{"status":"available","doknr":"OLD265351","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0326.20B61.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-26","aktenzeichen":"20 B 61/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 330.000,- EUR.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab mit Telefax übermittelt werden.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Begehren, \n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 17. November 2006 in der Gestalt der Ordnungsverfügung vom 21. November \n2006 wieder herzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDie dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. \n4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die erstrebte Änderung der vom Verwaltungsgericht \nvorgenommenen Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nicht. Das \nVerwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung als - voraussichtlich - rechtmäßig \nbeurteilt und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Ordnungsverfügung bejaht. Der Antragsteller tritt mit seiner \nBeschwerde der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, (auch) er sei \npersönlich ordnungspflichtig. Sein Einwand greift nicht durch. Selbst wenn mit Blick \nvor allem auf den derzeitigen Stand der Erkenntnisse zu den die Ordnungsverfügung \ntragenden Tatsachen gewisse Zweifel an der Ordnungspflicht des Antragstellers \nbestehen sollten, haben sie jedenfalls kein solches Gewicht, dass dem \nAufschubinteresse des Antragstellers aus diesem Grund der Vorrang einzuräumen \nwäre vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügung. Insbesondere ist die Ordnungspflicht des Antragstellers \nkeineswegs eindeutig zu verneinen, sodass die Interessenabwägung nicht unter dem \nGesichtspunkt der Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer sich eventuell \nanschließenden Klage zugunsten des Antragstellers ausfallen kann. Vielmehr spricht \nin Würdigung auch des Beschwerdevorbringens Überwiegendes dafür, dass der \nAntragsteller ordnungspflichtig ist.\n\n6\n\nDie Ordnungsverfügung ist, was die Ordnungspflicht anbelangt, darauf gestützt, \nder Antragsteller sei als Geschäftsführer der Unternehmen U. W. und H. -\nUmwelt Handlungsstörer. Er habe den Betrieb beider Firmen geleitet und die \nVerwendung des PFT sowie den Vertrieb und die Aufbringung der mit PFT \nkontaminierten Stoffe gelenkt. Diese Einschätzung begegnet nach gegenwärtigem \nStand keinen durchschlagenden Bedenken; sie ist, wenn nicht aller Voraussicht nach \nrichtig, zumindest keinesfalls ersichtlich unrichtig. \n\n7\n\nDie schädlichen Bodenveränderungen, auf deren Sanierung die \nOrdnungsverfügung zielt, gehen nach derzeitigem Erkenntnisstand darauf zurück, \ndass ein von der H. -Umwelt GmbH & Co.KG, der Antragstellerin im Verfahren 20 B \n99/07, durch Vermischen mehrerer Ausgangsstoffe erstelltes und mit PFT belastetes \nMaterial von der U. W. GmbH & Co.KG, der Antragstellerin im Verfahren 20 B \n2273/06, auf den infrage stehenden Flächen ausgebracht worden ist. Der \nAntragsgegner hat beide Unternehmen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung \nals Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zur Sanierung \nherangezogen. Hiergegen gerichtete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind \nerfolglos geblieben. Der Antragsteller ist ausweislich der vorliegenden Unterlagen bei \nbeiden Unternehmen jeweils alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. \n\n8\n\nFür das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht ist hinsichtlich der \nVerhaltensverantwortlichkeit anerkannt, dass der für eine juristische Person \nmaßgeblich Handelnde nicht schon wegen dieser Stellung von jeder eigenen \nVerantwortlichkeit frei ist.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1993 - 20 B 4505/92 -; Beschluss vom \n18. September 1987 - 20 B 1490/87 -; Drews/Wacke/Vogel/Martens, \nGefahrenabwehr, 9. Auflage, Seite 294.\n\n10\n\nAnknüpfungspunkt für einen Zugriff auf ihn ist, dass er (auch) in seiner Person \ndie Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 1993 - 11 A 694/90 -, OVGE 43, 152; \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. März 2003 - 1 S 190/03 -, NJW 2003, \n2550; Beschluss vom 22. Oktober 1992 - 10 S 2707/91 -, ZfW 1993, 166.\n\n12\n\nSind diese Voraussetzungen gegeben, steht der persönlichen Inanspruchnahme \ndes Betreffenden nicht entgegen, dass sein Handeln unter Umständen auch der \njuristischen Person zugerechnet werden kann mit der Folge, dass die juristische \nPerson ordnungsrechtlich für sein Handeln einzustehen hat. Eine derartige \nZurechnung ist nicht ausschließlich in dem Sinne, dass sie den Handelnden von \nseiner eigenen Verantwortlichkeit befreit. \n\n13\n\nDie vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend, wenn es nicht um eine \njuristische Person geht, sondern um eine einer solchen aufgrund ihrer Struktur \ngleichgestellte Personengesellschaft wie eine KG (§ 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB). \n\n14\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 1995 - 10 S 1389/95 -, \nZfW 1997, 35; BT-Drucks. 16/3806 S. 21 (zum Entwurf des \nUmweltschadensgesetzes).\n\n15\n\nSie finden auch im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG Anwendung. Denn \ndiese Vorschrift knüpft an die im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht übliche \nVerantwortlichkeit auch desjenigen an, der eine Gefahr verursacht (§ 17 Abs. 1 \nOBG), und greift die diesbezüglich entwickelten Kriterien auf. \n\n16\n\nVgl. BT-Drucks. 13/6701 S. 34.\n\n17\n\nDagegen lässt sich § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht entnehmen, dass ein an \nsich die persönliche Verhaltensverantwortlichkeit des Handelnden auslösendes \nHandeln dann, wenn hierfür die Einstandspflicht einer juristischen Person und/oder \neiner Personengesellschaft begründet ist, nur für die Letztgenannte relevant ist. Eine \nÜbertragung von die persönliche Haftung einschränkenden zivilrechtlichen \nGrundsätzen auf das dem Bodenschutz dienende Ordnungsrecht war nicht \nbeabsichtigt und entspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 1 \nBBodSchG. Insbesondere besagt die gegenständlich begrenzte Ausweitung der \nVerantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG nicht, dass bei der Beurteilung \nder Eigenschaft als Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG \nhandelsrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Einstandspflichten eine nach \nordnungsrechtlichen Maßstäben bestehende persönliche Verantwortlichkeit hindern. \nAuch daraus, dass § 4 Abs. 3 BBodSchG keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich \nder Einstandspflicht für einen Verrichtungsgehilfen (vgl. § 17 Abs. 3 OBG) enthält, \nergibt sich nichts anderes; denn nicht das Einstehenmüssen für eine fremde \nVerantwortlichkeit steht in Rede, sondern das Entfallen der eigenen \nVerantwortlichkeit wegen fremder Einstandspflicht. \n\n18\n\nDamit übereinstimmend hat der Antragsgegner in der Ordnungsverfügung seine \nAnnahme, der Antragsteller sei Verursacher, nicht allein und formal auf dessen \nRechtsstellung als Geschäftsführer gestützt, sondern in erster Linie die persönliche \nLeitung und Lenkung der für die Aufbringung des PFT-haltigen Materials auf den \nbetroffenen Flächen maßgeblichen Vorgänge hervorgehoben. Er hat diese \nErwägungen in seiner Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs (Schriftsatz vom 24. November 2006) durch Angaben zur \nWahrnehmung der Funktion des Antragstellers durch diesen weitergehend \nkonkretisiert. Aus dieser Darstellung ergibt sich ohne weiteres das Gesamtbild, dass \nder Antragsteller innerhalb der H. -Umwelt GmbH & Co.KG und der U. W. \nGmbH & Co.KG die betrieblichen Vorgänge beim Umgang mit den Ausgangsstoffen \nund dem hieraus zusammengemischten Material sowohl in tatsächlicher als auch in \nrechtlicher Hinsicht zentral und umfassend gesteuert und er die Geschäfte beider \nUnternehmen im eigentlichen Wortsinne geführt und miteinander auf den \nrisikoträchtigen Erfolg hin verknüpft hat. Auch das Verwaltungsgericht hat entgegen \nder Auffassung des Antragstellers nicht eine Verantwortlichkeit eines \nGeschäftsführers \"ohne eigenes Handeln\" angenommen, sondern die tatsächlichen \nGegebenheiten der Geschäftstätigkeit der U. W. GmbH & Co.KG konkret \nbetrachtet. Der Antragsteller hält den vom Antragsgegner und vom \nVerwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen entgegen, er sei mit der \nAufbringung PFT-haltiger Materialien nicht betraut und befasst gewesen; er habe auf \ndie Aufbringung PFT-haltiger Materialien auf den betroffenen Flächen keinen Einfluss \ngenommen. Versteht man dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der Erklärungen \nim Widerspruchsverfahren und erstinstanzlichen Verfahren als Behauptung, dass der \nAntragsteller vom Vorhandensein der PFT in den Ausgangsstoffen und/oder im \nausgebrachten Gemisch keine Kenntnis hatte, kommt es hierauf von vornherein nicht \nan. Wer Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist, ist nämlich \ninnerhalb der reinen Ursachen-Wirkungs-Zusammenhänge wertend zu bestimmen. \nEines der anerkannten Kriterien für die wertende Zurechnung einer Gefahr zum \nVerursacher eines bestimmten Beitrags ist, ob dieser nach den Umständen des \nEinzelfalles die Gefahrenschwelle überschritten und so unmittelbar zum Eintritt der \nGefahr beigetragen hat.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, 928.\n\n20\n\nDieses Zurechnungsmerkmal erfordert schon im Ausgangspunkt kein \nVerschulden und nicht das Bewusstsein oder den Willen, einen rechtswidrigen \nZustand herbeizuführen. Versteht man das Beschwerdevorbringen dagegen als \nBehauptung, dass der Antragsteller an der Beschaffung der Ausgangsstoffe, dem \nVermischen und dem Aufbringen des Gemischs nicht beteiligt war, fehlt es an \nnachvollziehbaren und substantiierten Anhaltspunkten dafür, dass diese Darstellung \nmit der Realität übereinstimmen könnte. Der Senat hat in dem die Inanspruchnahme \nder H. -Umwelt GmbH & Co.KG betreffenden Verfahren - 20 B 99/07 - mit Beschluss \nvom 21. März 2007 näher ausgeführt, dass nach derzeitigem Stand sehr \nwahrscheinlich ist, dass Mitglieder der Familie X. einschließlich des \nAntragstellers mit der H. -Umwelt GmbH & Co.KG sowie der U. W. GmbH & \nCo.KG - und der jeweils zugehörigen Komplementär-GmbH - das einheitliche \nwirtschaftliche Grundkonzept verfolgten, Abfälle als \"Dünger\" und \n\"Bodenverbesserer\" zu entsorgen. Der Antragsteller war als Geschäftsführer beider \nUnternehmen dazu berufen, diesen Geschäftszweck wirtschaftlich erfolgreich zu \nrealisieren und sich um die hierfür erforderlichen Angelegenheiten, beginnend mit der \nAkquirierung der Ausgangsstoffe und endend mit dem \"Absatz\" des Gemischs, zu \nkümmern. Das mag wegen der von den beiden Unternehmen Beschäftigten zwar \nnicht damit verbunden gewesen sein, dass der Antragsteller eigenhändig an den \neinzelnen Arbeitsschritten mitgewirkt und/oder auf Leitungsebene der Unternehmen \npersönlich sämtliche Einzelheiten erledigt hat, indem er etwa die \"Abnehmer\" des \nGemischs und die Aufbringungsflächen bestimmt hat. Das bedeutet aber nicht, dass \nder Antragsteller nicht die für die wertende Zurechnung der schädlichen \nBodenveränderungen wesentlichen Verursachungs-\n\n21\n\nbeiträge innerhalb der beiden Unternehmen selbst gesetzt hat. Denn es spricht \nnichts dafür, dass er entgegen seiner Stellung in den Unternehmen und seinen \nwirtschaftlichen Zielsetzungen die betrieblichen Abläufe nicht in vollem Umfang \nselbst konzipiert und durch generelle Anordnungen sowie sonstige Vorgaben im \nSinne der Ausrichtung des gesamten betrieblichen Geschehens auf den \nGeschäftszweck gesteuert hat. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass die \nBeschäftigten, die etwa die Ausgangsstoffe miteinander vermischt oder das Gemisch \ntransportiert haben, hierbei nicht innerhalb des ihnen vom Antragsteller \nzugewiesenen Aufgabenbereichs gehandelt haben, nicht von Weisungen gerade des \nAntragstellers abhängig waren und/oder diese Weisungen nicht befolgt haben. Auch \nist nichts dafür erkennbar, dass anstelle des Antragstellers Dritte ausschlaggebende \nFunktionen innerhalb der beiden Unternehmen wahrgenommen haben könnten. \n\n22\n\nDass der Antragsteller, worauf er hinweist, als Folge des Insolvenzantrages \nhinsichtlich der U. W. (GmbH und GmbH & Co.KG) die Führung dieses \nUnternehmens an den bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter abgegeben hat, lässt \nseine vorliegend zu beurteilende Verantwortlichkeit für zeitlich vorgelagerte \nVorgänge bei der U. W. nicht entfallen. Ebenso wenig ist bodenschutzrechtlich \nentscheidungserheblich, ob der Geschäftsführer einer GmbH persönlich \nAbfallbesitzer in Bezug auf Abfälle einer GmbH ist. \n\n23\n\nUmstände, die dazu führen könnten, dem Interesse des Antragstellers trotz der \nhiernach jedenfalls als gering einzuschätzenden Erfolgsaussichten in der \nHauptsache den Vorrang einzuräumen, sind nicht dargetan und nicht ersichtlich. Die \nSanierung ist dringlich; mit ihr ist bereits begonnen. Es ist zweifelhaft, ob die in \nAnspruch genommenen Unternehmen effektiv zur Finanzierung der Sanierung \nbeitragen werden, so dass die Heranziehung weiterer Ordnungspflichtiger im \nöffentlichen Interesse keinen Aufschub duldet. Darüber, ob und inwieweit der \nAntragsteller als Folge der Ersatzvornahme tatsächlich mit Kosten der Sanierung \nbelastet wird, hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-26/20-b-61-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-26/20-b-61-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265351","retrieved":"2026-07-09 02:33:02.810989+00:00"}}