{"status":"available","doknr":"OLD265378","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0323.11B916.06AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-23","aktenzeichen":"11 B 916/06.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel.\n\nDer Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nAnfechtungsklage 11 D 63/06.AK gegen den Planfeststellungsbeschluss vom \n6. März 2006 in der Fassung der Änderung vom 3. November 2006 hat keinen \nErfolg. \n\n3\n\nDie bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende \nAbwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen fällt zu \nLasten der Antragsteller aus. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngebotene und auch nur mögliche summarische Prüfung ergibt, dass die von \nden Antragstellern gerügten Fehler in einem nachfolgenden \nHauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zur Aufhebung oder zur \nFeststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen \nwerden. Dabei prüft der Senat die Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nPlanfeststellungsbeschlusses grundsätzlich nur innerhalb des Rahmens der \nvorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder \nNichtberücksichtigung sich der Rechtsmittelführer beschwert fühlt.\n\n4\n\nVgl. zum Prüfungsrahmen BVerwG, Beschluss vom 1. April 2005 - 9 VR 7.05 \n-, NuR 2005, 709 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2001 - 11 B \n1135/01.AK -.\n\n5\n\nDaran gemessen kann nicht festgestellt werden, dass der angegriffene \nPlanfeststellungsbeschluss, der hinsichtlich der Antragsteller \nenteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, wegen eines von ihnen \nbezeichneten Mangels rechtswidrig ist. Deshalb kann auf sich beruhen, ob die \nAntragsteller - wofür nach den Ausführungen der Antragsgegnerin allerdings \nEiniges spricht - insbesondere mit den auf den Artenschutz bezogenen Rügen \ngegen das Vorhaben im gerichtlichen Verfahren gemäß § 17a Nr. 7 FStrG nicht \nohnehin ausgeschlossen sind.\n\n6\n\n1. Verfahrensmängel, die mit Blick auf subjektiv-öffentliche Rechte der \nAntragsteller die Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten, sind bei der hier \nanzustellenden summarischen Prüfung nicht feststellbar.\n\n7\n\na) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen solche Vorschriften \nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung, die den Antragstellern eigene \nVerfahrensrechte einräumen. \n\n8\n\nDie Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbständiges \nVerwaltungsverfahren, sondern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung - UVP-Gesetz (UVPG) - unselbständiger Teil \ndes Planfeststellungsverfahrens. Sie dient als verfahrensrechtliches \nInstrument dazu, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung \naufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit \numweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, n.v., Seite 9 des \nUA., und vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238.\n\n10\n\nVerfahrensvorschriften vermitteln indessen grundsätzlich keine \nselbständig durchsetzbaren Rechtspositionen, selbst wenn das \nVerfahrensrecht - wie z.B. die Umweltverträglichkeitsprüfung - auf \ngemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruht. Somit bleibt ein Verfahrensfehler \nprozessual folgenlos, wenn er nicht zugleich kausal für eine Verletzung \nmaterieller Rechtspositionen ist, so dass die Nichteinhaltung von \nVerfahrensbestimmungen für sich genommen nicht zur Aufhebung eines \nPlanfeststellungsbeschlusses führen kann. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 \n\n12\n\n- 9 VR 14.02 -, NVwZ 2003, 207, 209, m. w. N.\n\n13\n\nVielmehr kann ein Verfahrensfehler nur dann rechtlich relevant werden, \nwenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, \ndass sich der gerügte Fehler auf Abwehrrechte der Antragsteller ausgewirkt \nhat. Das ist - wie noch auszuführen sein wird - schon aus materiell-rechtlichen \nGründen nicht der Fall, weil der streitgegenständliche \nPlanfeststellungsbeschluss subjektiv-öffentliche Rechte der Antragsteller nicht \nbeeinträchtigt.\n\n14\n\nDer Senat sieht im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen \nRechtsschutzes auch keine Veranlassung, die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum Drittschutz des UVP-Rechts (s.o.) angesichts \nder Aufnahme des Artikels 10a in die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. \nJuni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen \nund privaten Projekten (UVP-Richtlinie) durch die Richtlinie 2003/35/EG vom \n26. Mai 2003 (ABl. L 156/17) in Frage zu stellen.\n\n15\n\nVgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2005 - 1751/04 -, S. 42 ff. des \nUA.\n\n16\n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf § 4 des Umwelt-\nRechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I, 2816) geboten. Dessen \nRegelungen sind für das vorliegende Planfeststellungsverfahren, das vor dem \n25. Mai 2005 eingeleitet worden ist, nicht anwendbar (vgl. § 5 Umwelt-\nRechtsbehelfsgesetz).\n\n17\n\nDavon abgesehen dürfte die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der hier \ngebotenen überschlägigen Betrachtungsweise aber auch nicht mit Fehlern \nbehaftet sein. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende \nUmweltverträglichkeitsstudie des Landschaftsplanungsbüros G. & T. \nvon 1993 und die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens auf der Basis \ndieser Studie erfolgte Prüfung der Umweltverträglichkeit des \nStraßenbauvorhabens dürften den Anforderungen des UVPG genügen. \nInsbesondere in den §§ 6 , 9 und 11 UVPG werden im Einzelnen die \nAnforderungen, die an die im Anhörungsverfahren auszulegenden Unterlagen \nzu den - zusammenfassend darzustellenden - umweltrelevanten Auswirkungen \ndes Straßenbauvorhabens gestellt werden, beschrieben. Die Unterlagen \nmüssen die in § 6 Abs. 3 und 4 UVPG genannten Mindestangaben enthalten. \nDem Vorhabenträger steht es jedoch frei, in welcher Form er diese Angaben \nmacht. Die Darstellung in Form einer Umweltverträglichkeitsstudie schreibt das \nGesetz nicht vor. Ebenfalls fehlt es an der Bestimmung einer Geltungsfrist, \nnach deren Ablauf etwa eine früher bereits erstellte \nUmweltverträglichkeitsstudie einer Planfeststellung nicht mehr zugrunde \ngelegt werden könnte. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2004 - 9 A 42.03 -, juris, und \nBeschluss vom 10. Oktober 2006 - 9 B 27.05 -, NVwZ 2007, 84.\n\n19\n\nVor diesem Hintergrund geht der Einwand der Antragsteller fehl, die \nerstellte Umweltverträglichkeitsstudie sei bereits wegen des Zeitablaufes nicht \nmehr geeignet, die umweltrelevanten Auswirkungen des Straßenbauvorhabens \nauch im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch \nzutreffend zu beschreiben. Ob eine Umweltverträglichkeitsstudie die \numweltrelevanten Einflussgrößen zutreffend beschreibt, ist eine Frage des \nEinzelfalls und von zeitlichen Faktoren zunächst unabhängig. \n\n20\n\nVorliegend waren alle nach dem UVPG maßgeblichen Angaben den \nausgelegten Unterlagen zu entnehmen. Sie ergeben sich im Einzelnen aus dem \nPlanentwurf (S. 9 ff.), aus dem Erläuterungsbericht (Anlage 1 zum Planentwurf \nund zum Deckblatt 2) und dem landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage \n12). Dort werden die Auswirkungen des Vorhabens u.a. auf den Menschen, auf \nTiere und Pflanzen, auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, \neinschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen, und auf Kultur- und sonstige \nSachgüter festgestellt und beschrieben. Zugleich werden im \nlandschaftspflegerischen Begleitplan im Einzelnen die Vermeidungs-, \nVerminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beschrieben, durch die \ndie dargestellten Konflikte gelöst werden sollen. Die Aktualität der Angaben ist \ngewährleistet durch die im Verfahren fehlerfrei erfolgte Beteiligung der \njeweiligen Fachbehörden und Naturschutzverbände. \n\n21\n\nDer Vorwurf der Antragsteller, die Umweltverträglichkeitsstudie sei \nallenfalls abschnittsweise und bruchstückhaft erfolgt, sie berücksichtige nicht \nauch die künftige Weiterführung der nachfolgenden Abschnitte der A 33, greift \nnicht durch. Wird ein Gesamtprojekt in mehreren Teilschritten ausgeführt, so \nbildet den rechtlichen Bezugspunkt der Abschnitt, über den in einem \neigenständigen Verfahren entschieden wird. Die Teilplanung darf sich freilich \nnicht so weit verselbständigen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung \nausgelöst werden, unbewältigt bleiben. Ihre Folgen für die weitere Planung \ndürfen nicht gänzlich ausgeblendet werden. Das läuft aber nicht darauf hinaus, \nbereits im Rahmen der Planfeststellung für einen einzelnen Abschnitt mit \nderselben Prüfungsintensität der Frage nach rechtlichen Hindernissen in \nnachfolgenden Planabschnitten nachzugehen. Vielmehr ist die Prognose \nausreichend, dass der Verwirklichung der weiteren Planungsschritte keine von \nvornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen.\n\n22\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140, \nm.w.N.\n\n23\n\nDer angefochtene Planfeststellungsbeschluss wird von einer solchen \nGesamtschau getragen. Die Planfeststellungsbehörde ist im Wege einer \nGesamtprognose der Frage nachgegangen, ob die Verwirklichung des \nGesamtvorhabens an unüberwindlichen Hindernissen scheitern kann (PFB \nKapitel B 8). Wie sich aus den Kapiteln B 2 sowie B 6.2 und 6.3 des \nPlanfeststellungsbeschlusses ergibt, trifft es auch nicht zu, dass eine Prüfung, \ndie den Kriterien des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG entspricht, ohne \nVariantenvergleich nur für die planfestgestellte Trasse vorgenommen worden \nist. Im Übrigen darf die UVP aber auch auf diejenige Trassenvariante \nbeschränkt werden, die nach dem aktuellen Planungsstand ernstlich als \nGegenstand der Planfeststellung in Betracht kommt.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528, und \nvom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, a.a.O.\n\n25\n\nb) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht mit Blick auf die Linienbestimmung \nvor. Die Antragsteller machen geltend, eine Linienbestimmung fehle bzw. sei \nunwirksam, weil sich die dem Vorhaben zugrunde gelegte Linienbestimmung \nauf den Neubau der B 68n beziehe. Diese Rüge ist nicht geeignet, die \nRechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses darzutun. \n\n26\n\nDie Linienbestimmung gehört nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zu den \nRechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Planfeststellung. Ein \nPlanfeststellungsbeschluss ist für sich allein nicht deshalb fehlerhaft, weil ihm \nkein Linienbestimmungsverfahren vorausgegangen oder die \nPlanfeststellungsbehörde von der festgelegten Linie abgewichen ist. \nUmgekehrt lässt sich die Planung Dritten gegenüber nicht allein damit \nrechtfertigen, dass sie den ministeriellen Vorgaben entspricht. Vielmehr muss \ndie Entscheidung der Planfeststellungsbehörde aus sich selbst heraus den \nrechtlichen Anforderungen genügen. \n\n27\n\nVgl. Urteil des (vormals 23.) Senats vom 10. September 1998 - 23 D \n101/96.AK -, S. 20 f. des UA m.w.N.\n\n28\n\nAbwägungsmängel auf der Ebene der Linienbestimmung können zwar auf \ndas nachfolgende Planfeststellungsverfahren durchschlagen und, sofern sie \nnicht behoben werden, von Planbetroffenen geltend gemacht werden. Dies \nkann etwa gelten, wenn ein Planfeststellungsbeschluss pauschal auf die \nvorausgegangene Linienbestimmung Bezug nimmt, ohne erkennen zu lassen, \nob eine Bewältigung der Umweltproblematik einschließlich einer \"Null-\nVarianten\"-Prüfung erfolgt ist.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236 (250 \nff.). \n\n30\n\nSo liegt der Fall hier indessen nicht. Die Planfeststellungsbehörde hat \nweder pauschal auf die Linienbestimmung Bezug genommen noch sich gar an \ndie entsprechende ministerielle Entscheidung gebunden gefühlt, sondern \nvielmehr erkennbar - auch über den planfestgestellten Abschnitt hinaus - \neigenständig insbesondere Umweltbelange und in Betracht kommende \nVarianten geprüft (PFB S. 134 ff.). Die weitere Frage, ob die auftretenden \nProbleme bewältigt worden sind, ist nicht eine Frage des Verfahrensrechts, \nsondern der materiellen Abwägung im Einzelfall. Hierauf wird noch näher \neinzugehen sein.\n\n31\n\nc) Schließlich können die Antragsteller mit ihrer Rüge, im Fehlen eines \nRaumordnungsverfahrens liege ein verfahrensrechtlicher Mangel, nicht gehört \nwerden. Da ihnen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf \nDurchführung eines Raumordnungsverfahrens als gesonderte Verfahrensstufe \nzustehen kann, \n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, juris, Rn. 29,\n\n33\n\nkönnen sie durch den Verzicht darauf auch nicht in ihren Rechten verletzt \nsein. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin auch zutreffend darauf \nhingewiesen, dass ein solches Verfahren beim Bau einer Bundesfernstraße \nentbehrlich ist (§§ 28, 50 Abs. 1 Nr. 5 LPlG i. V. m. § 1 der Verordnung zu \nRaumordnungsverfahren vom 10. Mai 2005). \n\n34\n\n2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nach derzeitigem \nErkenntnisstand nicht gegen zwingende Rechtssätze des materiellen \nPlanfeststellungsrechts, die im Hauptsacheverfahren zu seiner Aufhebung \noder der Feststellung seiner Rechtwidrigkeit führen könnten.\n\n35\n\na) Die für jede Planfeststellung erforderliche Planrechtfertigung ist \ngegeben. \n\n36\n\nDer Bundesgesetzgeber konkretisiert mit bindender Wirkung auch für die \nVerwaltungsgerichte die sog. Planrechtfertigung von fernstraßenrechtlichen \nBau- und Ausbauvorhaben mit deren Aufnahme in den Bedarfsplan für die \nBundesfernstraßen. Hier hat er den Neubau des Abschnitts 5 B der BAB 33 und \nder Bundesstraße 61 als Zubringer Brackwede-Ostwestfalendamm als \nvordringlichen Bedarf im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen dargestellt. \nNach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan \naufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 \nFStrG und sind damit gemessen hieran vernünftigerweise geboten. Die \nFeststellung des Bedarfs ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die \nPlanfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Diese Bindungswirkung erstreckt \nsich auf die gerichtliche Kontrolle von Planfeststellungsbeschlüssen. Die \ngesetzgeberische Entscheidung ist allein am Verfassungsrecht zu messen, so \ndass sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage beschränkt, ob der \nGesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung die Grenzen seines \ngesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Davon ist nur auszugehen, \nwenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist, wenn es also für das \nVorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahmen des \nGesetzgebers rechtfertigen könnte. Bei dem Bedarf muss es sich, wie die \nBezugnahme des § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG auf § 1 Abs. 1 FStrG zeigt, um \neinen solchen handeln, der auf die den weiträumigen Verkehr betreffenden \nZielsetzungen der letztgenannten Bestimmung ausgerichtet ist. Das schließt \nindes nicht die Bündelung mit anderen, lokal oder regional ausgerichteten \nZielen aus. Verfehlt und vom gesetzgeberischen Ermessen nicht mehr gedeckt \nwäre eine Bedarfsfeststellung erst dann, wenn es für sie im Hinblick auf den \nweiträumigen Verkehr keinerlei nachvollziehbaren Bedarf gäbe.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 9 B 14.06 -, juris, Rn. 7 ff., \nm. w. N.\n\n38\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Wie im Planfeststellungsbeschluss \nnachvollziehbar dargelegt (S. 107 ff.) und aus den Planunterlagen ersichtlich, \ndient das Vorhaben jedenfalls auch dazu, mit Blick auf den weiträumigen \nVerkehr eine Lücke im Verkehrsnetz zu schließen und eine großräumige \nVerbindung zwischen den Bundesautobahnen A 44 im Süden und A 30 im \nNorden zu schaffen. \n\n39\n\nb) Der Vorwurf der Antragsteller, mit der mittigen Durchschneidung des \nNaturschutzgebietes Edingslohs Bruch missachte das Vorhaben bindende \nZiele der Raumordnung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG), greift nicht.\n\n40\n\nNach § 3 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in \nForm von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger \nder Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder \nzeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, \nOrdnung und Sicherung des Raums. Ein die Zulassung des Vorhabens \nhindernder zwingender Versagungsgrund kann sich allein aus einem so \nfestgelegten Ziel der Raumordnung ergeben; andere Erfordernisse der \nRaumordnung können nur als Belang in die Abwägung über die Zulassung des \nVorhabens eingehen. \n\n41\n\nEin solcher zwingender Versagungsgrund ist der von den Antragstellern \nzitierten Passage des LEP NRW (B III 2.22) nicht zu entnehmen. Zwar wird an \nder genannten Stelle die Vorgabe formuliert, Gebiete für den Schutz der Natur \nzu sichern und zu erhalten. Gleichzeitig wird aber unter bestimmten \nVoraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, auch solche Gebiete für Nutzungen, \ndie diese Zielsetzungen beeinträchtigen, in Anspruch zu nehmen, und für die \nInanspruchnahme ggfs. durch geeignete Maßnahmen im erforderlichen \nUmfang Ausgleich und Ersatz zu schaffen (vgl. B III 2.23 LEP NRW). Damit \nschließen die Vorgaben des LEP NRW zum Freiraumschutz die \nDurchschneidung des genannten Naturschutzgebietes durch die \nAutobahntrasse nicht verbindlich aus. Danach kann dahinstehen, ob es sich \nüberhaupt um ein Gebiet von landesplanungsrechtlicher Relevanz handelt (vgl. \nLEP NRW B III. 2.31). \n\n42\n\nc) Das Straßenbauvorhaben verstößt nicht gegen die - ebenfalls nicht im \nWege der Abwägung überwindbaren - Anforderungen der \nnaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in §§ 18 ff. des Gesetzes über \nNaturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -) \nvom 25. März 2002 (BGBl. I. S. 1193) i.V.m. den die bundesrechtliche \nRahmenvorschrift ausfüllenden Normen der §§ 4 ff. LG NRW. \n\n43\n\nDas planfestgestellte Vorhaben erfüllt die Merkmale eines Eingriffs im \nSinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 LG NRW. Die durch das Vorhaben \nhervorgerufene Beeinträchtigung von Natur und Landschaft ist jedoch nicht \nvermeidbar. Insoweit kommt es nicht auf eine Vermeidbarkeit durch eine \nalternative Trassenwahl an, sondern darauf, ob die Beeinträchtigung am Ort \ndes Vorhabens vermeidbar ist.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 - 9 B 10.05 -, juris. \n\n45\n\nHierfür ist nichts ersichtlich. Die Planfeststellungsbehörde hat die hiernach \nunvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gesehen, \nnachvollziehbar bewertet und - soweit erforderlich - auch ausgeglichen bzw. in \nsonstiger Weise kompensiert. Es ist nicht erkennbar, dass im Rahmen dieses \nVerfahrens kompensationsbedürftige Beeinträchtigungen von Natur und \nLandschaft unbeachtet geblieben wären. Derartige Einwendungen haben die \nAntragsteller in diesem Verfahren nicht erhoben; vielmehr soll die Erörterung \nder Einzelfragen der Eingriffsbewertung und des Ausgleichskonzepts \nausdrücklich dem Klageverfahren vorbehalten bleiben. Danach ist im Übrigen \nauch ein erheblicher Mangel der naturschutzrechtlichen Abwägung nach § 4 a \nAbs. 4 Satz 1 LG NRW nicht aufgezeigt.\n\n46\n\nd) An der ursprünglich erhobenen Rüge, die Planfeststellungsbehörde \nhabe rechtsfehlerhaft die Qualität der Rieselfelder als potentielles Gebiet im \nSinne der „Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai \n1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere \nund Pflanzen\" (92/43/EWG, ABl. Nr. L 206, S. 7 - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, \nnachfolgend: FFH-RL) verneint, halten die Antragsteller ausdrücklich nicht \nmehr fest.\n\n47\n\ne) Soweit die Antragsteller rügen, dass es im Übrigen einer Befreiung mit \nBlick auf die Verletzung förmlich festgesetzter Naturschutzgebiete (hier: \nKampeters Kolk und Edinglohs Bruch) bedurft hätte, ist eine solche mit Erlass \ndes Planfeststellungsbeschlusses bereits - jedenfalls konkludent (vgl. \nNebenbestimmung 4. des PFB) - erteilt worden. Dass die \nPlanfeststellungsbehörde die Befreiung nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, \nist unschädlich. Denn sie hat sich mit der Feststellung des Plans nach \nErmittlung des Umfangs des Eingriffs im landschaftspflegerischen Begleitplan \nsowie nach Bewertung und Abwägung der Auswirkungen des Vorhabens auf \ndie gesetzlich geschützten Biotope für den Bau der Straße entschieden. \n\n48\n\nZur Möglichkeit der konkludenten Befreiung vgl. Beschluss des (vormals) \n23. Senats vom 9. September 1997 - 23 B 2256/96.AK -, S. 10 ff. des \nBeschlussabdrucks.\n\n49\n\nInsoweit lagen summarischer Prüfung nach auch die \nBefreiungsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 lit. b LG NW vor, wie die \nAntragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren in ihren Schriftsätzen vom 21. \nAugust 2006 (dort S. 51 ff.) und vom 25. Oktober 2006 (dort S. 14 ff.) unter \nBezugnahme auf den Planfeststellungsbeschluss zutreffend ausgeführt \nhat.\n\n50\n\nf) Der Vorwurf der Antragsteller, der Planfeststellungsbeschluss missachte \ndie zwingenden Vorgaben des deutschen und europäischen Artenschutzrechts \nund habe insbesondere die Anforderungen der Art. 12 bis 16 FFH-RL sowie der \nArt. 5 und 9 der Vogelschutzrichtlinie übersehen, vermag dem Antrag \nebensowenig zum Erfolg zu verhelfen. Das Artenschutzrecht erweist sich \ninsoweit für das Vorhaben nicht als rechtliches Hindernis, weil - ungeachtet der \nFrage der unmittelbaren Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen - \nrechtserhebliche Beeinträchtigungen geschützter Arten nicht mit der \nerforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind bzw. etwa einschlägige \nVerbotstatbestände durch Befreiungen überwindbar bzw. überwunden \nsind.\n\n51\n\naa) Auf nationaler Ebene kann normativer Anknüpfungspunkt der \nerhobenen Rüge, in dem planbetroffenen Gebiet seien zahlreiche in Anhang IV \nder FFH-RL genannte Tierarten beheimatet, die zugleich zu den streng \ngeschützten Arten i.S.d. § 10 Abs. 2 Nr. 11 b BNatSchG gehören, zunächst § 4a \nAbs. 4 Satz 2 LG NRW, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des \nLandschaftsgesetzes vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 522), sein. Die Vorschrift, \ndie mit § 19 Abs. 3 BNatSchG inhaltlich deckungsgleich ist, stellt in Umsetzung \nder europarechtlichen Vorgaben der von den Antragstellern benannten Art. 12 \nFFH-RL und Art. 5 der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung \nder wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG) - VRL - zum Schutz von Tieren und \nPflanzen der streng geschützten Arten gegen die Folgen von Eingriffen in \nBiotope besondere Anforderungen auf, die der Vorhabenträger zu beachten \nhat. Danach darf ein Eingriff in Natur und Landschaft nur aus zwingenden \nGründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zugelassen werden, \nwenn als Folge des Eingriffs in Natur und Landschaft Biotope (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 \nBNatSchG) zerstört werden, die für die dort wild lebenden Tiere der streng \ngeschützten Arten (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG) nicht ersetzbar sind. \nUnersetzbar ist ein Biotop (nur), wenn es für eine Art unentbehrlich ist und \ngleichartige bzw. die Funktion des zerstörten Biotops übernehmende \nAusgleichsflächen nicht vorhanden sind oder nicht rechtzeitig geschaffen \nwerden können. Erfasst wird damit die Gefährdung der Population im \nEinwirkungsbereich, der unter dem Gesichtspunkt von Vernetzungselementen \nfreilich nicht auf den Ausbaubereich beschränkt ist. Die Beeinträchtigung \neinzelner Exemplare reicht regelmäßig nicht aus. Es muss sich vielmehr um die \nStörung einer signifikanten Anzahl von Exemplaren handeln, so dass - etwa \ndurch Abnahme des natürlichen Verbreitungsgebietes - der Erhaltungszustand \nbeeinträchtigt werden kann.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2006 - 20 D 80/05.AK -, S. 33 f. des \nUA.\n\n53\n\nDafür gibt es hier bei der in diesem Verfahren allein gebotenen \nüberschlägigen Betrachtung nach Lage der Akten keine Anhaltspunkte. Weder \naus den allgemeinen Untersuchungen zum landschaftspflegerischen \nBegleitplan (Erläuterungsbericht Deckblatt 2 vom 20. Mai 2005) noch aus den \nspeziell auf den Artenschutz bezogenen Untersuchungen des \nSachverständigenbüros G. und T. vom 15. November 2004 und vom \n25. Mai 2005 zu den besonders und streng geschützten Arten im \nTrassenbereich lassen sich bei der gebotenen Betrachtungsweise \nRückschlüsse auf eine Gefährdung von Tierpopulationen im \nEinwirkungsbereich des Vorhabens ziehen. Die Antragsteller beschränken sich \ninsoweit auf die - von der Antragsgegnerin unbestrittene - Behauptung, dass \nim Plangebiet zahlreiche Tierarten beheimatet sind, die zugleich zu den streng \ngeschützten Arten i.S.d. § 10 Abs. 2 Nr. 11 b BNatSchG gehören. Eine gewisse \nWahrscheinlichkeit, dass die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zu \neiner Zerstörung unersetzbarer Biotope führt, wird indessen nicht belegt. Eine \nsolche Schlussfolgerung lässt sich auch nicht aus den von den Antragstellern \nim gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ableiten. Die zu den Akten \ngereichte Stellungnahme der Umweltconsulting Dr. I. aus Dezember 2006 \nthematisiert nach deren Überschrift und den eigenen Angaben der \nAntragsteller allein die „Befreiung mit darauf bezogener Planänderung und \n-ergänzung\" der Antragsgegnerin vom 3. November 2006 und kritisiert \nErmittlungsdefizite bei der Bestandserhebung, verhält sich aber nicht zur \nFrage der Gefährdung der Population einer streng geschützten Tierart im \nEinwirkungsbereich der Trasse. Dasselbe gilt für die Stellungnahme des \nLandesbüros der Naturschutzverbände NRW vom 19. Oktober 2006, auf die die \nAntragsteller inhaltlich bezug nehmen.\n\n54\n\nbb) Bundesrechtliche Vorgaben zum Artenschutz stehen dem \nPlanfeststellungsbeschluss nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ebenfalls \nnicht entgegen. In Betracht zu ziehen sind nach § 11 BNatSchG unmittelbar \nanwendbare individuenbezogene Verbote aus § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 \nBNatSchG.\n\n55\n\nDie Norm ist anwendbar, soweit § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bei der \nZulassung eines Straßenbauvorhabens aufgrund europarechtlicher Vorgaben \nnicht (mehr) von den genannten Verboten freistellt.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, NVwZ 2006, 1161 (1165), \nunter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 10. Januar 2006 - Rs. C-98/03 -, \nNVwZ 2006, 319.\n\n57\n\nWie die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren einräumt, werden \nhinsichtlich mehrerer Fledermaus- und Vogelarten sowie einer Amphibienart \nindividuenbezogene Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG \nmöglicherweise erfüllt. Inwieweit die genannten Verbotstatbestände bei der \nVerwirklichung des Planvorhabens individuenbezogen tatsächlich erfüllt \nwerden, bedarf hier - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - indessen \nkeiner abschließenden Entscheidung. Da nach dem derzeitigen \nErkenntnisstand im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls eine \nsog. Befreiungslage i.S.v. § 62 BNatSchG vorgelegen haben dürfte und die \nPlanfeststellungsbehörde diesem Umstand im Übrigen durch die Entscheidung \nvom 3. November 2006 rechtsförmlich Rechnung getragen hat, können \nVerstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Verfahren zur \nHauptsache weder zur Aufhebung des Beschlusses noch zur Feststellung von \ndessen Nichtvollziehbarkeit führen. Etwaige Verstöße können nämlich durch \nBefreiungen auch noch nachträglich überwunden werden. \n\n58\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, a.a.O., \n(1165) und vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rn. 565 ff.\n\n59\n\nNach § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann eine Befreiung gewährt werden, \nwenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern und die Art. 12, \n13 und 16 der FFH-RL oder die Art. 5 bis 7 und 9 der Vogelschutzrichtlinie nicht \nentgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind nach dem derzeitigen \nErkenntnisstand erfüllt.\n\n60\n\n(a) Das Vorhaben dient dem Gemeinwohl, weil es im Einklang mit den \nZielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes steht. Es ist - wie oben bereits \nausgeführt - im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher \nBedarf ausgewiesen und entspricht deswegen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG \nden Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG . Die Gründe des Gemeinwohls \nüberwiegen auch die Belange des Artenschutzes. Für diese Feststellung bedarf \nes keiner in alle Einzelheiten gehenden Abwägung zwischen den genannten \nBelangen. Insbesondere erfordert sie keine Alternativenprüfung. Denn auf die \nExistenz anderweitiger zufriedenstellender Lösungen kommt es erst im \nRahmen der in § 62 BNatSchG aufgeführten gemeinschaftsrechtlichen \nVorschriften an. Es genügt deswegen, dass der gesetzlichen \nBedarfsfeststellung erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommt, \nwährend für den Artenschutz durch das Vorhaben nach der nicht zu \nbeanstandenden naturschutzfachlichen Einschätzung der \nPlanfeststellungsbehörde mangels Verschlechterung der Gesamtsituation der \nmöglicherweise betroffenen Tierarten jedenfalls keine unwiederbringlichen \nEinbußen entstehen.\n\n61\n\nZu den anzulegenden Maßstäben vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 \nA 28.05 -, a.a.O., (1165).\n\n62\n\n(b) Die in der Vorschrift genannten Regelungen der FFH-RL stehen einer \nBefreiung nicht entgegen. Hinsichtlich der nach den Ausführungen der \nAntragsgegnerin im Plangebiet vorkommenden Fledermäuse sind \nmöglicherweise die Verbotstatbestände des Art. 12 Abs. 1 lit. a und d FFH-RL \nerfüllt, weil eine Kollision einzelner Exemplare mit Kraftfahrzeugen und eine \nBeeinträchtigung von Ruhestätten wegen der Vernichtung oder Beschädigung \nvon Männchen- und Zwischenquartieren in Höhlenbäumen außerhalb der \nNutzungszeiten nicht auszuschließen ist. \n\n63\n\nDemgegenüber sind summarischer Prüfung zufolge keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass - wie die Antragsteller meinen - weitere \nFledermausarten im Bereich des Vorhabens beheimatet sind \n(Bechsteinfledermaus [Myotis bechsteinii], Großes Mausohr [Myotis myotis], \nBraunes Langohr [Plecotus auritus] und Große Bartfledermaus [Myotis \nbrandtii]). Die Antragsteller beschränken sich darauf, die Vollständigkeit der \nBestandserhebungen des Sachverständigenbüros G. und T. zu \nbemängeln; danach mag ein weiteres Vorkommen zwar nicht mit Sicherheit \nauszuschließen sein. Für ein solches Vorkommen sind aber auch mit dem von \nden Antragstellern vorgelegten Gutachten Dr. I. keine hinreichend \nkonkreten Belege beigebracht. \n\n64\n\nSoweit die Knoblauchkröte [Pelobates fuscus] im betroffenen Gebiet \ntatsächlich noch beheimatet ist, greift ein Verbot nach Art. 12 FFH-RL - \nsummarischer Beurteilung zufolge - wie von der Antragsgegnerin festgestellt \nnicht ein. Durch die umfangreichen Schutzmaßnahmen (Grünbrücke, \nAmphibiendurchlässe und Amphibienleiteinrichtungen) werden nachteilige \nAuswirkungen des Vorhabens auf die Wanderungen der Knoblauchkröte \nzwischen Laichplätzen und Überwinterungsbereichen nach der hier gebotenen \nüberschlägigen Betrachtung in hinreichendem Ausmaß vermieden.\n\n65\n\nFür die Amphibienart Kleiner Teichfrosch [Rana lessonae] können \nVerbotstatbestände dagegen eingreifen, weil bei der Verwirklichung des \nVorhabens ein Laichgewässer überbaut wird. \n\n66\n\nVon den danach einschlägigen Verboten kann jedoch nach Art. 16 FFH-RL \nabgewichen werden. Das setzt voraus, dass es keine anderweitige \nzufriedenstellende Lösung gibt, die Population trotz der Abweichung in einem \ngünstigen Erhaltungszustand verweilt, und für die Abweichung zwingende \nGründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen. Das ist hier der \nFall.\n\n67\n\n(aa) Für die durch das Planvorhaben aufgeworfenen artenschutzrechtlichen \nProbleme drängt sich eine anderweitige zufriedenstellende Lösung nach Art. \n16 FFH-RL nicht auf. Die Antragsteller zeigen mit dem Hinweis auf andere \nTrassenvarianten keine zumutbare Alternative auf. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass sich das europäische Naturschutzrecht mit der \nVerpflichtung, technisch mögliche Alternativen zu nutzen, keine schrankenlose \nGeltung beimisst. Ein Vorhabenträger braucht sich auf eine Alternativlösung \nnicht verweisen zu lassen, wenn sich die maßgeblichen Schutzvorschriften bei \neinem anderen Trassenverlauf als ebenso wirksame Zulassungssperre \nerweisen wie an dem von ihm gewählten Standort. Er darf von einer \nAlternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und \nrechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem \nmit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen. Eine \nAlternativlösung darf schließlich ggf. auch aus naturschutzexternen Gründen \nals unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, a.a.O., Rn. 567.\n\n69\n\nDaran gemessen drängt sich eine alternative Trassenführung als eindeutig \nvorzugswürdige Lösung jedenfalls nicht auf. Insoweit wird schon im \nPlanfeststellungsbeschluss (S. 133 ff.) im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, \ndass alle untersuchten Varianten erhebliche und nachteilige \nBeeinträchtigungen der Funktion von Natur und Landschaft sowie der \nstädtebaulichen Funktionen, der Siedlungen und ihrer Bevölkerung \nhervorrufen (S. 145), die Vorteile der ausgewählten Variante 1.1.1 in der \nGesamtbeurteilung aber überwiegen (S. 182). Zudem hat die Antragsgegnerin \nim gerichtlichen Verfahren ihre Beurteilung noch einmal vertieft und darauf \naufmerksam gemacht, dass andere grundsätzlich in Betracht zu ziehende \nTrassenführungen - wie z. B. die Varianten 2.1.1 und 2.2.2 - unter dem \nGesichtspunkt des Artenschutzes zu ähnlichen Betroffenheiten von Vogel- und \nFledermausarten wie die planfestgestellte Trasse führen. Die hieran von den \nAntragstellern unter Hinweis auf die Stellungnahme des Büros Dr. I. aus \nDezember 2006 geübte Kritik greift angesichts der der Antragsgegnerin \neinzuräumenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative,\n\n70\n\nvgl. zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative BVerwG, Urteil \nvom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05, a.a.O., (1165),\n\n71\n\nnicht durch. Im Übrigen bestätigt diese Stellungnahme (S. 9), in der die \nAspekte Betroffenheit von Waldbereichen und Verlust von Wohn- und \nWirtschaftsgebäuden herausgegriffen werden, im Kern sogar, dass auch \nandere Trassenvarianten mit erheblichen naturschutzrechtlichen Nachteilen \nverbunden sind. Die Einschätzung der Antragsgegnerin im Befreiungsbescheid \nvom 3. November 2006 (S. 26), dass in der UVS 1993 für die Biotopkomplexe \n„Waldkomplex Kampheide\" und „Biotopbereich / Waldbereich westlich \nSiedlung Südwestfeld\", die von der Variante 2.2.2 durchfahren werden, 41 bzw. \n33 europäische Brutvogelarten benannt werden, deren Lebensstätten potentiell \nvon dieser Variante vernichtet und/oder gestört werden, wird ebenfalls indirekt \nbestätigt. Auf die aufgrund der Habitatausstattung nachvollziehbare \nVermutung der Antragsgegnerin, dass im Wirkraum der Variante 2.2.2 \nzahlreiche Fledermausarten, für die in C. regelmäßig Nachweise vorliegen, \nbeheimatet sind, wird in der Stellungnahme nicht eingegangen. \n\n72\n\nUnbeschadet der naturschutzfachlichen Argumentation der Antragsteller \nscheidet eine anderweitige zufriedenstellende Lösung i.S.d. Art. 16 Abs. 1 FFH-\nRL aber auch endgültig aus, wenn naturschutzexterne Gesichtspunkte in die \nBetrachtung mit einbezogen werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann \nder Senat insoweit auf die zusammenfassende Einschätzung der Vorteile der \nVorhabentrasse 1.1.1 im Planfeststellungsbeschluss (S. 175 ff.) verweisen, der \ndie Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind.\n\n73\n\n(bb) Art. 16 Abs. 1 FFH-RL setzt weiter voraus, dass die Populationen der \ngeschützten Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Befreiung \nohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Den \nErhaltungszustand definiert Art. 1 lit. i FFH-RL als die Gesamtheit der \nEinflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der \nPopulationen der betroffenen Arten auswirken können. Die Güte des \nErhaltungszustands bestimmt sich insbesondere danach, ob aufgrund der \nDaten über die Populationsdynamik anzunehmen ist, dass die Art ein \nlebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, \nbildet und langfristig weiterhin bilden wird und ein genügend großer \nLebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich auch weiterhin vorhanden sein \nwird, um langfristig ein Überleben der Populationen der Art zu sichern. Dass \neinzelne Exemplare oder Siedlungsräume im Zuge der Verwirklichung eines \nPlanvorhabens vernichtet werden oder verloren gehen, schließt nicht aus, dass \ndie Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über \ndas Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt. Dabei \nsind sowohl Kompensationsmaßnahmen als auch die Möglichkeit zu \nberücksichtigen, dass die betroffenen Arten auf Landschaftsteile ausweichen, \ndie auch ohne gezielte Aufwertung die naturräumlichen Anforderungen für eine \nBesiedlung erfüllen. \n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, a.a.O., Rn. 571 ff.\n\n75\n\nAuch diese Voraussetzung ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand für \ndie betroffenen Tierarten erfüllt. Kollisionen von einzelnen Fledermäusen mit \nFahrzeugen sollen durch Überflughilfen, Gradientenlage und - mittelbar - durch \ndie Schallschutzwände verhindert werden. Statt der außerhalb der \nNutzungszeit zu beseitigenden Männchen- und Zwischenquartiere stehen nach \nden gutachterlichen Feststellungen im Befreiungsverfahren in genügender \nZahl Ausweichquartiere zur Verfügung. Es ist nicht ersichtlich, warum \nangesichts der naturräumlichen Gegebenheiten ein Ausweichen auf andere \nFlächen nicht möglich sein soll. Immerhin ist vorgesehen, die Habitate für die \nbetroffenen Fledermausarten durch geeignete Maßnahmen wie \nAltholzsicherung, Umwandlung von Nadelholzbeständen sowie die Anlage von \nJagdlebensräumen aufzuwerten. Der von den Antragstellern insoweit \ngeäußerten Kritik wird von der Antragsgegnerin nach Lage der Akten \nnachvollziehbar und überzeugend begegnet. Dass vorhabenbedingte \nStörungen negative Auswirkungen auf die Bestandssituation der \nFledermausarten haben, wird angesichts der nach der o. g. Rechtsprechung \ndes BVerwG anzulegenden Maßstäbe nicht substantiiert geltend gemacht. \nAllen nach den Ermittlungen des Vorhabenträgers im Plangebiet \nvorkommenden Arten wird von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung \nund Forsten ein günstiger Erhaltungszustand bescheinigt, sodass der Verlust \neinzelner Exemplare durch Kollisionen mit Fahrzeugen den Bestand der \nPopulation nicht gefährden dürfte. \n\n76\n\nAuch der Erhaltungszustand der Population des Kleinen Teichfroschs \ndürfte sich trotz der Überbauung der Detereiteiche, die wegen ihres hohen \nEutrophierungsgrades nur als suboptimaler Lebensraum einzustufen sind (vgl. \nErläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan Deckblatt 2 aus \nMai 2005, S. 41), nicht verschlechtern, denn im räumlichen Bezug soll als \nFortpflanzungsstätte ein Ersatzlaichgewässer angelegt werden. Dass der vom \nVorhaben betroffene Lebensraum des Kleinen Teichfrosches nicht durch das \nneue Laichgewässer ersetzt werden kann, wird von den Antragstellern nicht \nausreichend dargetan. Gleiches gilt für die Kritik der Antragsteller an den \nUmsetzungsmaßnahmen kurz vor der Verfüllung. Da solche Maßnahmen von \nden zuständigen Behörden naturschutzfachlich begleitet werden und die \nÜberwinterungsweise von Froschpopulationen auch dort hinlänglich bekannt \nsein dürfte, erscheint eine möglichst schonende, die Population erhaltende \nUmsetzung garantiert. Eine wesentliche Verkleinerung der Zahl der die \nPopulation bildenden Individuen ist deshalb nicht zu erwarten. Die \nVerknüpfung mit Froschpopulationen in benachbarten Siedlungsgebieten wird \nüber zu schaffende Grünbrücken und Amphibiendurchlässe mit \nLeiteinrichtungen gesichert. Dass diese Grünbrücken nicht ausreichend \ndimensioniert sind oder von den Tieren nicht angenommen werden, wird von \nden Antragstellern zwar behauptet, aber in keiner Weise belegt. Sollten sich \ndiese baulichen Maßnahmen zukünftig naturschutzfachlich als nicht \nausreichend erweisen, besteht im Übrigen aber auch die Möglichkeit der \nNachbesserung. \n\n77\n\n(cc) Schließlich ist die Abweichung auch gerechtfertigt, weil zwingende \nGründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nach Art. 16 Abs. 1 lit. c \nFFH-RL dafür vorliegen. Das Vorhaben dient dem Gemeinwohl, weil es im \nBedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlich ausgewiesen ist. Die \nGründe des Gemeinwohls überwiegen auch die Belange des Artenschutzes. Es \ngenügt insoweit, dass der gesetzlichen Bedarfsfeststellung erhebliches \nGewicht im Rahmen der Abwägung zukommt, während für den Artenschutz \ndurch das Vorhaben nach der dargelegten, nicht zu beanstandenden \nnaturschutzfachlichen Einschätzung der Planfeststellungsbehörde mangels \nVerschlechterung der Gesamtsituation der betroffenen Tierarten jedenfalls \nkeine unwiederbringlichen Einbußen entstehen.\n\n78\n\n(c) Auch hinsichtlich der vom Vorhaben betroffenen Vogelarten stehen die \nin § 62 Abs. 1 BNatSchG genannten Regelungen der Vogelschutzrichtlinie einer \nBefreiung von den Verboten des § 42 BNatSchG nicht entgegen. Insoweit kann \nder Senat unterstellen, dass - wie von den Antragstellern vorgetragen - für \neinzelne Vogelarten die Verbotstatbestände des Art. 5 VRL erfüllt sind. Denn \nnach Lage der Akten bleibt für die durch das Planvorhaben betroffenen \nVogelarten der maßgebliche Schutzstandard gewahrt, so dass jedenfalls eine \nAbweichung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a VRL i. V. m. Art. 13 VRL eingreift. \n\n79\n\n(aa) Für die durch das Planvorhaben aufgeworfenen Probleme des \nVogelschutzes drängt sich eine anderweitige zufriedenstellende Lösung nach \nArt. 9 VRL nicht auf. Insoweit kann der Senat auf seine Ausführungen zu Art. 16 \nFFH-RL verweisen, da die Anforderungsprofile der Regelungen deckungsgleich \nsind. Somit können die Antragsteller mit dem Einwand, eine \n„vogelartspezifische Alternativ Prüfung [sei] bisher nicht durchgeführt \nworden\", nicht durchdringen, weil neben naturschutzrechtlichen auch \nnaturschutzexterne Gesichtspunkte in die Betrachtung mit einzubeziehen \nsind.\n\n80\n\n(bb) Der Erhaltungszustand der möglicherweise durch Maßnahmen i. S. d. \nArt. 5 VRL beeinträchtigten Vogelarten wird nicht gefährdet. \n\n81\n\nDieses Merkmal ist auch hier zu betrachten, obwohl der Wortlaut des Art. 9 \nAbs. 1 VRL von der Parallelvorschrift des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL insoweit \nabweicht. Die Schutzanforderungen der Vogelschutzrichtlinie bleiben in \ndiesem Punkt nämlich nicht hinter denen der FFH-Richtlinie zurück, denn nach \nArt. 13 VRL darf die Anwendung der aufgrund der Richtlinie getroffenen \nMaßnahmen in Bezug auf die Erhaltung aller unter Art. 1 VRL fallenden \nVogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, a.a.O., Rn. 570 ff.\n\n83\n\nDas Schutzregime der Art. 5, 9 und 13 VRL stellt dabei nicht auf den Erhalt \njedes einzelnen Exemplars oder jedes vorhandenen Reviers einer Vogelart ab. \nOb die Ausnahmevoraussetzungen vorliegen, ist vom Erhaltungszustand der \nArt her zu beurteilen, der in dem als Orientierungshilfe auch für die \nVogelschutzrichtlinie brauchbaren Art. 1 lit. i FFH-RL als die Gesamtheit der \nEinflüsse definiert wird, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe \nder Populationen der betreffenden Arten auswirken können. Ist trotz \nVerwirklichung der Verbotstatbestände des Art. 5 Abs. 1 VRL davon \nauszugehen, dass ein genügend großer Lebensraum verbleibt, um langfristig \nein Überleben der betroffenen Population zu sichern, so richtet das \nArtenschutzrecht außer den ausdrücklich normierten Anforderungen keine \nweiteren Schranken auf. Dass einzelne Exemplare oder Siedlungsräume im \nZuge der Verwirklichung eines Planvorhabens vernichtet werden oder verloren \ngehen, schließt nicht aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen \nVerbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges \nElement erhalten bleibt. Denn die Vogelschutzrichtlinie stellt ausschließlich \nergebnisorientiert darauf ab, dass sich der Erhaltungszustand der betroffenen \nArten nicht verschlechtert. Auch können aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen \nAusweichhabitate zur Verfügung gestellt werden, um ein Maß an Kontinuität zu \ngewährleisten, das genügend Gewähr dafür bietet, dass die betroffene \nPopulation in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, a.a.O., Rn. 571.\n\n85\n\nAn diesen Maßstäben gemessen lässt sich den Akten nicht entnehmen, \ndass der Erhaltungszustand der nach Auffassung der Antragsteller von den \nVerbotstatbeständen des Art. 5 VRL betroffenen Vogelarten in nicht mehr \nhinzunehmender Weise verschlechtert. Die Antragsteller räumen selbst ein, \ndass der Zustand der Arten Waldkauz [Strix aluco], Waldohreule [Asio otus] \nund Grünspecht [Picus viridis] als positiv einzustufen ist, weil massive \nlandesweite Schutzmaßnahmen eine weitere negative Entwicklung der \nPopulationsdichten verhindert haben. Das sonstige Vorbringen bietet keine \nAnhaltspunkte dafür, dass bei Verwirklichung des Vorhabens der \nErhaltungszustand weiterer im Plangebiet vorkommender Vogelarten \nbeeinträchtigt wird. \n\n86\n\n(cc) Schließlich ist die Abweichung auch gerechtfertigt, weil als \nAusnahmegrund Art. 9 Abs. 1 lit. a VRL einschlägig ist. Wie bei Art. 16 FFH-RL \nkönnen auch hier Erfordernisse sozialer oder wirtschaftlicher Art eine \nAbweichung rechtfertigen, obwohl der Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 VRL insoweit \nvon der Parallelvorschrift des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL abweicht. Das ergibt sich \naus der Zielvorgabe des Art. 2 VRL, nach der die Mitgliedstaaten die \nerforderlichen Maßnahmen treffen, um die Bestände aller unter Art. 1 VRL \nfallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu \nbringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und \nkulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und \nfreizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird. Dadurch wird \ndeutlich, dass dem Vogelschutz kein einseitiger Vorrang gebührt, sondern - \nwie im Rahmen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL -auch alle sonstigen öffentlichen \nInteressen bei der Abweichungsentscheidung zu berücksichtigen sind.\n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, a.a.O., Rn. 570 ff. \nsowie Dolde, NVwZ 2007, 7 (11).\n\n88\n\nAuch hier gilt deshalb, dass der gesetzlichen Bedarfsfeststellung \nerhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommt, während für den \nArtenschutz durch das Vorhaben nach Lage der Akten mangels \nVerschlechterung der Gesamtsituation der betroffenen Vogelarten jedenfalls \nkeine unwiederbringlichen Einbußen entstehen.\n\n89\n\n3. Ein durchgreifender Verstoß gegen das fernstraßenrechtliche \nAbwägungsgebot ist ebenfalls nicht zu erkennen. \n\n90\n\nGemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind die von dem Vorhaben berührten \nöffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im \nRahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Überprüfung der von der \nPlanfeststellungsbehörde getroffenen Entscheidung ergibt in Bezug auf den \nAbwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nach den von der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäben, \n\n91\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, \n332 (341),\n\n92\n\nkeine im Grundsatz erheblichen Beanstandungen, die bereits jetzt \nerkennen ließen, dass der Planfeststellungsbeschluss im Hauptsacheverfahren \naufzuheben oder seine Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen \nwäre.\n\n93\n\nDie Antragsgegnerin hat dargelegt, auf welche Materialien sie bei ihrer \nAbwägungsentscheidung zurückgegriffen hat. Dass sie dabei Gesichtspunkte \nnicht beachtet hätte, die nach Lage der Dinge hätten berücksichtigt werden \nmüssen, kann der Senat bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen \nPrüfung nicht feststellen.\n\n94\n\na) Die von den Antragstellern bemängelte Abwägungsentscheidung zum \nTrassenverlauf ist voraussichtlich unbedenklich. \n\n95\n\nDie Planfeststellungsbehörde hat unter Berücksichtigung der im \nLinienbestimmungsverfahren vorgeschlagenen Trassenvarianten die \nAuswirkungen der möglichen Trassenführungen auf Natur und Landschaft \ngeprüft, die mit den verschiedenen Varianten einhergehenden verkehrlichen \nBelange gewürdigt und hieran anknüpfend die Wahl der vom Vorhabenträger \nvorgeschlagenen Trasse begründet. Ein offenkundiger Fehler im Sinne des § \n17e Abs. 6 Satz 1 FStrG ist ihr dabei nicht unterlaufen. Insbesondere ist nicht \nfeststellbar, dass sich eine der entwickelten Varianten als die eindeutig \nvorzugswürdige gegenüber der planfestgestellten Trasse erweisen würde.\n\n96\n\nb) Die gegen die Abschnittsbildung gerichteten Rügen der Antragsteller \ngreifen ebenfalls nicht durch.\n\n97\n\nDie Rechtsfigur der planungsrechtlichen Abschnittsbildung stellt eine \nrichterrechtliche Ausprägung des Abwägungsgebots dar. Ihr liegt die \nErwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer \ndetaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planfeststellungsbehörde \nein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen \nkann. Die jeweilige Abschnittsbildung muss sich jedoch inhaltlich rechtfertigen \nlassen und ihrerseits das Ergebnis planerischer Abwägung sein. Darüber \nhinaus bedarf der planfestgestellte Streckenabschnitt vor dem Hintergrund der \nbeabsichtigten Gesamtplanung der eigenen Planrechtfertigung. Daher muss \nder jeweilige Teilabschnitt eine insoweit selbständige Verkehrsfunktion \nbesitzen. Mit dieser rechtlichen Bindung soll unter anderem gewährleistet \nwerden, dass die Bildung von Teilabschnitten auch dann noch planerisch \nsinnvoll ist und bleibt, wenn sich - aus welchen Gründen auch immer - die \nVerwirklichung der Gesamtplanung verzögert oder schließlich ganz \naufgegeben werden sollte. Die damit angesprochene Gefahr des sog. \nPlanungstorsos, \n\n98\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 (16),\n\n99\n\nbesteht nicht. Der planfestgestellte Abschnitt ist Teil einer Gesamtplanung, \ndie im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ihren Niederschlag gefunden \nhat. Das der Planfeststellung zugrunde liegende Gesamtkonzept lässt sich bei \ndem hier anzulegenden Prognosemaßstab,\n\n100\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140 \n(154), \n\n101\n\nverwirklichen. Seine Umsetzung sieht sich nicht vor objektiv \nunüberwindbare Hindernisse gestellt. Der planfestgestellte Abschnitt besitzt \nauch eine eigenständige Verkehrsbedeutung. Zur näheren Begründung \nverweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen im \nPlanfeststellungsbeschluss (S. 203 ff.), die durch die umfangreichen Angriffe \nder Antragsteller nicht erschüttert werden. \n\n102\n\nc) Fehler bei der Prognose der von der Straße herrührenden \nLärmimmissionen sind bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Selbst \nwenn tatsächlich die Lärmberechnung im Einzelfall unzutreffend wäre und \ndeshalb aus einer fehlerhaften Immissionsprognose ein im Sinne von § 17e \nAbs. 6 Satz 1 FStrG beachtlicher Abwägungsmangel folgen würde, könnte \ndieser Mangel durch Planergänzung behoben werden. Er würde somit - was die \nAntragsteller selbst einräumen - nicht zur Aufhebung bzw. Feststellung der \nRechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen (§ 17e Abs. 6 Satz 2 \nFStrG). \n\n103\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, Abschnitt 1. b) der \nEntscheidungsgründe, Rn. 23 des Jurisausdrucks (insoweit in BVerwGE 124, \n334 ff. nicht veröffentlicht).\n\n104\n\nSchließlich könnte sich der Vorhabenträger, sollte sich im \nHauptsacheverfahren ein weitergehender Anspruch der Antragsteller auf \nSchutzauflagen ergeben, nicht auf etwaig entstehende Mehrkosten berufen. \nDenn soweit er trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens \nunter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das \nVorhaben ins Werk setzt und ihm deshalb infolge einer der Klage danach \nstattgebenden Entscheidung zusätzliche Aufwendungen entstehen, handelt er - \nwirtschaftlich gesehen - auf eigenes Risiko. \n\n105\n\nd) Des Weiteren beanstanden die Antragsteller ohne Erfolg das Fehlen von \nRegelungen zum Schutz vor Luftschadstoffen. Nach dem vom Vorhabenträger \neingeholten Luftschadstoffgutachten des Ingenieurbüros Lohmeyer aus \nAugust 2004 sind an den Gebäuden der Antragsteller keine Überschreitungen \nder Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der \nLuft (22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I. S. 3626), geändert durch \nVerordnung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1625) zu erwarten. Die von den \nAntragstellern geäußerten Bedenken gegen die methodische Vorgehensweise \nund die Schlussfolgerungen des Gutachters greifen nicht durch. Insoweit kann \nzur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im \nPlanfeststellungsbeschluss (S. 42 bis 46, 292 bis 299, 388, 444, 458) und die \nvertiefenden Erläuterungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren \n(Schriftsätze vom 21. August und 25. Oktober 2006) Bezug genommen \nwerden.\n\n106\n\nIm Übrigen verweist die Antragsgegnerin zutreffend auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Grenzwerte der \n22. BImSchV im Planfeststellungsverfahren nicht vorhabenbezogen \nsichergestellt werden müssen und deren Einhaltung deshalb keine \nRechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Planfeststellungsbeschluss ist, weil \ndie Verordnung nicht auf die durch ein einzelnes Vorhaben hervorgerufenen \nLuftverunreinigungen abstellt. Vielmehr liegt ihr eine gebiets- bzw. \nballungsraumbezogene Betrachtung zugrunde. Sind die maßgeblichen \nGrenzwerte überschritten, so bestimmen sich die Konsequenzen grundsätzlich \nnach § 47 Abs. 1 BImSchG , der den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 der \nRichtlinie 96/62/EG vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die \nKontrolle der Luftqualität (ABl EG Nr. L 296 S. 55) Rechnung trägt.\n\n107\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, a.a.O., Rn. 426, \nvom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 ff., und - 4 A 5.04 -, \nBVerwGE 123, 23 ff.\n\n108\n\nDie weitere Kritik der Antragsteller, die Planfeststellungsbehörde habe die \nProblematik der Luftreinhaltung abwägungsfehlerhaft ausgeblendet und damit \ngegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung verstoßen, trifft nicht zu. Die \nPlanfeststellungsbehörde hat erkannt, dass die Auswirkungen des Vorhabens \nauf die Luftqualität im Planfeststellungsverfahren nicht unberücksichtigt \nbleiben dürfen, weil durch ein Verkehrsprojekt keine vollendeten Tatsachen \ngeschaffen werden dürfen, die sich mit dem Instrumentarium der \nLuftreinhaltung nicht wieder beseitigen lassen. Es sind auch keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es an der Möglichkeit fehlt, die \nGrenzwerte mit Mitteln der Luftreinhalteplanung einzuhalten.\n\n109\n\nFührt aus den vorstehenden Gründen eine an den Erfolgsaussichten des \nHauptsacheverfahrens orientierte Prüfung nicht zum Erfolg des Antrags, \nrechtfertigen auch die Ausführungen der Antragsteller zum Ergebnis einer \nallgemeinen Interessenabwägung bei einem offenen Prozessausgang die \nbegehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nicht.\n\n110\n\nII. Der von der Antragstellerin zu 2. hilfsweise gestellte Antrag, die \naufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss „jedenfalls hinsichtlich des Zubringers zum OWD \nanzuordnen\", bleibt ebenfalls ohne Erfolg.\n\n111\n\nDie Antragstellerin bemängelt in diesem Zusammenhang, dass die Radien \nder ihr Grundstück überspannenden Kreis- und Tangentialfahrbahnen im \nAutobahnkreuz A 33 / Ostwestfalendamm größer seien als notwendig und \ndaher auch eine geringere Inanspruchnahme ihrer Grundflächen möglich sei. \nDiese allenfalls im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende \nArgumentation kann einen Aufhebungsanspruch ebenfalls nicht begründen, \nweil erhebliche Mängel in der Abwägung (vgl. § 17e Abs. 6 FStrG) nicht \nersichtlich sind. Die Planfeststellungsbehörde hat nach Lage der Akten die für \ndie Kreis- und Tangentialfahrten erforderlichen Radien nach der Lage der \nkreuzenden Straßen untereinander und den konstruktiv erforderlichen \nMindestlängen der Verflechtungsstrecken zwischen den Kreisfahrten \nbestimmt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Planerische Minimierungsgebote \nsind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n112\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 159 VwGO \nund § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n113\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 53 \nAbs. 3 Nr. 2 GKG. \n\n114\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n115","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265378","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-23/11-b-916-06-ak","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":4},{"jurabk":"FStrAusbauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17e","ref_norm":"17e","n":4},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265378","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265378","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-23/11-b-916-06-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265378","retrieved":"2026-07-09 02:33:05.056937+00:00"}}