{"status":"available","doknr":"OLD265376","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0323.12A873.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-23","aktenzeichen":"12 A 873/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage \nzu stellen, dass aus dem ca. zweijährigen Aufenthalt der Familie des Großvaters im \n\"Altreich\" von 1940 bis 1942 und dem seinerzeitigen Gebrauch der deutschen \nSprache als bevorzugte Umgangssprache nicht hinreichend auf ein Bekenntnis des \nGroßvaters zum deutschen Volkstum geschlossen werden könne.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist das objektive Bestätigungsmerkmal \n\"Sprache\" nicht losgelöst vom Willensmoment des Bekenntnisses zu betrachten. Den \nBestätigungsmerkmalen wohnt vielmehr neben ihrer objektiven Funktion auch ein \nsubjektives Element inne. Ihnen kommt eine wichtige Indizwirkung in Bezug auf das \nsubjektive Bekenntnis zu.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1986 - 9 C 8.86 -, NJW 1987, 1159.\n\n7\n\nDas Bekenntnis kann nicht etwa durch die Bestätigungsmerkmale ersetzt \nwerden, sondern diese kommen vielmehr bloß als Beweisanzeichen für die \nFeststellung von Tatsachen in Betracht, aus denen sich ihrerseits ein Bekenntnis \nableiten lässt. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1980 \n\n9\n\n- 3 C 19.80 -, BVerwGE 61, 230.\n\n10\n\nDas Bekenntnis zum deutschen Volkstum setzt insofern das Bewusstsein und \nden Willen voraus, Deutscher, d.h. Angehöriger des deutschen Volkes als einer \nnational geprägten Kulturgemeinschaft, zu sein, und weiter das Gefühl, dieser \nGemeinschaft vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu sein. Der \nerforderliche Wille, Deutscher zu sein, muss kundgegeben werden, wobei dies auch \ndurch schlüssiges Verhalten geschehen kann. \n\n11\n\nSo schon BVerwG, Urteil vom 23. November 1972 - III C 161.69 -, BVerwGE 41, \n189; Urteil vom 16.\n\n12\n\nFebruar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70.\n\n13\n\nDer Wert des Indizes \"Sprache\" misst sich mithin daran, inwieweit aus ihrem Ge-\nbrauch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf eine willensmäßige \nZuwendung zum deutschen Volkstum zu schließen ist. \n\n14\n\nVgl. zur Beherrschung der deutschen Sprache bei Zweisprachigkeit: BVerwG, \nUrteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, a. a. O., m.w.N.\n\n15\n\nVor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass jeglicher Vortrag zum \nSprachgebrauch innerhalb der Familie des Großvaters des Klägers fehlt, ist nicht zu \nbeanstanden, wenn das Verwaltungsgericht hier dem im Kontakt mit der heimischen \nBevölkerung erfolgten Gebrauch der deutschen Sprache in der Zeit von 1940 bis \n1942, als die Familie des Großvaters des Klägers in H. wohnte, für sich \ngenommen keinen hinreichenden Aussagewert für eine willentliche Zuwendung zum \ndeutschen Volkstum zuerkennt; eine \"Doppelprüfung\" subjektiver Elemente liegt \nhierin nicht. \n\n16\n\nVgl. zu einem ähnlichen Fall, in dem Großeltern in einer überwiegend deutsch \ngeprägten Umgebung gelebt und deshalb Deutsch als überwiegend benutzte \nUmgangssprache gebraucht haben: OVG Hamburg, Urteil vom 2. September 1997 - \nBf VI VII 53/95 -, juris.\n\n17\n\nBei einer praktisch ausnahmslos Deutsch sprechenden Bevölkerung braucht der \nGebrauch der deutschen Sprache grundsätzlich kein Ausdruck eines Bekenntnisses \nzum deutschen Volkstum zu sein, wenn nicht andere Anzeichen hierfür hinzutreten. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1972 \n\n19\n\n- III C 161.69 -, a. a. O.\n\n20\n\nDass der Großmutter vom Bürgermeister der Gemeinde H. 1942 die \ndeutsche Volkszugehörigkeit bescheinigt worden ist und der Großvater den \ndeutschen Führerschein erworben hat, sind keine dahingehenden Indizien. Die \ninsoweit vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen sind auch im Lichte der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Bekenntnisanforderungen \nan Personen, die in einer vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung gelebt \nhaben, \n\n21\n\nvgl. Urteil vom 23. November 1972 - III C 161.69 -, \n\n22\n\na. a. O.; Urteil vom 27. November 1975 - III C 85.74 -, Buchholz 427.207 § 5 7. \nFeststellungsDV Nr. 46; Urteil vom 27. Oktober 1977 - III C 6.77 -, Buchholz 427.207 \n§ 5 7. FeststellungsDV Nr. 57; Urteil vom 11. Dezember 1980 - 3 C 19.80 -, a. a. O., \nm.w.N., \n\n23\n\nnicht zu beanstanden. Danach kann in den sogenannten \"deutschen \nUrsprungsgebieten\" dem Verhalten eines nach seinen Bestätigungsmerkmalen \ndeutschen Volkszugehörigen der Bekenntnischarakter nicht allein deswegen \nabgesprochen werden, weil sich sein Verhalten nicht von dem seiner Mitbürger \ndeutscher Volkszugehörigkeit unterscheidet, er sich also in einer fast ausschließlich \nvom deutschen Volkstum geprägten Umgebung konform verhalten hat. Soweit solche \nPersonen - wie hier - nicht alle Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG a. F. \nnachweislich erfüllen, soll es vielmehr ausreichen, wenn sie sich nach Zuzug in das \n\"deutsche Ursprungsgebiet\" für einen längeren Zeitraum in der vom deutschen \nVolkstum geprägten Umgebung niedergelassen und sich dort nicht nur äußerlich \nangepasst, sondern bewusst angeglichen haben und assimiliert worden sind; in \ndiesen Fällen liegt das erforderliche Bekenntnis im Sinne des § 6 BVFG a. F. dann \nim Gesamtverhalten, das sich aus dem Tatbestand der vollzogenen Assimilierung \nergibt. Denn in einer ausschließlich vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung \nkann der Bekenntnischarakter des Verhaltens einer Person zurecht nicht an \nMaßstäben gemessen werden, die sich vom Allgemeinverhalten der Bevölkerung in \ndiesen Gebieten noch in besonders herausragender Weise unterscheiden.\n\n24\n\nDas bloße konforme Verhalten einschließlich des Gebrauchs der deutschen \nSprache kann danach aber nur dann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nglaubhaft machen, wenn der Betreffende sich so lange in den \"deutschen \nUrsprungsgebieten\" niedergelassen hat, dass nicht nur eine äußerliche Anpassung \nerfolgen, sondern eine Assimilierung eintreten konnte. Insoweit hat das \nVerhaltungsgericht einen Zeitraum von ca. 2 Jahren zu Recht als nicht lange genug \nbetrachtet, ohne dass der Kläger dem im Zulassungsverfahren substantiiert \nentgegengetreten wäre. Auch im Rahmen einer gebotenen Gesamtsicht geht dabei \nunter Berücksichtigung eines etwaigen Beweisnotstandes die Ungewissheit \nbezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen letztlich zu Lasten des \nAntragstellers. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 \n\n26\n\n- 9 C 22.90 -, BVerwGE 88, 312.\n\n27\n\nNach alledem hat die Rechtssache entgegen der Auffassung des Klägers auch \nkeine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil sich die \naufgeworfenen Fragen ohne weiteres aus dem Gesetz und aufgrund der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten lassen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG. \n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-23/12-a-873-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-23/12-a-873-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265376","retrieved":"2026-07-09 02:33:04.891216+00:00"}}