{"status":"available","doknr":"OLD265301","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0327.14B467.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-27","aktenzeichen":"14 B 467/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat \nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller den Leistungsnachweis \n\"Prothetik II\" zu erteilen und auszuhändigen,\n\n4\n\nhilfsweise\n\n5\n\nder Antragsgegnerin aufzugeben, über die Erteilung des Leistungsnachweises \n\"Prothetik II\" nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden,\n\n6\n\nzu Recht abgelehnt.\n\n7\n\nDer Kläger hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Entgegen \nseiner Behauptung erfüllt er nicht die Anforderung der Kursrichtlinien, \"innerhalb der \nKurszeit mindestens 7 Punkte (davon mindestens 3,5 Punkte durch festsitzenden \nZahnersatz) gemäß anliegender Bewertungsliste\" zu erbringen. Er hat zwar \nTestatbögen über Behandlungsvorgänge vorgelegt, die die danach notwendige \nPunktzahl hätten erbringen können. Er hat jedoch weder glaubhaft gemacht, dass er \nentgegen der Bewertung der Lehrenden in der Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik \ndes Universitätsklinikums Münster durch seine praktische Tätigkeit die erreichbare \nPunktzahl auch erreicht hat, noch dass diese Bewertung fehlerbehaftet wäre.\n\n8\n\nDie Gründe für die Nichterteilung des Leistungsnachweises wurden ihm am 9. 2. \n2007 mündlich und außerdem mit Schreiben vom 7. 3. 2007 mitgeteilt. Er tritt dem \nzwar entgegen und legt dazu im Beschwerdeverfahren eine eidesstattliche \nVersicherung vor. Damit wird die Richtigkeit der Bemängelungen jedoch nicht \nernsthaft in Zweifel gezogen.\n\n9\n\nBezüglich der Rüge bei der Behandlung des Patienten D. streitet der \nAntragsteller lediglich ab, diesem beim Röntgen die Röntgenschürze erst nach \nAufforderung durch eine Zahnarzthelferin angelegt zu haben, nicht aber, diese \nzunächst vergessen und außerdem eine falsche Belichtungszeit für das \nRöntgengerät eingestellt zu haben. Bezüglich der Rüge hinsichtlich der Durchführung \neines Stützstiftregistrats rügt er nicht die Richtigkeit der Bemängelung, sondern die \nBerechtigung dieser Beurteilung, weil der Kursassistent ihn nicht rechtzeitig auf \nMängel hingewiesen habe. Dem Vorwurf, Zahn 38 bei der Patientin J. fehlerhaft und \nmit unnötigem Substanzverlust präpariert zu haben, hält er lediglich entgegen, dass \nsich die Beurteilung des Zahnes durch den Assistenzarzt während der Behandlung \ngeändert habe. Hinsichtlich der Korrekturabformungen der Zähne 36 und 38 bestätigt \nder Antragsteller die Mangelhaftigkeit seiner Versuche. Welchen Ansprüchen die \ndaraufhin durch den Oberarzt durchgeführte Korrekturabformung genügte, ist für die \nBeurteilung der praktischen Leistung des Antragstellers ohne Belang. Schließlich \nwird mit der Behauptung, dass der Antragsteller erfolgreich entsprechende Kurse \nbesucht habe, nicht die Einschätzung widerlegt, dass er im Rahmen einer konkreten \nProblemstellung nur rudimentäre Kenntnisse der klinischen Kriterien zur \nKariesdiagnostik habe erkennen lassen.\n\n10\n\nDamit ist nicht glaubhaft, dass der Antragsteller im Kurs Protethik II die \nerforderlichen praktischen Fähigkeiten gezeigt hat. Die von ihm dafür behaupteten \nGründe, die sich mit Nachlässigkeit, mangelnder Kompetenz und \nBenachteiligungsabsicht durch Oberarzt und Assistenzärzte umschreiben lassen, \nkönnten - sollten sie vorliegen - grundsätzlich nicht rechtfertigen, dennoch einen \nLeistungsnachweis zu erteilen.\n\n11\n\nBei dieser Sachlage geht der Senat nicht der Frage nach, ob der Antragsteller \neinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung \nvon Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs 2004.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265301","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-27/14-b-467-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265301","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265301","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-27/14-b-467-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265301","retrieved":"2026-07-09 02:32:58.657236+00:00"}}