{"status":"available","doknr":"OLD265302","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0327.15A1860.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-27","aktenzeichen":"15 A 1860/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIm Kläger als einem eingetragenen Verein sind verschiedene kommunale \nWählergruppen aus Nordrhein-Westfalen Mitglied, so auch aus 20 der 27 \nMitgliedskörperschaften des Beklagten. Zur Wahl der 11. Landschaftsversammlung \nhatte der Kläger eine Reserveliste eingereicht, die der Direktor des Beklagten \nzugelassen hatte und aus der 3 Kandidaten bei 135 Sitzen in der \nLandschaftsversammlung zum Zuge kamen. Die Zuteilung erfolgte auf der Basis der \nStimmenzahl, die 12 Mitglieder des Klägers bei der zuvor erfolgten Kommunalwahl \nerrungen hatten. Auch zur Wahl der 12. Landschaftsversammlung reichte der Kläger \neine Reserveliste ein. Der Direktor des Beklagten beabsichtigte, die Reserveliste \nzuzulassen und teilte dies dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen \nmit. Dieses antwortete mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 dahin, dass eine \nReserveliste nur von Wählergruppen eingereicht werden könne, die in mindestens \neiner der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften vertreten seien. Das treffe für den \nKläger nicht zu, da er sich gar nicht zur Kommunalwahl gestellt habe. Der Direktor \ndes Beklagten möge unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung in eigener \nVerantwortung über die Zulassung der Reserveliste entscheiden.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 15. Oktober 2004 teilte der Direktor des Beklagten dem \nKläger mit, dass er in seiner Funktion als Wahlleiter entschieden habe, die \nReserveliste nicht zuzulassen. Dagegen wandte sich der Kläger mehrfach schriftlich \nund bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid, ohne dass ein solcher erging.\n\n4\n\nNach erfolglosem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nbeschloss die 12. Landschaftsversammlung am 16. Dezember 2004, dass die \nLandschaftsversammlung mit 100 Mitgliedern gültig gebildet worden sei. Es wurden \n86 Mitglieder direkt gewählt (45 Mitglieder CDU, 35 Mitglieder SPD, 5 Mitglieder \nGrüne, 1 Mitglied Bürgerliste). Die bereinigten Stimmenzahlen der letzten \nKommunalwahl betragen: 1.567.975 für die CDU, 1.173.916 für die SPD, 340.168 für \ndie Grünen, 221.121 für die FDP, 41.636 für die PDS und 2.401 für Offensive D. \nAusgehend von der Sitzverteilung nach dem Erststimmenergebnis wurden nach \ndiesem Kommunalwahlergebnis aus den Reservelisten der CDU 2, den Grünen 5, \nder FDP 6 Sitze und der PDS 1 Sitz zugeteilt.\n\n5\n\nMit der am 17. Dezember 2004 erhobenen, ursprünglich neben dem Beklagten \nauch gegen dessen Direktor gerichteten Klage hat der Kläger sich weiter gegen die \nNichtzulassung der Reserveliste gewandt und vorgetragen: Die Reserveliste hätte \nzugelassen werden müssen. Maßgeblich für die Berechtigung, eine Reserveliste \naufzustellen, sei nicht das Wahlrecht, sondern die Regelung der Aufgabe und \nVerbandsstruktur nach der Satzung des Klägers. Es dürften keine parteiähnlichen \nStrukturen vom Kläger verlangt werden, vielmehr seien nur die Anforderungen für \neine Wählergruppe zu erfüllen. Danach seien die Eigenständigkeit der \nWählergruppen und die Willensbildung von unten nach oben kennzeichnend. \nVerbunden seien diese Wählergruppen in ihrem gemeinsamen Bestreben, unter \nEinbringung ihrer kommunalpolitischen Erfahrung eine sachorientierte Politik zu \nverfolgen. Zwar seien die Mitglieder des Klägers Wählergruppen, diese bestünden \naber wiederum aus Wahlberechtigten. Ob eine korporative oder eine \nEinzelmitgliedschaft bestehe, sei gleichgültig. Die Gleichbehandlung mit den Parteien \nerfordere eine Zulassung der Reserveliste, eine Überrepräsentation werde damit \nnicht erstrebt. Jedenfalls habe der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da \ner sich an die unzutreffende Rechtsauffassung des Innenministeriums gebunden \ngefühlt habe. Außerdem habe er sich selbst durch die Zulassung der Reserveliste für \ndie 11. Landschaftsversammlung gebunden.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagten zu verurteilen, die Reserveliste des Klägers zu einer \neinzuleitenden neuen Wahl der 12. Landschaftsversammlung zuzulassen.\n\n8\n\nDer Beklagte und der damals ebenfalls beklagte Direktor des \nLandschaftsverbandes haben beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie haben vorgetragen: Der Kläger dürfe keine Reserveliste einreichen, da er \nkeine Wählergruppe sei. Dies sei nämlich eine Gruppe von Wahlberechtigten, \nwährend der Kläger eine Gruppe von Wählergruppen sei. Vom Kläger werde keine \nParteistruktur verlangt, sondern allein die Erfüllung des Merkmals Wählergruppe. Ein \nErmessensspielraum für die Zulassungsentscheidung bestehe nicht, so dass auch \nkein Ermessensfehler vorliegen könne.\n\n11\n\nDie Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.\n\n12\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nKlägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und \nergänzend vorträgt: So wie die einzelnen Wahlberechtigten unter \nprozesskostenrechtlichen Gesichtspunkten wirtschaftlich Beteiligte am Prozess des \nKlägers seien, seien sie auch dessen Mitglieder. Die wahlrechtlichen Regeln \nmüssten zumindest verfassungskonform so ausgelegt werden, dass ein Anspruch \nauf Zulassung der Reserveliste bestehe, denn Rathausparteien seien den politischen \nParteien für die Landschaftsversammlungswahl gleichzustellen. Bei einem \nVerständnis des Begriffs Wählergruppe, wie es der Beklagte und das \nVerwaltungsgericht verträten, könnten kommunale Wählergemeinschaften keine \nReserveliste einreichen, so dass die für diese abgegeben Stimmen unter den Tisch \nfielen und sie unterrepräsentiert seien. Von den Stimmenverhältnissen her stünden \ndem Kläger 3 Sitze zu. Obwohl parteiähnliche Strukturen vom Kläger als \nWählergruppe gerade nicht gefordert werden dürften, sei seine Struktur unter dem \nhier in Rede stehenden wahlrechtlichen Aspekt gar nicht so weit von dem einer \nPartei entfernt: Auch die Parteien hätten Orts- und Kreisverbände, die von den \nMitgliedern getragen würden und bei den Kommunalwahlen die Kandidaten \naufstellten, nicht etwa die Partei in ihrer Gesamtheit.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, zur \nteilweisen Neuwahl der 12. Landschaftsversammlung in den Mitgliedskörperschaften \nWahlen in den Vertretungen zur Abgabe der Zweitstimmen für die Reservelisten \nunter Einbeziehung der Reserveliste des Klägers durchführen zu lassen und einen \nneuen Verhältnisausgleich aus den Reservelisten unter Einbeziehung der \nReserveliste des Klägers vorzunehmen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend \nvor: Es könne von einer Wählergruppe ein Mindestmaß an Organisation verlangt \nwerden. Auch das Bundesverfassungsgericht halte nur dann eine Zusammenfassung \nvon Wahlbewerbern für sinnvoll, wenn sich die Bewerber durch ein gemeinsames \nProgramm verbunden fühlten. Schon die Größe des Landschaftsgebiets gebiete ein \nsolches organisatorisches Mindestmaß, das der Kläger nicht aufweise.\n\n18\n\nDie Beigeladenen stellen keine Anträge.\n\n19\n\nDer Beteiligte, der keinen Antrag stellt, trägt vor: Der Kläger sei wegen der \nbloßen Mitgliedschaft von Wählergruppen statt Wahlberechtigten keine \nWählergruppe. Insoweit werde er nicht anders als die Parteien behandelt, bei denen \nauch nur natürliche Personen Mitglied sein könnten. Wenn sich der Kläger auf \nLandschaftsverbandsebene organisiere und Wahlvorschläge für die Wahl in Kreisen \nund kreisfreien Städten einreiche, könne er als Wählergruppe auch eine Reserveliste \neinreichen. Zur Zeit erstrebe er aber eine bloße Listenverbindung unterschiedlicher \nlokaler - womöglich sogar in demselben Ort konkurrierender - Wählergruppen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen verwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage richtet sich - wie es in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nauch klargestellt wurde - bei sachgerechter Würdigung allein gegen den \nLandschaftsverband. Soweit nicht Besonderheiten eines Organstreits oder des \nWahlprüfungsverfahrens zu beachten sind, ist die Klage - im Gegensatz zu \nAnfechtungs- und Verpflichtungsklagen (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 5 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen \nAusführungsgesetzes zur VwGO) - gegen den Rechtsträger und nicht die Behörde zu \nrichten. Ein formalisiertes Wahlprüfungsverfahren für die Bildung der \nLandschaftsversammlung, insbesondere ein anfechtbarer Beschluss der \nLandschaftsversammlung über die Gültigkeit der Wahl (wie etwa im \nKommunalwahlrecht, vgl. §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1 des \nKommunalwahlgesetzes - KWahlG -), existiert nicht. Es handelt sich daher um eine \nallgemeine Leistungsklage, mit der der Kläger eine nach seiner Auffassung rechtlich \nfehlerfreie Durchführung der Wahl zur Landschaftsversammlung unter seiner \nWahlteilnahme gegenüber dem Landschaftsverband beansprucht. \n\n23\n\nDie zulässig Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nzulässige Klage zu Recht abgewiesen, da ein Anspruch auf Zulassung der \nReserveliste des Klägers zur Wahl der 12. Landschaftsversammlung und damit auch \nauf teilweise Neuwahl nicht besteht.\n\n24\n\nGemäß § 7b Abs. 5 Satz 1 der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) sind \nReservelisten von den für das Gebiet der Landschaftsverbände zuständigen \nLandesleitungen der Parteien und Wählergruppen, die in mindestens einer der \nVertretungen der Mitgliedskörperschaften vertreten sind, einzureichen. Der Kläger \ngehört nicht zu den zur Einreichung berechtigten Gruppierungen.\n\n25\n\nDer Kläger ist nicht Partei, weil er nicht an Landtags- oder Bundestagswahlen \nteilnimmt. \n\n26\n\nVgl. zu diesem Erfordernis § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes (ParteiG) und \nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. November 1994 - 2 BvR 1/93 -, \nBVerfGE 91, 262 (267).\n\n27\n\nGruppen, die sich in ihrer Tätigkeit auf die kommunale Ebene beschränken \n- sogenannte Rathausparteien -, sind keine (politischen) Parteien.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1163/82 -, BVerfGE 69, 92 \n(104).\n\n29\n\nWenn man mit einer in der staatsrechtlichen Literatur vertretenen \nAuffassung,\n\n30\n\nvgl. Kunig, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 3, 3. Aufl., § 40 \nRn. 80,\n\n31\n\nder Meinung ist, die Beschränkung des Parteienbegriffs auf Vereinigungen zum \nZwecke der Mitwirkung in Landesparlamenten oder dem Bundestag sei mit dem \nverfassungsrechtlichen Parteienbegriff des Art. 21 des Grundgesetzes (GG) \nunvereinbar, da dieser \"Rathausparteien\" erfasse, kann der Kläger auch dann nicht \nals zur Einreichung einer Reserveliste berechtigte Partei angesehen werden. Da der \nverfassungsrechtliche Zweck der Parteien in der Mitwirkung bei der politischen \nWillensbildung des Volkes liegt (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG), muss eine Partei als \nMitgliederverband natürlicher Personen - und zwar vornehmlich wahlberechtigter - \nkonstituiert werden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 ParteiG). Eine solche \nEinzelmitgliedsvereinigung ist der Kläger nicht, sondern ein Verbändeverband.\n\n32\n\nVgl. zu den unterschiedlichen Gliederungsformen Seifert, Die politischen Parteien \nim Recht der Bundesrepublik Deutschland, S. 196 ff.\n\n33\n\nDer Kläger ist auch keine Wählergruppe. Wegen der Koppelung der Wahlen zur \nLandschaftsversammlung nach § 7b Abs. 4 LVerbO an die Kommunalwahlen auf der \nEbene der Kreise und kreisfreien Städte kann der Begriff \"Wählergruppe\" in § 7b \nAbs. 5 Satz 1 LVerbO nur im Sinne der entsprechenden kommunalwahlrechtlichen \nNorm des § 15 Abs. 1 Satz 2 KWahlG verstanden werden. Nach der dortigen \nLegaldefinition ist eine Wählergruppe eine Gruppe von Wahlberechtigten. Das ist der \nKläger nicht, da nicht Wahlberechtigte, sondern Wählergruppen seine Mitglieder \nsind.\n\n34\n\nSchließlich ist der Kläger - unabhängig davon, ob man ihn als Partei oder \nWählergruppe ansehen würde - nicht, wie es § 7b Abs. 5 Satz 1 LVerbO verlangt, in \nmindestens einer der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften vertreten. Der Kläger \nist nie zu einer Kommunalwahl in einer Mitgliedskörperschaft des beklagten \nLandschaftsverbandes angetreten. Vertreten in Kreistagen oder Räten kreisfreier \nStädte sind einige Wählergruppen, die Mitglieder des Klägers sind. Die Kandidaten \nsind aber alleine für die örtliche Wählergruppe, nicht für den Kläger angetreten und \ngewählt worden.\n\n35\n\nVerfassungsrecht zwingt nicht dazu, den Begriff der in einer \nMitgliedskörperschaft vertretenen Wählergruppe erweiternd so auszulegen, dass \nauch der Kläger als Zusammenschluss von Wählergruppen erfasst wird. Allerdings \nwäre es verfassungsrechtlich bedenklich, wenn den Mitgliedern von Wählergruppen \nnicht - wie schon begrifflich den vornehmlich auf die Mitwirkung in Bund und Land \nausgerichteten Parteimitgliedern - die Möglichkeit eingeräumt wäre, als überörtliche \nZusammenschlüsse Reservelisten aufzustellen, für deren Stimmenzahl die jeweils \nauf diesen Zusammenschluss entfallenden Stimmen im Landschaftsgebiet nach § 7b \nAbs. 4 LVerbO maßgebend sind. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der \nChancengleichheit. Denn aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung \n(Art. 28 Abs. 2 GG) folgt, dass allen im örtlichen Bereich wirkenden Gruppen die \nMöglichkeit offen stehen muss, in grundsätzlich gleicher Weise wie Parteien an der \nSelbstverwaltung (hier im Rahmen des Landschaftsverbandes) teilzunehmen. \n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1961 - 2 BvR 366/60 -, BVerfGE 13, 1 \n(15 f.), für Gemeinden und Kreise.\n\n37\n\nDas bedeutet für die in Art. 3 Abs. 1 GG mitgewährleistete \nWahlrechtsgleichheit,\n\n38\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 - BVerfGE \n85, 148 (157), \n\n39\n\nim Hinblick auf die Verhältnisausgleichsstimmen für Reservelisten nach § 7b \nAbs. 4 LVerbO, dass die für Wählergruppen abgegebenen Stimmen in dieser \nHinsicht den gleichen Erfolgswert haben müssen wie Stimmen für Parteien. Jede für \neine Wählergruppe abgegebene Stimme muss den gleichen Einfluss auf die \nZusammensetzung der Landschaftsversammlung haben können.\n\n40\n\nVgl. zur Erfolgswertgleichheit BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, \nBVerfGE 95, 335 (353).\n\n41\n\nNamentlich bei Kommunalwahlen gilt das Prinzip der Erfolgswertgleichheit auch \nzwischen Parteien und Wählergruppen.\n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1961 - 2 BvR 366/60 -, BVerfGE 13, 1 \n(13 f.); Urteil vom 2. November 1960 - 2 BvR 504/60 -, BVerfGE 11, 351 \n(361 ff.).\n\n43\n\nDiese Erfolgswertgleichheit der Stimmen für Wählergruppen könnte dann verletzt \nsein, wenn durch die Ausgestaltung des Systems der Bildung der \nLandschaftsversammlung nach § 7b LVerbO den Wählergruppen nicht wie Parteien \ndie Möglichkeit zur Einreichung von Reservelisten auf überörtlicher Grundlage \ngeboten würde. § 7b LVerbO bestimmt, dass die Sitze in der \nLandschaftsversammlung durch Wahl der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften \nbesetzt werden, also der Kreistage und Räte der kreisfreien Städte des \nLandschaftsverbandsgebietes, und zwar mit der Erststimme durch Wahl der auf die \nMitgliedskörperschaften entfallenden Sitze und mit der Zweitstimme durch Wahl einer \nReserveliste. Für die politische Zusammensetzung der Landschaftsversammlung ist \ndiese indirekte Wahl jedoch unerheblich: Gemäß § 7b Abs. 4 LVerbO findet ein \nVerhältnisausgleich in der Form statt, dass die Zusammensetzung der \nLandschaftsversammlung, wie sie durch die Erststimmen gebildet würde, in \nBeziehung gesetzt wird dazu, wie sie zusammengesetzt wäre, wenn das Ergebnis \nder letzten Kommunalwahl, also das der Wahlen zu den Vertretungen der \nMitgliedskörperschaften, hochgerechnet würde, wobei dieser Vergleich nur stattfindet \nzwischen den Parteien und Wählergruppen, die eine Reserveliste eingereicht haben. \nEntsprechend diesem hochzurechnenden Kommunalwahlergebnis wird die \nLandschaftsversammlung aus den Reservelisten weiter aufgefüllt.\n\n44\n\nDa Parteien überörtlich organisiert sind, Wählergruppen aber ihrem Wesen nach \nauf die jeweilige Kommune konzentriert sind, bedeutet dieses System, dass jede \nPartei eine einzige Reserveliste einreichen kann, die zum Zuge kommt nach \nMaßgabe aller Kommunalwahlstimmen, die für alle Bewerber dieser Partei in allen \nMitgliedskörperschaften abgegeben wurden. Für nicht zusammengeschlossene \nWählergruppen bedeutet dies, dass nur jede einzelne bei der Kommunalwahl in ihrer \nKommune erfolgreiche Wählergruppe eine Reserveliste einreichen darf und diese nur \nnach Maßgabe der Kommunalwahlstimmen zum Zuge kommt, die für Bewerber \ndieser Wählergruppe abgegeben wurden. Den wenigen Parteireservelisten mit hoher \nfür sie maßgeblicher Stimmenzahl stünden somit Wählergruppenlisten mit jeweils nur \ngeringer für sie maßgeblicher Stimmenzahl gegenüber. Namentlich die für nicht \nerfolgreiche Wählergruppen abgegebenen Stimmen bleiben beim \nVerhältnisausgleich im Gegensatz zu den Stimmen für nicht erfolgreiche \nParteiortsverbände ohne Bedeutung. \n\n45\n\nOb es verfassungsrechtlich geboten ist, Wählergruppen die Möglichkeit des \nZusammenschlusses auf überörtlicher Ebene und damit der Einreichung einer \nlandschaftsverbandsweiten Reserveliste einzuräumen, kann hier jedoch \ndahinstehen, da das geltende Wahlrecht diese Option eröffnet:\n\n46\n\nVoraussetzung dafür ist erstens, dass es sich bei dem Zusammenschluss um \neine Wählergruppe, also um eine Gruppe von Wahlberechtigten handelt (§ 7b Abs. 5 \nSatz 1 LVerbO). Daraus ergibt sich, dass die Mitglieder der örtlichen Wählergruppen \nauch Mitglieder des überörtlich organisierten Verbandes sein müssen, um diesem die \nQualität einer Wählergruppe zu verleihen. Dies kann bei entsprechender \nsatzungsrechtlicher Ausgestaltung uno actu durch Beitritt zur örtlichen Wählergruppe \ngeschehen.\n\n47\n\nVgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 -, BGHZ 105, 306 \n(311 f.).\n\n48\n\nZweitens muss dieser überörtliche Verband als überörtlich organisierte \nWählergruppe in den jeweiligen Kommunen über seine örtlichen Wählergruppen in \njedenfalls einer Kommune mit mindestens einem Bewerber erfolgreich sein, da sie in \nmindestens einer der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften vertreten sein muss \n(§ 7b Abs. 5 Satz 1 LVerbO). Dies ermöglicht das Kommunalwahlrecht. § 15 Abs. 1 \nSatz 2 KWahlG hindert die zu einem Wahlvorschlag berechtigten Gruppen von (in \neiner Kommune) Wahlberechtigten als Wählergruppe nicht, zugleich namens einer \nüberörtlich organisierten Wählergruppe anzutreten. Entscheidend ist nur, dass die \nörtliche Wählergruppe deutlich macht und dies auch auf dem Stimmzettel deutlich \nwird, dass sie den Wahlvorschlag auch für die überörtlich organisierte Wählergruppe \nunterbreitet. Damit wird dem Wähler bewusst, dass seine Stimme für einen Bewerber \nder örtlichen Wählergruppe nicht nur für diese, sondern mittelbar auch als Stimme für \ndie Reserveliste der überörtlich organisierten Wählergruppe, der die Mitglieder der \nörtlichen Wählergruppe angehören, zu Buche schlägt. Nur wenn gegenüber dem \nWähler offengelegt ist, dass ein Kandidat auch für einen überörtlichen \nZusammenschluss antritt, verleiht dies der Wahlstimme für einen solchen Kandidaten \ndie demokratische Legitimation dafür, sie bei der Zusammensetzung der \nLandschaftsversammlung als Stimme für die Reserveliste der überörtlich \norganisierten Wählergruppe zu werten.\n\n49\n\nDie Kandidatur für einen überörtlichen Verband setzt allerdings voraus, dass die \nMitglieder von in den Kreisen und kreisfreien Städten des \nLandschaftsverbandsgebiets konkurrierenden Wählergruppen nicht gemeinsam in \ndemselben Verband Mitglied sein können (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 KWahlG, wonach \njeder Wahlvorschlag nur einen Bewerber enthalten darf). Das ist aber unter \nGleichheitsgesichtspunkten unbedenklich, denn dies gilt in gleicher Weise auch für \nParteien. Würde eine überörtlich organisierte Wählergruppe einerseits darauf \nbestehen, in der Kommunalwahl in jedem Wahlbezirk mehrere Kandidaten zu \npräsentieren, andererseits aber Anspruch darauf erheben, dass alle Wahlstimmen \nihrer konkurrierenden Kandidaten für nur eine Reserveliste gezählt würden, \nbeanspruchte sie damit eine gleichheitswidrige Besserstellung gegenüber Parteien. \n\n50\n\nDer so den Mitgliedern von örtlichen Wählergruppen offen stehende \nZusammenschluss auf überörtlicher Grundlage beraubt diese nicht ihres Charakters \nals autonome örtliche Verbände: Der Zusammenschluss in der oben genannten Form \nsteht in der freien Entscheidung der örtlichen Wählergruppe. Welche Kandidaten \naufgestellt werden, entscheidet die örtliche Wählergruppe. Wenn eine örtliche \nWählergruppe sich auch für diese lose Art des Zusammenschlusses nicht \nentscheiden kann, muss sie es hinnehmen, dass die für sie abgegebenen Stimmen \nmangels sachlicher Rechtfertigung nicht der überörtlichen Reserveliste eines \nZusammenschlusses zugerechnet werden dürfen.\n\n51\n\nDer autonome Charakter der örtlichen Wählergruppen geht im Falle eines \nüberörtlichen Zusammenschlusses auch nicht etwa mit Blick auf die \nprogrammatischen Erfordernisse des Wahlrechts verloren. Zwar müssen Parteien \nund Wählergruppen gleichermaßen für die Kommunalwahl ein Programm vorweisen \n(§ 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG). Dieses Erfordernis erfüllen die Mitglieder des Klägers, \ndie alle Wählergruppen sind, für die Wahl in den Mitgliedskörperschaften ohne \nweiteres, wie sich schon daraus ergibt, dass sie dafür Wahlvorschläge einreichen \ndürfen. Für den überörtlichen Zusammenschluss bestehen keine höheren \nprogrammatischen Anforderungen. Die Zusammensetzung der \nLandschaftsversammlung bestimmt sich nach dem in § 7 LVerbO geregelten \nWahlsystem nämlich nicht durch eine eigenständige Wahl, sondern durch \nHochrechnung der Ergebnisse einer Kommunalwahl. Dementsprechend sind nach § \n7b Abs. 5 Satz 1 LVerbO all diejenigen Parteien und Wählergruppen berechtigt, \nReservelisten einzureichen, die bei der zugrunde zu legenden Kommunalwahl \nerfolgreich waren. Weitergehende programmatische Anforderungen für überörtliche \nWählergruppen ergeben sich auch nicht aus dem Verfassungsrecht.\n\n52\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 2. November 1960 - 2 BvR 504/60 -, BVerfGE 11, 351 \n(366).\n\n53\n\nBesteht somit kraft geltenden Kommunalwahlrechts für Wählergruppen auf der \nEbene der Kreise und kreisfreien Städte schon jetzt die Möglichkeit, sich durch \nZusammenschluss ihrer Mitglieder zu einem überörtlichen Verband zu konstituieren, \nohne dass die örtlichen Wählergruppen ihres autonomen Charakters beraubt \nwürden, kann in der Regelung der Landschaftsverbandsordnung mit ihrem \nVerhältnisausgleich auf der Basis der letzten Kommunalwahl keine \nUngleichbehandlung der Wählergruppen gegenüber Parteien gesehen werden. \n\n54\n\nSoweit in der Literatur die Zulässigkeit des Wahlverfahrens zur \nLandschaftsversammlung unter demokratischen Gesichtspunkten in Zweifel gezogen \nwird,\n\n55\n\nvgl. van Bahlen, in: Held u.a., Kommunalverfassungsrecht NRW, \nLoseblattsammlung (Stand: Mai 2004), § 7b LVerbO Anm. 2; Erichsen, \nKommunalrecht, 2. Aufl., § 12 C 3 a aa; Oebbecke, Gemeindeverbandsrecht \nNordrhein-Westfalen, Rn. 307 ff.,\n\n56\n\nvermag das der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies würde dem \nKläger nicht den hier eingeklagten Anspruch verleihen. Der Kläger macht nicht die \nVerfassungswidrigkeit des Wahlsystems als solches geltend, sondern alleine eine \nvermeintliche Ungleichbehandlung innerhalb dieses Wahlverfahrens.\n\n57\n\nSchließlich kann der erhobene Anspruch auch nicht unter den vom Kläger \nangesprochenen Gesichtspunkten eines Ermessensfehlers oder der Selbstbindung \nErfolg haben. Dem Direktor des Beklagten steht für die Zulassung von Reservelisten \nnach § 7b Abs. 5 Satz 2 LVerbO kein Ermessen zu. Es handelt sich um eine \ngesetzesgebundene Entscheidung. Es ist daher unerheblich, ob er sich bei seiner - \nnach den obigen Ausführungen richtigen - Entscheidung an die - ebenfalls richtige - \nAuffassung des Innenministeriums gebunden gefühlt hat. Aus der Zulassung der \nReserveliste des Klägers für die 11. Landschaftsversammlung kann er hier nichts \nableiten, da der - anspruchsbegründend allein in Betracht kommende - \nGleichbehandlungsgrundsatz keine Fehlerwiederholung gebietet.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO \naus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladenen \nmangels eines eigenen Sachantrages sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben \n(vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n59\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265302","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-27/15-a-1860-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265302","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265302","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-27/15-a-1860-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265302","retrieved":"2026-07-09 02:32:58.734229+00:00"}}