{"status":"available","doknr":"OLD265350","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0326.1A2821.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-26","aktenzeichen":"1 A 2821/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 11. Oktober 2002 und \nderen Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2002 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Gewährung einer Beihilfe zu einem \nLichttherapiegerät der Marke „Chronolux\", das der Kläger im Oktober 1998 zu einem \nPreis von 696,00 DM angeschafft hatte. Es diente der Behandlung der Tochter J. \ndes Klägers, bei der die behandelnden Ärzte eine saisonal bedingte \nWinterdepression diagnostiziert und zur Behandlung mittels einer Lichttherapie die \nAnschaffung eines Gerätes der Marke „Chronolux\" verordnet hatten.\n\n3\n\nUnter dem 16. November 1998 beantragte der Kläger die Gewährung einer \nBeihilfe unter anderem zu den Kosten für die Anschaffung dieses Gerätes. Dies \nlehnte die Wehrbereichsverwaltung J1. mit Bescheid vom 25. November 1998 ab. \nDer hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie die unter dem \nAktenzeichen 1 K 110/99 am 19. Januar 1999 vor dem Verwaltungsgericht Aachen \nerhobene Klage. Die Beihilfestelle und das Verwaltungsgericht gingen bei ihren \nEntscheidungen davon aus, dass das in Rede stehende Lichttherapiegerät \n„Chronolux\" einem/er Bestrahlungsgerät/-lampe für ambulante Strahlentherapie im \nSinne der Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 4 Satz 1 der Beihilfevorschriften des \nBundes (BhV) gleichzusetzen und als Hilfsmittel von der Beihilfefähigkeit \nausgeschlossen sei.\n\n4\n\nAuf die zugelassene Berufung des Klägers änderte der Senat mit Beschluss vom \n4. Juni 2002 - 1 A 178/00 - das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Unter teilweiser \nAufhebung des Bescheides vom 25. November 1998 und Aufhebung deren \nWiderspruchsbescheides vom 16. Dezember 1998 verpflichtete der Senat die \nBeklagte, über die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für \ndie Anschaffung des Lichttherapiegeräts „Chronolux\" unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die weitergehende Klage \nwurde abgewiesen. \n\n5\n\nDer Senat führte zur Begründung im Wesentlichen aus: \n\n6\n\nNach der für das Begehren des Klägers allein in Betracht kommenden Vorschrift \ndes § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BhV in der beim Entstehen der Aufwendungen \nmaßgeblichen Fassung seien aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die \nAufwendungen für u.a. die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Geräte \nzur Selbstbehandlung, wobei sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit \nnach der Anlage 3 bestimmten. Das in Rede stehende Lichttherapiegerät „Chronolux\" \nsei in dem Positivkatalog der Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BhV nicht \nausdrücklich aufgeführt und mit keinem der dort aufgeführten Gegenstände \nvergleichbar. Es sei aber auch nicht ausdrücklicher Bestandteil des Negativkatalogs \nder Nr. 9 der Anlage 3. Zudem fehle es auch insoweit an einer Vergleichbarkeit mit \neinem der aufgeführten Gegenstände. Dies gelte insbesondere für eine - im Ergebnis \nnicht bestehende - Vergleichbarkeit mit „Bestrahlungsgeräten/-lampen für ambulante \nStrahlentherapie\". Zwar beruhe die Wirkungsweise des Lichttherapiegeräts auf der \nVerwendung von Strahlung in Form von Licht, da der Patient im Rahmen der \nTherapie hellem, weiß fluoreszierendem Licht von großer Intensität (2500 bis 10000 \nLux) zur Erzielung bestimmter biochemischer Prozesse im Gehirn ausgesetzt werde. \nJedoch sei als Kriterium einer Vergleichbarkeit nicht allein das technische \nFunktionsprinzip des Geräts maßgebend. Vielmehr sei eine Vergleichbarkeit nur \ndann anzunehmen, wenn die Erwägungen, die dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit \nder Aufwendungen für den Vergleichsgegenstand zugrunde lägen, in gleicher Weise \nauch für den in Rede stehenden nicht ausdrücklich genannten Gegenstand Geltung \nbeanspruchen könnten. Davon könne vorliegend jedoch u.a. mit Blick auf die \nunterschiedliche Gefahr von Gesundheitsschäden bei nicht fachgerechter Bedienung \nnicht ausgegangen werden. \n\n7\n\nAuch die im Einleitungssatz der Nr. 9 der Anlage 3 benannten Ausschlussgründe \ngriffen vorliegend nicht ein. Zunächst zähle das Lichttherapiegerät nicht zu den \nGegenständen, die der allgemeinen Lebenshaltung unterlägen. Dieses Gerät zähle \nnicht zu den Gebrauchsgütern des täglichen Lebens (u.a. auch von gesunden \nMenschen), sondern diene speziell der Behandlung des Krankheitsbildes der \nsaisonal abhängigen Depression. Nach der objektiven Beschaffenheit und Eigenart \ndes Geräts sei hierfür kennzeichnend die Erzeugung einer besonderen Lichtmenge \nbzw. -intensität, die in den Herbst und Wintermonaten nicht zur Verfügung stehe und \ndie jede gewöhnliche Raumbeleuchtung um ein Vielfaches übersteige. Die \nFunktionsweise sei dazu bestimmt, bei Patienten mit einer saisonal abhängigen \nDepression ausgefallene bzw. verminderte Körperfunktionen zu ersetzen und damit \nFolgen eines regelwidrigen Körperzustandes zu beseitigen bzw. zu lindern. Wegen \nder zeitlich begrenzten Anwendungsdauer und wegen der besonderen \nAnwendungsweise ersetze das Gerät insbesondere nicht die sonstige \nRaumbeleuchtung, wie sie durch Lampen, Leuchten etc. als Gegenstände der \nallgemeinen Lebensführung geschaffen werde. Bei dem Lichttherapiegerät handele \nes sich darüber hinaus nicht um einen Gegenstand von geringem oder umstrittenem \ntherapeutischem Nutzen oder geringem Anschaffungspreis i.S.d. § 6 Abs. 4 Nr. 3 \nBhV. Wie sich insbesondere aus dem in erster Instanz eingeholten \nSachverständigengutachten ergebe, sei die therapeutische Wirksamkeit der \nLichttherapie als solche nicht umstritten; anderes gelte allein für die Erklärung der \nbiomechanischen Wirkmechanismen. Schließlich greife auch der dritte \nAusschlussgrund aus dem Einleitungssatz der Nr. 9 der Anlage 3 nicht ein. Vielmehr \nseien die Aufwendungen für das Lichttherapiegerät dem Grunde nach notwendig und \nder Höhe nach angemessen. Die Notwendigkeit der Aufwendungen bestimme sich \nmaßgeblich nach den medizinischen Indikationen sowie der ärztlichen Beurteilung. \nMit Blick auf das Krankheitsbild der Tochter des Klägers - eine saisonal abhängige \nDepression - und unter Berücksichtigung der positiven Wirksamkeit sei hier eine \nBehandlung mittels Lichttherapie medizinisch angezeigt (gewesen), was auch die \nVerordnung dieser Behandlungsform durch den behandelnden Arzt belege. Ein \nVerweis auf alternative medikamentöse oder gesprächstherapeutische \nBehandlungsmethoden trage aufgrund der damit verbundenen Nebenwirkungen bzw. \nhohen Kosten nicht. Anhaltspunkte für ein Fehlen der medizinischen Notwendigkeit \noder auch nur für die Einholung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens \nüber diese Frage auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 4 Abs. 2 BhV bestehe nicht. \nDa alles dafür spreche, dass die ersparten Behandlungs- bzw. Medikamentenkosten \ndie Anschaffungskosten des in Rede stehenden Geräts zur Selbstbehandlung \nüberstiegen, seien die Aufwendungen auch der Höhe nach angemessen.\n\n8\n\nDa das Lichttherapiegerät mithin nicht zu den in der Anlage 3 aufgeführten \nGegenständen zähle und auch nicht mit einem der dort aufgeführten Gegenstände \nvergleichbar sei, obliege nach Nr. 10 der Anlage 3 die Entscheidung über die \nBeihilfefähigkeit der Aufwendungen für dieses Gerät der obersten Dienstbehörde, die \nhierzu grundsätzlich der Erteilung des Einvernehmens des Bundesinnenministeriums \n(BMI) bedürfe. Die Ausgestaltung dieser Vorschrift stelle die Gewährung einer \nBeihilfe in das Ermessen der obersten Dienstbehörde. Diese habe ihre Entscheidung \nanhand der durch die allgemeine Fürsorgepflicht aus § 79 des \nBundesbeamtengesetzes (BBG) vorgegebenen Maßstäbe zu treffen. Ausgehend \ndavon bestehe ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf \nGewährung einer Beihilfe, weil es zu der in Nr. 10 der Anlage 3 vorgesehenen \nErmessensentscheidung im Hinblick darauf noch nicht gekommen sei, dass die \nWehrbereichsverwaltung J1. schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der \nVorschrift verneint und deshalb keine Entscheidung der obersten Dienstbehörde \neingeholt habe.\n\n9\n\nDer Beschluss des Senat wurde nicht mit Rechtsmitteln angegriffen und ist mit \nAblauf des 10. Juli 2002 rechtskräftig geworden.\n\n10\n\nDie Wehrbereichsverwaltung X. (vormals J1. ) legte die Angelegenheit mit \nBericht vom 5. August 2002 dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) vor, \nwelches durch Erlass vom 30. August 2002 - PSZ J1. 7 (3) - Az 21-20-00 - dem \nVorschlag (des Berichts), den Kläger abschlägig zu bescheiden, „zustimmte\". Zur \nBegründung führte das Ministerium aus: Gemäß Nr. 10 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 \nNr. 4 BhV - Fassung 1997 - entscheide die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen \nmit dem Bundesinnenministerium über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen unter \nanderem für Hilfsmittel, die weder in der Anlage aufgeführt noch aufgeführten \nGegenständen vergleichbar seien. Das BMI könne nach Hinweis 2 (früher 1) zu § 6 \nAbs. 1 Nr. 4 BhV weitere nähere Erläuterungen zu den Verzeichnissen der Nr. 1 \nsowie der Nr. 9 der Anlage 3 geben. Dies sei durch das Verzeichnis für Hilfsmittel, \nGeräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke (HMV) -\n Arbeitsunterlage zur Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV - geschehen. Danach seien \nAufwendungen für ein Licht-Therapie-Gerät zur Therapie saisonaler Depressionen \nnicht beihilfefähig. Die Aufwendungen hierfür seien nicht notwendig i.S.v. § 5 Abs. 1 \nBhV, weil der gleiche Effekt durch entsprechende Ausleuchtung bzw. Gestaltung der \nWohnräume erzielt werden könne. Vor diesem Hintergrund sei die Beteiligung der \nobersten Dienstbehörde nach Maßgabe der Nr. 10 der Anlage 3 entbehrlich \ngewesen, die Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1998, die \nauf „Bestrahlungsgerät/-lampe zur ambulanten Strahlentherapie\" abgestellt habe, \nindes nicht zutreffend gewesen.\n\n11\n\nUnter Hinweis auf diesen Erlass des BMVg lehnte die Wehrbereichsverwaltung \nX. mit Bescheid vom 11. Oktober 2002 die Gewährung einer Beihilfe für das \nLichttherapiegerät „Chronolux\" erneut ab.\n\n12\n\nDer Kläger erhob dagegen Widerspruch und führte aus, die Auffassung, dass \nhier eine Beteiligung und Entscheidung der obersten Dienstbehörde entbehrlich sei, \nstehe in ausdrücklichem Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 4. Juni \n2002.\n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2002 wies die \nWehrbereichsverwaltung X. den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie wies \ndarauf hin, dass die Beteiligung des BMVg als oberster Dienstbehörde erfolgt sei. \nDas Ministerium habe im Erlass vom 30. August 2002 die erforderliche \nErmessensentscheidung dahingehend getroffen, dass die Gewährung einer Beihilfe \nabgelehnt werde. Damit sei den Forderungen aus dem Beschluss des Senats vom \n4. Juni 2002 hinreichend Rechnung getragen.\n\n14\n\nDer Kläger hat am 29. November 2002 (neuerlich) Klage erhoben und \nvorgetragen: Der Senat sei in dem Beschluss vom 4. Juni 2002 zu dem Ergebnis \ngelangt, dass die Entscheidung über die Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden \nAufwendungen für das Lichttherapiegerät „Chronolux\" nach Nr. 10 der Anlage 3 zu \n§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV der obersten Dienstbehörde obliege, die hierzu grundsätzlich \nder Erteilung des Einvernehmens des BMI bedürfe. Dem Anspruch auf \nNeubescheidung stehe nicht das fehlende Einvernehmen des BMI entgegen, weil \ngemäß dem zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen noch maßgebenden \nRundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 4. Juli 1996 nach Nr. 2 Satz 1 der \nHinweise zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV das Einvernehmen als erteilt gelte. Die \nAufwendungen für das Gerät hätten nämlich unter dem festgelegten Grenzbetrag \nvon 1.000,00 DM gelegen. Die Wehrbereichsverwaltung X. habe in den \nangefochtenen Bescheiden die Gewährung einer Beihilfe mit der Begründung \nabgelehnt, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen nicht notwendig im Sinne \ndes § 5 Abs. 1 BhV seien, weil der gleiche Effekt durch entsprechende Ausleuchtung \nbzw. Gestaltung der Wohnräume erzielt werden könne. Dies sei fehlerhaft und \nverletze ihn, den Kläger, in seinen Rechten. Die Notwendigkeit der Aufwendungen \nkönne nämlich nicht verneint werden, nachdem sie durch die vorgenannte \nEntscheidung des Senats präjudiziert sei. Dies verkenne auch das BMVg in dem \nErlass vom 30. August 2002, der in diesem Zusammenhang allein auf das mit Erlass \nvom 29. Januar 1997 bekannt gemachte Hilfsmittelverzeichnis verweise.\n\n15\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung X. \nvom 11. Oktober 2002 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom \n29. Oktober 2002 zu verpflichten, über die Gewährung einer Beihilfe zu den \nAufwendungen des Klägers für die Anschaffung des Lichttherapiegerätes \n„Chronolux\" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nentscheiden.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung hat sie die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden \nwiederholt und vertieft.\n\n20\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der \nVerfahrensfehler der fehlenden Ermessensentscheidung nach Nr. 10 der Anlage 3 zu \n§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV sei nunmehr durch den Erlass der obersten Dienstbehörde vom \n30. August 2002 im Einvernehmen mit der Auffassung des BMI geheilt worden. \nDurch den Inhalt dieses Erlasses werde die medizinische Notwendigkeit des \nLichttherapiegerätes nicht in Frage gestellt und insofern auch nicht von der \nBegründung in dem Beschluss des Senats aus dem Jahre 2002 abgewichen. Es \ngehe stattdessen um die wirtschaftliche Notwendigkeit. An dieser fehle es, wenn - \nwie hier durch entsprechende Gestaltung der Lichtverhältnisse in den genutzten \nRäumen - der gleiche Effekt erzielt werden könne wie durch die Benutzung des \nGeräts. Könne sich der (Ruhestands-)Beamte aber selbst helfen, ohne zwingend \nKosten zu verursachen, sei es auch gemessen an der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn nicht willkürlich oder sonst ermessensfehlerhaft, wenn für die \nAnschaffung derartiger Gegenstände die lediglich ergänzende Fürsorgeleistung der \nBeihilfe im Krankheitsfall versagt werde. \n\n21\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, zu \nderen Begründung dieser im Wesentlichen geltend macht: Der Erlass der obersten \nDienstbehörde vom 30. August 2002 nehme eine Zuordnung des \nLichttherapiegerätes zu den nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 BhV notwendigen \nGegenständen und insofern zugleich zur Nr. 9 der Anlage 3 vor. Diese Zuordnung \nwiderspreche dem Inhalt des Beschlusses des Senats vom 4. Juni 2002. Die dort \ngeforderte Entscheidung auf der Grundlage der Nr. 10 der Anlage 3 sei von der \nobersten Dienstbehörde dagegen überhaupt nicht getroffen worden. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts habe die Beklagte im Übrigen nicht lediglich die \nwirtschaftliche Notwendigkeit für die Gewährung der Beihilfe verneint. Unter Hinweis \nauf ein angeblich einfacheres Verfahren werde vielmehr letztlich auch die \nmedizinische Notwendigkeit in Abrede gestellt. Hier lasse sich aber schon aus \nmedizinischen Gründen, namentlich wegen der Bedeutung der besonderen \nLichtintensität (2000 Lux und mehr), das Gerät nicht einfach durch eine gewöhnliche \nZimmerbeleuchtung, welche ca. 500 Lux erbringe, ersetzen. Das erschließe sich im \nKern bereits aus dem in dem früheren Verfahren eingeholten Gutachten des \nSachverständigen C. .\n\n22\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seinen \nerstinstanzlichen Antrag klarstellend dahingehend neu gefasst, dass er \nbeantragt,\n\n23\n\nden Bescheid der Wehrbereichsverwaltung X. vom 11. Oktober 2002 und \nderen Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2002 aufzuheben.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem neu gefassten Antrag erster \nInstanz zu erkennen.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nSie trägt ergänzend vor: Durch den Erlass des BMVg vom 30. August 2002 sei \neine neue, abwägende Bewertung der fraglichen Beihilfeangelegenheit erfolgt. Dies \nsei unabhängig davon geschehen, dass für das Hilfsmittel „Licht-Therapie-Gerät zur \nTherapie saisonaler Depressionen (SAD)\" bereits eine typisierende, generalisierende \nZuordnung in Form der internen Arbeitsunterlage - HMV - erfolgt gewesen sei. Eine \nnochmalige Überprüfung und Bewertung der Angelegenheit unter Einbeziehung des \npersonal- und vertrauensärztlichen Dienstes in dem vorliegenden gerichtlichen \nVerfahren habe im Übrigen kein für den Kläger günstigeres Ergebnis erbracht. Zum \neinen sei der Einsatz von Lichttherapiegeräten zur Selbstbehandlung für die \nGesundheit - namentlich die der Augen - keineswegs ungefährlich. Zum anderen \nkönne ein vergleichbarer therapeutischer Effekt auch durch vermehrten Aufenthalt im \nFreien bei Tageslicht und/oder durch entsprechende Tageslichtausleuchtung der \nRäume mit sog. Tageslichtlampen oder \n\n29\n\n-leuchten erreicht werden. Die Aufwendungen für ein Lichttherapiegerät seien \ndeshalb - unbeschadet der vorliegenden ärztlichen Verordnung und einer rein \nmedizinisch begriffenen Notwendigkeit - nicht notwendig und angemessen im Sinne \nder Nr. 9 der Anlage 3. Für eine anderslautende Entscheidung auf der Grundlage der \nNr. 10 dieser Anlage bestehe somit kein Raum. Im Übrigen würde auch eine solche \nEntscheidung nicht zwangsläufig zur Beihilfefähigkeit des Gegenstandes führen.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte, ferner der Gerichtsakte VG Aachen 1 K 110/99 = OVG NRW 1 A \n178/00 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n32\n\nDie zulässige, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung hat in \nder Sache Erfolg.\n\n33\n\nDie Klage ist mit dem zur Klarstellung neu gefassten Antragsinhalt zulässig. Mit \nBlick auf Besonderheiten des Streitgegenstandes und der Verfahrensgeschichte \nerweist sich hier die sog. isolierte Anfechtungsklage als die sachgerechte, statthafte \nund auch im Übrigen zulässige Klageart zur Aufhebung ablehnender Beihilfe- bzw. \nWiderspruchsbescheide. \n\n34\n\nEiner erneuten Bescheidungsklage (als Unterform der Verpflichtungsklage), wie \nvom Kläger ursprünglich erhoben, bedurfte es mit Blick auf das bereits \ndurchgeführte, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren 1 A 178/00, welches mit \neinem für den Kläger stattgebenden Bescheidungsurteil endete, hier jedenfalls nicht. \nOb eine derartige Klage unter den Gesichtspunkten einer evtl. entgegenstehenden \nRechtskraft und/oder des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses überhaupt \nzulässig (gewesen) wäre, woran beachtliche Zweifel bestehen, bedarf letztlich keiner \nabschließenden Befassung. Denn jedenfalls erweist sich die Anfechtungsklage in der \nvorliegenden Konstellation als vorzugswürdige und zugleich für einen effektiven \nRechtsschutz ausreichende Rechtsschutzform. \n\n35\n\nDies ergibt sich aus Folgendem: Nach einer im Vordringen befindlichen \nAuffassung, welcher sich der Senat grundsätzlich anschließt, kann und ggf. auch \nmuss der Betroffene im Wege der Vollstreckung nach § 172 VwGO vorgehen, wenn \ndie Behörde nach dem Ergehen eines rechtskräftigen Bescheidungsurteils im Sinne \ndes § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ihrer Verpflichtung zur erneuten Entscheidung über \nden Antrag ganz oder teilweise nicht nachkommt. Das schließt auch solche Fälle ein, \nin denen die Behörde sich bei der (formal erfolgten) Neubescheidung nicht oder nicht \nvollständig bzw. hinreichend an die „Rechtsauffassung des Gerichts\" in der zugrunde \nliegenden Gerichtsentscheidung hält.\n\n36\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 1992 - 10 E 1357/91 -, NVwZ-\nRR 1992, 518; Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 1999 - 11 TM 3406/98 u.a. -, \nNVwZ-RR 1999, 805 (806); Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 216; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 172 Rn. 34; a.A. Sodan/Ziekow, VwGO, \n2. Aufl., § 113 Rn. 449; Stüer in: System des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes, \nFestschrift für Menger, 1985, S. 779 (794 f.).\n\n37\n\nEine neuerliche Klageerhebung in derartigen Fällen mit dem alleinigen bzw. \nwesentlichen Ziel, eine weitere, nunmehr den rechtlichen Anforderungen genügende \nNeubescheidung zu erreichen, erweist sich hiervon ausgehend in aller Regel \nzumindest als überflüssig, wenn nicht sogar durch den Gesichtspunkt der „res \niudicata\" gesperrt. Der Betroffene kann mit einer weiteren Bescheidungsklage \nnämlich im Prinzip nichts anderes und auch nicht mehr erreichen als in dem bereits \ndurchgeführten Gerichtsverfahren. Namentlich bedarf es keiner Wiederholung des \nauf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \ngerichteten Ausspruchs. Denn einen solchen gerichtlichen Ausspruch enthält bereits \ndie in dem vorangegangenen Klageverfahren ergangene Entscheidung. Sie kann auf \nentsprechenden Antrag des Betroffenen als Vollstreckungsgläubiger nach Maßgabe \ndes § 172 VwGO gegen die Behörde, welche der Verpflichtung zur Neubescheidung \nnicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist, bei Vorliegen der sonstigen \nVollstreckungsvoraussetzungen auch unmittelbar vollstreckt werden.\n\n38\n\nHat die Behörde auf die rechtskräftige Verpflichtung zur Neubescheidung hin den \nAntrag des Klägers allerdings - wie hier - tatsächlich (wenn auch möglicherweise in \nder Sache unzureichend oder nicht fehlerfrei) neu beschieden, so sind aufgrund des \ndazwischengeschalteten weiteren Verwaltungsverfahrens neue (Ablehnungs-\n)Bescheide ergangen, welche als Verwaltungsakte bestandskräftig werden, wenn sie \nnicht mit Rechtsbehelfen angegriffen werden. Diese Bescheide können auf andere \nbzw. weitergehende Gründe gestützt sein als die Ablehnungsgründe, welche bereits \nGegenstand des vorangegangenen Klageverfahrens und der jenem Verfahren \nzugrunde liegenden Bescheide gewesen sind. In derartigen Fällen reicht der Weg \ndes Vollstreckungsverfahrens für einen umfassenden Rechtsschutz des Betroffenen \nallein nicht aus. Um eine etwaige Bestandkraft dieser Bescheide und der sie \ntragenden Gründe oder zumindest einen dahingehenden Rechtsschein zu \nverhindern, ist dann vielmehr - ggf. ergänzend - die isolierte Anfechtungsklage das \ngeeignete und zugleich statthafte Mittel. \n\n39\n\nVgl. - dies jedenfalls erwägend - auch Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 216.\n\n40\n\nDie für die hier erörterte Fallgruppe typischen Besonderheiten lassen es dabei \nzugleich gerechtfertigt erscheinen, das für die Zulässigkeit der sog. „isolierten\" \nAnfechtungsklage (gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts) \ngeforderte besondere Rechtsschutzinteresse - ausnahmsweise - zu bejahen. Denn \nder Kläger kann hier einerseits mit Blick auf das bereits rechtskräftig durchgeführte \nGerichtsverfahren nicht sachgerechterweise auf eine Verpflichtungs- oder \nBescheidungsklage verwiesen werden, bedarf andererseits aber eines zu dem alten \nVerfahren hinzutretenden (begrenzten) weiteren Rechtschutzes, um die neuen \nablehnenden Bescheide der Behörde nicht bestandskräftig werden zu lassen. \n\n41\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n42\n\nDer Bescheid der Wehrbereichsverwaltung X. vom 11. Oktober 2002 und \nderen Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2002 sind aufzuheben, weil sie \nrechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n43\n\nDie Beklagte ist mit diesen neuen Bescheiden der sich aus dem Beschluss des \nSenats vom 4. Juni 2002 - 1 A 178/00 - ergebenden Verpflichtung zu einer \nNeubescheidung des Beihilfeantrags des Klägers „unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts\" nicht hinreichend nachgekommen. Sie hat die durch \njene gerichtliche Entscheidung eingeforderte Ermessensentscheidung der obersten \nDienstbehörde nach Nr. 10 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV (Fassung 1997) der \nSache nach nicht unter Einstellung der - und insbesondere nicht sämtlicher - \nrelevanten Ermessensgesichtspunkte getroffen. Betreffend die nunmehr angeführten \nAblehnungsgründe hat sie darüber hinaus die sich aus der materiellen Rechtskraft \nder angeführten Senatsentscheidung ergebende Bindungswirkung nicht ausreichend \nbeachtet.\n\n44\n\nZwar hat die Beklagte das Begehren des Klägers - „formal\" gesehen - in der \nSache neu beschieden. Dies geschah, wie der Terminsvertreter der Beklagten in der \nBerufungsverhandlung bekräftigt hat, auch grundsätzlich mit der Absicht, der \nVerpflichtung aus dem Senatsbeschluss vom 4. Juni 2002 voll zu entsprechen. \nNamentlich wurde - wie in dem vorgenannten Beschluss aufgegeben - die oberste \nDienstbehörde an dem neuen Verwaltungsverfahren beteiligt. Diese Behörde - hier: \ndas BMVg - hat auch mit Erlass vom 30. August 2002 eine Entscheidung in dem \nkonkreten Fall getroffen. Allerdings haben die Beklagte und ihre oberste \nDienstbehörde, wie der Terminsvertreter vor dem Senat ebenfalls erklärt hat, dabei \noffenbar die Reichweite der sich aus dem Senatsbeschluss für das behördliche \nErmessen ergebenden Bindungswirkung missverstanden. Dies hat im Ergebnis zu \nden nachfolgend angesprochenen Ermessensfehlern geführt. \n\n45\n\nBeschlüsse eines Oberverwaltungsgerichts nach § 130a VwGO sind - wie Urteile \n- der (formellen und materiellen) Rechtskraft fähig.\n\n46\n\nVgl. etwa Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 121 Rn. 5.\n\n47\n\nWird wie hier die Behörde im Ausspruch der Entscheidung „unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts\" zur erneuten Verbescheidung eines Antrags \nverpflichtet (Fälle des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), so gelten für den Umfang der \nmateriellen Rechtskraft folgende Besonderheiten: Die Rechtskraft erstreckt sich nicht \nnur auf die Verpflichtung der Behörde, überhaupt neu zu entscheiden. Die Behörde \nist vielmehr darüber hinaus an die in der Entscheidung ausgesprochene \nRechtsauffassung des Gerichts (materiell) gebunden; dies gilt sogar dann, wenn ein \nentsprechender Zusatz im Tenor fehlen würde. Die Rechtsauffassung des Gerichts \nist dabei nicht nur aus dem Tenor der Entscheidung, sondern namentlich auch aus \nihren tragenden Gründen zu ermitteln. Auch auf diese bezieht sich somit die durch \ndie Rechtskraft ausgelöste Bindungswirkung. Das hat zur Folge, dass die Behörde - \neine fehlende relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage unterstellt - eine für \nden Kläger positive Entscheidung nicht ablehnen darf, wenn dies nur mit einer \nBegründung erfolgen könnte, die den die Entscheidung tragenden Gründen \nwiderspricht.\n\n48\n\nVgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 448; Kopp/Schenke, a.a.O., § 121 Rn. 21 \na, jeweils m.w.N.\n\n49\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall:\n\n50\n\nDer Erlass des BMVg vom 30. August 2002 lässt zunächst schon nicht erkennen, \ndass die oberste Dienstbehörde überhaupt - wie durch die tragenden Gründe der in \nRede stehenden Senatsentscheidung (Seiten 13/14 des amtlichen Umdrucks) als \nzwangsläufige Folge des Ausscheidens der Nrn. 1 und 9 klar vorgegeben - eine \nErmessensentscheidung auf der Grundlage der Nr. 10 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. \n4 BhV getroffen hat. Das ergibt sich aus mehreren Umständen: Zum einen hat das \nBMVg im Text des Erlasses ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass es eine \nBeteiligung der obersten Dienstbehörde nach Maßgabe der Nr. 10 in dem konkreten \nFall für „entbehrlich\" - und damit die eigene sachliche Befassung mit der \nAngelegenheit des Klägers an sich für verfehlt - hielt. Das Vorbringen in der \nBerufungserwiderungsschrift vom 22. Januar 2007 (Seite 2: „kein Raum\" für \nanderslautende Entscheidung auf der Grundlage der Nr. 10 mangels Notwendigkeit \nund Angemessenheit i.S. der Nr. 9) bekräftigt dies nur. Zum anderen weist auch die \nfür die Ablehnung der Beihilfefähigkeit konkret gegebene Begründung keine \nnachvollziehbare Verbindungslinie zu der Nr. 10 der Anlage 3 auf. Stattdessen wird \nallein auf nähere Erläuterungen des BMI zu den Nrn. 1 und 9 der Anlage 3 (hier: das \nHMV) verwiesen, welche als interne Arbeitsunterlage die Beihilfefähigkeit der \nAufwendungen für ein „Licht-Therapie-Gerät\" als „nicht notwendig\" im Sinne von § 5 \nAbs. 1 BhV ausschlössen, weil der gleiche Effekt durch entsprechende Ausleuchtung \nbzw. Gestaltung der Wohnräume erzielt werden könne. \n\n51\n\nVgl. zur fehlenden rechtlichen Bindung dieser rein internen Arbeits- und \nEntscheidungshilfe im Verhältnis nach außen etwa Mildenberger, Beihilfevorschriften, \n§ 6 Anm. 10 Abs. 10 zu Abs. 1 Nr. 4.\n\n52\n\nWeitergehende Erwägungen, welche tatsächlich in das der obersten \nDienstbehörde nach Maßgabe der Nr. 10 der Anlage 3 inhaltlich eröffnete Ermessen \nvorgestoßen wären und sich dabei abwägend insbesondere an der Fürsorgepflicht \ndes Dienstherrn orientiert hätten, enthält der genannte Erlass demgegenüber nicht. \nDamit fehlt es aber materiell nach wie vor an der in dem Beschluss des Senats vom \n4. Juni 2002 als Bestandteil der tragenden Gründe ausdrücklich geforderten \nErmessensentscheidung nach der Nr. 10 der Anlage anhand der durch die \nallgemeine Fürsorgepflicht aus § 79 BBG vorgegebenen Maßstäbe. Die Betätigung \ndes Ermessens muss sich in diesem Zusammenhang schon vom Ansatz her auf \nGegenstände beziehen, welche nicht unter die sog. Positivliste (Nr. 1) oder \nNegativliste (Nr. 9) fallen oder damit vergleichbar sind. Denn ansonsten wäre ein \nAnwendungsfall der Nr. 10 von vornherein nicht eröffnet. Insofern ist hier indes ein \ndurchgreifender Ermessensausfall zu verzeichnen. Stattdessen macht die oberste \nDienstbehörde - gleichermaßen wie darauf aufbauend die Beklagte in den \nangefochtenen Bescheiden und im gerichtlichen Verfahren - sinngemäß (lediglich) \ngeltend, der hier streitige Gegenstand könne jedenfalls bei Einbeziehung seines die \nMerkmale der Notwendigkeit und Angemessenheit i.S. des § 5 Abs. 1 BhV \nthematisierenden Einleitungssatzes doch bereits der Nr. 9 der Anlage 3 zugeordnet \nwerden. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die vom Senat tragend \nvorgenommene Zuordnung des Falles zu der Nr. 10 vom BMVg nicht als \nüberzeugend angesehen wird. Von der Beklagten im Berufungsverfahren darüber \nhinaus (sinngemäß) angestellte rein hypothetische Erwägungen, etwa in die \nRichtung, dass nach Maßgabe der Nr. 10 keine günstigere Entscheidung für den \nKläger ergehen könne, als sie ausgehend von der den Fall an sich treffenden Nr. 9 in \nder Sache ergehen müsse, vermögen die nach der Nr. 10 der Anlage 3 erforderliche \nErmessensentscheidung der obersten Dienstbehörde (und nicht nur der \nWehrbereichsverwaltung) ersichtlich nicht „nachzuholen\".\n\n53\n\nDer Beklagten und ihrer obersten Dienstbehörde ist aber nicht allein eine \n(zumindest konkludent) fehlerhafte Zuordnung des Falles im Rahmen der Anlage 3 \nzu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV (zu Nr. 9 statt Nr. 10) sowie in diesem Zusammenhang die \nNichtausschöpfung möglicher Ermessensgründe anzulasten. Es kommt vielmehr als \nweiterer wesentlicher Gesichtspunkt noch hinzu, dass im Rahmen der \nNeubescheidung des Antrags des Klägers die Beihilfefähigkeit des im Streit \nstehenden Lichttherapiegeräts maßgeblich mit solchen (Sach-)Gründen verneint \nworden ist, welche mit der „Rechtsauffassung des Gerichts\" in der \nSenatsentscheidung aus dem Jahre 2002 inhaltlich nicht in Einklang stehen und \ninsofern der materiellen Rechtskraft- und Bindungswirkung jener Entscheidung \nwidersprechen. Auch aus diesem Grunde erweisen sich die angefochtenen \nBescheide als ermessensfehlerhaft und somit aufhebungsbedürftig.\n\n54\n\nDie Beklagte hat nämlich - im Gefolge der Auffassung der obersten \nDienstbehörde in dem bereits mehrfach angesprochenen Erlass - die Beihilfefähigkeit \ndes im Streit stehenden Therapiegerätes letztlich wegen fehlender Notwendigkeit \nund/oder Angemessenheit i.S.v. § 5 Abs. 1 BhV abgelehnt. Das widerspricht der \ntragenden Rechtsauffassung des Senats in dem Beschluss vom 4. Juni 2002. In dem \nvorliegenden Klageverfahren kann der Streit der Beteiligten über die Notwendigkeit \nund Angemessenheit der Aufwendungen nicht in der Sache wieder neu eröffnet \nwerden.\n\n55\n\nAuf den Seiten 12 und 13 des amtlichen Umdrucks des Beschlusses vom 4. Juni \n2002 hat der Senat sowohl die (medizinische) Notwendigkeit als auch die \n(wirtschaftliche) Angemessenheit der Aufwendungen i.S.v. § 5 Abs. 1 BhV mit \nnäherer Begründung ausdrücklich bejaht. Dass dies nach dem Aufbau der \nEntscheidung im Zusammenhang mit der Frage der Einschlägigkeit des \nEinleitungssatzes der Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV geschehen ist, ist \nletztlich ohne Bedeutung. Denn jener Einleitungssatz nimmt seinerseits auf des \nVerständnis der betreffenden Begriffe i.S.v. § 5 Abs. 1 BhV Bezug. Richtig ist \nallerdings, dass sich der Senat in jenem speziellen Begründungszusammenhang \nnicht ausdrücklich auch zu der (Unter-)Frage geäußert hat, ob sich der gleiche \ntherapeutische Effekt, wie er bei der Behandlung mit dem ärztlich verordneten \nLichttherapiegerät „Chronolux\" eintritt, auch auf andere (einfachere oder \nkostengünstigere) Weise, wie insbesondere durch eine entsprechende intensive \nAusleuchtung des Raumes, erzielen lässt. Das ist jedoch im Ergebnis unschädlich, \nohne dass näher der Frage nachgegangen werden müsste, wie es sich auf die \nBindungswirkung des Bescheidungsausspruchs auswirken würde, wenn von dem \nGericht bestimmte Unterpunkte eines von ihm in den tragenden Gründen bejahten \nOberpunktes überhaupt nicht geprüft worden sind. Der betreffende Unterpunkt ist \nhier nämlich in anderem entscheidungserheblichen Zusammenhang in den Gründen \ndes Beschlusses der Sache nach mit behandelt und zugleich eindeutig beantwortet \nworden. \n\n56\n\nSo ist der Senat auf den Seiten 10 und 11 des amtlichen Umdrucks seiner \nEntscheidung vom 4. Juni 2002 darauf eingegangen, dass das in Rede stehende \nLichttherapiegerät kein der allgemeinen Lebenshaltung unterliegender Gegenstand \nist. In diesem Zusammenhang wurde die spezielle Funktions- und Anwendungsweise \ndes Geräts näher untersucht und dargestellt. Die insoweit bestehenden \nBesonderheiten berücksichtigend heißt es auf Seite 11 Mitte sodann, dass „das \nGerät insbesondere nicht die sonstige Raumbeleuchtung (ersetzt), wie sie durch \nLampen, Leuchten etc. als Gegenstände der allgemeinen Lebensführung geschaffen \nwird\". Bei verständiger Auslegung ergibt sich hieraus im Umkehrschluss zugleich, \ndass die sonstige Raumbeleuchtung ihrerseits das in Rede stehende Gerät ebenfalls \nnicht gleichwertig ersetzen kann. \n\n57\n\nDass dies so ist, bedurfte keiner besonderen (zusätzlichen) Erwähnung des \nSenats in den Entscheidungsgründen, lässt sich dem Gesamtzusammenhang der \nEntscheidungsgründe vielmehr auch so ohne weiteres entnehmen. Es ergibt sich \ninsbesondere aus der auf den Seiten 9 und 11 des amtlichen Umdrucks des \nBeschlusses angeführten, zudem auch in dem in der Entscheidung mehrfach in \nBezug genommenen Gutachten von Dr. C1. behandelten, besonderen \nLichtmenge bzw. Lichtintensität, welche das Lichttherapiegerät - unter deutlicher \nAbweichung von normaler Raumbeleuchtung - erzeugt (über 2000 Lux gegenüber \nnur ca. 500 Lux) und welche der personal- und vertrauensärztliche Dienst der \nWehrbereichsverwaltung X. jedenfalls bei längerem Einsatz sogar als \nproblematisch für die Gesundheit, namentlich die Augen, ansieht. Es erscheint vor \ndiesem Hintergrund von vornherein nicht plausibel - und bedurfte insofern auch \nkeiner ausdrücklichen Befassung in den Gründen der damaligen \nSenatsentscheidung -, dass es dem Betroffenen (und eventuellen \nFamilienangehörigen) als angeblich „einfachere\" Lösung zuzumuten sein soll, seine \nWohnräume dauerhaft so umzugestalten, dass er eine entsprechend extreme - und \nnach dem oben Ausgeführten problematische - künstliche Lichtzufuhr als \n„Normalbeleuchtung\" einrichtet und bei fehlendem ausreichendem Tageslicht ständig \nverwendet. Sollte die Beklagte dagegen der Auffassung sein, dass der Kläger die \nbetreffende besonders helle Beleuchtung ggf. zusätzlich zu der üblichen \nRaumbeleuchtung auf seine Kosten anzubringen habe, so läge darin keine \neinfachere und zugleich kostengünstigere Variante im Rahmen der allgemeinen \nLebensführung, sondern eine nicht ohne weiteres zulässige Verlagerung bestimmter \nkrankheitsbedingter Sonderkosten vom Dienstherrn auf den Beihilfeberechtigten. \nEine derartige Verlagerung hätte einerseits die zur Anschaffung eines \nLichttherapiegeräts der hier streitigen Art konkret entstehenden Kosten bzw. \nmöglichen Einsparungen berücksichtigen und in die Erwägungen einstellen müssen. \nWegen der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Bereich \nkrankheitsbedingter Aufwendungen andererseits, hätte es rechtfertigender \nsubstanziierter Begründungserwägungen der Beklagten bzw. der obersten \nDienstbehörde bedurft, weshalb es dem Kläger zumutbar sein sollte, die \n(beihilfefähigen) Aufwendungen zu tragen, obwohl Notwendigkeit und \nAngemessenheit des Hilfsmittels rechtskräftig feststehen. An derartigen Erwägungen \nfehlt es bisher aber völlig. \n\n58\n\nDafür, dass die materielle Rechtskraftwirkung des Bescheidungsausspruchs \nmitsamt der ihn tragenden Gründe aus dem Beschluss des Senats vom 4. Juni 2002 \nbei Erlass der hier angefochtenen Bescheide entfallen war, spricht nichts. \nInsbesondere ist für eine (relevante) nachträgliche Änderung der maßgeblichen \nSach- und Rechtslage weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Insofern ist hier \nvielmehr zu berücksichtigen, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die \nBeihilfefähigkeit der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ist, welcher in das \nJahr 1998 fiel.\n\n59\n\nFür das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise: \n\n60\n\nDie bislang in der Sache fehlende Ermessensentscheidung der obersten \nDienstbehörde nach Maßgabe der Nr. 10 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV ist \nsubstanziell nachzuholen. Dabei beschränkt sich das Ermessen dieser Behörde im \nAusgangspunkt auf die Anwendung der Nr. 10 in dem betreffenden Streitfall; eine \nsachliche Zuordnung des Falles zur Nr. 9 ist ihr verwehrt. Aus Gründen materieller \nBindungswirkung ist gleichfalls eine abweichende - hier verneinende - Beurteilung \nder Fragen der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für das \nLichttherapiegerät nicht möglich. Dies schließt den Unterpunkt ein, dass die \nNotwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für das betreffende Gerät zur \nBehandlung des Krankheitsbildes der saisonal abhängigen Depression auch nicht \ndeswegen fehlt, weil als angeblich „einfachere Alternative\" die normale \nRaumbeleuchtung entsprechend umgerüstet werden könnte. Die verbleibende \nAusübung des Ermessens hat sich insbesondere - in nachvollziehbarer Weise - an \nder allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn auszurichten. In diesem \nZusammenhang kann es - wie oben bereits angedeutet - nur noch darum gehen, ob \nund inwieweit - unbeschadet festgestellter Notwendigkeit und Angemessenheit der \nAufwendungen - die volle oder anteilige Beteiligung des Klägers an den \nkrankheitsbedingten Aufwendungen für das in Rede stehende Hilfsmittel unter \nBerücksichtigung der Kostenhöhe und des Gesichtspunkts der zwingend gebotenen \nWahrung des Kernbereichs der Fürsorgepflicht bei einer abwägenden \nZumutbarkeitsbetrachtung ggf. gerechtfertigt sein kann. Auch in solche \nErmessenserwägungen dürfen indes keine Gesichtspunkte zum Nachteil des Klägers \neinbezogen werden, die vom Senat bereits in den tragenden Gründen des \nBeschlusses vom 4. Juni 2002 behandelt und zu Gunsten des Klägers entschieden \nworden sind. \n\n61\n\nDas in der Nr. 10 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV zusätzlich vorgesehene \nEinvernehmen des BMI gilt nach Nr. 2 Satz 1 der Hinweise zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV \nals erteilt, weil die Aufwendungen unter dem dort (seinerzeit) festgelegten \nGrenzbetrag von 1000 DM liegen (vgl. Seite 14 des amtlichen Umdrucks des \nSenatsbeschlusses vom 4. Juni 2002). Weiterer Beteiligungshandlungen gegenüber \ndem BMI bedarf es daher hier nicht.\n\n62\n\nNach Einholung der nötigen Ermessensentscheidung der obersten \nDienstbehörde ist dem Kläger mithin durch die Wehrbereichsverwaltung X. \nunmittelbar ein neuer Bescheid zu erteilen. Sollte dieser wiederum den \nAnforderungen an die Verpflichtung der Beklagten aus der Senatsentscheidung vom \n4. Juni 2002 (aus der Sicht des Klägers) nicht genügen, so wäre dagegen für den \nKläger in erster Linie der Weg eines Vollstreckungsantrags nach § 172 VwGO \neröffnet. Auf die Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage wird insoweit Bezug \ngenommen. \n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Regelungen über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n64\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür die Vorraussetzungen nach §§ 132 \nAbs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-26/1-a-2821-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-26/1-a-2821-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265350","retrieved":"2026-07-09 02:33:02.724456+00:00"}}