{"status":"available","doknr":"OLD265296","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0327.6B171.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-27","aktenzeichen":"6 B 171/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebenden Wirkung des gegen die \nAbordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom \n12. Dezember 2006 eingelegten Widerspruchs wird \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in \nbeiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDie Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n12. Dezember 2006 stellt sich bei der in den Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung \nwegen der fehlenden Beteiligung des Personalrats als \noffensichtlich rechtswidrig dar, sodass die im Rahmen des § 80 \nAbs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten \nder Antragstellerin ausfällt.\n\n4\n\nWelche Handlungsspielräume der Dienstherr im \nZusammenhang mit der Versetzung oder Abordnung eines \nBeamten besitzt, richtet sich zunächst nach den materiellen \nVoraussetzungen der §§ 28 und 29 LBG NRW. Liegen diese \nVoraussetzungen vor, hat der Dienstherr zudem die \nMitwirkungsrechte der Personalvertretungen zu beachten. § 94 \nAbs. 3 LPVG NRW, der eine Ausnahme von der \ngrundsätzlichen Mitbestimmungspflichtigkeit von Abordnungen \ngemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW formuliert, \nrechtfertigt hier den Verzicht auf die Beteiligung des \nPersonalrates nicht.\n\n5\n\nUngeachtet des Wortlautes der Vorschrift sind dem \nDienstherrn nämlich bei der Berufung auf § 94 Abs. 3 LPVG \nNRW Grenzen gesetzt, die sich aus dem Sinn und dem Zweck \nder personalvertretungsrechtlichen Vorschriften in ihrer \nGesamtheit ergeben. Das bedeutet, dass auch eine Abordnung, \ndie wegen Unterschreitung des nach § 94 Abs. 3 LPVG NRW \nmaßgeblichen Abordnungszeitraums bei bloß formaler \nBetrachtung nicht mitbestimmungspflichtig wäre, gleichwohl \nder Zustimmung des Personalrats bedarf, wenn durch die \nentsprechende Befristung der Abordnung \nMitbestimmungsrechte vereitelt werden. Dies ist beispielsweise \nder Fall, wenn eine Versetzung gegen den Willen des \nBetroffenen vorweggenommen oder der mitwirkungsfreie \nAbordnungszeitraum nach den bereits festliegenden \nVorstellungen des Dienstherrn tatsächlich überschritten werden \nsoll.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 6 B \n2286/03 - und vom 25. April 2005 - 6 B 243/05 -.\n\n7\n\nNach diesen Grundsätzen erscheint eine Berufung des \nAntragsgegners auf § 94 Abs. 3 LPVG NRW missbräuchlich. \nDie Antragstellerin soll nicht nur vorübergehend, das heißt bis \nzum Ende des Schuljahres 2006/2007 abgeordnet, sondern \ndauerhaft an einer anderen Schule eingesetzt werden als bisher. \nDies ergibt sich aus dem Verfahrensgang und den Einlassungen \ndes Antragsgegners. Ursprünglich war beabsichtigt, die \nAntragstellerin an die B. -B1. -Schule in E. zu \nversetzen. Hierzu wurde sie mit Schreiben vom 26. September \n2006 angehört. Als Grund für die in Aussicht gestellte \nVersetzung gab der Antragsgegner an, ihre bisherige Schule, die \nS. Förderschule/Primarstufe, Hören und Kommunikation \nin E. , weise eine erhebliche Überbesetzung auf. Aus \nstellenplantechnischen und haushaltsrechtlichen Gründen sei er \ngehalten, Abhilfe zu schaffen. Nachdem die Antragstellerin der \nVersetzung widersprochen und der zuständige \nBezirkspersonalrat Bedenken insbesondere zu den Kriterien für \ndie Auswahl der Antragstellerin geäußert und umfangreich \nbegründet hatte, gab der Antragsgegner das \nVersetzungsvorhaben zunächst auf und hörte die Antragstellerin \nzu einer bis zum 31. Juli 2007 befristeten Abordnung an die \nS. Förderschule, Förderschwerpunkt Sehen in E. \noder an die S. Förderschule, Förderschwerpunkt Hören \nund Kommunikation in L. an. In dem Anhörungsschreiben \nführte der Antragsgegner aus, über eine eventuelle spätere \nVersetzung an eine der genannten Förderschulen werde zu \neinem anderen Zeitpunkt entschieden. Unter dem 12. Dezember \n2006 erfolgte sodann die bis zum 31. Juli 2007 befristete \nAbordnung an die S. Förderschule, Förderschwerpunkt \nSehen in E. .\n\n8\n\nBei dieser Maßnahme steht nach den Begründungen in den \nAnhörungsschreiben zur Versetzung und zur Abordnung \nweniger der Personalbedarf an der aufnehmenden Schule als \nvielmehr der Abbau der an der bisherigen Schule festgestellten \nÜberbesetzung im Vordergrund. Zu diesem Zwecke zielt die \nAbordnung der Antragstellerin offenkundig darauf ab, deren \nendgültigen Einsatz an einer anderen Schule vorzubereiten, ohne \ndass es maßgeblich darauf ankäme, an welcher anderen Schule \nsie künftig tätig werden und welchen Bedarf sie dort befriedigen \nsoll. Ein erneuter Einsatz der Antragstellerin an ihrer bisherigen \nSchule dürfte - sofern nicht eine wesentliche Veränderung der \nUmstände eintritt - nahezu auszuschließen sein, da sie nach \nAuffassung des Antragsgegners zu den Lehrerinnen an der \nRheinischen Förderschule/Primarstufe, Hören und \nKommunikation in E. gehört, deren Versetzung zum \nAbbau der dortigen Überbesetzung allein in Betracht kommt. \nNach allem hat die Maßnahme Versetzungscharakter, sodass der \nPersonalrat trotz der Befristung der Abordnung bis zum Ende \ndes laufenden Schuljahres hätte beteiligt werden müssen.\n\n9\n\nSoweit der Antragsgegner vorträgt, er beabsichtige bei einer \nVerlängerung der Abordnung oder einer Versetzung den \nPersonalrat zu beteiligen, sodass die Mitbestimmungsrechte \ngewahrt würden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der \nAntragsgegner spricht damit weitere selbstständige Maßnahmen \nan, für die sich das Mitbestimmungserfordernis ohnehin aus \n§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 LPVG NRW ergeben würde. \nDie Missachtung des Mitbestimmungserfordernisses für die hier \nim Streit stehende konkrete Abordnung lässt sich durch die \nAnkündigung einer Beteiligung des Personalrats bei möglichen \nFolgemaßnahmen nicht rechtfertigen. Maßgeblich ist vielmehr, \ndass dem Personalrat die Möglichkeit genommen worden ist, \nbereits im Vorfeld der versetzungsgleichen Maßnahme im \nInteresse der Antragstellerin tätig zu werden und gegebenenfalls \nzur Verhinderung der Abordnung beizutragen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 \nNr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im \nHinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-27/6-b-171-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-27/6-b-171-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265296","retrieved":"2026-07-09 02:32:58.383821+00:00"}}