{"status":"available","doknr":"OLD265262","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0328.12A1000.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"12 A 1000/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe \ndie deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Erklärung gemäß Art. 3 RuStAÄndG \n1974 erworben, nicht in Frage zu stellen. Dabei kann dahinstehen, ob in dem \nUmstand, dass die Klägerin nach der Erteilung des Aufnahmebescheides und ihrer \nEinreise in das Bundesgebiet im Dezember 1993 einen Antrag auf Erteilung eines \nPersonalausweises gestellt hat, eine Erwerbserklärung zu sehen ist, da in diesem \nZeitpunkt die Nacherklärungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 bereits \nabgelaufen war. \n\n4\n\nDie Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 beginnt zu laufen, \nwenn ein potentiell Erklärungsberechtigter hinreichend Anlass hat und es ihm \nrechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist, sich (etwa durch Einholung einer \nAuskunft bei der deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen \nStelle) Kenntnis vom Erklärungsrecht zu verschaffen. Anlass, sich über die deutsche \nStaatsangehörigkeit oder über die Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu \nmachen und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann, \nwenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem \ndeutschen Elternteil stammt; denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 \nRuStAÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt \ndes Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche ohne deutsche \nStaatsangehörigkeit i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG) war. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 \n\n6\n\n- 5 C 14, 16 und 18/06 -, juris.\n\n7\n\nHiernach begann im vorliegenden Fall für die aus einer gemischt-nationalen Ehe \nmit einer deutschen Mutter stammenden Klägerin der Lauf der Nacherklärungsfrist \nspätestens im Juni 1992, dem Monat, in dem der vertriebenenrechtliche \nAufnahmeantrags der Klägerin ausgefüllt worden ist. Denn in diesem \nAufnahmeantrag ist - worauf auch schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - in \nder Rubrik \"Angaben zur Mutter des/der Antragsteller/s/in\" unter Nr. 8.2 \"Jetzige \nStaatsangehörigkeit\" die Staatsangehörigkeit der Mutter ausdrücklich mit \"Deutsch\" \nangegeben worden (S. 11 des Aufnahmeantrags). Darüber hinaus ist unter Nr. 8.3 \ndes Antragsformulars zum Wechsel der Staatsangehörigkeit der Mutter der Klägerin \nangegeben: \"Im September 1939 von russisch auf deutsche Staatsangehörigkeit, \nvom Vertrag mit Deutschland und Russland\".\n\n8\n\nDanach war die Staatsangehörigkeit der Mutter nicht unklar, sondern eindeutig \nmit \"Deutsch\" bezeichnet; darüber hinaus war auch der Erwerbsvorgang konkret \numschrieben, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für \ndie Klägerin hinreichender Anlass bestand, sich Klarheit über die eigene \nStaatsangehörigkeit bzw. über ihren Erwerb durch Erklärung zu verschaffen oder \nvorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben. Die sechsmonatige \nNacherklärungsfrist das Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 lief dementsprechend im \nDezember 1992 ab. \n\n9\n\nGründe, die die Klägerin innerhalb dieser Frist ohne eigenes Verschulden daran \ngehindert haben, Rechtsauskünfte von geeigneten Stellen zur eigenen \nStaatsangehörigkeit oder zum Erwerb durch Erklärung einzuholen und ggfs. \nvorsorglich eine Erklärung abzugeben, sind weder vorgetragen noch sind diese sonst \nersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, die Familie sei von der deutschen \nStaatsangehörigkeit ausgegangen und deshalb sei auf eine Erklärung zum Erwerb \nder deutschen Staatsangehörigkeit verzichtet worden, trifft dies ersichtlich nicht zu. \nIm Aufnahmeantrag aus dem Jahr 1992 ist in der Rubrik \"Angaben zum/zur \nAntragsteller/in\" unter Nr. 8.2 \"Jetzige Staatsangehörigkeit\" die Staatsangehörigkeit \nder Klägerin mit \"Russisch\" angegeben worden.\n\n10\n\nIn diesem Aufnahmeantrag kann eine Erklärung i.S.d. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG \n1974 nicht gesehen werden, und zwar auch dann nicht, wenn in diesem Antrag - wie \nhier - Tatsachen angegeben sind, aus denen sich nicht nur eine deutsche \nVolkszugehörigkeit, sondern objektiv die Möglichkeit einer bislang nicht erkannten \ndeutschen Staatsangehörigkeit des Aufnahmebewerbers selbst oder eines Vorfahren \nbzw. Anhaltspunkte zu einer Prüfung ergeben, ob ein Staatsangehörigkeitserwerb \ndurch Erklärung in Betracht kommt.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 \n\n12\n\n- 5 C 14, 16 u. 18/06 -, a. a. O.\n\n13\n\nDa der Aufnahmeantrag in seiner Zielrichtung und dem hierdurch bewirkten \nPrüfungs- und Aufklärungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension \nbeschränkt ist, löst allein die Stellung eines Übernahme- oder Aufnahmeantrags auch \nkeine umfassende behördliche Belehrungspflicht über den Inhalt von Art. 3 \nRuStAÄndG 1974 aus.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 \n\n15\n\n- 5 C 14, 16 u. 18/06 -, a. a. O.\n\n16\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, eine derartige Erklärung sei mit dem Antrag \nauf Ausstellung eines Personalausweises abgegeben worden, wäre diese Erklärung \n\n17\n\n- ungeachtet der Frage, ob die Auffassung der Klägerin zutrifft - jedenfalls \nverspätet. Der Personalausweis ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin erst \nnach ihrer Einreise im Dezember 1993 und damit ca. ein Jahr nach dem Ablauf der \nNacherklärungsfrist beantragt worden. \n\n18\n\nAuch gegenüber der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin \nhabe ihren Status als Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ohne deutsche \nStaatsangehörigkeit, den sie durch die Aufnahme als Aussiedlerin im Jahre 1993 bei \nder Einreise in das Bundesgebiet erlangt habe, wieder verloren, werden ernstliche \nZweifel nicht begründet. \n\n19\n\nGemäß § 3 Nr. 4a StAG i.d.F. des Art. 1 Nr. 2b des Gesetzes zur Reform des \nStaatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl. I S. 1618, wird die \nStaatsangehörigkeit durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche \nStaatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG (§ 40a StAG) erworben. Nach der \nÜberleitungsvorschrift des § 40a Satz 1 StAG erwirbt, wer am 1. August 1999 \nDeutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutsche \nStaatsangehörigkeit zu besitzen, an diesem Tag kraft Gesetzes die deutsche \nStaatsangehörigkeit. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die \nKlägerin an dem nach § 40a StAG maßgebenden Stichtag (1. August 1999) nicht \n(mehr) Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ohne deutsche Staatsangehörigkeit, weil \nsie diesen Status mit ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat im Jahr 1995 nach § 7 \nStAngRegG in der bis zum 31. Juli 1999 geltenden Fassung (StAngRegG a. F.) \nverloren hat. Wegen der Begründung im einzelnen wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nDas Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, diese Begründung zu entkräften. \nSoweit die Klägerin meint, von einem Verlassen i.S.d. § 7 StAngRegG a.F. könne nur \nbei einem Willen ausgegangen werden, nicht mehr zurückkehren zu wollen, hat das \nVerwaltungsgericht - unabhängig von der rechtssystematischen Einordnung - einen \nderartigen Willen angenommen. Denn es ist ausweislich seiner Ausführungen auf \nSeite 11 des Urteilsabdrucks davon ausgegangen, dass die Rückkehr der Klägerin \nim Jahr 1995 nach Russland offenkundig mit dem Ziel erfolgt sei, den \nLebensmittelpunkt für einen unbeschränkten Zeitraum wieder in das Herkunftsgebiet \nzurückzuverlegen, was eine Rückkehrabsicht zu diesem Zeitpunkt ausschließt. Diese \nZielsetzung hat das Verwaltungsgericht zutreffend aus dem Umstand hergeleitet, \ndass der damalige Ehemann der Klägerin nicht in Deutschland bleiben und die \nKlägerin ihre Familie zusammenhalten wollte, so dass ihre Entscheidung zugunsten \nihrer Familie und eines zukünftigen Aufenthaltes in ihrem Heimatstaat ausgefallen ist. \nDass ein derartiger, seinerzeit auf die dauerhafte Begründung des \nLebensmittelpunktes in ihrem Heimatstaat ausgerichtete Aufenthalt nicht mit einem \nvorübergehenden Auslandsaufenthalt, etwa zu Arbeitszwecken, gleichgesetzt \nwerden kann, liegt auf der Hand.\n\n21\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin knüpft § 7 StAngRegG a.F. den Verlust \ndes Rechtsstatus ersichtlich nicht an eine bestimmte Zeitdauer des Aufenthalts; \nmaßgebend ist lediglich, ob nach den Gesamtumständen des Einzelfalls der neue \nMittelpunkt der Lebensverhältnisse auf unbeschränkte Dauer ausgerichtet gewesen \nist.\n\n22\n\nVgl. auch Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 8 \nzu § 7 StAngRegG.\n\n23\n\nDabei mögen Fallgestaltungen nicht auszuschließen sein, in denen sich die \nAbsicht zu einer Verfestigung der Aufenthaltsnahme erst nach einer gewissen Zeit \nergibt und erst dann das Tatbestandsmerkmal der dauernden Aufenthaltsnahme i. S. \nd. § 7 StAngRegG erfüllt ist. Hiervon kann im vorliegenden Fall jedoch angesichts der \nschon anfänglich gegebenen klaren Ausrichtung der Aufenthaltsnahme nicht \nausgegangen werden. Dass die Klägerin seinerzeit \"im Besitz eines deutschen \nPasses\" gewesen ist, mag ihr aufgrund einer nachträglichen Neuausrichtung ihres \nLebensmittelpunktes eine problemlose Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland \nermöglicht haben, lässt aber die damalige Ausrichtung auf eine dauerhafte \nBegründung des Lebensmittelpunktes in ihrem Heimatstaat nicht entfallen.\n\n24\n\nDie aufgrund dieser Neuausrichtung erfolgte Rückkehr der Klägerin in das \nBundesgebiet führt nicht zur erneuten Begründung des Status als Deutsche i.S.d. \nArt. 116 Abs. 1 GG ohne deutsche Staatsangehörigkeit, weil es an dem hierfür \nerforderlichen Erwerbstatbestand fehlt. Die hierfür erforderliche (nochmalige) \nAufnahme der Klägerin als Vertriebene im Wege des vertriebenenrechtlichen \nAufnahmeverfahrens ist nicht erfolgt. Auf den erneuten Aufnahmeantrag der Klägerin \nvom 15. November 1998 ist ein Aufnahmebescheid nicht erteilt worden. \n\n25\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beantwortung der \nhier entscheidungserheblichen Fragen ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz \nund auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG. \n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265262","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-1000-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":6},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 40a","ref_norm":"40a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265262","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265262","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-28/12-a-1000-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265262","retrieved":"2026-07-09 02:32:55.561244+00:00"}}