{"status":"available","doknr":"OLD265349","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0326.1A2117.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-26","aktenzeichen":"1 A 2117/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen \nunterlassener Beförderung in Anspruch.\n\n3\n\nDer Kläger steht (bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1. April 2007) als \nBaudirektor (BesGr A 15) in den Diensten der Beklagten. Er wird im \nBundesministerium der Verteidigung als Referent im Referat S. J. 2 \nverwendet.\n\n4\n\nZum 1. Juli 1996 war im Bundesministerium der Verteidigung der mit der \nBesoldungsgruppe A 16/B 3 bewertete Dienstposten des Referatsleiters S. II 2 zu \nbesetzen. Auf die mit einem Anforderungsprofil versehene Ausschreibung bewarben \nsich der Kläger sowie neun weitere Beamte.\n\n5\n\nIn einer Vorlage vom 10. Oktober 1996 schlug die Hauptabteilung Rüstung die \nBesetzung des Dienstpostens mit Herrn RDir Dipl.-Volkswirt U. S1. oder \nalternativ mit Herrn RDir Dipl.-Volkswirt H. -K. L. vor. Die übrigen Bewerber \nkämen unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Erfüllung des \nAnforderungsprofils und unter Leistungsgesichtspunkten nicht in die engere \nWahl.\n\n6\n\nIn der Auswahlvorlage für den Minister vom 23. Dezember 1996 wurde seitens \ndes Referates P J1. 4 Herr S1. für den Dienstposten vorgeschlagen. Herr L. \nsei zwar aufgrund seiner Erfahrungen in der querschnittlichen internationalen \nRüstungszusammenarbeit grundsätzlich auch für die Besetzung des Dienstpostens \ngeeignet. Seine dienstlichen Leistungen seien aber 1996 gegenüber denen des \nBewerbers S1. („überragend\") um eine Stufe tiefer mit dem Gesamturteil \n„übertrifft die Anforderungen deutlich\" bewertet worden. Die übrigen Bewerber seien \naus jeweils unterschiedlichen Gründen (Ausbildung, Leistung, Gesamtpersönlichkeit, \nallgemeine Diensterfahrung) weniger geeignet.\n\n7\n\nDiese Vorlage enthält ein handschriftliches Votum des Staatssekretärs T. , in \nwelchem sich dieser für Regierungsdirektor L. aussprach. Für ihn sprächen - bei \nschlechterer Beurteilung gegenüber dem Mitbewerber S1. - die längere \nErfahrung in Rüstungs- und Planungsangelegenheiten.\n\n8\n\nIn einem anlässlich der Durchführung von Bewerbungsgesprächen mit Herrn \nL. und Herrn S1. gefertigten Vermerk vom 31. Januar 1997 sprach sich \nStaatssekretär X. ebenfalls für Herrn L. aus. Dieser Bewerber erscheine \nvon seiner Persönlichkeit her als Leiter eines wichtigen Referates noch besser \nqualifiziert als Herr S1. .\n\n9\n\nUnter dem 4. Februar 1997 stimmte der Minister diesem Vorschlag zu. Die \nDienstgeschäfte des Referatsleiters S. IJ1. 2 wurden daraufhin zum 1. April 1997 \nauf Herrn L. übertragen. Am 24. Juni 1998 erfolgte seine Beförderung zum \nMinisterialrat (A 16) auf dem vorgenannten Dienstposten.\n\n10\n\nDer Kläger hatte sich nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung mit \nWiderspruchsschreiben vom 3. März 1997 gegen diese gewandt. Sein gleichzeitig \nerhobenes Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz blieb sowohl vor dem \nVerwaltungsgericht als auch vor dem Oberverwaltungsgericht NRW erfolglos (vgl. \nBeschluss der Kammer des Verwaltungsgerichts vom 21. August 1997 - 15 L \n1922/97 - sowie Beschluss des OVG NRW vom 30. September 1997 - 12 B \n2240/97 -).\n\n11\n\nIn einem weiteren Verfahren wandte sich der Kläger gegen die der \nAuswahlentscheidung zugrunde liegende Regelbeurteilung vom 7. Februar 1996 für \nden Zeitraum von 1. November 1991 bis 1. November 1995, welche mit der \ndrittbesten Note „übertrifft die Anforderungen\" abschloss. Die Klage gegen diese \nBeurteilung wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 1998 -\n 15 K 843/97 Köln - abgewiesen. Die hiergegen vom OVG NRW zugelassene \nBerufung - 12 A 366/99 - führte in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober \n2000 zu übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Beteiligten, \nnachdem dieses Gericht auf Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der \nBeurteilung hingewiesen und der Vertreter der Beklagten zu Protokoll folgende \nErklärung abgegeben hatte:\n\n12\n\n„Mit Blick auf die vom Senat dargelegten Besonderheiten des Einzelfalles \nverpflichtet sich die Beklagte, aus der streitbefangenen Beurteilung keine negativen \nKonsequenzen für den Kläger insbesondere auch bei künftigen \nPersonalentscheidungen zu ziehen.\"\n\n13\n\nMit Antrag vom 30. Dezember 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten, so \ngestellt zu werden, als wäre er zum 24. Juni 1998 zum Ministerialrat A 16/B 3 \nbefördert worden.\n\n14\n\nEr machte geltend, er habe aufgrund der rechtswidrigen Beurteilung vom \n7. Februar 1996 sowie der parteilichen und einseitigen Unterstützung des Herrn L. \ndurch die Beklagte - wie sie etwa im Schriftsatz vom 26. Juli 1997 an das VG Köln \nzum Ausdruck gekommen sei - im Auswahlverfahren zu Unrecht keine Chance \ngehabt. Bei einer Beurteilung mit der Note „übertrifft die Anforderungen deutlich\" \nhätte der in Rede stehende Beförderungsdienstposten letztlich auf ihn übertragen \nwerden müssen. Nach Auffassung des OVG NRW im Beurteilungsverfahren habe er \nnicht schlechter als in der letzten Beurteilung im Jahr 1992 gestellt werden dürfen, \ndie mit der zweitbesten Note geendet habe und die nach den mündlichen \nAusführungen des Gerichts weiterhin Bestand habe. Die Einbeziehung der \nrechtswidrigen und zu schlechten Beurteilung in das Auswahlverfahren sei den \nmaßgeblichen Amtswaltern der Beklagten als mindestens fahrlässig und damit \nschuldhaft zuzurechnen. Weiterhin rügte der Kläger tendenziöse Argumentation im \nKonkurrentenstreitverfahren. Durch im Wesentlichen falsche Argumente sei der \nausgewählte Bewerber zu gut und insbesondere dessen Tätigkeit im Planungsstab \nüberhöht dargestellt worden. Die gerügten Fehler seien auch kausal für seine \nNichtbeförderung. Bei einer besseren Beurteilung wäre er, der Kläger, ins engere \nBewerberfeld für den Beförderungsdienstposten A 16/B 3 gerückt. Unter \nBerücksichtigung des Anforderungsprofils habe - unter den engeren Bewerbern - er \nzur Beförderung angestanden. So sei für den Staatssekretär das Merkmal der \n„Erfahrungen in der querschnittlichen internationalen Rüstungszusammenarbeit\" von \nbesonderer Bedeutung gewesen. Neben den Merkmalen „Kenntnisse und Neigungen \nhinsichtlich technischer Aspekte der Wehrtechnik\" und „Mehrjährige Tätigkeit in der \nwehrtechnischen Forschung, Entwicklung und Beschaffung\" werde insbesondere \ndieses Merkmal durch den ausgewählten Bewerber nicht hinreichend erfüllt. Im \nGegensatz dazu erfülle er - der Kläger - das Anforderungsprofil in besonderer \nWeise.\n\n15\n\nMit Bescheid vom 20. März 2003 wies die Beklagte das \nSchadensersatzbegehren zurück und führte im Wesentlichen aus: Die Gewährung \nvon Schadensersatz komme nur in Betracht, wenn die getroffene \nAuswahlentscheidung rechtswidrig gewesen sei und zudem das Auswahlermessen \ndahin gehend reduziert gewesen sei, dass der Kläger zwingend auszuwählen \ngewesen wäre. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. So habe Herr L. das \nAnforderungsprofil unter Berücksichtigung seines dienstlichen Werdegangs am \nbesten erfüllt. Auch im Falle einer besseren Benotung wäre der Kläger nicht \nausgewählt worden, da er wesentliche Merkmale des Anforderungsprofils nicht erfüllt \nhabe und seine Bewerbung bereits deshalb - also unabhängig von der angegriffenen \ndienstlichen Beurteilung - wenig aussichtsreich gewesen sei. Im Übrigen sei auch \nHerr S1. dem Kläger bei der Besetzung des Dienstpostens vorzuziehen \ngewesen. Die vor dem OVG NRW am 20. Oktober 2000 abgegebene \n„Nichtbenachteilungserklärung\" ändere an alledem nichts. Diese Erklärung sei \ninsbesondere nicht dahin zu verstehen, dass der Kläger besser zu beurteilen \ngewesen wäre oder gar Anspruch auf Schadensersatz haben solle.\n\n16\n\nMit seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch bemängelte der \nKläger im Wesentlichen, die Beklagte habe nicht dargelegt, welche wesentlichen \nAuswahlkriterien er nicht erfülle. Herr L. sei Herrn S1. nur wegen seiner - \nbislang nicht belegten - vermeintlichen Erfahrungen in der Rüstungszusammenarbeit \nvorgezogen worden. Insoweit sei er - der Kläger - aber besser zu bewerten als Herr \nL. .\n\n17\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. August 2003 zurück. \nSie trat darin erneut der Auffassung des Klägers entgegen, wonach dieser dem \nKriterium „umfassende Erfahrungen in der querschnittlichen internationalen \nRüstungszusammenarbeit\" in optimaler Weise und weit vor Herrn L. \nentspreche.\n\n18\n\nDer Kläger hat am 22. September 2003 Klage erhoben und unter ergänzender \nBezugnahme auf die Begründung des Schadensersatzantrags vorgetragen: \nAusweislich eines Vermerkes von P J1. 4 seien „übergeordnete Gesichtspunkte\" für \ndie Besetzungsentscheidung maßgeblich gewesen. Dies sei mit dem \nLeistungsprinzip nicht vereinbar. Auch ergäben sich aus einem Vermerk des Referats \nP J1. 4 an den Abteilungsleiter Personal - wonach sowohl für L. als auch für \nS1. keine Alternative auf absehbare Zeit erkennbar sei - Hinweise auf \nÄmterpatronage. Des Weiteren hat der Kläger sein Vorbringen vertieft, wonach der \nDienstherr die beruflichen Werdegänge zu seinem Nachteil manipuliert habe. So sei \nbeispielsweise seine Tätigkeit als Stellvertretender Wehrtechnischer Attaché in \nLondon unterschlagen worden. Unter näherer Erläuterung der Zuständigkeiten des \nPlanungsstabes und der Referate in der Fachabteilung Rüstung hat der Kläger sein \nVorbringen konkretisiert, wonach Herr L. aufgrund seiner Tätigkeit im \nPlanungsstab nicht die geforderten umfassenden Erfahrungen in der \nquerschnittlichen internationalen Rüstungszusammenarbeit habe gewinnen können. \nZudem dürften die an den Planungsstab zu stellenden Anforderungen nicht zugleich \nals Qualitäten des dort tätigen Bewerbers L. gewertet werden.\n\n19\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n20\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums der \nVerteidigung vom 20. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n19. August 2003 zu verpflichten, ihn dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich \nso zu stellen, als ob er mit Wirkung vom 24. Juni 1998 zum Ministerialrat A 16 und \nzum 24. Juni 1999 zum Ministerialrat B 3 befördert worden wäre.\n\n21\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nSie hat auf den Auswahlvermerk verwiesen, demzufolge sowohl Herr L. als \nauch Herr S1. fachlich sehr gut vorbereitet seien und Herr L. von der \nPersönlichkeit her als Leiter des wichtigen Referates noch besser qualifiziert sei. Die \nAuswahlentscheidung lasse sich demzufolge nicht auf das Merkmal der \n„umfassenden Erfahrungen in der querschnittlichen internationalen \nRüstungszusammenarbeit\" verkürzen. Zudem bedeute das Merkmal „querschnittlich\" \nnur, dass ein Überblick über die internationale Rüstungszusammenarbeit und die \nwichtigsten und bedeutendsten Themenkomplexe vorhanden sei. Eine Reduzierung \ndes Auswahlermessens zugunsten des Klägers komme somit nicht in Betracht. \nSoweit der Kläger sich auf seine Tätigkeit als Stellvertretender Wehrtechnischer \nAttaché in M. berufe, sei dies für die Auswahlentscheidung nicht durchschlagend, \nda sich die Erfahrungen überwiegend auf Großbritannien und damit auf (nur) ein \nLand bezögen.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. \nEs hat zur Begründung ausgeführt: Was zunächst die Beförderung in ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 16 betreffe, könne der Kläger eine Pflichtverletzung der \nBeklagten nicht daraus herleiten, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde \nliegende Regelbeurteilung rechtswidrig sei. Die Beurteilung sei gerichtlich nicht \naufgehoben worden. Sie habe deshalb unbeschadet der im Termin von der \nBeklagten abgegebenen Erklärung Bestand und sei der Auswahlentscheidung \nzugrunde zu legen gewesen. Aber selbst dann, wenn man dies anders sähe, griffe \nder geltend gemachte Schadensersatzanspruch im Ergebnis nicht durch. Abgesehen \nvon einem nicht erkennbaren Verschulden der an dem Beurteilungsverfahren \nbeteiligt gewesenen Amtswalter scheitere der Anspruch insbesondere an der nicht \nfeststellbaren Kausalität des Fehlers für die unterbliebene Beförderung. Weder aus \nder „Nichtbenachteiligungserklärung\" noch aus sonstigen erkennbaren Umständen \nsei zu folgern, dass der Kläger im Falle einer Neubeurteilung um mindestens eine \nStufe besser oder sogar mit der Note „überragend\" hätte beurteilt werden müssen. \nEs bleibe deshalb offen, ob er Herrn L. und erst recht Herrn S1. auf der \nBeurteilungsebene hätte vorgezogen werden müssen. Ebenso wenig habe der \nKläger schlüssig dargetan, dass er bereits auf der Ebene des (konstitutiven) \nAnforderungsprofils als einziger geeigneter Bewerber hätte ausgewählt werden \nmüssen. Dass die in Rede stehenden engeren Mitbewerber ihrerseits das \nkonstitutive Anforderungsprofil nicht hinreichend erfüllt hätten, lasse sich auch unter \nWürdigung des vom Kläger selbst angefertigten Vergleichs nicht feststellen. Die \nArgumentation des Klägers sei in diesem Zusammenhang im Übrigen stark durch die \neigene Selbsteinschätzung geprägt, auf die es bezogen auf die Frage der Erfüllung \ndes Anforderungsprofils für einen Dienstposten nicht ankomme. Vielmehr verfüge \ninsoweit der Dienstherr über einen weiten Beurteilungsspielraum. Sowohl die Fach- \nals auch die Personalabteilung seien hier von der grundsätzlichen fachlichen \nEignung der Mitbewerber L. und S1. ausgegangen. Betreffend die \nWeiterbeförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 sei schon zweifelhaft, ob \nder Kläger auch diesbezüglich das nötige Vorverfahren durchgeführt habe. Darüber \nhinaus sei insoweit keine konkrete Auswahlentscheidung vorgetragen bzw. \nersichtlich, auf die sich eine (weitere) Pflichtverletzung beziehen könnte. Ein \n„automatischer\" Beförderungsanspruch nach Ablauf einer bestimmten Standzeit im \nvorhergehenden Amt existiere im Beamtenrecht nicht.\n\n25\n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung. \nEr macht unter weitgehender Bezugnahme auf sein Vorbringen im \nBerufungszulassungsverfahren im Wesentlichen geltend: Die in der mündlichen \nVerhandlung in dem Verfahren 12 A 366/99 vor dem OVG NRW abgegebene \nNichtbenachteiligungserklärung der Beklagten sei durch das Verwaltungsgericht \nunzutreffend gewürdigt worden. Sie führe für den nachfolgenden \nSchadensersatzprozess dazu, dass die damalige, formell bestandskräftig gewordene \nBeurteilung eben nicht ohne weiteres einem nachzuzeichnenden Bewerbervergleich \nzugrunde zu legen sei. Ansonsten wäre eine derartige Erklärung „wertlos\" und kein \nökonomischer Weg der Verfahrensbeendigung. Ferner seien die (besseren) \nVorbeurteilungen und nachfolgenden Beurteilungen unberücksichtigt geblieben. Im \nZusammenhang mit der von ihm verneinten Fehlerkausalität berücksichtige das \nVerwaltungsgericht die Konsequenzen der Nichtbenachteiligungserklärung ebenfalls \nnicht. Aufgrund dieser Erklärung spreche hier alles dafür, dass er - der Kläger - \njedenfalls nicht mit der angegriffenen Beurteilungsnote in einen fiktiven \nBewerbervergleich einbezogen werden dürfe. Unabhängig vom Aspekt der \nBeurteilung sei er außerdem derjenige Bewerber, welcher das Anforderungsprofil am \nbesten erfülle. Das Verwaltungsgericht habe sich in diesem Zusammenhang zu \nUnrecht allein auf den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn und die \nSachdarstellung der Beklagten zurückgezogen, ohne sich mit den von ihm - dem \nKläger - angegriffenen bzw. anders dargestellten Tatsachen näher \nauseinanderzusetzen und sie einer Überprüfung zu unterziehen. Das gelte auch für \ndie Frage einer vollständigen Erfüllung des konstitutiven Anforderungsprofils durch \ndie Mitbewerber. Betreffend eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 \nwerde vom Verwaltungsgericht schließlich verkannt, dass es hier um einen sog. \n„gekoppelten Dienstposten\" gehe. Die Weiterbeförderung nach B 3 erfolge nach den \nStellenbesetzungs- und Beförderungsrealitäten im BMVg ohne eine erneute \nAuswahlentscheidung.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Antrag I. Instanz zu \nerkennen.\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n30\n\nSie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und bekräftigt insbesondere ihre \nAuffassung, dass aus der im Beurteilungsverfahren abgegebenen \nNichtbenachteiligungserklärung keine konkreten Konsequenzen für das vorliegende \nVerfahren erwüchsen, namentlich ihretwegen keine bessere Beurteilungsnote \nunterstellt werden könne. Denn anderenfalls stünde sich der Kläger besser, als er bei \neiner Aufhebung der in Rede stehenden Beurteilung gestanden hätte. Nach der \nBeendigung des seinerzeitigen Prozesses durch übereinstimmende \nErledigungserklärung sei es dem Kläger im Übrigen verwehrt, sich weiterhin auf eine \nmögliche Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung zu stützen. \n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Beiakten (11 Hefte) ergänzend Bezug genommen.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n33\n\nDie zulässige, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung des \nKlägers bleibt in der Sache erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die vorliegende \nallgemeine Leistungsklage zu Recht insgesamt als unbegründet abgewiesen. Dem \nKläger steht ein Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz wegen \nunterbliebener Beförderung nicht zu.\n\n34\n\n1. Ein solcher Anspruch ergibt sich hier zunächst nicht (unmittelbar) aus einer \nentsprechenden Zusicherung der Beklagten. Dabei kann dahinstehen, ob die in dem \nBeurteilungsrechtsstreit 12 A 366/99 in der mündlichen Verhandlung vom 20. \nOktober 2000 vor dem OVG NRW zu Protokoll gegebene Erklärung des \nBevollmächtigten der Beklagten (sog. „Nichtbenachteiligungserklärung\") als \n\n35\n\n- rechtsverbindliche - Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG des Bundes zu \nqualifizieren ist, wozu sie insbesondere einen hinreichend bestimmbaren Inhalt \naufweisen müsste. Denn unabhängig hiervon liegt offensichtlich eine Auslegung fern, \ndass diese Erklärung - unabhängig vom Bestehen der sonstigen gesetzlichen \nVoraussetzungen - originär einen Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung \naus Anlass in der Vergangenheit liegender Besetzungs- bzw. \nBeförderungsentscheidungen begründen sollte. \n\n36\n\nBereits der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebene Wortlaut der Erklärung \nenthält keinerlei Anhalt dafür, dass dem Kläger zum Ausgleich für in der \nVergangenheit liegende Maßnahmen (wie namentlich frühere Besetzungs- und \nBeförderungsentscheidungen), welche zum Nachteil des Klägers getroffen wurden, \neine Kompensation irgendwelcher Art, insbesondere in Form von Schadensersatz, \ngewährt werden sollte. Durch den Zusatz „insbesondere bei künftigen \nPersonalentscheidungen\" (Hervorhebung durch den Senat) erhält die Verpflichtung \nder Beklagten, aus der streitbefangenen Beurteilung keine negativen Konsequenzen \nfür den Kläger zu ziehen, vielmehr eindeutig eine lediglich in die Zukunft gerichtete \nBedeutung. Hinzu kommt, dass die sehr allgemein gehaltene Wendung von den \nfehlenden „negativen Konsequenzen\" deutlich überspannt würde, wollte man gestützt \nauf sie auch konkrete „positive Ansprüche\" des Klägers (wie solche auf \nSchadensersatz) unmittelbar aus der Erklärung ableiten. \n\n37\n\nAuch nach ihrer erkennbaren Zielsetzung sollte mit der abgegebenen \nVerpflichtungserklärung statt dessen vor allem verhindert werden, dass dem Kläger \ninsbesondere bei künftig anstehenden Besetzungs- und \nBeförderungsentscheidungen Nachteile daraus erwachsen würden, dass die \nseinerzeit streitbefangen gewesene „schlechte\" Beurteilung aus dem Jahre 1996 im \nRahmen der unter Umständen gebotenen Mitberücksichtigung älterer Beurteilungen \n(sog. „Leistungsentwicklung\") weiterhin negative Wirkungen entfaltete. Daraus ergibt \nsich indes nicht, dass dem Kläger für den betreffenden Beurteilungszeitraum \nautomatisch eine bessere oder überhaupt eine bestimmte Beurteilungsnote fiktiv \nzuzuordnen gewesen wäre. Vielmehr hätte es (für den Fall der fehlenden \nNeubeurteilung) gedachterweise eine „Beurteilungslücke\" für den \nBeurteilungszeitraum 1991 bis 1995 gegeben. Eine bessere Gesamtnote für diesen \nZeitraum hätte der Kläger nämlich selbst durch ein für ihn positives Berufungsurteil in \ndem damaligen Beurteilungsrechtsstreit nicht unmittelbar erstreiten können, weil sich \nder Streitgegenstand des Verfahrens auf die Aufhebung der beanstandeten \nBeurteilung nebst Neubescheidung beschränkte.\n\n38\n\nSoweit der in Rede stehenden „Nichtbenachteiligungserklärung\" (lediglich) \nmittelbare Auswirkungen im Rahmen der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen \ndes geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zukommen sollte, wird der Senat \nhierauf in dem betreffenden Zusammenhang gesondert eingehen. \n\n39\n\n2. Im Übrigen liegen nicht sämtliche (allgemeinen) Voraussetzungen für den vom \nKläger geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener \nBeförderung zum Ministerialrat der Besoldungsgruppe A 16 und nachfolgend B 3 vor. \n\n40\n\nEin Beamter kann - gestützt auf das Beamtenverhältnis - von seinem Dienstherrn \nErsatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn \nder Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG \nfolgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die \nBewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen \nRechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft \nunterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels \nabzuwenden.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99 = \nDÖD 2006, 89 = RiA 2006, 77, m.w.N.; aus der Senatsrechtsprechung etwa Urteile \nvom 7. Juli 2004 - 1 A 512/02 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/A II 1 Nr. 117 = PersV \n2005, 395, und vom 28. April 2004 - 1 A 1721/01 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/A II \n1 Nr. 112.\n\n42\n\nDer Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht vollständig.\n\n43\n\nNach dem insoweit feststehenden Sachverhalt kann zwar zu Gunsten des \nKlägers zugrunde gelegt werden, dass er sich ausreichend um Schadensabwendung \nbemüht hatte, indem er im Jahre 1997 die für ihn nicht erfolgreich verlaufenen \nVerfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingeleitet und durchgeführt \nhatte. Zu seinen Gunsten kann ferner angenommen werden, dass sein Anspruch auf \nleistungsgerechte Einbeziehung in die seinerzeit vorgenommene Bewerberauswahl \nobjektiv verletzt worden ist (a); weitergehende Rechtsverletzungen liegen aber nicht \nvor. Namentlich die Bewertung der Eignung des Kläger sowie die Zuordnung seiner \nKonkurrenten zu dem Anforderungsprofil sind rechtlich nicht zu beanstanden (b). \nZudem fehlt es hinsichtlich der angenommenen Rechtsverletzung am Verschulden \nder Beklagten (c). Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem \nKläger ohne den Rechtsverstoß das Amt voraussichtlich übertragen worden wäre (d). \nFür den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen \nunterbliebener Weiterbeförderung nach B 3 gilt Entsprechendes (e).\n\n44\n\na) Den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die \nBewerberauswahl betreffend den dem Amt zugehörigen \n(Beförderungs-)Dienstposten hat die Beklagte allerdings durch die Berücksichtigung \nder für den Kläger erstellten (Regel-)Beurteilung vom 7. Februar 1996 nicht \nhinreichend beachtet. Die Rechtmäßigkeit dieser Beurteilung unterliegt der Prüfung \nauch im gegebenen Zusammenhang. Dass sie Gegenstand eines abgeschlossenen \nWiderspruchsverfahrens gewesen ist, führt für sich nicht zur Annahme ihrer \nRechtmäßigkeit. Dienstliche Beurteilungen sind keine Verwaltungsakte und deshalb \nauch nicht der - (hier allein bedeutsamen) materiellen - Bestandskraft fähig.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 19.01 -, RiA 2003, 310 (311), \nm.w.N.\n\n46\n\nIhre Rechtmäßigkeit kann vielmehr in einem Schadensersatzprozess wie hier \nerneut im Rahmen einer Inzidentprüfung in Frage gestellt werden, zumal dann, wenn \nwie hier eine insoweit dem Kläger nachteilige gerichtliche (Sach-)Entscheidung nicht \nergangen ist, sich also die Frage einer durchgreifenden Rechtskraftwirkung nicht \nstellt.\n\n47\n\nDarüber hinaus schließt es die oben bereits anderweitig gewürdigte \n„Nichtbenachteiligungserklärung\" der Beklagten vom 20. Oktober 2000 aus, im \nvorliegenden Rechtsstreit die Beurteilung vom 7. Februar 1996 unbesehen, d.h. ohne \nneue (nachzeichnende) sachliche Prüfung der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG \nergebenden Auswahlkriterien zum Nachteil des Klägers zugrunde zu legen. Denn \njene Erklärung führte faktisch zu einer Beurteilungslücke, die notfalls anders als \ndurch Heranziehung jener Beurteilung gefüllt werden muss. Ist danach aber die \nBeurteilung vom 7. Februar 1996 in diesem Sinne erneuter rechtlicher Prüfung \nzugänglich, kann zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen (unterstellt) werden, \ndass die in dem Sitzungsprotokoll über die Verhandlung vor dem 12. Senat in dem \nVerfahren 12 A 366/99 niedergelegten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der \nBeurteilung in der Sache nachvollziehbar sind. Dies führt hier zu dem Schluss, dass \nein die Leistungsbeurteilung betreffender Mangel angenommen werden kann und die \nBeklagte wegen der Berücksichtigung jener Beurteilung im Rahmen des in Rede \nstehenden Auswahlverfahrens objektiv pflichtwidrig gehandelt haben mag.\n\n48\n\nb) Weitere Pflichtverletzungen der Beklagten lassen sich an dem \nAuswahlverfahren aus dem Jahre 1996 um die Referatsleiterstelle Rü II 2 indes nicht \nfestmachen. Dies gilt namentlich auch unter dem - vom Kläger weiter gerügten - \nGesichtpunkt einer hinreichenden Berücksichtigung des für den in Rede stehenden \nBeförderungsdienstposten durch die Beklagte aufgestellten, der Ausschreibung \nbeigefügt gewesenen Anforderungsprofils. Eine Rechtsverletzung des Klägers lässt \nsich in diesem Zusammenhang weder mit Blick auf die zutreffende Erfassung des \nüberhaupt in die Auswahl gelangten Bewerberfeldes noch betreffend die \ngewichtenden Erwägungen bei der - das Anforderungsprofil in den Blick nehmenden \n- (Eignungs-) Auswahlentscheidung selbst feststellen. Dabei ist bezogen auf das \nAnforderungsprofil von Dienstposten im rechtlichen Ausgangspunkt die folgende \nUnterscheidung von Belang:\n\n49\n\nWas die zahlreichen fachlichen, persönlichen und ggf. sonstigen Anforderungen \nbetrifft, die ein (Beförderungs-)Dienstposten an den Dienstposteninhaber stellt und \ndie gemeinhin zusammengefasst als „Anforderungsprofil\" umschrieben werden, ist \nzwischen konstitutiven und nicht konstitutiven Bestandteilen dieses \nAnforderungsprofils zu differenzieren. Dabei führt allein die Nichterfüllung eines \n(zulässigerweise aufgestellten) konstitutiven - zwingende und objektiv überprüfbare \nQualifikationsmerkmale betreffenden - Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der \neigentlichen Auswahlerwägungen, also eines näheren Vergleichs der Bewerber \nanhand der Kriterien der Bestenauslese, notwendig zum Ausscheiden aus dem \nBewerberfeld. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des betroffenen Bewerbers und \ndie dem regelmäßig korrespondierende Verpflichtung des Dienstherrn, die Auswahl \nnach dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) vorzunehmen, werden \ndurch diesen, sich aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn ergebenden \nRahmen grundsätzlich begrenzt, solange das Instrument der Festlegung des \nAnforderungsprofils nicht gezielt zur Umgehung der Bestenauslese „missbraucht\" \nwird. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsprofil solche \nQualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen \n(weil sie beispielsweise nur „erwünscht\" sind) oder die schon von ihrer Art her nicht \nallein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt \nwerden können. Bei Letzterem geht es um Merkmale, die sich erst auf der Grundlage \neines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und \nBefähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen. Derartige \nMerkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der \nRegel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - \nzunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem \nStellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung haben, wenn der Bewerber das \n(zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb in \ndas eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist.\n\n50\n\nVgl. zur Abgrenzung von konstitutiven und nicht konstitutiven \nAnforderungsprofilen Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl. \n2004, 463, vom 25. Oktober 2004 - 1 B 1422/04 -, vom 20. Juli 2006 - 1 B 352/06 - \nund vom 17. Oktober 2006 - 1 B 1430/06 -, Juris; ferner in diesem Zusammenhang \nBVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 = DÖV 2001, \n1044 = DVBl. 2002, 21 = DÖD 2001, 279; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. \nOktober 2002 - 10 B 11229/02 -, NVwZ-RR 2003, 762.\n\n51\n\nGemessen hieran hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Verletzung von \nRechten des Klägers verneint, soweit vom Kläger bezweifelt wird, dass der damalige \nAusschreibungssieger L. und der neben diesem von der Beklagten allein in die \nengere Wahl gezogene Mitbewerber S1. jeweils bestimmte Elemente des \nkonstitutiven Anforderungsprofils erfüllt hätten, und soweit der Kläger deshalb meint, \ndass diese Mitbewerber für das weitere Auswahlverfahren zwingend aus dem \nBewerberfeld hätten ausgeschieden werden müssen. \n\n52\n\nIn dem angefochtenen Urteil wird zutreffend ausgeführt, dass von den \nzahlreichen Merkmalen, die das im Text der damaligen Ausschreibung enthaltene \nAnforderungsprofil für die Bewerber aufstellt, im Grunde allein das \nAusbildungserfordernis (Diplom-Ingenieur oder Diplom-Volkswirt/Diplom-Betriebswirt, \njeweils mit Universitätsabschluss) konstitutiven Charakter im vorstehenden Sinne \nhat. Die weiteren Anforderungen, welche sich auf eine mehrjährige Vortätigkeit in \nbestimmten, nur sehr allgemein umschriebenen und insofern noch weiter \nkonkretisierungsbedürftigen Tätigkeitsfeldern, nämlich den „Bereichen \nwehrtechnischer Forschung, Entwicklung oder Beschaffung, möglichst im BMVg\", \nsowie auf verschiedentliche Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten mit fachlichem \noder persönlichkeitsbezogenem Hintergrund beziehen, können demgegenüber - \nwenn überhaupt - höchstens bezogen auf einen ihr Vorliegen als solches \nbetreffenden und insoweit eng zu bemessenden Kern als konstitutiv angesehen \nwerden. Was dabei namentlich die größtenteils beigefügten qualifizierenden Zusätze \n(wie detailliert, fundiert, umfassend, querschnittlich, gut etc.) betrifft, geht es \nschwerpunktmäßig um fach- oder persönlichkeitsspezifische Wertungen anhand der \nverwendeten, noch weiter konkretisierungsbedürftigen Tatsachen- oder \nRechtsbegriffe. Diesbezüglich ist ein grundsätzlich weiter Wertungsspielraum des \nDienstherrn eröffnet, in welchen die Gerichte nicht eingreifen dürfen und den näher \nauszufüllen auch dem einzelnen Beamten nicht obliegt.\n\n53\n\nDass ausgehend von diesen Maßstäben die bei der in Rede stehenden \nAuswahlentscheidung (allein) in die engere Wahl genommenen Bewerber L. und \nS1. den konstitutiven Kernbereich des Anforderungsprofils im Unterschied zum \nKläger grundsätzlich nicht erfüllt haben und deshalb von vornherein für die Auswahl \nnicht hätten berücksichtigt werden dürfen, ergibt sich nicht schlüssig aus dem \nVorbringen des Klägers und auch nicht aus sonstigen Umständen. In Ermangelung \nzureichender gegenteiliger Anhaltspunkte waren insoweit auch keine \nweitergehenden (Detail-)Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht bzw. \n\n54\n\n- im Berufungsverfahren - den Senat veranlasst. \n\n55\n\nDies bezieht den vom Kläger im Verlaufe des Verfahrens gefertigten \ntabellarischen Bewerbervergleich mit ergänzenden schriftlichen Erläuterungen \n(Beiakte Heft 4) ein. Dieser Bewerbervergleich ist wesentlich dadurch \ngekennzeichnet, dass der Kläger die (Vor-)Tätigkeiten seiner Person und der beiden \nengeren Mitbewerber L. und S1. in einem ersten Schritt (lediglich) \nstichwortartig beschreibt, wobei jedenfalls betreffend einen Teil der Vortätigkeiten \nbeispielsweise ein „klarer Bezug zu Rüstungsangelegenheiten\" auch bei den \nbetreffenden Mitbewerbern vom Kläger ausdrücklich zugestanden wird. In einem \nzweiten Schritt erfolgt dann die Schlussfolgerung, ob (und ggf. inwieweit) die \nnacheinander abgeprüften Merkmale des Anforderungsprofils durch den jeweiligen \nBewerber erfüllt werden. Dies geschieht dabei erkennbar nur überschlägig und \nzudem aus dem Blickwinkel des Klägers, d.h. letztlich unter Vornahme einer eigenen, \nin der Regel nicht näher begründeten Bewertung. Diese geht allein ergebnisorientiert \ndahin, ob der Betreffende eine Tätigkeit im Sinne des betreffenden Einzelmerkmals \ndes Anforderungsprofils ausgeübt hat bzw. die geforderten Kenntnisse besitzt oder \nnicht. Beispielsweise wird für die Bewerber L. und S1. das \nQualifikationserfordernis „mehrjährige Tätigkeit in den Bereichen wehrtechnische \nForschung, Entwicklung, und Beschaffung, möglichst im BMVg\" ohne weitere \nBegründung verneint, obwohl beide unstreitig als Referenten im BMVg tätig waren, \nund zwar jeweils in Grundsatzangelegenheiten mit klarem Rüstungsbezug, der \nBewerber L. dazu noch im Planungsstab. Dass die betreffenden Beamten in \ndiesen Grundsatz- bzw. Querschnittsfunktionen überhaupt nicht mit Fragen aus den \nin Rede stehenden Bereichen der wehrtechnischen Forschung, der Entwicklung und \nBeschaffung wehrtechnischer (Aus-)Rüstung in Berührung gekommen wären, ist \nweder dargelegt noch wahrscheinlich. Etwa für die Tätigkeit im Planungsstab hat der \nKläger selbst eingeräumt, dass diese im Prinzip „alle\" Bundeswehrangelegenheiten \nerfassen könne (Schriftsatz vom 16. Februar 2004, Seite 4 Mitte). Lediglich die \neigene Person betreffend hat der Kläger im Rahmen des aufgelisteten \nBewerbervergleichs sodann in einem dritten Schritt eine ausführlichere Zuordnung \nvon Aufgabeninhalten und den Anforderungskriterien vorgenommen. Diese \nermöglicht indes keine entsprechenden Rückschlüsse auf die Verhältnisse bei den \nMitbewerbern.\n\n56\n\nDas Verwaltungsgericht hat in dem fraglichen Zusammenhang zu Recht darauf \nabgehoben, dass die zur näheren Konkretisierung der Merkmale des \nAnforderungsprofils erforderlichen Wertungen nicht durch die Selbsteinschätzung \ndes Klägers ersetzt werden dürfen, mag jener Einschätzung auch eine als solche \nnicht zu beanstandende Tatsachenbasis zugrunde liegen. Das betrifft beispielhaft die \nFrage, wie der im Anforderungsprofil mehrfach verwendete Begriff „quer-schnittlich\" \noder auch der Begriff „Rüstungszusammenarbeit\" zu verstehen ist. Darüber hinaus \nist rechtlich nicht zu beanstanden, dass auch einer hinreichend nachvollziehbaren \nEinschätzung der zuständigen Fachabteilung ergänzend Gewicht für die \nBeantwortung der Frage zugemessen werden kann, ob Bewerber gemessen am \nAnforderungsprofil jedenfalls im Kern für fachlich und persönlich geeignet zu \nbefinden sind, ob also die für weitere Auswahlerwägungen erforderliche \n„Grundeignung\" in Bezug auf den ausgeschriebenen Dienstposten vorliegt. An \nLetzterem hat das Referat S2. I 2 betreffend die Bewerber L. und S1. \n\n57\n\n- auch im Verhältnis zu den übrigen für weniger geeignet befundenen Kandidaten \n- indes keinen Zweifel gelassen (vgl. Berichte bzw. Stellungnahmen vom 10. Oktober \n1996, 9. Dezember 1996, 9. April 1997 und 8. Mai 2003). Darauf, welcher Bewerber \nim Vergleich untereinander das Anforderungsprofil „besser\" und welcher es \n„schlechter\" erfüllt, kommt es in diesem Zusammenhang, in dem es zunächst nur \ndarum geht, ob Bewerber qua Anforderungsprofil ganz aus dem (weiteren) \nBewerberfeld auszuscheiden sind, nicht an.\n\n58\n\nUm unter den nach dem Anforderungsprofil grundsätzlich fachlich und persönlich \ngeeigneten Bewerbern, zu denen nach dem Vorstehenden ohne Rechtsfehler auch \ndie angesprochenen Mitbewerber L. und S1. gezählt werden durften, eine \nengere Auswahl zu treffen, darf der Dienstherr für den anzustellenden \nBewerbervergleich - namentlich mit Blick auf das Merkmal der Eignung - bestimmte \nElemente des Anforderungsprofils besonders gewichten, solange dies nicht aus \nsachfremden Gründen, also willkürlich geschieht. Auch insoweit lässt sich vorliegend \nein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten nicht feststellen.\n\n59\n\nDie Beklagte hat für die in Rede stehende Besetzungsentscheidung vor allem \ndem Merkmal der umfassenden Erfahrungen in der querschnittlichen internationalen \nRüstungszusammenarbeit eine besondere, hier neben dem Eindruck von der \nGesamtpersönlichkeit letztlich entscheidende Bedeutung zugemessen (vgl. \nSchriftsatz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 26. Juni 1997 sowie die \nVoten der Staatssekretäre T. und Dr. X. , Bl. 18 und 52 des \nBesetzungsvorgangs = Beiakte Heft 3). Es ist nichts dafür erkennbar, dass diese \nGewichtung gemessen an dem Aufgabengebiet des Referatsleiterpostens S2. II 2, \nwie es in der Ausschreibung und etwa auch in dem Besetzungsvermerk des Referats \nP I 4 vom 23. Dezember 1996 niedergelegt ist, unter Berücksichtigung des \ngrundsätzlich weiten Beurteilungsermessens des Dienstherrn sachwidrig wäre. \nEbenfalls spricht nichts dafür, dass die Wertung der Beklagten, namentlich der \nAuswahlsieger L. habe das vorgenannte Merkmal (neben anderen Merkmalen) \nbesonders ausgeprägt, der Kläger hingegen allenfalls eingeschränkt erfüllt, die \nGrenzen des Beurteilungsermessens überschreitet. Die Beklagte hat die in diesem \nZusammenhang maßgeblichen Wertungen im Zuge der durchgeführten Verfahren \nauch in dem gebotenen Maße plausibilisiert. \n\n60\n\nBereits in dem schon genannten Schriftsatz vom 26. Juni 1997 hat die Beklagte \nam Ende darauf hingewiesen, dass sich die Erfahrungen des Klägers in der \nquerschnittlichen internationalen Rüstungszusammenarbeit auf „fachliche \nSchwerpunkte\" beschränkten, aber nicht „umfassend\" seien; zugleich wurde die vom \nDienstherrn so bewertete „Querschnittsverwendung\" des Bewerbers L. im \nPlanungsstab (Arbeitsbereich Rüstung, Logistik, Infrastruktur und Betrieb) näher \nthematisiert und erläutert. Hieran inhaltlich anknüpfend ist etwa auch in dem im \nSchadensersatzverfahren ergangenen Widerspruchsbescheid vom 19. August 2003 \nein gegenüberstellender Vergleich zwischen dem Kläger und dem damaligen \nAuswahlsieger RDir L. erfolgt. Dabei wurde vertiefend auf die Tätigkeit von Herrn \nL. im Planungsstab eingegangen und hervorgehoben, dass ihm diese langjährige \nleitungsrelevante Tätigkeit Kenntnisse und Erfahrungen weit über das übliche Maß \nhinaus vermittelt und ihm Einblick in rüstungspolitische Zusammenhänge bis in den \nparlamentarischen Raum hinein ermöglicht habe. Dies habe Angelegenheiten der \nRüstungskooperation sowie die Strukturen der Amts- und der Industrieseite der \nPartnerländer betroffen. Demgegenüber hätten sich die vom Kläger bei seiner zuletzt \nlangjährig ausgeübten Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen auf einen \nTeil der NATO-Länder - er war seinerzeit im Länderreferat S2. III 2 zuständig für die \nRüstungszusammenarbeit mit den europäischen NATO-Ländern - beschränkt. \n\n61\n\nWas der Kläger dagegen einwendet, bleibt im Kern ohne durchgreifende \nSubstanz. Er unternimmt namentlich den Versuch, den Begriff der querschnittlichen \nRüstungszusammenarbeit einschränkend zu interpretieren, indem er ihn auf die \nArbeitsebene der Länderreferate begrenzen und damit zugleich die Tätigkeit der \nPlanungs- bzw. Stabsebene als nicht eigenständig agierend und zudem im \nSchwerpunkt politisch geprägt aus dem Begriff der „Zusammenarbeit\" in \n(internationalen) Rüstungsangelegenheiten ausklammern möchte. Damit setzt er \naber letztlich seine eigene Bewertung des betreffenden Qualifikationsmerkmals an \ndie Stelle der maßgeblichen Bewertung durch den Dienstherrn, hier die Beklagte. \nLetztere hat erstinstanzlich in den Schriftsätzen vom 29. April und 5. November 2004 \nihre eigene Sicht „querschnittlicher\" im Sinne von auch gesamtpolitischer Arbeit noch \neinmal bekräftigend dargestellt und insoweit auf die Bedeutung der Tätigkeit des \nPlanungsstabs u.a. auch für die Rüstungszusammenarbeit mit außereuropäischen \nNATO-Staaten wie insbesondere den USA verwiesen. Außerdem ist die Beklagte \ndem Einwand des Klägers, seine Tätigkeit als Stellvertretender Wehrtechnischer \nAttaché in Großbritannien sei unberücksichtigt geblieben, nachvollziehbar mit dem \nwertenden Argument entgegengetreten, bei diesem Aufgabengebiet stehe die \nRüstungszusammenarbeit mit dem betreffenden Gastland im Vordergrund, was den \nErwerb einer „umfassenden\" querschnittlichen internationalen \nRüstungszusammenarbeit während der Wahrnehmung der Tätigkeit ausschließe. \nAuch die vom Kläger allgemein gerügte „verbal überhöhte\" Darstellung der Tätigkeit \ndes Auswahlsiegers L. im Planungsstab durch die Beklagte unter Anbringung \nsachlich falscher Argumente erweist sich bei Licht besehen letztlich als (rechtlich \nnicht durchgreifende) Kritik an der vom Dienstherrn vorgenommenen - und diesem \nauch obliegenden - Interpretation und Gewichtung der Merkmale des \nAnforderungsprofils. Die schließlich der Beklagten vom Kläger noch vorgeworfene \n„Ämterpatronage\" zugunsten des Bewerbers L. (wegen der Nähe von dessen \nArbeitsebene - Planungsstab - zum Minister) entbehrt hinreichender objektiver \nAnhaltspunkte für einen als sachlich begründet zu bewertenden Verdacht. Gleiches \ngilt mit Blick auf die dem Besetzungsvorgang zu entnehmenden Anhaltspunkte in \nBezug auf das Fehlen einer geeigneten „Alternative\" für die weitere Förderung der \nRegierungsdirektoren L. bzw. S1. .\n\n62\n\nc) Was den im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Regelbeurteilung \nvom 7. Februar 1996 stehenden objektiven Rechtsverstoß betrifft (vgl. oben 2. a), \nscheitert der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch zum einen \ndaran, dass die Beklagte hieran kein Verschulden trifft. \n\n63\n\nFür die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von \nPflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des \nBürgerlichen Rechts. Danach handelt - was hier als Verschuldensform höchstens in \nBetracht kommt - fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht \nlässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf \ndie Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Beamten \ngenerell erwartet werden kann. Jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes muss die \nSach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Mittel \ngewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine \nRechtsauffassung bilden. \n\n64\n\nHat sich an die behördliche Maßnahme ein gerichtliches Verfahren \nangeschlossen, so gilt in diesem Zusammenhang: Wird die Maßnahme gerichtlich \nmissbilligt, so kann daraus jedenfalls nicht automatisch ein Verstoß des \nverantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten hergeleitet werden. Ein \nsolcher Verstoß ist namentlich dann zu verneinen, wenn der Amtsinhaber die \nzugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und \ntatsächlicher Prüfung gewonnen hat, die den ggfls. einschlägigen methodischen \nRegeln entspricht und die deswegen im Ergebnis als vertretbar angesehen werden \nkann. Eine auf diesem Wege als zuzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich \nnamentlich dann als vertretbar dar, wenn die Rechtslage nicht einfach zu beurteilen \nund weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend \nbehandelt ist. \n\n65\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 \n\n66\n\n- 2 C 37.04 -, a.a.O., m.w.N.\n\n67\n\nWird die behördliche Rechtsauffassung - und sei es dabei ggf. auch nur in erster \nInstanz - gerichtlich bestätigt, so kann der sog. „Kollegialgerichtsregel\" Bedeutung \nzukommen. Danach kann ein Verschulden des verantwortlichen Amtsinhabers \nentfallen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die \nAmtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Der Kollegialgerichtsregel liegt die \nErwartung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von \neinem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann. \n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, a.a.O., und vom 21. \nSeptember 2000 \n\n69\n\n- 2 C 5.99 -, Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10; ferner BGH, z.B. Urteil vom \n16. Oktober 1997 - III ZR 23/96 -, NJW 1998, 751.\n\n70\n\nDie Kollegialgerichtsregel gilt indes nicht uneingeschränkt. An der inneren \nRechtfertigung für ihre Anwendung fehlt es etwa dann, wenn grundlegende \nMaßnahmen oberster Dienststellen in Rede stehen, die durch Auswertung allen \neinschlägigen Materials und erschöpfende Abwägung aller Gesichtspunkte \nvorbereitet werden. Auch greift die Kollegialgerichtsregel nicht aufgrund gerichtlicher \nEntscheidungen ein, denen nur eine summarische Prüfung der Sach- und \nRechtslage zugrunde liegt. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen des \nvorläufigen Rechtsschutzes. Allerdings sind solche Entscheidungen in \nbeamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten grundsätzlich für die Anwendung der \nRegel geeignet.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, a.a.O.\n\n72\n\nDenn hier fordert das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 \nSatz 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG von den Gerichten im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs \nauf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl, weil unterlegenen \nBewerbern regelmäßig nur dieses Verfahren zur Verfügung steht. \n\n73\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, \nNVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, \n370; ferner z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2007 - 1 B 2760/06 - und vom \n10. Mai 2006 - 1 B 2103/05 -, Juris (st. Rspr.).\n\n74\n\nIm Übrigen hängt die Anwendung der Kollegialgerichtsregel im Einzelfall nach \nihrem Sinn und Zweck davon ab, ob die gerichtliche Entscheidung, die eine \nbehördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden \nund sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in \ntatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen \nunzureichenden Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt \nnicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die \nVoraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das \nKollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten \nBetrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte \nunberücksichtigt gelassen hat. \n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, a.a.O., und vom 21. \nSeptember 2000 \n\n76\n\n- 2 C 5.99 -, a.a.O.; BGH, Urteile vom 18. November 2004 - III ZR 347/03 -, DVBl. \n2005, 312, und vom 24. Januar 2002 - III ZR 103/01 -, NJW 2002, 1265; zu \nEinschränkungen der Kollegialgerichtsregel allgemein auch VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 7. August 1998 - 4 S 1836/96 -, RiA 1999, 207.\n\n77\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend ein Verschulden der für die \nBeklagte bei der Erstellung der Regelbeurteilung des Klägers vom 7. Februar 1996 \nverantwortlich handelnden Amtsinhaber in Anwendung der Kollegialgerichtsregel zu \nverneinen, sodass auch ihre Berücksichtigung im Auswahlverfahren 1996 nicht \nschuldhaft erfolgt ist. Dabei kann dahinstehen, ob bereits der im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom \n21. August 1997 - 15 L 1922/97 - geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Anwendung \ndieser Regel sein kann. Einerseits dürfte dieser Beschluss die Mindestanforderungen \nfür die vom Bundesverfassungsgericht in den beamtenrechtlichen \nKonkurrenzstreitigkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes geforderte umfassende \nRechtsprüfung - gerade auch, was die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der in Rede \nstehenden dienstlichen Beurteilung betrifft - in der Sache durchaus schon erfüllen. \nAndererseits ist in bestimmten Obersätzen der Begründung indes (nur) von einer \n„summarischen Prüfung\" die Rede. Unabhängig davon greift die \nKollegialgerichtsregel hier aber jedenfalls mit Blick auf die in dem betreffenden \nBeurteilungsrechtsstreit ergangene Hauptsacheentscheidung, also das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 3. Dezember 1998 - 15 K 843/97 -, durch. In dieser \nEntscheidung hat sich das Verwaltungsgericht nochmals eingehend mit der Frage \nder Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Klägers befasst und ist in diesem \nZusammenhang u.a. auch auf die hier insbesondere relevanten Unterpunkte \n„fehlerheilende Wirkung des nachgeholten Beurteilungsbeitrags des früheren \nReferatsleiters\" sowie „Schlüssigkeit der Beurteilung im Gesamturteil und den \nEinzelbewertungen\" näher eingegangen. Für den Senat ergibt sich dabei kein Anhalt \nfür die Annahme, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt nicht erschöpfend \ngewürdigt oder wäre bei der rechtlichen Würdigung von grundlegend verfehlten, \nerkennbar nicht vertretbaren Standpunkten ausgegangen. Gegenteiliges ergibt sich \nauch nicht allein daraus, dass der 12. Senat des OVG NRW ausweislich der \nSitzungsniederschrift vom 20. Oktober 2000 in dem durch einvernehmliche \nHauptsacheerledingungserklärungen beendeten Berufungsverfahren 12 A 366/66 in \nbestimmten Detailfragen der betreffenden Einzelbeurteilung zu einer anderen \nrechtlichen Einschätzung tendiert hat, ohne sich dabei im Übrigen endgültig \nfestzulegen. Im Grundsätzlichen, dabei namentlich auch hinsichtlich der Anwendung \nder Richtwertvorgaben, war das seinerzeit beim BMVg praktizierte \nBeurteilungsverfahren dagegen nicht zu beanstanden.\n\n78\n\nVgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - 1 A 482/01 - und dazu (im erfolglosen \nBeschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision) BVerwG, Beschluss \nvom 17. Februar 2004 - 2 B 40.03 -.\n\n79\n\nd) Zum anderen ist der vom Senat im Zusammenhang mit der Regelbeurteilung \nvom 7. Februar 1996 als gegeben zugrunde gelegte Rechtsverstoß der Beklagten \nauch nicht, wie für einen Erfolg des Schadensersatzanspruchs weiter erforderlich, \nadäquat kausal für die seinerzeit unterbliebene Beförderung des Klägers. Auch ohne \ndie vom 12. Senat des OVG NRW näher angesprochenen, vorliegend \nmitberücksichtigten Rechtsfehler der Beurteilung wäre eine Beförderung des Klägers \nzu dem von ihm im Antrag bezeichneten Zeitpunkt (an Stelle von RDir L. ) nach \nLage der Dinge nicht ernsthaft in Betracht gekommen; der Kläger hätte vielmehr mit \nBlick auf das übrige Bewerberfeld keine Beförderungsaussichten gehabt. \n\n80\n\nAdäquat kausal für die Nichtbeförderung ist im vorliegenden Zusammenhang ein \nRechtsverstoß dann, wenn der Beamte bei seiner Vermeidung voraussichtlich \nausgewählt und befördert worden wäre. Hierfür muss festgestellt werden, welcher \nhypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn \nvoraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre. Soweit es um \nVorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn geht, besteht insoweit für \ndie Behörden eine Darlegungspflicht (§ 86 VwGO) und findet im Falle der \nNichterweislichkeit einschlägiger Tatsachen eine Umkehr der materiellen Beweislast \nstatt. \n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, a.a.O., und vom 21. \nAugust 2003 - 2 C 14.02 -, a.a.O.\n\n82\n\nVorliegend besteht indes bereits nach dem Akteninhalt eine hinreichende \ntatsächliche Grundlage, die es abschließend ermöglicht, den hypothetischen \nKausalverlauf, soweit für die Entscheidung erforderlich, nachzeichnend in den Blick \nzu nehmen. Zunächst wird von allen Beteiligten offenbar übereinstimmend davon \nausgegangen, dass der Kläger auch im Falle einer Neuerstellung der \nRegelbeurteilung 1996 für den betreffenden Beurteilungszeitraum aller \nWahrscheinlichkeit nach keine bessere Leistungsgesamtnote als „B\" (übertrifft die \nLeistungsanforderungen erheblich) sowie das zweithöchste Gesamturteil „übertrifft \ndie Anforderungen deutlich\" hätte erreichen können. Damit hätte er sich gegenüber \nder gerichtlich angegriffenen Beurteilung immerhin um eine volle Notenstufe \nverbessert. Gegen eine noch bessere Leistungsbeurteilung spricht zumindest indiziell \nauch, dass der Kläger für die beiden nachfolgenden Beurteilungszeiträume (1. \nNovember 1995 bis 31. Oktober 1998 sowie 1. November 1998 bis 31. Dezember \n2001) sowohl im Gesamtleistungsurteil als auch betreffend sämtliche \nEinzelmerkmale nicht besser als mit „B\" beurteilt worden ist. \n\n83\n\nSelbst bei einer hypothetischen Leistungsbeurteilung mit „B\" sowie \nGesamtbeurteilung mit „übertrifft die Anforderungen deutlich\" hätte sich der Kläger in \ndem damaligen Besetzungsverfahren für die in Rede stehende Ministerialratsstelle \ngegenüber dem im Gesamturteil gleich, in den Einzelbewertungen sogar mehrfach \nauch mit dem Spitzenprädikat „A\" beurteilten Mitbewerber und späteren \nAuswahlsieger L. höchstwahrscheinlich nicht durchgesetzt. Dafür spricht \ndurchgreifend schon, dass die Beklagte den genannten Mitbewerber nach Maßgabe \ndes konkreten Anforderungsprofils für den Dienstposten unter \nEignungsgesichtspunkten für qualifizierter angesehen hat. Sie hat in ihrem \nVorbringen (dabei schon in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren aus dem Jahre \n1997) mehrfach und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die \nNichteinbeziehung des Klägers in das engere Bewerberfeld - und damit zugleich \nseine Nichtauswahl - ihre Grundlage vor allem in der schlechteren Erfüllung des \nAnforderungsprofils hatte und nicht maßgeblich davon abhing, dass der Kläger in der \nBeurteilung aus 1996 lediglich die Gesamtbewertung „übertrifft die Anforderungen\" \nund nicht die zweitbeste Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen deutlich\" erhalten \nhatte. Dass dabei die das Anforderungsprofil betreffende, von einem \nBewertungsermessen des Dienstherrn getragene (Eignungs-)Einschätzung rechtlich \nnicht beanstandet werden kann, ist bereits ausgeführt worden (siehe oben 2. b). \n\n84\n\nHinzu kommt noch, dass der Kläger auch gegenüber dem weiteren vom \nDienstherrn in die engere Wahl genommenen Mitbewerber S1. deutlich \nzurückgestanden hätte. Dieser war sowohl leistungsmäßig (Stufe „A\") als auch im \nGesamturteil („überragend\") mit der Spitzennote bewertet und schon insofern dem \nKläger vorzuziehen. Zugleich erfüllte auch er das Anforderungsprofil dem \nBesetzungsvorgang zufolge „in hohem Maße\" und stand nach den Einschätzungen \nder Fachabteilung hinsichtlich seiner fachlichen Eignung und sonstigen Fähigkeiten \ndem Auswahlsieger L. nicht bzw. - wenn überhaupt - nur geringfügig nach. \n\n85\n\nEs besteht deswegen letztlich kein Zweifel, dass die Beklagte auch bei \nAußerachtlassung der in Rede stehenden Regelbeurteilung und unter \nZugrundelegung der dem Kläger zuvor und später zugestandenen besseren \nLeistungsbewertung (jedenfalls) den Bewerbern L. und S1. den Vorzug vor \ndem Kläger gegeben hätte und bei Beachtung der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 \nGG auch so hätte verfahren dürfen. Dabei hat der Umstand, dass der Mitbewerber \nS1. nach seinem Scheitern in dem in Rede stehenden Auswahlverfahren auf \neinem anderen Dienstposten (real) relativ schnell zum Ministerialrat befördert worden \nist, für die hier anzustellende hypothetische Betrachtung, wie sich die Dinge \nweiterentwickelt hätten, wenn Herr S1. (an Stelle von Herrn L. ) vor dem \nKläger den in Rede stehenden Referatsleiter-Dienstposten S2. II 2 übertragen \nerhalten hätte, keinerlei Relevanz. Herr S1. ist somit auch nicht mit Blick auf den \nZeitpunkt seiner Beförderung zum Ministerialrat (23. September 1997) aus der \nvorliegenden schadensersatzrechtlichen Betrachtung auszuscheiden. \n\n86\n\ne) Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener \nWeiterbeförderung in das Amt eines Ministerialrats der Besoldungsgruppe B 3 gelten \ndie vorstehenden Ausführungen entsprechend. War schon die unterbliebene \nBeförderung nach A 16 nicht schadensersatzbegründend, so ist für einen (an diese \nNichtbeförderung schlicht anknüpfenden) Schadensersatz wegen darauffolgend \nunterbliebener (regelmäßiger) Weiterbeförderung nach B 3 ersichtlich ebenfalls kein \nRaum. Weiterer Ermittlungen in Richtung auf die im Geschäftsbereich des BMVg \nseinerzeit vorherrschende Beförderungspraxis bedarf es mithin in diesem \nZusammenhang ebenso wenig wie deren rechtlicher Bewertung. \n\n87\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidungen über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n88\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür die Vorraussetzungen nach §§ 132 \nAbs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-26/1-a-2117-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-26/1-a-2117-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265349","retrieved":"2026-07-09 02:33:02.625009+00:00"}}