{"status":"available","doknr":"OLD265347","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0326.6B26.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-26","aktenzeichen":"6 B 26/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller die \nBeschwerde mit Schriftsatz vom 26. Januar 2007 zurückgenommen hat.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird \nbis zur teilweisen Rücknahme der Beschwerde auf 17.500,00 EUR und für die Zeit danach \nauf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Verfahren war entsprechend § 126 Abs. 3 Satz 2 einzustellen, soweit der \nAntragsteller die Beschwerde mit Schriftsatz vom 26. Januar 2007 zurückgenommen hat.\n\n3\n\nIm Übrigen hat die zulässige Beschwerde keinen Erfolg. Aus den in der \nBeschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nallein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich \ngestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO \nhätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch \ngeltend gemacht, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern \nwäre.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Ausschluss von \nVersetzungsbewerbern im fraglichen Ausschreibungsverfahren und somit der Ausschluss des \nAntragstellers aus dem Bewerberkreis keinen rechtlichen Bedenken begegne. Diese Annahme \nist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Soweit die \nBeschwerde in der Verengung des Bewerberkreises einen zu Lasten des Antragstellers \ngehenden Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG sieht, trifft dies nicht zu.\n\n6\n\nNach dem in dieser Vorschrift verankerten Prinzip der Bestenauslese hat jeder Deutsche \nnach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem \nöffentlichen Amt. Die Bestenauslese dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen \nBesetzung der Stellen im öffentlichen Dienst, dessen fachliches Niveau und rechtliche \nIntegrität gewährleistet werden sollen. Zugleich wird damit dem rechtlichen Interesse des \nBewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung getragen und ein \ngrundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die jeweilige \nAuswahlentscheidung begründet.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 und \n- 2 C 9.04 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31.\n\n8\n\nDie daraus folgenden Bindungen für den Entscheidungsspielraum des Dienstherrn \nentfalten ihre Wirkung nicht nur bei der abschließenden Personalauswahl selbst, sondern auch \nbei der ihr vorgelagerten Entscheidung, welcher Personenkreis für die Stellenbesetzung \nangesprochen werden soll. Da in solche Entscheidungen des Dienstherrn regelmäßig auch \norganisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Erwägungen einfließen, ist \nihm jedoch ein weitgefasster Spielraum zuzubilligen, ob er eine Stelle überhaupt besetzt und \nwelchen Personenkreis er dafür in Betracht zieht. Dieses dem Dienstherrn zustehende \nOrganisationsermessen muss allerdings willkürfrei ausgeübt werden. Das heißt, dass \nBeschränkungen des Bewerberkreises einen sachlich vertretbaren Grund haben müssen.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 6 B 1184/06 -.\n\n10\n\nDie auf dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes \nNRW vom 23. Juni 2006 beruhende Beschränkung von Stellenausschreibungen im \nLaufbahnwechselverfahren auf die Ausschreibungstermine im August 2006 (Versetzung zum \n1. Februar 2007) und im März 2007 (Versetzung zum 1. August 2007) sowie der damit \neinhergehende Ausschluss von Bewerbungen von Laufbahnwechslern auf Stellen, die an zwei \nweiteren Terminen ausgeschrieben werden, ist nicht sachwidrig. Die Verweisung von \nLaufbahnwechslern auf die genannten zwei Termine im Schuljahr 2006/2007 ist von der \nÜberlegung getragen, dass auf diese Weise die durch den Laufbahnwechsel frei werdenden \nStellen jeweils in den anschließenden Ausschreibungsverfahren im November 2006 für den \n1. Februar 2007 und im Mai 2007 zum Schuljahresbeginn 2007/2008 mit \nEinstellungsbewerbern besetzt werden können und damit die Unterrichtsversorgung an den \nabgebenden Schulen sichergestellt ist.\n\n11\n\nDie Sachgerechtigkeit dieser Erwägungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch \ndurch die vorübergehende Einstellung einer Vertretungslehrkraft bis zum Schuljahresende die \nUnterrichtsversorgung an der bisherigen Schule gewährleistet werden könnte. Eine solche \nMaßnahme hätte nämlich einen weiteren organisatorischen Aufwand zur Folge und würde die \npädagogische Kontinuität an dieser Schule zusätzlich nachteilig beeinflussen, sodass der \nDienstherr sein Organisationsermessen nicht überschreitet, wenn er diese Vorgehensweise \nablehnt.\n\n12\n\nAuch die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, die an der bisherigen Schule frei \nwerdende Stelle mit einer neu einzustellenden Lehrkraft im laufenden Schuljahr dauerhaft \nnachzubesetzen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es erscheint nicht sachwidrig, wenn der \nDienstherr den zwischen der möglichen Auswahl des Versetzungsbewerbers und dem \nUnterrichtsbeginn am 1. Februar 2007 verbleibenden Zeitraum - die für diesen \nEinstellungstermin erforderlichen Auswahlgespräche fanden in der Zeit vom 15. Dezember \n2006 bis zum 15. Januar 2007 statt - als zu kurz für eine rechtzeitige Nachbesetzung erachtet. \nAuch für eine solche Nachbesetzung bedarf es eines eigenen Ausschreibungs- \nbeziehungsweise Auswahlverfahrens, das seinerseits eine gewisse Zeit beansprucht.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 6 B 48/07 -.\n\n14\n\nSoweit die Beschwerde unter Berufung auf das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom \n27. Dezember 2006 im Verfahren 4 GA 99/06 meint, der organisatorische Aufwand von \nmöglichen Überbrückungsmaßnahmen an der bisherigen Schule sowie die damit verbundenen \npädagogischen Nachteile müssten gegenüber dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch \ndes Versetzungsbewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG zurücktreten, verkennt sie die Zielrichtung \nder Vorschrift und das sich daraus ergebende Organisationsermessen des Dienstherrn bei der \nBestimmung des für eine Stellenbesetzung in Betracht kommenden Personenkreises.\n\n15\n\nDer Umstand, dass die Verweisung von Versetzungsbewerbern auf zwei von vier \nAusschreibungsterminen auch der Trennung von Einstellungs- und Versetzungsverfahren \ndient, um die aufwändige Erstellung von dienstlichen Beurteilungen für die \nVersetzungsbewerber entbehrlich zu machen, ist hier ohne Belang. Es kann offenbleiben, ob \ndarin ein weiterer sachlicher Grund für die Eingrenzung des Bewerberkreises im fraglichen \nAusschreibungsverfahren gesehen werden kann, da diese Eingrenzung bereits durch die oben \nbehandelten Erwägungen des Dienstherrn sachlich gerechtfertigt ist.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich hinsichtlich der an sieben verschiedenen Schulen \nausgeschriebenen Stellen, deren vorläufige Freihaltung der Antragsteller mit seinem \nRechtsschutzantrag ursprünglich erreichen wollte, jeweils an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 \nAbs. 2 VwGO, wobei die sich daraus ergebenden Werte im Hinblick auf den vorläufigen \nCharakter der begehrten Entscheidung zu halbieren sind. Zwar ist es für die \nStreitwertbemessung grundsätzlich unerheblich, wie viele Stellen freigehalten werden \nmüssen, weil im Rahmen einer Bewerbung der Bewerbungsverfahrensanspruch nur einmal \ngesichert werden kann,\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - 6 E 1277/03 -,\n\n18\n\ndoch kann ausnahmsweise etwas anderes gelten, wenn - wie hier - der Antragsteller \nmehrere Bewerbungsverfahren hinsichtlich unterschiedlicher Stellen betreibt und mit seinem \nEilantrag für jedes dieser Verfahren die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs \nanstrebt. Dementsprechend erscheint ein Streitwert von 17.500,00 EUR (7 x 2.500,00 EUR) \nbis zur teilweisen Rücknahme der Beschwerde und von 5.000,00 EUR für die Zeit danach \nsachgerecht.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-26/6-b-26-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265347","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265347","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-26/6-b-26-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265347","retrieved":"2026-07-09 02:33:02.458409+00:00"}}