{"status":"available","doknr":"OLD265298","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0327.8A4728.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-27","aktenzeichen":"8 A 4728/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 19. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1958 in A. /Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger \ntürkischer Volkszugehörigkeit und gehört dem alevitischen Glauben an. \n\n3\n\nEigenen Angaben zufolge reiste er am 15. Juni 2002 auf dem Luftweg in das \nBundesgebiet ein. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17. Juni 2002 \nstellte der Kläger einen Asylantrag, zu dessen Begründung er ausführen ließ: Er sei \nin der Türkei in Haft gewesen und habe an einem Hungerstreik von politischen \nGefangenen teilgenommen. Er sei unsachgemäß zwangsernährt worden und habe \nschwere neurologische Schäden erlitten.\n\n4\n\nDer Kläger legte Kopien eines gerichtsmedizinischen Berichts, einer \nAnklageschrift aus dem Jahr 1998, eines Schreibens der Oberstaatsanwaltschaft \nL. betreffend die Verschonung von der Untersuchungshaft und eines vorläufigen \nEntlassungsberichts des Krankenhauses vor. Danach leidet der Kläger an \nverschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf einen Hungerstreik, \neine möglicherweise nicht fachgemäße Zwangsernährung und auf Langzeit-Folter \nzurückzuführen seien.\n\n5\n\nAm 10. Juli 2002 hörte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) \nden Kläger an. Dabei trug er vor: Er habe bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 1998 und \nnach seiner vorläufigen Entlassung in J. gelebt. Seine Ausreise habe die TKP-\nML organisiert, die ihm einen gefälschten türkischen Pass und die Tickets zur \nVerfügung gestellt habe. Am Flughafen sei er von zwei Organisationsangehörigen \nerwartet worden; diese hätten Frau J. A. benachrichtigt, die ihn dann abgeholt \nhabe. Frau A. habe dies durch eine eidesstattliche Versicherung bestätigt. Er sei \nvon 1982 bis 1998 mit einer Unterbrechung von zwei Jahren, in denen er \nzwangsversetzt gewesen sei, Berufsschullehrer in J. gewesen. Seit 1977 sei er \nAnhänger der TKP-ML, einer verbotenen Organisation, die er wie ein Mitglied \nunterstützt habe. Außerdem sei er Gewerkschaftsmitglied. Er habe sich für \nDemokratie, Menschenrechte und Freiheit eingesetzt. Als Anhänger der TKP-ML \nhabe er deren bewaffneten Flügel finanziell, moralisch und materiell unterstützt. Er \nhabe an Demonstrationen teilgenommen, Plakate geklebt und Wandparolen \ngefertigt, aber auch Spenden für die Guerilla gesammelt und Ausrüstung besorgt. An \ngewalttätigen Aktionen habe er nicht direkt teilgenommen; wenn es aber bei \nverbotenen Demonstrationen auf Seiten der Polizei zu Gewalt gekommen sei, habe \ner sich gewehrt. Im Jahr 1995 sei er erstmals 15 Tage lang festgehalten und schwer \ngefoltert worden; darüber habe er eine ärztliche Bescheinigung der Gerichtsmedizin. \n1998 sei er erneut verhaftet worden. Die politische Polizei habe ihm vorgeworfen, als \nVerantwortlicher der TKP-ML in J. militärische Komitees gegründet und \nbewaffnete Überfälle auf Polizeiwachen angeordnet sowie durch Beschaffung der \nWaffen organisiert zu haben. Die Polizei habe ihn zehn Tage lang ununterbrochen \ngefoltert. Man habe ihn mit auf dem Rücken zusammengebundenen Händen \naufgehängt und ihm Stromstöße an den kleinen Zehen und den Geschlechtsorganen \nverabreicht. Man habe auch versucht, ihn zu vergewaltigen. Das ihm vorgelegte \nProtokoll habe er aber nicht unterschrieben. Er sei dann ausweislich der vorgelegten \nAnklageschrift wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande (Art. 168 Abs. 1 \ntStGB) angeklagt und zum Staatssicherheitsgericht gebracht worden. Es sei ein \nMassenprozess gegen insgesamt 17 Personen gewesen. Ein Urteil sei, obwohl \nschon mehrere mündliche Verhandlungen stattgefunden hätten, noch nicht \nergangen.\n\n6\n\nBefragt danach, ob der Anklagevorwurf zutreffe, gab der Kläger an, die TKP-ML \nwolle das faschistische Unterdrückersystem stürzen und durch ein sozialistisches \nSystem ersetzen. Es gebe in J. verschiedene Komitees, die im Stadtkomitee \nzusammenarbeiteten. Ganz oben sei das Zentralkomitee, darunter das \nGebietskomitee und darunter das Stadtkomitee. Er habe dem Stadtkomitee angehört, \nhabe seine Anweisungen also unmittelbar vom Gebietskomitee erhalten. Die TKP-ML \nsei eine friedliche Organisation; es sei aber das Recht der Organisation und jedes \nEinzelnen in der Organisation, sich gegen die Gewalt des Staates zu wehren. Die \nTKP-ML lehne Gewalt deshalb nicht grundsätzlich ab. Sie gebe zwei illegale \nZeitungen - Parti Birligi und Isci Köylü - heraus; in diesen und in der legalen \nZeitschrift Devrimci Demokrasi habe er selbst Artikel veröffentlicht, allerdings unter \neinem Pseudonym.\n\n7\n\nAb dem 20. Oktober 1998 habe er im Gefängnis L. /L. mindestens 210 \nTage an einem Hungerstreik teilgenommen, weshalb er krank geworden und in ein \nziviles Krankenhaus verlegt worden sei. Durch Beschluss sei er wegen \nHaftunfähigkeit vorläufig für sechs Monate von der Untersuchungshaft verschont \nworden. Drei Monate sei er zu Hause gewesen; danach habe er sich bei \nverschiedenen Freunden versteckt. Auf Veranlassung des türkischen \nMenschenrechtsvereins IHD sei er noch mehrmals ärztlich behandelt worden und \nauch im Krankenhaus gewesen. Da er nicht in die Haft zurückgekehrt sei, werde er \nnun gesucht.\n\n8\n\nNachdem der Kläger am 20. November 2002 Untätigkeitsklage erhoben hatte, \nlehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter durch \nBescheid vom 3. April 2003 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen. Es stellte \nzugleich fest, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliege. Zur \nBegründung führte das Bundesamt aus: Sowohl die Anerkennung als \nAsylberechtigter als auch den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG könne \nder Kläger nicht beanspruchen, weil die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes \ngemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG erfüllt seien. Denn es sei aus schwerwiegenden \nGründen die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller vor seiner Aufnahme als \nFlüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der \nBundesrepublik begangen habe. Er habe nach eigenen Angaben als Mitglied des \nStadtkomitees J. die TKP/ML-TIKKO aktiv unterstützt, indem er Kontakt zu den \nGuerillas gehabt, Spenden gesammelt und Ausrüstung beschafft habe. Durch diese \nUnterstützung habe er den von der TKP/ML-TIKKO ausgeübten Terrorismus - wie ein \nMittäter - ermöglicht und begünstigt. Auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr \nkomme es nicht an. Zu Gunsten des Klägers sei aber ein Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 4 AuslG festzustellen, weil er als Anhänger einer verbotenen \ngewaltbereiten linksextremistischen Organisation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nGefahr laufe, Opfer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden.\n\n9\n\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Das Bundesamt \nverkenne, dass ihm - dem Kläger - trotz der Reformen in der Türkei nach wie vor \npolitische Verfolgung drohe. Aufgrund seiner gesundheitlichen Lage entfalte er \nkeinerlei politische Aktivitäten.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 3. April 2003 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nAufgrund der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2005, in der die Ehefrau \ndes Klägers sowie dessen Betreuerin als Zeuginnen vernommen worden sind, hat \ndas Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben: Mit dem Bundesamt sei davon \nauszugehen, dass der Kläger als aktiver Anhänger einer verbotenen gewaltbereiten \nlinksextremistischen Organisation Gefahr laufe, Opfer schwerwiegender Übergriffe zu \nwerden. Entgegen der Annahme des Bundesamtes sei der Asylanspruch hier jedoch \nnicht nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG/§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen. \nDabei könne offen gelassen werden, ob die in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG \ngenannten Ausschlusstatbestände im Falle des Klägers tatsächlich vorlägen. § 60 \nAbs. 8 Satz 2 AufenthG setze unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen \nVorgaben voraus, dass von dem Ausländer weiterhin Gefahren ausgingen, wie sie \nsich in seinem früheren Verhalten manifestiert hätten. Solche Gefahren lägen im \nFalle des Klägers nicht vor; er sei schon aufgrund seines Gesundheitszustands \ndauerhaft nicht mehr in der Lage, politischen oder nennenswerten sonstigen \nAktivitäten nachzugehen. \n\n15\n\nAuf den Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom \n27. September 2006 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.\n\n16\n\nDie Beklagte führt zur Begründung der Berufung aus: Das Verwaltungsgericht \nhabe die Rückkehrsituation falsch eingeschätzt, auch wenn eine Foltergefahr nicht \nauszuschließen sei. Personen, die - wie der Kläger - aufgrund eines laufenden \nGerichtsverfahrens oder bereits erfolgter Verurteilung bei ihrer Rückkehr wieder in \nHaft genommen würden, hätten in der Türkei Folter und Misshandlung nicht mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Unabhängig davon sei eine \nWiederholungsgefahr in den Fällen des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nicht zu prüfen. \nAus dem Wortlaut der Regelung ergebe sich, dass allein auf Handlungen in der \nVergangenheit abzustellen sei. So sei auch die dem § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG \nentsprechende Bestimmung in Art. 1 F GFK zu verstehen. Während Art. 33 Abs. 2 \nGFK ebenso wie § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG einen Ausschlusstatbestand \nbegründe, finde die Genfer Konvention bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 \nF GFK keine Anwendung. Die unter diese Regelung fallenden Ausländer sollten von \nvornherein nicht in den Genuss des Flüchtlingsstatus gelangen. Die Richtigkeit dieser \nAuslegung werde auch durch Art. 12 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG \nbestätigt; die Vorschrift knüpfe eindeutig an Handlungen in der Vergangenheit \nan.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Oktober 2005 zu ändern und \ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr trägt vor: Die Frage einer Asyl(un)würdigkeit stelle sich entgegen der \nEinschätzung der Beklagten nicht. Er habe den terroristischen Charakter der \ntürkischen Staatspolitik in seiner Jugend mit eigenen Augen erlebt; aus diesem \nGrund komme es nicht darauf an, mit welchen Mitteln er den türkischen Staat \nbekämpft habe. Im Übrigen habe er kein nichtpolitisches Verbrechen begangen und \nnicht gegen die Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen. Ferner habe sich die \nMenschenrechtslage in der Türkei in den letzten Monaten dramatisch verschlechtert. \nDie türkische Opposition sei einer terroristischen Gefahr seitens des \"Staates im \nStaate\" ausgesetzt, wie insbesondere der Vorfall in T. zeige: ein bewaffneter \nÜberfall, der von Gedarmerieangehörigen verübt wurde und dem jetzigen \nGeneralstabschef C. als Hintermann zuzuschreiben sei. Die Versuche der \ngegenwärtigen Regierung unter Ministerpräsident Erdogan, den geheim vor allem \nbeim Militär, aber auch in der Justiz operierenden Zirkeln den Einfluss zu nehmen, \nseien bislang erfolglos geblieben. Das führe dazu, dass Folterer weiterarbeiten \nkönnten und nur in medienrelevanten Ausnahmefällen bestraft würden. Das neue \nAnti-Terror-Gesetz von Juni 2006 werde die Folter weiter erleichtern.\n\n22\n\nZum Nachweis seiner multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigung hat der Kläger \nden Bescheid des Versorgungsamts Köln vom 18. Dezember 2006, ärztliche Atteste \nder Ärztin für Psychiatrie und Psychotherpie E. T1. und des Arztes für HNO Dr. \nF. sowie die psychologische Stellungnahme des Therapiezentrums für Folteropfer \nder Caritas-Flüchtlingsberatung vorgelegt.\n\n23\n\nDer Senat hat Auskünfte zu etwaigen Kontakten des Klägers zu verbotenen \nOrganisationen sowie zu sonstigen verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen über \nden Kläger eingeholt. Auf die diesbezüglichen Stellungnahmen der für den Wohnsitz \ndes Klägers zuständigen Polizeibehörde vom 6. Februar 2007, des \nBundeskriminalamts vom 16. Februar 2007, des Bundesamts für Verfassungsschutz \nvom 1. März 2007 und der nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzbehörde vom \n21. Februar 2007, nach denen keine Erkenntnisse über den Kläger vorliegen, wird \nBezug genommen.\n\n24\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2007 sind die Ehefrau des Klägers \nund seine Betreuerin ergänzend angehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird \nverwiesen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten einschließlich der Akten des beim VG Köln geführten Eilverfahrens, \ndie von der Beklagten überreichte Asylverfahrensakte und die von der Stadt Köln \nbeigezogenen Ausländerakten sowie die vom Verwaltungsgericht Münster \nbeigezogenen Akten betreffend das Asylverfahren der Ehefrau des Klägers Bezug \ngenommen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der \nBeklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht \nstattgegeben. \n\n28\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach \nArt. 16 a GG (dazu 1.) und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG (dazu 2.). \n\n29\n\n1. Der Kläger kann beanspruchen, gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG als \nAsylberechtigter anerkannt zu werden. Er ist unter dem Druck politischer Verfolgung \naus der Türkei geflüchtet (dazu a). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann \nnicht angenommen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei vor \nerneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre (dazu b). Die in § 60 Abs. 8 \nAufenthG konkretisierten verfassungsimmanenten Schranken schließen die \nAsylgewährung nicht aus (dazu c). Auch die so genannte Drittstaatenregelung steht \neiner Asylanerkennung des Klägers nicht entgegen (dazu d).\n\n30\n\na) Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine \nVerfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen \nzufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE \n80, 315 (333 ff.). \n\n32\n\nDie Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung \nherleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale \nzugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand \naufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa \ninfolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen \nLage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE \n80, 315 (335), m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, \n200 (204 f.). \n\n34\n\nDie in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer \nIntensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende \nVerfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter \nFurcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland \nSchutz zu suchen. \n\n35\n\nAuch staatliche Maßnahmen, die der Rechtsordnung des Herkunftsstaates \nwidersprechen, sind dem Staat zurechenbar, sofern es sich nicht nur um vereinzelte \nExzesstaten von Amtswaltern handelt. Es bedarf allerdings verlässlicher \nErkenntnisse, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten; anderenfalls bleibt das \nHandeln seiner Sicherheitsorgane dem Staat zurechenbar.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 134/01 -, DVBl. 2003, 1260, \nim Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, \nBVerfGE 80, 315 (352).\n\n37\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten erfasst der Schutzbereich des \nAsylgrundrechts nicht nur solche Ausländer, die sich als asylwürdig oder jedenfalls \nnicht asylunwürdig erwiesen haben. Ein derartiges, gleichsam ungeschriebenes \nTatbestandsmerkmal kennzeichnet den Schutzbereich des Art. 16 a GG nicht. \nObwohl den Schöpfern des Grundgesetzes das Problem des um Asyl \nnachsuchenden Gewalttäters durchaus geläufig war, haben sie davon abgesehen, \nden Schutzbereich des Asylgrundrechts generell auf Personen zu beschränken, die \nsich keines Terroraktes schuldig gemacht haben, weil ihnen die Schwierigkeit \nbewusst war, zwischen Freiheitskämpfern und Terroristen stets klar zu \nunterscheiden. \n\n38\n\nVgl. Renner, Terrorismusbekämpfung und Schutzsuchende, ZAR 2003, 52 (53), \nm.w.N.\n\n39\n\nDer Schutzbereich des Asylgrundrechts wird aber durch den so genannten \n\"Terrorismusvorbehalt\" begrenzt. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird die Betätigung \nder politischen Überzeugung unter Einsatz terroristischer, d.h. insbesondere \ngemeingefährlicher oder gegen die Rechtsgüter anderer Bürger gerichteter Mittel von \nder Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit der von ihr mitgetragenen \nVölkerrechtsordnung grundsätzlich missbilligt. Maßnahmen des Staates zur Abwehr \ndes Terrorismus sind deshalb keine politische Verfolgung, wenn sie dem aktiven \nTerroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen gelten, der \nim Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, \nohne sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen. Denn die staatliche Verfolgung \nkriminellen Unrechts, also von Straftaten, die sich gegen die Rechtsgüter anderer \nBürger richten, ist keine \"politische\" Verfolgung, und zwar auch dann nicht, wenn die \nStraftaten aus einer politischen Überzeugung heraus begangen worden sind. \nAllerdings kann auch in derartigen Fällen eine asylerhebliche Verfolgung vorliegen, \nsofern zusätzliche Umstände - etwa die besondere Intensität der \nVerfolgungsmaßnahmen - für eine solche Ausnahme sprechen.\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, \nBVerfGE 80, 315 (338 f.), und vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE \n81, 142 (150).\n\n41\n\nIn Betracht kommen insoweit insbesondere körperliche Misshandlungen im \nPolizeigewahrsam. Derartige Übergriffe sind - anders als die bloße Verhaftung - von \nvornherein nur als eine außerhalb des Kanons staatlicher Kriminalstrafen und \nstrafprozessualer Anordnungen stehende polizeiliche Repressionsmaßnahme \nvorstellbar.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 175.\n\n43\n\nDem Ausländer kann jedoch auch in derartigen Fällen der Anspruch auf \nAsylgewährung verwehrt bleiben. In seinem grundlegenden Beschluss vom \n20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (152 f.), hat das \nBundesverfassungsgericht hierzu ausgeführt: \"Unabhängig davon gilt: Es liegt \naußerhalb des Asylrechts, wenn für terroristische Aktivitäten nur ein neuer \nKampfplatz gesucht wird, um sie dort fortzusetzen oder zu unterstützen. Demgemäß \nkann Asyl nicht beanspruchen, wer im Heimatland unternommene terroristische \nAktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik Deutschland aus in den \nhier möglichen Formen fortzuführen trachtet; er sucht nicht den Schutz und Frieden, \nden das Asylrecht gewähren will. Das Asylrecht hat zu seinem Grundgedanken, \ndemjenigen Zuflucht zu gewähren, der sich wegen (ihm drohender) politischer \nVerfolgung in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfGE 74, 51 (64 )). Der \nlebens- und existenzbedrohende politische Kampf soll ein Ende haben, der vor \npolitischer Verfolgung Flüchtende soll (wieder) den Schutz einer übergreifenden \nstaatlichen Friedensordnung finden, aus der ihn der verfolgende Staat ausgegrenzt \nhat.\"\n\n44\n\nEin asylsuchender Flüchtling genießt den Schutz des Asylrechts also nicht, wenn \ner von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen \nMitteln betreibt. Dies gilt selbst dann, wenn ihm in seinem Heimatland eine \nübermäßig harte oder aus anderen Gründen menschenrechtswidrige Strafe oder \netwa mit Folter verbundene Behandlung droht. Ob ein Asylbewerber von diesem \nTerrorismusvorbehalt betroffen ist, beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit sein \nHandeln in der Bundesrepublik Deutschland geprägt ist durch die Betätigung in oder \nfür Organisationen, die die Durchführung oder Unterstützung terroristischer \nAktivitäten zum Ziel haben. Wird die Unterstützung terroristischer Aktivitäten erst in \nDeutschland aufgenommen, ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, \ninwieweit das Handeln des Asylbewerbers im vorstehenden Sinne insgesamt \nterroristisch geprägt ist. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei \neiner wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als \naktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt. Als terroristisch sind dabei \njedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben \nUnbeteiligter anzusehen.\n\n45\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2000 - 2 BvR 1280/99 -, DVBl. 2001, \n66, vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (145, 152 f.), unter \nBezugnahme auf den Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, \nBVerfGE 80, 315 (339 ff.), vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 508/86 -, InfAuslR 1991, 18 \n(19 f.), und vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, InfAuslR 1991, 257 (260); BVerwG, \nUrteile vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175, \nund vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1, - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, \n12, und - 9 C 22.98 -, BVerwGE 109, 25. \n\n46\n\nScheidet der Ausländer aber aus der terroristischen Organisation aus und begibt \ner sich dadurch jeder Möglichkeit, künftig auf deren Aktionen Einfluss zu nehmen, \nbefindet er sich nicht (mehr) außerhalb der in der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts aufgezeigten Grenzen des Schutzbereichs des \nAsylgrundrechts.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 175.\n\n48\n\nEs ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer \nVerfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten \neinen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger \nWürdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. \nHierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, \ninsbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Die Beurteilung der \nGlaubhaftigkeit einer solchen Aussage des Asylbewerbers ist Aufgabe des Gerichts \nund gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien \nBeweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. \nPersönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers \nberücksichtigt werden.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, \nvom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August \n1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.\n\n50\n\nOb sich die Gerichte dabei der Hilfe eines Sachverständigen (etwa: für \nAussagepsychologie) bedienen wollen, haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen \nzu entscheiden. In aller Regel werden sie sich die zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit \nnotwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines \nFachpsychologen verzichten können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im \nVerfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen \nhervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen und die es \ndeshalb geboten erscheinen lassen, sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. \nEs ist dabei grundsätzlich Sache des Asylbewerbers, derartige besondere Umstände \naufzuzeigen, soweit ihm dies möglich ist. Wenn Anzeichen dafür erkennbar oder \nsubstantiiert vorgetragen sind, dass ein Asylbewerber auf Grund erlittener \nMisshandlungen traumatisiert sein könnte mit der möglichen Folge, über das Erlebte \nnur noch selektiv, widersprüchlich oder gar nicht berichten zu können, muss das \nGericht allerdings mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob es die zur Beurteilung des \nSachvortrags erforderliche Sachkunde selbst besitzt oder sachverständiger Hilfe \nbedarf. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl. 2002, 53; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A -, NVwZ 2001, Beil. Nr. I 9, \n109, vom 23. November 2004 - 8 A 2299/04.A - und vom 24. Januar 2005 - 8 A \n159/05.A -, NVwZ-RR 2005, 507. \n\n52\n\nAusgehend von diesen Erwägungen ist festzustellen, dass der Kläger vor seiner \nAusreise politische Verfolgung erlitten hat. Zwar war der in physischer und \npsychischer Hinsicht offenkundig gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kläger in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat - ebenso wie schon vor dem \nVerwaltungsgericht - nicht ansatzweise in der Lage, Angaben zu seinen Asylgründen \nzu machen. Gleichwohl gibt der vorliegende Fall keinen Anlass zur Hinzuziehung \nsachverständiger Hilfe. Denn bereits auf Grund des objektiven Akteninhalts, \ninsbesondere der vom Kläger vorgelegten Originaldokumente, deren Echtheit auch \ndie Beklagte nicht bezweifelt, und unter ergänzender Berücksichtigung der Angaben \ndes Klägers im Verwaltungsverfahren steht zur Überzeugung des Senats zumindest \nfolgender Sachverhalt fest:\n\n53\n\nDer Kläger ist in der Türkei mehrfach, zuletzt im Jahr 1998, wegen \nstrafrechtlicher Vorwürfe verhaftet worden, die im Zusammenhang mit seinen \nlinksextremistischen politischen Aktivitäten standen, nämlich insbesondere wegen \nfinanzieller und materieller Unterstützung der bewaffneten Einheiten (Guerilla) der \nTKP-ML. Er wurde nach seiner Festnahme und auch während der \nUntersuchungshaft Opfer von brutalen körperlichen Misshandlungen. Dadurch hat er \nerhebliche physische und psychische Dauerschäden erlitten, die von Fachärzten \ndiagnostiziert wurden. Sie haben dazu geführt, dass das Staatssicherheitsgericht \nJ. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft L. wegen Haftunfähigkeit die \nAussetzung der Untersuchungshaft gewährt hat, und ferner dazu, dass das \nVersorgungsamt L. durch Bescheid vom 18. Dezember 2006 bei dem Kläger eine \nBehinderung mit einem Grad von 70 % festgestellt hat. Danach leidet der Kläger an \neiner posttraumatischen Reaktion bei Zustand nach Langzeitfolter, einem \nGanzkörperschmerzsyndrom, Schwerhörigkeit beiderseits und einem \nnichtalkoholischen Wernicke-Korsakow-Syndrom. Da der Kläger krankheitsbedingt \nnicht in der Lage ist, die Anforderungen des alltäglichen Lebens zu bewältigen, hat \nihm das Amtsgericht Köln bereits im August 2002, also kurze Zeit nach seiner \nEinreise, für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, \nVermögenssorge, Vertretung bei Behörden und die Entscheidung über Empfang und \nÖffnen der Post eine Betreuerin an die Seite gestellt. Nach den Schilderungen der \nEhefrau sowie der derzeitigen Betreuerin in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat leidet der Kläger an ausgeprägter Vergesslichkeit, die unter anderem dazu \nführt, dass er sich außerhalb der eigenen Wohnung nicht ohne Hilfe zurecht finden \nkann. Bei dieser Sachlage besteht auch ohne eine eingehende Befragung des \nKlägers kein Anlass, den zugrunde gelegten Einzeldiagnosen und den Angaben zu \nden im Polizeigewahrsam bzw. in der Untersuchungshaft erlittenen Misshandlungen \nkeinen Glauben zu schenken. \n\n54\n\nDie gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen beschränkten sich danach nicht \nauf eine - für sich genommen asylrechtlich unerhebliche - strafrechtliche Ahndung \ndes in der Durchsetzung politischer Ziele mit gewaltsamen Mitteln liegenden \nkriminellen Unrechts, sondern gingen darüber hinaus, indem der Kläger während der \nVernehmungen massiv misshandelt und später während des Hungerstreiks, der von \npolitischen Häftlingen organisiert worden war, unsachgemäß behandelt wurde. Dabei \nhandelte es sich um gezielt zugefügte Rechtsverletzungen, die an politische \nÜberzeugungen und Aktivitäten des Klägers anknüpften. \n\n55\n\nZur erhöhten Foltergefahr gerade bei politischen Straftätern vgl. OVG NRW, \nUrteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A -; Kaya, Auskunft vom 30. Januar 2004 an \ndas VG Freiburg.\n\n56\n\nDie strafrechtliche Verfolgung des Klägers ist damit in eine politische Verfolgung \ni.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG umgeschlagen, was auch die Beklagte nicht in Frage \ngestellt hat.\n\n57\n\nDer Terrorismusvorbehalt steht der begehrten Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter nicht entgegen. Der Kläger ist während des noch gegen ihn \nanhängigen Strafverfahrens als politisch Verfolgter, der sich landesweit in einer \nausweglosen Lage befand, in das Bundesgebiet geflohen, um hier den Schutz und \nden Frieden zu finden, den das Asylrecht gewährt. Zur Überzeugung des Senats \nsteht fest, dass der Kläger sich im Bundesgebiet nicht politisch betätigt. \nAnhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt seiner Flucht beabsichtigt hätte oder \ngegenwärtig (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) beabsichtigen würde, die im \nHeimatland unternommene Unterstützung einer gewalttätigen extremistischen \nOrganisation von der Bundesrepublik Deutschland aus in den hier möglichen Formen \nfortzuführen, sind nicht ansatzweise erkennbar. Die gesundheitliche Verfassung des \nKlägers lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass er zu eigenen terroristischen \nAktivitäten oder auch nur zu Unterstützungshandlungen in der Lage ist. Unabhängig \ndavon hat die ergänzende Sachaufklärung im Berufungsverfahren ergeben, dass \nsowohl die um Auskunft ersuchten Verfassungsschutzbehörden als auch die \nStrafverfolgungsbehörden auf Bundes- und Landesebene keine Erkenntnisse über \nden Kläger haben, die darauf schließen lassen, dass er auch nur Kontakt zu \nextremistischen Organisationen hätte. \n\n58\n\nb) Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) \nkann nicht angenommen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei \nvor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre.\n\n59\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild \ndes Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung der Frage, ob ein Schutzsuchender \nasylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat \nauf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung \nverlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen \nist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Ausländer bei \neiner Rückkehr in seinen Heimatstaat vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend \nsicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so \nkann sein Asylanerkennungsbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von \nbeachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.\n\n60\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 f.).\n\n61\n\nHier ist der so genannte \"herabgestufte\" Prognosemaßstab der hinreichenden \nSicherheit vor Verfolgung anzuwenden, weil der Kläger in der Türkei politisch verfolgt \nworden ist und bei seiner Ausreise von neuerlicher politischer Verfolgung bedroht \nwar. \n\n62\n\nIn der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es in der Türkei trotz der \numfassenden Reformbemühungen, insbesondere der \"Null-Toleranz-Politik\" \ngegenüber Folter, weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und \nIntensität kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind. Vorverfolgt ausgereiste \nAsylbewerber sind deshalb auch gegenwärtig vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher; solche Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte \nund ernstzunehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind \nund sich dabei nach türkischem Strafrecht strafbar gemacht haben, müssen im Falle \nihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten \nÜbergriffen rechnen.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 21 ff., 82 ff. des \nUrteilsabdrucks, jeweils m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung; aus jüngerer \nZeit vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06.OVG -, juris, \nRn. 37 (beachtliche Wahrscheinlichkeit schwerwiegender Übergriffe gegen \nPersonen, die sich exponiert exilpolitisch betätigt haben); ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil \nvom 10. März 2006 - 10 A 10665/05.OVG -; OVG Nds., Urteil vom 18. Juli 2006 - 11 \nLB 75/06 -; OVG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2006 - 10 B 5.05 -; OVG Bremen, Urteil \nvom 22. März 2006 - 2 A 303/04.A -; Thür. OVG, Urteil vom 18. März 2005 - 3 KO \n611/99 -, Asylmagazin 7-8/2005, S. 34.\n\n64\n\nDie aktuellen Entwicklungen in der Türkei geben keinen Anlass, von dieser \nBewertung abzurücken. Die Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Übergriffen, wozu \nauch Misshandlungen zählen, die nicht als Folter zu bezeichnen sind, hat zwar in \nden zurückliegenden Jahren abgenommen. Die Zahl der den \nMenschenrechtsorganisationen IHD und TIHV gemeldeten Fälle von Folter und \nsonstiger Misshandlung ist in der Folge der Null-Toleranz-Politik merklich auf jeweils \ndeutlich unter Tausend pro Jahr zurückgegangen. \n\n65\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 37 f.\n\n66\n\nGleichwohl stellen Übergriffe dieser Art nach Auffassung aller Beobachter \nweiterhin ein von der Türkei nicht in befriedigender Weise bewältigtes Problem dar. \nBei der Bewertung der diesbezüglichen Statistiken ist einerseits von einer gewissen \nDunkelziffer nicht angezeigter Übergriffe auszugehen, andererseits aber \nanzunehmen, dass zum Teil Übergriffe erfasst wurden, die - wie etwa \nBeleidigungen - nicht in allen Fällen das Maß des asylrechtlich Erheblichen erreicht \nhaben. Ungeachtet dieser Unwägbarkeiten ist jedenfalls davon auszugehen, dass es \nder türkischen Regierung bislang noch nicht gelungen ist, Folter und Misshandlung \nvollständig zu unterbinden. Allerdings wird die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von \nMisshandlungen durch Sicherheitskräfte zu werden, als unwahrscheinlich \neingeschätzt.\n\n67\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 40.\n\n68\n\nMisshandlungen außerhalb regulärer Haft finden aber nach wie vor statt. Seit \ndem erneuten Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen in \nSüdostanatolien und den der PKK zugerechneten Attentaten in Touristenzentren im \nJahr 2006 ist sogar wieder ein Anstieg der Menschenrechtsverletzungen zu \nverzeichnen. \n\n69\n\nVgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration, Bericht vom 25. April 2006; \nFortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006, S. 69 ff.\n\n70\n\nÄnderungen des Anti-Terror-Gesetzes, die als Reaktion auf die aktuelle \nEntwicklung im Südosten der Türkei zu werten sind, geben in diesem \nZusammenhang nach Auffassung der EG-Kommission Anlass zur Besorgnis, weil sie \ngeeignet sind, die Bemühungen um die Bekämpfung von Folter und Misshandlung zu \nuntergraben.\n\n71\n\nVgl. Fortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006, S. 15, \n70.\n\n72\n\nDas gilt insbesondere für die Verlängerung der Dauer einer vorläufigen \nFestnahme von 24 Stunden auf 48 Stunden bei Straftaten nach Art. 250 tStGB, d.h. \nbei Verdacht einer terroristischen Straftat. Zudem darf der Zugang zu einem Anwalt \nüber einen Zeitraum von 24 Stunden hinweg verweigert werden; unter Umständen \ndürfen Sicherheitsbeamte während der Gespräche zwischen dem Beschuldigten und \nseinem Anwalt anwesend sein.\n\n73\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 29; Oberdiek, \nGutachten vom 18. August 2006 an das VG Darmstadt; Fortschrittsbericht der EG-\nKommission vom 8. November 2006, S. 6, 12 f., 69 f.\n\n74\n\nEine Hauptursache für das Fortbestehen von Folter und Misshandlung wird darin \ngesehen, dass die Strafverfolgung von Foltertätern immer noch unbefriedigend ist. In \ndiesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der erforderliche \nMentalitätswandel die meist kemalistisch-etatistisch orientierten \nStaatsanwaltschaften und Gerichte nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes \nbisher noch nicht vollständig erfasst hat. Bemängelt wird ferner die unzureichende \nUnabhängigkeit der Justiz.\n\n75\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 5, 12, 37; \nFortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006, S. 10, 66.\n\n76\n\nSo kann es auch gegenwärtig, wenngleich sicherlich seltener als in den 90-er \nJahren, noch vorkommen, dass Strafurteile auf Geständnisse gestützt werden, die \nunter Folter zustande gekommen sind.\n\n77\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten \"Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei\" \nvom 17. Januar 2006; Fortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November \n2006, S. 70; \n\n78\n\nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 27, einschränkend \nallerdings S. 39.\n\n79\n\nDie der oben genannten Rechtsprechung zugrunde liegende Einschätzung der \nGefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen \nAmt seit vier Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der \nBundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im \nZusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde.\n\n80\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 47.\n\n81\n\nDas trägt zwar maßgeblich zu der Einschätzung bei, dass unverfolgt ausgereiste \nAsylbewerber bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Übergriffe befürchten müssen.\n\n82\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 103 ff. des \nUrteilsabdrucks.\n\n83\n\nFür die Einschätzung der möglichen Gefährdung von vorverfolgt ausgereisten \nPersonen sind die genannten Feststellungen des Auswärtigen Amtes indessen wenig \naussagekräftig. Zum Einen hat das Auswärtige Amt Maßnahmen unterhalb der \nSchwelle von Folter und Misshandlung, wie etwa erniedrigende, beleidigende \nVerhaltensweisen und die Verweigerung der Befriedigung elementarer Bedürfnisse \n(Wasser, Nahrung, Toilettengang), von vornherein außer Betracht gelassen, obwohl \nauch sie im Einzelfall durchaus asylerheblich sein können. Zum Anderen ist den \nAngaben des Auswärtigen Amtes kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass unter den \nZurückgekehrten oder Abgeschobenen Personen gewesen wären, bei denen nach \nder bisherigen Erkenntnislage mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre. Serafettin \nKaya hat in seinem für das VG Sigmaringen erstatteten Gutachten vom 8. August \n2005, auf das sich die Beklagte in einem anderen Verfahren selbst berufen hat, \nausgeführt, dass unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen kein \nMitglied oder Kader der PKK oder einer anderen illegalen, bewaffneten Organisation \nund auch keine Person gewesen sei, die der Zugehörigkeit einer solcher \nOrganisation verdächtigt worden sei. Darauf hat der Senat bereits in seinem \nBeschluss vom 1. Dezember 2005 - 8 A 4037/05.A - hingewiesen. Die Beklagte ist \ndem in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des Senats im vorliegenden \nVerfahren nicht entgegen getreten.\n\n84\n\nNach alldem ist der Kläger nicht hinreichend davor sicher, erneut Opfer \nasylerheblicher Maßnahmen zu werden. Da er sich trotz einer nur zeitlich befristeten \nHaftaussetzung ins Ausland abgesetzt hat und ausweislich des Anklagevorwurfs \neiner bewaffneten Bande zugerechnet wird, ist anzunehmen, dass sich die \ntürkischen Sicherheitskräfte im Falle einer Rückkehr für ihn interessieren werden. \nDabei besteht die Gefahr, dass er befragt wird, um Erkenntnisse über seine \nAktivitäten im Bundesgebiet sowie über etwaige Kontakte zu \nOrganisationsangehörigen im In- und Ausland zu erlangen, und dass die Befragung \nmit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergehen wird. Zwar mag der offenkundig \nschlechte Gesundheitszustand des Klägers einen gewissen Schutz vor einem länger \nandauernden Verhör und auch vor einer erneuten Inhaftierung bieten. Zumindest mit \neiner vorübergehenden Überprüfung und Vernehmung ist aber zu rechnen. Es ist \ndem Kläger angesichts der vor der Ausreise erlittenen Verfolgung nicht zumutbar, \nsich der damit verbundenen Gefahr erneuter Misshandlung auszusetzen.\n\n85\n\nc) Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Unrecht unter Hinweis auf die \nAusschlussklausel in § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG (i.d.F. vom 9. Januar 2002, BGBl. I, \n361 - AuslG 2002 -) abgelehnt. \n\n86\n\nDiese Vorschrift ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten und seit dem 1. Januar \n2005 durch die gleichlautende Regelung in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ersetzt \nworden. Nach dieser Regelung findet § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn \naus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer \nein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen \ngegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die \nausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu \ntreffen, begangen hat (1. Alternative) oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling \nein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik \nDeutschland begangen hat (2. Alternative) oder sich hat Handlungen zuschulden \nkommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen \nzuwiderlaufen (3. Alternative).\n\n87\n\nObwohl der Anwendungsbereich dieser Ausschlussvorschrift dem Wortlaut nach \nallein den einfachgesetzlichen Abschiebungsschutz betrifft, ist unter den genannten \nVoraussetzungen auch der Anspruch auf Asylgewährung ausgeschlossen. In der \nRechtsprechung zu § 51 Abs. 3 AuslG i.d.F. vom 29. Oktober 1997, BGBl. I, 2584 \n(AuslG 1997) bzw. § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 2002 ist geklärt, dass diese Vorschrift \nsowohl den einfachgesetzlich Anspruch auf Abschiebungsschutz für politische \nFlüchtlinge als auch - wegen der darin zum Ausdruck gebrachten \nverfassungsimmanenten Schranken - den Asylanspruch nach Art. 16 a GG \nbeschränkt. \n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1; OVG \nNRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -, NWVBl. 2004, 231.\n\n89\n\nVor diesem Hintergrund kann der durch die Anfügung des Satzes 2 erweiterte \nAusschlussgrund dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers entsprechend nur \ndahin verstanden werden, dass in den von dieser Regelung erfassten Fällen \nebenfalls sowohl der ausländerrechtliche Flüchtlingsschutz als auch die \nAsylgewährung ausgeschlossen sein sollen. \n\n90\n\nVgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2007, § 60 Rn. 157, m.w.N.\n\n91\n\nDavon zu trennen ist die (nachfolgend unter 1. c) aa) (3)) zu erörternde Frage, ob \nder einfache Gesetzgeber, der lediglich die verfassungsimmanenten Schranken des \nGrundrechts nachvollziehen darf, zu einer derartigen Regelung befugt war.\n\n92\n\nDie Voraussetzungen der Ausschlussklausel liegen hier nicht vor. \n\n93\n\naa) § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ist - wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt \nwird - in Anlehnung an die Empfehlungen des Hohen Flüchtlingskommissars der \nVereinten Nationen (UNHCR) restriktiv auszulegen. Die danach hier allein in Betracht \nkommende 2. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ist in Übereinstimmung \nmit der Genfer Konvention bei gemeinschafts- und verfassungskonformer Auslegung \ndahin zu verstehen, dass der Ausschlussgrund nicht allein der Sanktionierung eines \nin der Vergangenheit von dem Ausländer begangenen schweren nichtpolitischen \nVerbrechens, sondern daneben auch der Gefahrenabwehr dient und eine am Sinn \nund Zweck der Vorschrift sowie am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte \numfassende Würdigung des Einzelfalls erfordert. Der Ausschlussgrund des § 60 \nAbs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG kann daher entfallen, wenn von dem Ausländer unter \nkeiner Betrachtungsweise mehr eine Gefahr ausgeht, etwa weil feststeht, dass er \nsich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt hat oder er - wie der \nKläger - aus gesundheitlichen Gründen zu politischen Aktivitäten nicht mehr in der \nLage ist.\n\n94\n\nIm Ergebnis ähnlich OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 15 A 1212/04.A \n- und vom 7. August 2006 - 15 A 2940/06.A -; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 6. Dezember \n2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR 2003, 598, und vom 10. März 2006 - 10 A \n10665/05 -, juris, Rn. 35.\n\n95\n\nDie vorstehende Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG lässt sich mit dem \nWortlaut der Vorschrift vereinbaren und entspricht dem im Gesetzgebungsverfahren \ndeutlich gewordenen Regelungswillen, die Ausschlussklauseln des Art. 1 F des \nAbkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer \nKonvention) - GFK - in nationales Recht zu übernehmen (dazu (1)). Sie ist auch \naufgrund der europarechtlichen Vorgaben der sog. Qualifikationsrichtlinie geboten \n(dazu (2)) und wird zugleich den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäß \nArt. 16 a GG (dazu (3)) gerecht.\n\n96\n\n(1) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 \nSatz 2 AuslG 2002/§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nicht zu entnehmen, dass der \nGesetzgeber bei dessen Einführung - abweichend von der bis dahin geltenden \nRechtslage bei § 51 Abs. 3 AuslG 1997- eine einzelfallbezogene Würdigung unter \nEinbeziehung auch einer Gefahrenprognose hätte ausschließen wollen. \n\n97\n\nZwar lässt der Wortlaut der Ausschlussklausel gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG \n2002/§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG auch die von der Beklagten vertretene Auslegung \nzu, dass die Rechtsfolge, ohne dass es auf eine weitergehende Einzelfallwürdigung \nankäme, bereits dann eintritt, wenn der Ausländer die tatbestandsmäßigen \nVerfehlungen in der Vergangenheit begangen hat. \n\n98\n\nDarauf stellt etwa das VG Ansbach ab, vgl. zuletzt Urteil vom 14. Dezember 2006 \n- AN 1 K 06.30883 -, juris, Rn. 99.\n\n99\n\nZwingend ist diese Auslegung jedoch vor dem Hintergrund der Entstehungs- und \nAuslegungsgeschichte der Nachbarvorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG/§ 60 \nAbs. 8 Satz 1 AufenthG nicht. Nach Einführung einer Mindestfreiheitsstrafe von drei \nJahren in den Tatbestand der zweiten Alternative des § 51 Abs. 3 AuslG i.d.F. vom \n29. Oktober 1997, BGBl. I S. 2584 (AuslG 1997) war zunächst umstritten, ob es bei \nVorliegen einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung der Feststellung einer \nWiederholungsgefahr im Einzelfall bedürfte. Schon in Bezug auf jene \nGesetzesänderung hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf \nhingewiesen, dass der Gesetzgeber, wenn er von der Prüfung einer \nWiederholungsgefahr im Einzelfall im Anwendungsbereich des § 51 Abs. 3, 2. Alt. \nAuslG 1997 hätte abrücken wollen, dies gerade auch angesichts der \nverfassungsrechtlichen Erwägungen, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur \nNotwendigkeit einer Wiederholungsgefahr bei dem Ausschlussgrund nach § 51 \nAbs. 3 AuslG 1997 zugrunde lagen, \n\n100\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1 (3 \nf.), m.w.N., im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - 1 C 46.69 -, \nBVerwGE 49, 202 (zu § 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965),\n\n101\n\neindeutig hätte zum Ausdruck bringen müssen.\n\n102\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185 \n(188 ff.).\n\n103\n\nEntsprechendes gilt für § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002 bzw. § 60 Abs. 8 Satz 2 \nAufenthG.\n\n104\n\nVgl. VG Bremen, Urteil vom 30. Juni 2005 - 2 K 1611/04.A - ; Zeitler, HTK-AuslR, \n§ 60 AufenthG, zu Abs. 8 Satz 2 10/2005 Nr. 6.\n\n105\n\nNach der Entstehungsgeschichte ist die Regelung insbesondere auch auf die \nAbwehr von Gefahren gerichtet, die von Personen ausgehen, die von Deutschland \naus im Schutze des Flüchtlingsstatus terroristische Handlungen planen, vorbereiten \noder unterstützen. Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs,\n\n106\n\nvgl. BT-Drs. 15/420, S. 91 f. (zu § 60 AufenthG), und BT-Drs. 14/7386, S. 57 (zu \n§ 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002),\n\n107\n\nsollte mit Einfügung des Satzes 2 in § 51 Abs. 3 AuslG 2002 erreicht werden, \ndass Deutschland als Ruheraum international agierender terroristischer Netzwerke \nweniger interessant würde. Ausländer, die aus schwerwiegenden Gründen \nschwerster Verbrechen verdächtig seien, sollten nicht mehr die Rechtsstellung der \nGenfer Flüchtlingskonvention erhalten. Hierzu wurde in der Gesetzesbegründung \nausgeführt: Ihnen solle kein Aufenthaltstitel erteilt werden; sie erhielten nur die \neingeschränkten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und könnten in \nihrer Bewegungsfreiheit beschränkt werden. Dadurch würden die direkten Kontakte \nund Kommunikationsmöglichkeiten terroristischer Gruppierungen eingeschränkt. \nDiese Begründung lässt erkennen, dass die Neuregelung - wie auch schon die \nBezeichnung des Gesetzes als \"Terrorismusbekämpfungsgesetz\" nahe legt - \nzumindest maßgeblich auch der Gefahrenabwehr dienen soll. Dabei sollte aber, \nanders als im Fall des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG in der bis dahin geltenden Fassung, \nausdrücklich \"nicht allein auf eine unmittelbare Bedrohung der Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland abzustellen\" sein.\n\n108\n\nVgl. BT-Drs. 14/7386, S. 57.\n\n109\n\nAuch aus dem konkreten Anlass für die Gesetzesänderung ergibt sich kein \nHinweis darauf, dass es - wie die Beklagte meint - allein darum gegangen wäre, \nbestimmte Personen als \"asylunwürdig\" vom Flüchtlingsschutz auszunehmen. Die \nRegelung diente ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Umsetzung \nder Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten \nNationen vom 19. Oktober 1999 bzw. 28. September 2001, in denen gefordert \nwurde, Personen, die terroristische Handlungen \"planen, vorbereiten oder \nunterstützen\", nicht den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Zur Umsetzung von \nResolutionen des Sicherheitsrates ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 25 \nund Art. 48 Abs. 2 der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet. \n\n110\n\nWörtlich heißt es in der Resolution 1269 (1999): \n\n111\n\n\"The Security Council ... 4. Calls upon all States to take … appropriate steps to \n… deny those who plan, finance or commit terrorist acts safe havens by ensuring \ntheir apprehension and prosecution or extradition; ..\" \n\n112\n\nDie Resolution 1373 (2001) lautet auszugsweise: \n\n113\n\n\"The Security Council … 2. Decides also that all States shall: … (c ) Deny safe \nhaven to those who finance, plan, support, or commit terrorist acts, or provide safe \nhavens; (d) Prevent those who finance, plan, facilitate or commit terrorist acts from \nusing their respective territories for those purposes against other States or their \ncitizens; (e) Ensure that any person who participates in the financing, planning, \npreparation or perpetration of terrorist acts or in supporting terrorist acts is brought to \njustice …\"\n\n114\n\nDie Verwendung der Gegenwartsform (\"planen, vorbereiten oder unterstützen\") \nin der Entwurfsbegründung gibt mithin zutreffend den Wortlaut der entsprechenden \nPassagen der UN-Resolutionen wieder, in denen es um die Versagung des sicheren \nZufluchtsortes (\"safe haven\") geht und die deutlich machen, dass die Abwehr \ngegenwärtiger Gefahren durch die beschriebenen terroristischen Aktivitäten \nwesentliches Ziel des Sicherheitsrats war. \n\n115\n\nAllerdings befassen sich die Resolutionen darüber hinaus auch mit in der \nVergangenheit begangenen terroristischen Aktivitäten. So heißt es in der Resolution \n1373 (2001) unter 3., alle Staaten würden aufgefordert, (f) bevor sie einer Person \nFlüchtlingsstatus gewähren, im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des \ninnerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts, einschließlich der internationalen \nMenschenrechtsnormen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu \nvergewissern, dass der Asylsuchende keine terroristischen Handlungen geplant oder \nerleichtert oder sich daran beteiligt hat; (g) in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht \nsicherzustellen, dass diejenigen, die terroristische Handlungen begehen, \norganisieren oder erleichtern, den Flüchtlingsstatus nicht missbrauchen und dass \nangebliche politische Beweggründe nicht als Grund anerkannt werden, Anträge auf \ndie Auslieferung mutmaßlicher Terroristen abzuweisen. Auf diese, an ein in der \nVergangenheit liegendes Verhalten anknüpfende Regelungen der \nSicherheitsratsresolution hat der deutsche Gesetzgeber im Zusammenhang mit der \nEinfügung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002/ § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nicht \nausdrücklich abgestellt. Dazu bestand aber auch kein Anlass. Denn diese \nAufforderung an die Staaten betrifft ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur \nMaßnahmen, die sich innerhalb der durch das Völkerrecht - gemeint ist ersichtlich die \nGenfer Konvention - vorgegebenen Grenzen halten, also gerade nicht über die \nVorgaben des Art. 1 F GFK hinausgehen, an die sich der Gesetzgeber wörtlich \nangelehnt hat. Überdies wird die strafrechtliche Ahndung terroristischer Straftaten \nbereits nach geltendem Recht - nach Maßgabe der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts - grundsätzlich nicht als politische Verfolgung gewertet, \nauch wenn der Täter aus politischen Motiven gehandelt hat. Ebenso wurde und wird \ndem Anliegen, aktiven Terroristen keinen - mit den Privilegien eines Asylberechtigten \nausgestatteten - Zufluchtsort zu bieten, dadurch Rechnung getragen, dass \nAusländern, denen die Gefahr politischer Verfolgung wegen terroristischer Straftaten \ndroht, kein Asyl gewährt wird, wenn sie ihre Aktivitäten von deutschem Boden aus \nfortsetzen wollen (sog. Terrorismusvorbehalt).\n\n116\n\nDazu, wie die tatbestandlichen Alternativen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002/ \n§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG im Einzelnen auszulegen sind, verhalten sich die \nGesetzgebungsmaterialien unmittelbar nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber die \nTatbestandsmerkmale dieser Vorschrift wörtlich aus der Ausschlussklausel des Art. 1 \nF GFK übernommen, wonach das Abkommen auf bestimmte Personen keine \nAnwendung findet. \n\n117\n\nVgl. BT-Drs. 14/7386, S. 57.\n\n118\n\nEr hat sich damit die bei Erlass der Neuregelung vorgefundenen Erkenntnisse \ndazu, wie die Ausschlussklauseln des Art. 1 F GFK auszulegen sind, bei \nVerabschiedung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und bei Übernahme des \n§ 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002 als § 60 Abs. 8 Satz 2 in das Aufenthaltsgesetz zu \nEigen gemacht. Insbesondere die Empfehlungen des UNHCR zur Auslegung des Art. \n1 F GFK sind mithin maßgebliche Auslegungshilfe beim Verständnis der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, soweit nicht (ausnahmsweise) \ngewichtige, völkervertraglich zulässige Erwägungen entgegen stehen.\n\n119\n\nVgl. Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG, Rn. 186.\n\n120\n\nHierfür spricht auch, dass zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen der \nBundesrepublik Deutschland aus der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zuletzt die in \nArt. 35 GFK normierte Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem UNHCR zählt.\n\n121\n\nVor diesem Hintergrund liegt es nahe, die unverändert in das nationale Recht \nübernommene Ausschlussregelung im Einklang mit den bei Erlass des \nTerrorismusbekämpfungsgesetzes bekannten Auslegungshinweisen des UNHCR \nauszulegen. Bei Erlass des Terrorismusbekämpfungsgesetzes hatte sich der Hohe \nFlüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) bereits in seinem \"Handbuch \nüber Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft\" \nvon September 1979 (nachfolgend: Handbuch) eingehend zur Auslegung der \nTatbestandsmerkmale des Art. 1 F GFK geäußert. Die Erfahrungen des \n11. September 2001 einschließlich der daraufhin verabschiedeten Resolutionen des \nSicherheitsrats sind in den nachfolgenden Auslegungshinweisen des UNHCR \nberücksichtigt worden. Mit der Anwendung der Ausschlussklauseln auf terroristische \nTäter hat sich der UNHCR in seinen \"Richtlinien zum Internationalen Schutz: \nAnwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge\" vom 4. September 2003 (nachfolgend: \"Richtlinien\") \neingehend befasst. Das Handbuch des UNHCR wurde überdies im Dezember 2003 \nneu aufgelegt, was darauf schließen lässt, dass die darin niedergelegten \nAuslegungshinweise weiterhin Geltung beanspruchen.\n\n122\n\nDie vorgenannten Stellungnahmen des UNHCR legen die Auslegung des § 60 \nAbs. 8 Satz 2 AufenthG durch den Senat nahe. Danach liegt den Ausschlussklauseln \nder Genfer Konvention die Überlegung zugrunde, dass bestimmte Verbrechen so \nschwerwiegend sind, dass die Täter keinen internationalen Flüchtlingsschutz \nverdienen. Ihr Hauptzweck ist es, den Urhebern abscheulicher Taten und schwerer \ngemeiner Straftaten den internationalen Flüchtlingsschutz zu versagen und \nsicherzustellen, dass solche Personen die Institution Asyl nicht dazu missbrauchen, \neiner gerichtlichen Verantwortung zu entgehen. Bei der Auslegung und Anwendung \nder Ausschlussklauseln ist zu berücksichtigen, dass die Verweigerung des \nFlüchtlingsschutzes weitreichende Folgen haben kann; deshalb dürfen die \nAusschlussklauseln nach Auffassung des UNHCR nur mit äußerster Vorsicht und \nerst nach einer umfassenden Beurteilung der fallspezifischen Umstände, mithin \nrestriktiv angewendet werden.\n\n123\n\nVgl. UNHCR, Handbuch, Nr. 149; UNHCR, Richtlinien, Nr. 2.\n\n124\n\nDabei ist grundsätzlich - auch bei terroristischen Straftaten - entsprechend einem \nauch im Völkerrecht geltenden Grundprinzip eine einzelfallbezogene \nVerhältnismäßigkeitsprüfung geboten, bei der die Schwere der betreffenden Tat und \ndie Folgen eines Ausschlusses gegeneinander abzuwägen sind. Die \nVerhältnismäßigkeitsprüfung gewinnt allerdings in der Regel nur bei der Alternative \nb) des Art. 1 F GFK Bedeutung.\n\n125\n\nVgl. UNHCR, Richtlinien, Nr. 24.\n\n126\n\nUnter Zugrundelegung dieses restriktiven Verständnisses der \nAusschlussklauseln geht der UNHCR davon aus, dass die in Art. 1 F Buchst. a) GFK \ngenannten Verbrechen gegen den Frieden - und dementsprechend § 60 Abs. 8 \nSatz 2, 1. Alt. AufenthG - nur von Personen verübt werden können, die eine hohe \nStellung in der Machtstruktur innehaben und einen Staat oder ein staatenähnliches \nGebilde vertreten. Kriegsverbrechen sind bestimmte Verstöße gegen das humanitäre \nVölkerrecht, die sowohl in internationalen als auch in internen bewaffneten Konflikten \nverübt werden können. Kriegsverbrechen sind z.B. Straftaten wie die vorsätzliche \nTötung und Folterung von Zivilpersonen, wahllose Angriffe gegen die \nZivilbevölkerung und das mutwillige Vorenthalten eines fairen und ordnungsgemäßen \nGerichtsverfahrens gegenüber einem Zivilisten oder einem Kriegsgefangenen. \nVerbrechen gegen die Menschlichkeit sind Handlungen wie Völkermord, Mord, \nVergewaltigung und Folter, wenn sie Teil eines groß angelegten und systematischen \nAngriffs auf die Zivilbevölkerung sind. Angesichts der Schwere und \nVerabscheuungswürdigkeit der von Art. 1 F Buchst. a) GFK erfassten Verbrechen \nwird in der Regel eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht \nnotwendig sein; die Staaten waren sich bei Entstehung der Genfer Konvention \ndarüber einig, dass es für Kriegsverbrecher keinen Schutz geben sollte. Eine \nVerhältnismäßigkeitsprüfung wird nur in Fällen leichterer Kriegsverbrechen in \nBetracht zu ziehen sein.\n\n127\n\nVgl. UNHCR, Richtlinien, Nrn. 10 ff. und Nr. 24; UNHCR, Handbuch, Nr. 148.\n\n128\n\nNach Art. 1 F Buchst. b) GFK genießen Personen keinen Schutz, die ein \nschweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen \nhaben. Dieser Ausschlussgrund, dem § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG entspricht, \nträgt nach Auffassung des UNHCR dem bei Abfassung des Vertrags bestehenden \nWunsch der Staaten Rechnung, Verbrecher, die eine Gefahr für die Sicherheit der \nBevölkerung des Aufnahmelandes darstellen würden, von ihrem eigenen \nStaatsgebiet fernzuhalten.\n\n129\n\nVgl. UNHCR, Handbuch, Nrn. 147 und 151.\n\n130\n\nDer UNHCR macht damit zugleich deutlich, dass Art. 1 F GFK nicht \nausschließlich auf dem Gedanken der Unwürdigkeit des Schutzsuchenden beruht, \nsondern dass Art. 1 F Buchst. b) auch Elemente der Gefahrenabwehr und einer \n\"Opfergrenze\" für den Aufnahmestaat berücksichtigt.\n\n131\n\nMaßgebliche Faktoren für die Beurteilung als schwerwiegendes Verbrechen sind \nnach Auffassung des UNHCR die Art der Handlung, der tatsächlich zugefügte \nSchaden, die Art des zur strafrechtlichen Verfolgung eingesetzten Verfahrens, die \nForm der Strafe sowie die Frage, ob das Verbrechen in den meisten \nRechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellen würde, wie es etwa bei Mord, \nVergewaltigung und bewaffnetem Raub der Fall ist. Ein schweres Verbrechen ist \nnichtpolitisch, wenn es überwiegend aus anderen Motiven, etwa aus persönlichen \nBeweggründen oder Gewinnstreben begangen wird. Besteht keine eindeutige \nVerbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist \ndie betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel \nunverhältnismäßig, dann überwiegen nichtpolitische Beweggründe. Motivation, \nKontext, Methoden oder die Verhältnismäßigkeit eines Verbrechens zum \nangestrebten Ziel sind wichtige Faktoren. Ungeheuerliche Gewalttaten wie jene, die \ngemeinhin als \"terroristisch\" bezeichnet werden, stehen regelmäßig in einem \nMissverhältnis zu jeglichem politischen Ziel. Allerdings ist Art. 1 F Buchst. b) nach \nAuffassung des UNHCR nicht als einfache Antiterrorismus-Bestimmung zu \nverstehen. Allein die Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation soll nicht zum \nAusschluss führen; zu prüfen sind die Rolle und Stellung der Person in der \nOrganisation und ihre eigenen Aktivitäten. \n\n132\n\nVgl. UNHCR, Richtlinien, Nr. 25 f.\n\n133\n\nArt. 1 F Buchst. b) GFK erfordert eine einzelfallbezogene \nVerhältnismäßigkeitsprüfung. In die Einzelfallwürdigung sind alle für die Beurteilung \ndes Verbrechens relevanten Faktoren einzustellen. Dazu zählen zunächst Umstände, \ndie für eine Wiederholungsgefahr sprechen, aber auch entlastende Umstände wie \netwa, dass der Antragsteller die Strafe verbüßt hat, dass er begnadigt oder ihm \nAmnestie gewährt wurde. Diese Gesichtspunkte können Aufschluss darüber geben, \nob der kriminelle Charakter des Antragstellers noch vorherrscht.\n\n134\n\nVgl. UNHCR, Handbuch, Nr. 157; UNHCR, Richtlinien, Nr. 24.\n\n135\n\nDie Ausschlussklausel gemäß Art. 1 F Buchst. c) GFK, der § 60 Abs. 8 Satz 2, \n3. Alt. AufenthG entspricht, dient dem Schutz der Ziele und Grundsätze der Vereinten \nNationen. Darunter sind nach der Auffassung des UNHCR ausschließlich die in der \nPräambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankerten \nZiele und Grundsätze zu verstehen. Die genannten Bestimmungen der UN-Charta \nenthalten eine Aufzählung von fundamentalen Grundsätzen, von denen sich die \nMitgliedstaaten im Verhältnis zueinander und im Verhältnis zur Völkergemeinschaft \nleiten lassen sollen. Daraus folgt nach Auffassung des UNHCR, dass solche \nHandlungen von einer Einzelperson nur begangen werden können, wenn diese \nPerson eine gewisse Machtposition in einem Mitgliedstaat besaß und zu einer \nVerletzung dieser Grundsätze durch ihren Staat direkt beitrug; Anwendungsfälle für \ndiese Ausschlussklausel hat es nach Einschätzung des UNHCR allerdings bislang \nkaum gegeben.\n\n136\n\nVgl. UNHCR, Handbuch, Nr. 163; UNHCR, Richtlinien, Nr. 17.\n\n137\n\nDa diese Fallgruppe besonders verabscheuungswürdige Verbrechen erfasst, hält \nder UNHCR eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung in der Regel nicht für \nnotwendig.\n\n138\n\nVgl. UNHCR, Richtlinien, Nr. 24.\n\n139\n\n(2) Die Auffassung der Beklagten, dass § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG \nausschließlich dem Ausschluss unwürdiger Personen und nicht der Abwehr künftiger \nGefahren diene, somit eine einzelfallbezogene, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \norientierte Prüfung nicht vorsehe, lässt sich auch nicht unter Hinweis auf Art. 12 \nAbs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG begründen, \n\n140\n\nRichtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die \nAnerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als \nFlüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und \nüber den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Abl. vom 30. September 2004, L \n304/12, nachfolgend: RL 2004/83/EG, sog. Qualifikationsrichtlinie,\n\n141\n\ndie bis zum 10. Oktober 2006 (Art. 38 Abs. 1 RL 2004/83/EG) in nationales Recht \numzusetzen war. \n\n142\n\nSo aber beispielsweise VG Ansbach, Urteile vom 6. Februar 2006 - AN 1 K \n05.30351 -, juris, und vom 14. Dezember 2006 - AN 1 K 06.30883 -, juris; VG \nHamburg, Urteil vom 22. Januar 2007 - 15 A 1731/04 -, juris, Rn. 14 ff.; VG Köln, \nUrteil vom 18. Mai 2006 - 20 K 9038/03.A - (nicht rechtskräftig), juris.\n\n143\n\nVielmehr ist § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG richtlinienkonform in dem vom Senat \nvertretenen Sinne auszulegen.\n\n144\n\nArt. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG sieht vor:\n\n145\n\nEin Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als \nFlüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme \nberechtigen, dass er \n\n146\n\nein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen \ngegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, \ndie ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen \nfestzulegen;\n\n147\n\neine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen \nhat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, d.h. vor dem Zeitpunkt der \nAusstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere \nnichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich \npolitische Ziele verfolgt werden;\n\n148\n\nsich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der \nVereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta \nder Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.\n\n149\n\nGemäß Art. 12 Abs. 3 RL 2004/83/EG findet diese Ausschlussklausel auch auf \nPersonen Anwendung, die andere zu den in Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG \ngenannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran \nbeteiligen. \n\n150\n\nDie Auslegung des nationalen Rechts ist \"soweit wie möglich\" an Wortlaut und \nZweck einer EG-Richtlinie auszurichten. Diese Verpflichtung findet ihre Grenze erst \ndann, wenn das nationale Recht bei Anwendung der anerkannten \nAuslegungsmethoden eine richtlinienkonforme Auslegung nicht zulässt.\n\n151\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 \nZahnheilkunde Nr. 27; EuGH, Beschluss vom 17. Oktober 2003 - Rs. C-35/02 -, \nm.w.N. \n\n152\n\nEine richtlinienkonforme Auslegung ist in dem hier interessierenden \nZusammenhang nicht deshalb ausgeschlossen, weil das deutsche Flüchtlingsrecht \neiner dem internationalen Flüchtlingsrecht grundsätzlich gegenläufigen Systematik \nfolgt. Während nämlich das deutsche Flüchtlingsrecht (vgl. § 60 Abs. 1 bis 7 \nAufenthG) in erster Linie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen/-verboten im \nBlick hat und daran ggf. ausländerrechtlich einen bestimmten Status knüpft, geht das \ninternationale Flüchtlingsrecht von den Voraussetzungen des Flüchtlingsstatus aus \nund gewährt dem solchermaßen anerkannten Flüchtling ein Vielzahl von sozialen \nund wirtschaftlichen Ansprüchen, darunter auch ein Aufenthaltsrecht und ein \nAbschiebungsverbot, das nur ausnahmsweise im Hinblick auf eine besondere \nGefährlichkeit des Ausländers durchbrochen werden darf (vgl. Art. 21 RL \n2004/83/EG; Art. 33 Abs. 2 GFK). Die Ausschlussgründe nach der Genfer \nKonvention und der Qualifikationsrichtlinie regeln mithin lediglich, dass eine Person, \ndie im übrigen die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung erfüllt, nicht den \n- mit umfassenden sozialen und wirtschaftlichen Rechten verbundenen - \nFlüchtlingsstatus erhält. Das bedeutet nicht, dass die Person in den Verfolgerstaat \nabgeschoben werden dürfte oder gar müsste. Hinsichtlich der Zurückweisung bzw. \nBeendigung des Aufenthalts - mithin auch für die Frage, ob eine Abschiebung in den \nVerfolgerstaat zulässig ist - verweist die Richtlinie in Art. 21 auf die einschlägigen \nvölkerrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1), wie etwa Art. 3 EMRK.\n\n153\n\nUnberücksichtigt geblieben beim OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 \nA 10887/06 -, juris, Rn. 47.\n\n154\n\nDer UNHCR hat deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Begriff der \n\"Flüchtlingseigenschaft\" je nach Kontext verschiedene Bedeutungen haben könne; \ndie Qualifikationsrichtlinie meine damit anscheinend nicht den Umstand, dass eine \nPerson Flüchtling ist, sondern verwende den Begriff im Sinne eines Katalogs von \nRechten, Vergünstigungen und Pflichten, die sich aus der Anerkennung einer Person \nals Flüchtling ergeben. \n\n155\n\nVgl. UNHCR, Kommentar zur Richtlinie 2004/83/EG, vom 30. September 2004, \nzu den Begründungserwägungen 1 - 4, und zu Art. 2 (d).\n\n156\n\nDie Frage, ob ein Antragsteller aufgrund seines Verhaltens den so \nausgestalteten internationalen Schutz verdient (vgl. Art. 1 F GFK), ist daher von der \nFrage zu unterscheiden, ob er zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit des \nAufnahmelandes oder der Allgemeinheit zurückgewiesen werden darf (vgl. Art. 33 \nAbs. 2 GFK). Die Gleichsetzung der Ausnahmen zum Non-Refoulement-Grundsatz \ngemäß Art. 33 Abs. 2 GFK mit den Ausschlussgründen des Art. 1 F GFK ist mit der \nGenfer Konvention unvereinbar.\n\n157\n\nVgl. UNHCR, Kommentar zur Richtlinie 2004/83/EG, vom 30. September 2004, \n\n158\n\nzu Art. 14 (4) - (6), zu Art. 21 (2) und (3).\n\n159\n\nIn Bezug auf den hier streitbefangenen Asylanspruch und den \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG führt der aufgezeigte gegenläufige \nsystematische Ansatz aber noch nicht dazu, dass eine richtlinienkonforme Auslegung \nunmöglich wäre; denn es bleibt auch im Falle der Versagung dieser Ansprüche noch \nder subsidiäre Schutz nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG zu prüfen. Es bedarf im \nvorliegenden Fall, der ausschließlich die Asylgewährung und den \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zum Gegenstand hat, keiner \nKlärung, ob eine richtlinienkonforme Auslegung des Aufenthaltsgesetzes mit Blick auf \nArt. 17 Abs. 1 RL 2004/83/EG, der für den sog. subsidiären Schutz gilt und inhaltlich \nweitgehend der Ausschlussklausel gemäß Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG entspricht, \nmöglich ist.\n\n160\n\nBei richtlinienkonformer Auslegung ist die an Art. 1 F GFK orientierte Auslegung \ndes § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG \nnicht nur zulässig, sondern sogar geboten. Der Wortlaut der \ngemeinschaftsrechtlichen Ausschlussklausel ist - ebenso wie § 60 Abs. 8 Satz 2 \nAufenthG - offenkundig an die Ausschlussgründe gemäß Art. 1 F GFK angelehnt und \nenthält darüber hinaus nur in geringem Umfang Ergänzungen, nämlich hinsichtlich \ndes Begriffs der nichtpolitischen Straftaten, der Ziele und Grundsätze der Vereinten \nNationen sowie der Anwendbarkeit der Regelung auf Anstifter und Gehilfen. \nInhaltliche Abweichungen von der Genfer Konvention waren damit aber erkennbar \nnicht beabsichtigt. Aus dem Erwägungsgrund 3 der Richtlinie folgt \nunmissverständlich, dass die Genfer Konvention als wesentlicher Bestandteil des \ninternationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen von den Staaten \nder Europäischen Union vorausgesetzt und akzeptiert wird. Im Erwägungsgrund 15 \nverweist der Rat darauf, dass Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der \nVereinten Nationen für Flüchtlinge den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der \nFlüchtlingseigenschaft nach Art. 1 GFK wertvolle Hilfe bieten. Das schließt ohne \nweiteres ein, dass die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer durch die Genfer \nKonvention begründeten völkervertraglichen Verpflichtungen und bei der Erfüllung \nihrer entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, d.h. bei der \nNormgebung und Rechtsanwendung auf dem Gebiet des Flüchtlingsrechts, neben \nkonkreten, anlassbezogenen Konsultationen mit dem UNHCR auch dessen auf \njahrzehntelang gesammelten Erfahrungen beruhende Auslegungsempfehlungen in \nden Blick zu nehmen haben, die insbesondere in dem bereits zitierten \"Handbuch\" \naus dem Jahr 1979 und den \"Richtlinien\" aus dem Jahr 2003 niedergelegt sind. \n\n161\n\nVon der einschränkenden Auslegung der Ausschlussgründe, die der UNHCR \nvertritt, wollte der Europäische Rat in der Qualifikationsrichtlinie offenkundig nicht \nabrücken. Die sprachlichen Ergänzungen dienen erkennbar nur der Erläuterung, \nnicht aber inhaltlichen Modifikationen. So gibt der Zusatz in Art. 12 Abs. 2 b) RL \n2004/83/EG, dass grausame Handlungen auch dann als nichtpolitisch eingestuft \nwerden können, wenn mit ihnen vorgeblich nichtpolitische Ziele verfolgt werden, den \nRechtsstandpunkt des UNHCR wieder.\n\n162\n\nVgl. UNHCR, Handbuch, Nr. 152; UNHCR, Richtlinien, Nr. 15.\n\n163\n\nEntsprechendes gilt in Bezug auf Art. 12 Abs. 2 c) RL 2004/83/EG, der die \nNennung der in Art. 1 F Buchst. c) GFK geschützten Ziele und Grundsätze der \nVereinten Nationen um den Zusatz ergänzt \"wie sie in der Präambel und in den \nArtikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind\". Auch insoweit \nwird lediglich die Auffassung des UNHCR übernommen. Danach reicht es - anders \nals das Verwaltungsgericht gemeint hat - für den Ausschluss vom Flüchtlingsschutz \nnicht aus, wenn der Ausländer einer als terroristisch einzustufenden Organisation \nangehört hat oder eine solche Organisation unterstützt hat. Denn nicht jede, etwa in \nden für die Mitgliedstaaten bindenden Resolutionen des Sicherheitsrats zum \nAusdruck genommene Position der Vereinten Nationen zählt zu den so verstandenen \nZielen und Grundsätzen. Dass die Qualifikationsrichtlinie entgegen der Auffassung \nder Beklagten nicht allein eine auf die Vergangenheit bezogene Betrachtungsweise \nverlangt, lässt im Übrigen auch Art. 12 Abs. 3 RL 2004/83/EG erkennen. Danach \nfindet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten \nStraftaten \"anstiften\" oder sich in sonstiger Weise daran \"beteiligen\". Anhaltspunkte \ndafür, dass die Schutzunwürdigkeit von Tätern grundsätzlich anders zu beurteilen \nsein sollte als die von Teilnehmern, sind indessen nicht ersichtlich. \n\n164\n\nDie Auslegung des Art. 1 F Buchst. c) GFK durch den UNHCR wird allerdings in \nder Kommentarliteratur,\n\n165\n\nvgl. Hailbronner, AuslR, Rn. 189; Zeitler, HTK-AuslR, § 60 AufenthG, zu Abs. 8 \nSatz 2 10/2005 Nr. 5 (ohne nähere Begründung),\n\n166\n\nund in der Rechtsprechung,\n\n167\n\nvgl. etwa OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Dezember 2002 -, 10 A 10089/02 -; VG \nAnsbach, Urteil vom 14. Dezember 2006 - AN 1 K 30883 -, juris, Rn. 83 ff.,\n\n168\n\nteilweise als zu eng angesehen, insbesondere weil die Sicherheitsratsresolution \n1373 (2001) vom 28. September 2001 davon ausgehe, dass Handlungen, Methoden \nund Praktiken des Terrorismus in Widerspruch zu Zielen und Grundsätzen der UN-\nCharta stünden. Diese weite Auslegung der Vorschrift hat sich der Europäische Rat \nin der Formulierung des Art. 12 Abs. 2 c) RL 83/2004/EG aber offenkundig nicht zu \nEigen machen wollen. Anderenfalls hätte er auf den ausdrücklichen Hinweis auf die \nPräambel und die Art. 1 und 2 der UN-Charta verzichtet. \n\n169\n\nSelbst wenn man der Gegenmeinung folgen wollte, würde das im Übrigen nicht \nbedeuten, dass Personen, die in der Vergangenheit terroristischen Organisationen \nangehört oder diese unterstützt haben, ohne weiteres aus dem Schutzbereich des \nAsylgrundrechts bzw. des ausländerrechtlichen Flüchtlingsschutzes ausgenommen \nwerden müssten. In der genannten Resolution werden die Staaten aufgefordert, \ngeeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Personen, die terroristische Handlungen \nfinanzieren, planen oder unterstützen, keinen sicheren Zufluchtsort zu gewähren. \nWesentliches Ziel der Resolution ist - wie bereits ausgeführt - die Abwehr von \nGefahren durch Personen, die (gegenwärtig) terroristische Aktivitäten planen, \nfinanzieren oder unterstützen. Zu der flüchtlingsrechtlichen Behandlung von \nPersonen, die sich von ihrer terroristischen Vergangenheit abgewandt haben, trifft \ndie Resolution keine Aussage. \n\n170\n\nIm Übrigen ist auch nicht anzunehmen, dass die Resolution 1373 (2001) des UN-\nSicherheitsrats die Mitgliedstaaten im Rahmen der Terrorismusabwehr über den \nunmittelbaren Wortlaut hinaus zu Maßnahmen verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr \nnicht erforderlich oder aus sonstigen Gründen unangemessen sind. Auch wenn das \nVölkervertragsrecht grundsätzlich Vorrang genießt (vgl. Art. 103 der UN-Charta), \nmithin auch bei der Auslegung und Anwendung des europäischen Rechts zu \nbeachten ist (vgl. Art. 307 EGV), führt das nicht dazu, dass UN-Resolutionen keinen \nrechtlichen Bindungen unterlägen und ungeprüft umzusetzen wären. Sie müssen \nvielmehr jedenfalls das \"ius cogens\", verstanden als internationaler Ordre public, \nwahren. Dazu zählen insbesondere das Willkürverbot und die Wahrung des - \nvölkerrechtlichen - Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.\n\n171\n\nVgl. EuG, Urteil vom 21. September 2005 - T-306/01 -, Slg. 2005 II, 3533, \nNr. 231 ff. (302).\n\n172\n\nDieser wäre verletzt, wenn der völkervertragliche Flüchtlingsschutz bestimmten \nPersonen verwehrt würde, obwohl das zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht \nerforderlich ist.\n\n173\n\nFerner stünde einer Auslegung, nach der die Ausschlussregelung ungeachtet \neiner Würdigung der Einzelfallumstände, insbesondere einer Beurteilung der \nfortdauernden kriminellen Gefährlichkeit des Ausländers, eingreift, der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit entgegen, der auch für das europäische Recht gilt. Dieser \nGrundsatz ist - basierend auf den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten - als \nungeschriebener Bestandteil des Gemeinschaftsrechts anerkannt. Er entfaltet seine \nWirkung, wenn auch mit gewissen inhaltlichen Modifikationen, sowohl bei Eingriffen \nder Gemeinschaftsbehörden in Grundrechte des Einzelnen als auch bei Eingriffen in \nInteressen und Kompetenzen der Mitgliedstaaten und beinhaltet, ähnlich wie im \nnationalen deutschen Recht, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des \nangestrebten Zwecks geeignet sein müssen und das Maß des hierzu Erforderlichen \nnicht übersteigen dürfen.\n\n174\n\nVgl. Calliess, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 5 EGV Rn. 46 ff.; \nKingreen/ \nPuttler, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 6 EUV Rn. 73 ff.; Streinz, in: Streinz, \nEUV/EGV, Art. 5 EGV Rn. 47.\n\n175\n\nDanach entspricht eine an den Auslegungshinweisen des UNHCR orientierte \nAuslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, die insbesondere dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt, zugleich dem Gebot einer \nrichtlinienkonformen Auslegung in Bezug auf die Qualifikationsrichtlinie.\n\n176\n\n(3) So verstanden ist die hier allein in Betracht kommende 2. Alternative des § 60 \nAbs. 8 Satz 2 AufenthG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt.\n\n177\n\nDer Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG erfasst zwar auch Schutzsuchende, \ndie nach der Genfer Konvention vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen sind. Eine \nEinschränkung ergibt sich auch nicht aus ausdrücklichen Grundrechtsschranken (a), \naber aus immanenten Schranken des Asylgrundrechts (b).\n\n178\n\nVgl. im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 15 A \n1212/04.A - und vom 7. August 2006 - 15 A 2940/06.A -; OVG Rh.-Pf., Urteile vom \n6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR 2003, 598, und vom 10. März 2006 \n- 10 A 10665/05 -, juris, Rn. 35,\n\n179\n\n(a) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von dem Beklagtenvertreter \ngeäußerten Ansicht enthält Art. 16 a GG auch in der seit 1993 geltenden Fassung \nkeinen Schranken- oder Regelungsvorbehalt, der den einfachen Gesetzgeber \nermächtigen würde, bestimmte Personenkreise vom Schutzbereich des Grundrechts \nauszunehmen. Derartiges folgt nicht aus dem vom Beklagtenvertreter angeführten \nArt. 16 a Abs. 4 Satz 2 GG. Soweit es dort heißt, das Nähere sei durch Gesetz zu \nbestimmen, bezieht sich dies nicht auf den materiellen Schutzbereich des Art. 16 a \nAbs. 1 GG, sondern auf die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in den \nFällen des Absatzes 3 (sichere Herkunftsstaaten) und in anderen Fällen, die \noffensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, mithin auf \nden verfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalt des Grundrechts.\n\n180\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507, 1508/93 -, BVerfGE 94, 115; \nGK-AsylVfG, Stand: Februar 2007, Vor II - Art. 16a GG, Rn. 193.\n\n181\n\nAuch die völkerrechtliche Öffnungsklausel in Art. 16 a Abs. 5 GG bietet keine \nGrundlage für eine bei der hier vorliegenden Fallkonstellation maßgebliche inhaltliche \nBeschränkung des Schutzbereichs. Mit dieser Vorschrift hat der \nverfassungsändernde Gesetzgeber eine Grundlage geschaffen, um durch \nvölkerrechtliche Vereinbarung der Zuständigkeit für die Prüfung von Asylbegehren \nund die gegenseitige Anerkennung von Asylentscheidungen eine europäische \nGesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer \nLastenverteilung zwischen den an einem solchen System beteiligten Staaten zu \nerreichen. \n\n182\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 \n(85).\n\n183\n\nDer Anwendungsbereich der Regelung ist also dem Wortlaut entsprechend auf \nZuständigkeitsregelungen beschränkt; materielle Harmonisierungsbestimmungen \nbleiben den Vorgaben des Art. 16 a Abs. 1 bis 4 GG unterworfen.\n\n184\n\nVgl. Sachs, in: Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band \nIV/1, 2006, S. 867, m.w.N.\n\n185\n\n(b) § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG in der Auslegung durch den Senat deckt \nsich jedoch mit den immanenten Schranken des Art. 16 a GG.\n\n186\n\nNach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts können allerdings \nAusschlusstatbestände wie insbesondere Art. 1 F GFK, die einem Ausländer die \nFlüchtlingseigenschaft versagen, obwohl die Merkmale des Flüchtlingsbegriffs \nvorliegen, das grundgesetzlich gewährleistete Asylrecht des politisch Verfolgten nicht \neinschränken.\n\n187\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1983 - 9 C 93.83 -, BVerwGE 68, 171 \n(173).\n\n188\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat sich weder in der vorgenannten \nEntscheidung, die die Problematik von selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen betraf, \nnoch in anderen Entscheidungen ausdrücklich mit der Frage befasst, ob dieser \nGrundsatz auch für Personen gilt, die nach Art. 1 F Buchst. a) und c) GFK wegen \nbesonders verabscheuungswürdiger Handlungen, insbesondere Kriegsverbrechen, \nvom internationalen Flüchtlingsschutz ausgenommen sind. Auf diese Frage kommt \nes indessen auch im vorliegenden Zusammenhang nicht an, weil allein die in Art. 1 F \nBuchst. b) GFK geregelte Fallgruppe für den Kläger in Betracht zu ziehen ist. Diese \nFallgruppe steht - in der Auslegung durch den Senat - auch auf der Grundlage der \nzitierten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mit den verfassungsrechtlichen \nVorgaben des Art. 16 a GG in Einklang.\n\n189\n\nNach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt das Asylgrundrecht \nnicht in dem Sinne \"verfassungsimmanenten Schranken\", dass der \nGrundgesetzgeber das Asylrecht nur im Rahmen der im Völkerrecht allgemein \nanerkannten Regeln über das Asylrecht hätte gewähren wollen, die in der Genfer \nKonvention niedergelegt worden sind. Von seiner diesbezüglichen früheren \nRechtsprechung,\n\n190\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1957 - 1 C 65.56 -, BVerwGE 4, 235, und - \n1 C 166.56 -, BVerwGE 4, 238,\n\n191\n\nist das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 7. Oktober 1975 \nausdrücklich abgerückt. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber zugleich klargestellt, \ndass das Grundrecht auf Asyl, auch wenn das Grundgesetz keine ausdrücklichen \nSchranken oder Schrankenvorbehalte vorsehe, mit \"Rücksicht auf die Einheit der \nVerfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung\" Beschränkungen \nerfährt.\n\n192\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - 1 C 46.69 -, BVerwGE 49, 202, \nm.w.N.\n\n193\n\nAn seiner zu § 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965 entwickelten Rechtsprechung, \nwonach das Asylgrundrecht mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von \nihr geschützte gesamte Wertordnung Beschränkungen erfährt, hat das \nBundesverwaltungsgericht im Übrigen seither, auch nach Inkrafttreten des \nAusländergesetzes 1990, festgehalten und die Ausschlussregelung in § 51 Abs. 3 \nAuslG 1992 für verfassungsmäßig erachtet. Dazu hat es ausgeführt, dass mit \nRücksicht auf die Einheit der Verfassung eine Begrenzung bei Kollisionen mit \ngrundsätzlich gleichrangigen Verfassungswerten verfassungsrechtlich zulässig sei. \nEin solcher gleichrangiger Verfassungswert sei die Sicherheit des Staates als \nverfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende \nSicherheit seiner Bevölkerung. Die für die Gewährung des Asylrechts bestehende \n\"Opfergrenze\" sei unter Abwägung prinzipiell gleichrangiger Güter unter Würdigung \nder gesamten Einzelfallumstände zu ziehen. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen \nErwägungen sei die Ausschlussklausel eng auszulegen und das Vorliegen einer \nWiederholungsgefahr zu verlangen.\n\n194\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1 (3 f.), \nm.w.N., im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - 1 C 46.69 -, \nBVerwGE 49, 202; vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, \nBVerwGE 112, 185 (188 ff.).\n\n195\n\nZu den gleichrangigen Verfassungswerten, die eine Begrenzung des \nasylrechtlichen Schutzes rechtfertigen können, zählt nicht nur die unmittelbare innere \nund äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die durch die \nAusschlussklausel in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG geschützt wird, sondern auch die \nSicherheit der in den Vereinten Nationen und der Europäischen Union organisierten \nStaatengemeinschaften, deren Schutz § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG bezweckt.\n\n196\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR \n2003, 598.\n\n197\n\nDurch die Attentate internationaler terroristischer Netzwerke, deren Ziele nicht \nauf die Bekämpfung eines bestimmten einzelnen Staates oder Regimes als - \nvermeintlichen - politischen Gegner beschränkt sind, ist deutlich geworden, dass eine \nauf die innere Sicherheit eines einzelnen Staates - hier der Bundesrepublik \nDeutschland - begrenzte Sichtweise nicht realitätsgerecht wäre. Insbesondere \nAktionen internationaler terroristischer Netzwerke wie Attentate und Geiselnahmen \nstellen auch dann, wenn Schauplatz der Verbrechen nicht das Bundesgebiet ist, eine \nGefährdung der von der deutschen Verfassung geschützten Werte und Rechtsgüter \ndar, sei es weil deutsche Staatsbürger sich aus den verschiedensten Gründen in \ngroßer Zahl im Ausland aufhalten, sei es weil eine effektive Bekämpfung von \nterroristischen Gefahren - wenn überhaupt - allenfalls im internationalen Verbund \nmöglich ist. Deshalb gefährden international wirkende Bedrohungen der Sicherheit \ndurch Straftaten der von § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG erfassten Art zumindest \nmittelbar auch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der nach dem \nGrundgesetz mit Verfassungsrang ausgestatteten Werte. Ein Sicherheitsbegriff, der \nisoliert die Sicherheit im Bundesgebiet im Blick hat, greift daher zu kurz.\n\n198\n\nVgl. auch Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG, Rn. 184.\n\n199\n\nDem trägt das Grundgesetz in Art. 23 und 24 Rechnung.\n\n200\n\n§ 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG entspricht diesen verfassungsrechtlichen \nAnforderungen unter der Voraussetzung, dass die Ausschlussklausel - wie vom \nSenat befürwortet - nur nach einer Würdigung des Einzelfalls im Rahmen einer \nVerhältnismäßigkeitsprüfung Anwendung findet. In diese Würdigung sind alle für die \nBeurteilung des kriminellen Charakters des Schutzsuchenden und des ihm \nangelasteten Verbrechens relevanten Faktoren einzubeziehen, mithin auch \ndiejenigen Aspekte, die für die Beurteilung der Frage maßgeblich sind, ob der \nBetreffende - weiterhin - eine Gefahr für die geschützten Güter und \nVerfassungswerte darstellt. \n\n201\n\nAusgehend davon, dass Anlass für die Einfügung des § 60 Abs. 8 Satz 2 \nAufenthG die Anschläge des 11. September 2001 waren, kann dabei auch die \nbesondere Gefährlichkeit bestimmter, insbesondere terroristischer Taten zu \nberücksichtigen sein. So weisen terroristische Taten, die unter § 60 Abs. 8 Satz 2 \nAufenthG fallen, typischerweise ein außergewöhnlich hohes Gefährdungspotential \nfür das Leben einer Vielzahl von Personen auf. Die konspirative Struktur \nterroristischer Banden setzt einer freiwilligen Abkehr einzelner Mitglieder enge \nGrenzen. Zudem beruhen terroristische Aktivitäten regelmäßig auf politischem oder \nreligiösem Fanatismus, mithin auf Überzeugungen, die die Persönlichkeit des Täters \nund seine gesamten Lebensumstände so tiefgreifend und langfristig prägen, dass \neine fortdauernde Gefährlichkeit indiziert ist. \n\n202\n\nMit diesen Erwägungen kann zwar - mangels gesetzlicher Grundlage - keine \nUmkehr der Beweislast oder Beweisführungslast des Asylbewerbers begründet \nwerden. Die Besonderheiten terroristischer Taten können aber - vorbehaltlich der \nBesonderheiten des Einzelfalls - eine tatsächliche Vermutung für das Fortbestehen \nder Gefahr begründen; es obliegt dem Asylbewerber, diese zu widerlegen. \n\n203\n\nIm Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 15 A \n1212/04.A -, vom 7. August 2006 - 15 A 2940/06.A -; im Anschluss an OVG Rh.-Pf., \nUrteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR 2003, 598.\n\n204\n\nDie diesbezügliche gerichtliche Prüfung erfordert grundsätzlich nicht die \nEinholung eines Sachverständigengutachtens, weil das Gericht sich mit einer \nentsprechenden tatsächlichen Würdigung regelmäßig in Lebens- und \nErkenntnisbereichen bewegt, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Eine \nAusnahme kommt nur in Betracht, wenn die Prognose die Feststellung oder \nBewertung von Umständen voraussetzt, für die eine dem Richter nicht zur Verfügung \nstehende Sachkunde erforderlich ist, wie es z.B. bezüglich der Frage des Vorliegens \noder der Auswirkungen eines seelischen Leidens der Fall sein kann. \n\n205\n\nVgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 1997 - 1 B 63.97 -, Buchholz \n402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 10, vom 4. Mai 1990 - 1 B 82.89 -, NVwZ-RR 1990, \n649, und vom 14. Februar 1984 - 1 B 10.84 -, NJW 1984, 1315; OVG NRW, \nBeschluss vom 8. November 2004 - 8 A 4331/04.A -, juris.\n\n206\n\nbb) Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden \nAusschlussgrundes gemäß § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG in der zuvor \ndargestellten Auslegung erfüllt der Kläger nicht. \n\n207\n\nDabei kann offen bleiben, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme \nberechtigen, dass der Kläger die ihm ausweislich der Anklageschrift zur Last gelegte, \nvon ihm aber bestrittene Tat begangen hat, insbesondere ob er über die bloße \nMitgliedschaft in einer verbotenen Organisation hinaus an der Begehung der von \neinem gewaltbereiten Flügel dieser Organisation verübten Anschläge mitgewirkt hat, \nund ob es sich im Rechtssinne um eine schwere nichtpolitische Straftat handelt. \nAllerdings hat sich der Kläger nach eigenem Eingeständnis als Mitglied des \nIstanbuler Stadtkomitees, mithin auf der dritten Gliederungsebene der TKP-ML, laut \ntürkischer Anklage sogar in verantwortlicher Position, für eine in der Türkei verbotene \nOrganisation betätigt. Er hat zugegeben, Kontakt zu den Guerillas, d.h. zu den im \nUntergrund agierenden bewaffneten Einheiten der Organisation gehabt, Spenden \ngesammelt und Ausrüstung beschafft zu haben. Bei den vom Kläger nicht näher \nbezeichneten Ausrüstungsgegenständen handelte es sich nach dem türkischen \nAnklagevorwurf um Waffen. \n\n208\n\nAuch wenn der Kläger dadurch ein schweres nichtpolitisches Verbrechen \nbegangen haben sollte, findet die Ausschlussklausel auf ihn keine Anwendung. Eine \nGefahr für die von § 60 Abs. 8 AufenthG geschützten Güter geht von dem Kläger, \nder während der Untersuchungshaft schwerste gesundheitliche Dauerschäden \nerlitten hat, mit Sicherheit nicht aus, wie bereits zum Terrorismusvorbehalt dargelegt. \nDiesem Aspekt kommt bei der vorzunehmenden Einzelfallwürdigung maßgebliches \nGewicht zu, weil alle anderen in Betracht zu ziehenden Aspekte demgegenüber hier \nersichtlich von geringerem Gewicht sind. Dem Kläger, der auf Dauer schwer \nbehindert bleiben wird, den asylrechtlichen Schutz zu versagen, wäre nach Lage der \nDinge unverhältnismäßig. \n\n209\n\nd) Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG stehen einer Anerkennung des Klägers \nals Asylberechtigter nicht entgegen. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf \nberufen, dass der Kläger den behaupteten Einreiseweg nicht durch Vorlage der \nvollständigen Reiseunterlagen bewiesen habe. Behauptet der Asylbewerber, auf dem \nLuftweg eingereist zu sein, alle schriftlichen Unterlagen aber weggegeben zu haben, \nso führen weder die damit möglicherweise verbundene Verletzung der \nasylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten noch der fehlende urkundliche \nNachweis der Luftwegeinreise zum Verlust des Asylrechts. Denn es ist trotz der im \nAsylverfahren bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten des Asylbewerbers (§ 15 und \n§ 25 AsylVfG) Sache des Gerichts, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen \nzu erforschen. Bei einer Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem \nLuftweg (\"non liquet\") trägt allerdings der Asylbewerber die materielle Beweislast für \nseine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16 a Abs. 2 \nGG, § 26 a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein. \n\n210\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174. \n\n211\n\nDies zugrunde gelegt ist davon auszugehen, dass der Kläger auf dem Luftweg in \ndie Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Seine diesbezüglichen Angaben sind \nglaubhaft und darüber hinaus durch die eidesstattliche Erklärung der Frau A. \nbestätigt worden. Die behauptete Luftwegseinreise ist auch deshalb plausibel, weil \nder Kläger bei seiner Flucht gesundheitlich so beeinträchtigt war, dass sich die \nungleich strapaziösere Reise auf dem Landweg schon aus tatsächlichen Gründen \nkaum angeboten hätte. \n\n212\n\n2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG bezüglich der Türkei in seiner Person. Das ergibt sich aus \nden vorstehenden Ausführungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG, die hier entsprechend \ngelten.\n\n213\n\nDaraus, dass § 60 Abs. 1 AufenthG anders als § 51 Abs. 1 AuslG 1990 \nausdrücklich auf die Regelungen der Genfer Konvention und damit auch auf deren \nFlüchtlingsbegriff Bezug nimmt, ergibt sich nichts anderes. \n\n214\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A -, NWVBl. 2006, 224; \na.A. wohl VG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2007 - 15 A 1731/04 -, juris, Rn. \n12.\n\n215\n\n§ 60 Abs. 1 AufenthG übernimmt lediglich die Definition der \nFlüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 A GFK, ohne insgesamt auf den \nFlüchtlingsbegriff einschließlich etwaiger Ausschlussgründe zu verweisen. \n\n216\n\nDa die Voraussetzungen des Terrorismusvorbehalts hier nicht erfüllt sind, kommt \nes im Übrigen auf die bislang vom Bundesverwaltungsgericht offen gelassene Frage, \nob der Terrorismusvorbehalt auch den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz \nwegen politischer Verfolgung ausschließt, nicht an.\n\n217\n\nVgl. (zu § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG) BVerwG, Urteil vom \n30. März 1999 - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, 12 (17).\n\n218\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der \nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n219\n\nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam ist die Frage, \nunter welchen Voraussetzungen der Ausschlussgrund gemäß § 60 Abs. 8 Satz 2 \nAufenthG Anwendung findet. Diese Frage ist nicht unmittelbar aus dem Gesetz \nselbst zu beantworten. Die bislang dazu ergangene Rechtsprechung ist bundesweit \nuneinheitlich.\n\n220","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-27/8-a-4728-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":45},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":18},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-27/8-a-4728-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265298","retrieved":"2026-07-09 02:32:58.469102+00:00"}}