{"status":"available","doknr":"OLD265300","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0327.14A197.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-27","aktenzeichen":"14 A 197/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n1.462,77 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat sich unter Bezugnahme auf die \nRechtsprechung,\n\n4\n\nvgl. Bay VGH, Urteil vom 31. März 2005 - 4 B 01.1818 -, in: NJW 2006, 936, und \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 2 S 1450/01 - u.a. in: \nDÖV 2002, 580, \n\n5\n\nauf den Standpunkt gestellt, zum einen könnten die mit den Umbau- und \nRenovierungsarbeiten verbundenen Ertragseinbußen nicht als atypisch und \nvorübergehender Natur bewertet werden. Denn die Situation, dass ein Investor ein \nsanierungsbedürftiges, in seiner bisherigen Form nicht mehr oder nicht mehr rentabel \nnutzbares Objekt erwerbe und durch Umbau- und Renovierungsmaßnahmen einer \nwirtschaftlichen Nutzung zuführe, sei keineswegs unüblich und typischerweise mit \neinem Leerstand des Objektes sowie damit einhergehenden Ertragsverlusten \nverbunden. Zum anderen habe die Klägerin die Ertragslosigkeit zu vertreten. Der \nEntschluss, das Grundstück im Hinblick auf Bauzustand und Ertragslosigkeit \numzugestalten und einer anderen Nutzung zuzuführen, möge unter wirtschaftlichen \nGesichtspunkten unumgänglich gewesen sein. Dies ändere aber nichts daran, dass \nder durch Renovierungs- und Umbaumaßnahmen eintretende Ertragsausfall von der \nKlägerin herbeigeführt worden und von ihr zu vertreten sei.\n\n6\n\nSoweit es die Frage der atypischen Ertragseinbußen betrifft, sind die geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht \ndargelegt. Die Klägerin führt zwar aus, die Ertragslosigkeit sei aufgrund der \nUmbaumaßnahmen lediglich vorübergehend. Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht \ndavon ausgegangen, bei den Umbaumaßnahmen handele es sich nicht um einen nur \nvorübergehenden Zustand. Entscheidend für das Verwaltungsgericht war vielmehr \nder Erwerbsvorgang betreffend ein nicht mehr oder nicht mehr rentabel nutzbares \nObjekt durch die Klägerin als Investorin. Dabei ist es unerheblich, ob die Klägerin, \nwie vorgetragen, den Umfang der Umbaumaßnahmen erst nach dem Erwerb hat \nermitteln können. Denn der Zustand des Objekts und dessen Sanierungsbedürftigkeit \nmussten der Klägerin ausweislich ihrer Ausführungen in der Klageschrift vom 21. \nApril 2005 bekannt gewesen sein. Danach konnte bereits in der Zwangsverwaltung \ndas Grundstück weder als Pension betrieben noch eine Vermietung oder \nVerpachtung durchgeführt werden. Da es sich - nach dem von der Klägerin \nvorgelegten Gutachten aufgrund vernachlässigter Instandsetzung - in einem \naußerordentlich schlechten baulichen Zustand befand, waren eine Nutzung als \nPensionsbetrieb bzw. Vermietung oder Verpachtung nicht möglich. Für die Klägerin \nwar es zum Zeitpunkt des Erwerbs schlechterdings unmöglich, die Gebäude zu \nnutzen oder zu vermieten.\n\n7\n\nErnstliche Zweifel sind ebenfalls nicht gegeben, soweit sich das \nVerwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt hat, die Klägerin habe die \nErtragslosigkeit auch zu vertreten. Dass das Objekt bereits bei dem Erwerb durch die \nKlägerin über gravierende Mängel verfügt hat, stellt das Verwaltungsgericht nicht in \nAbrede. Die Frage des \"Vertretenmüssens\" beurteilt sich jedoch nicht ausschließlich \nnach der Verursachung dieser Mängel sondern auch danach, dass die Klägerin sich \nentschieden hat, in das Objekt zu investieren. Damit fällt der mit den \nSanierungsmaßnahmen zwangsläufig verbundene Leerstand in den Risikobereich \nder Klägerin,\n\n8\n\nvgl. auch Bay VGH - 4 B 01/1818 -, a.a.O.\n\n9\n\nDie geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO ist nicht dargelegt. Die Klägerin beruft sich darauf, streitentscheidend und \ndamit klärungsbedürftig sei das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Erlass der \nGrundsteuer gemäß § 33 GrStG, wenn ein Erwerber eines ursprünglich zu \ngewerblichen Zwecken genutzten Grundstücks aufgrund des nicht von diesem zu \nvertretenden schlechten baulichen Zustandes über die Dauer eines mehrjährigen \nZeitraums Umbau- und Renovierungsmaßnahmen zum Zweck einer Umgestaltung \nzu Wohnzwecken durchführt und das Grundstück auch in seiner ursprünglichen \nNutzungsart nicht ohne langwierige Renovierungsmaßnahmen hätte genutzt werden \nkönnen. Diese Frage stellt sich nach dem Vorstehenden nicht in dieser Form. Im \nÜbrigen wird mit der bloßen Behauptung, die Frage sei klärungsbedürftig, da sie \nnoch nicht letztinstanzlich entschieden worden sei, die grundsätzliche Bedeutung \nnicht dargelegt. Sie ergibt sich auch nicht daraus, dass noch weitere Erlassanträge \nfür den Umbauzeitraum im konkreten Fall der Klägerin im Raum stehen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265300","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-27/14-a-197-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265300","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265300","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-27/14-a-197-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265300","retrieved":"2026-07-09 02:32:58.579757+00:00"}}