{"status":"available","doknr":"OLD265257","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0328.12A727.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"12 A 727/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines \nRechtsanwaltes war abzulehnen, weil der Zulassungsantrag als beabsichtigte \nRechtsverfolgung ausweislich der nachfolgenden Ausführungen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Allein \nberücksichtigungsfähig ist insoweit das Zulassungsvorbringen in der am 20. März \n2006 vorgelegten Zulassungsbegründungsschrift, weil der nachfolgende Vortrag - \nnicht ersichtlich unverschuldet - jeweils erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § \n124a Abs. 4 Satz 4 VwGO am 20. März 2006 erfolgt ist. Die Beweiswürdigung des \nVerwaltungsgerichts, ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Großvaters \nmütterlicherseits des Klägers durch (Einzel-)Einbürgerung sei nicht nachgewiesen, \nwird durch das so einzugrenzende Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in \nFrage gestellt. Hierzu reicht es zunächst nicht aus, der Würdigung der \nZeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht entgegenzuhalten, diese seien in \nBezug auf eine Einbürgerung des Großvaters mütterlicherseits des Klägers am 8. Juli \n1944 in H. (schon deshalb) glaubhaft, weil die Zeuginnen übereinstimmend \nUmsiedlung und nachfolgende Einbürgerung der Familien B. und K. \nbehauptet hätten. Auch der Einwand, die unterschiedlichen Aussagen zu der \nFunktion des Gebäudes, in dem die Einbür-gerung (der Familie B. ) vollzogen \nworden sei, sprächen angesichts des da-maligen Alters der Zeuginnen nicht \nzwingend gegen die Glaubhaftigkeit des Bekun-deten, greift nicht durch. Legt man \nnämlich die Angabe der bei der Einbürgerung fast 12jährigen Zeugin L. B. \nals wahr zugrunde, dass die Familie in der \n\n4\n\nK. schule gewohnt habe und dort auch eingebürgert worden sei, so ist \nange-sichts der dann gegebenen Vertrautheit der Zeuginnen mit diesem Gebäude \nnicht nachvollziehbar, weshalb die seinerzeit rund 4 Jahre ältere Schwester G. \nin derselben mündlichen Verhandlung angegeben hat, die Einbürgerung habe nicht \nin einer Schule stattgefunden. \n\n5\n\nDie Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wird ferner nicht durch die mit der \nZulassungsbegründungsschrift vorgelegte Abschrift einer Einbürgerungsurkunde \nerschüttert, nach der ein am 1923 in Neudorf/UdSSR geborener K1. K2. \nam 23. September 1944 in E. /Wartheland die deutsche Staatsangehörigkeit \ndurch Einbürgerung erworben hat. Denn zumindest bei Ablauf der \nZulassungsbegründungsfrist konnte nicht davon ausgegangen werden, dass diese \nUrkunde den Großvater mütterlicherseits des Klägers (J. F. ) betraf. Dieser war \nnämlich nach den durchgängigen Angaben im Verwaltungsverfahren (mit Schreiben \nvom 7. Oktober 2002 vorgelegter Ergänzungsbogen, Schreiben der bevollmächtigten \nMutter des Klägers vom 22. April 2003, Zeugenerklärungen der G1. Q. und \nder N. L1. jeweils vom 10. Dezember 2004, vorgelegte Passkopie des J. F. \n) und im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 26. Juli 2005) am 25. Juli 1924 \nin C. und damit nicht am 15. Juli 1923 in O. geboren worden. Die weiter \nvorgelegte schriftliche Zeugenaussage der Frau G1. Q. vom \n27. September 2005 war bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Oktober 2005 \nin das gerichtliche Verfahren eingeführt worden und enthält weder - die Aussage der \nZeugin in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2006 ergänzende - Angaben \nzur Modalität der behaupteten Einbürgerung noch eine Erklärung für deren Vollzug \nbeim Großvater des Klägers unter Zugrundelegung anderer als der heute \nverwendeten Personaldaten. \n\n6\n\nAbgesehen von alledem stünde eine Einbürgerung des J. F. am 23. \nSeptember 1944 in E. auch in einem nicht aufgelösten Widerspruch zu den mit \nSchreiben vom 27. bzw. 29. November 2005 abgegebenen und in der mündlichen \nVerhandlung wiederholten Erklärungen der Zeuginnen, dass sie zusammen mit der \nFamilie F. /K. und damit auch zusammen mit J. F. am 8. Juli 1944 in H. \neingebürgert worden seien.\n\n7\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen \nwerden, weil die Würdigung von Zeugenaussagen nur einzelfallbezogen erfolgen und \ndeshalb keine grundsätzliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen kann, deren \nKlärung im über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Interesse der \neinheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten \nerscheint.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gem. § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265257","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-727-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265257","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265257","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-727-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265257","retrieved":"2026-07-09 02:32:55.178422+00:00"}}