{"status":"available","doknr":"OLD265410","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0322.8B2283.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-22","aktenzeichen":"8 B 2283/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 29. September 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.750,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks \nIm B. 37 in W. , auf dem sich ein vermietetes Wohnhaus befindet. Mit \nBaugenehmigung vom 17. September 2003 genehmigte die Antragsgegnerin der \nRechts-vorgängerin der Beigeladenen die Errichtung einer Windkraftanlage vom Typ \nGE Wind Energy 1.5 sl mit 61,4 m Nabenhöhe und 77 m Rotordurchmesser auf dem \nGrundstück Gemarkung F. , Flur 1, Flurstück 142. Der Standort der Anlage ist \nca. 230 m von dem Wohnhaus auf dem Grundstück des Antragstellers entfernt und \nliegt 28 m höher. In der Folgezeit wurde die Baugenehmigung mehrfach geändert. \nGegen die Baugenehmigung und auch gegen die Änderungsbescheide wandte sich \nder Antragsteller jeweils mit Rechtsmitteln. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag \ndes Antragstellers die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \ngegen die Baugenehmigung in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 5. Novem-\nber 2003 und der gegen diese Bescheide in der Fassung des Änderungsbescheids \nvom 30. August 2006 gerichteten Klage angeordnet. Hiergegen richtet sich die \nBeschwerde der Beigeladenen.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen \nPrüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den \nangefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage.\n\n6\n\nMit der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht dem auf §§ 80 \nAbs. 5 und 80 a Abs. 3 VwGO gestützten Antrag des Antragstellers mit der \nBegründung stattgegeben, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das \nInteresse des Antragstellers, vom Vollzug der angefochtenen Genehmigung vorerst \nverschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung \nder Genehmigung überwiege, weil nach der im vorliegenden Verfahren allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein \nErfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich sei. \nEs spreche viel dafür, dass die angefochtene Genehmigung zu Lasten des \nAntragstellers gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften des \nBauplanungsrechts verstoße, der Antragsteller auf sein Recht zur Geltendmachung \nvon Nachbarrechtsverstößen nicht verzichtet und nachbarliche Abwehrrechte nicht \nrechtsmissbräuchlich ausgeübt habe und die bei dieser Sachlage vorzunehmende \nweitere Interessensabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfalle. Das hiergegen \ngerichtete Vorbringen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren gibt im Ergebnis \nkeinen Anlass, abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.\n\n7\n\n1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass vorbehaltlich einer \ngenaueren Berücksichtigung aller Einzelumstände, die dem Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben müsse, derzeit viel dafür spreche, dass dem Antragsteller ein \nnachbarrechtliches Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen zustehe, \nweil von diesem eine optisch bedrängende Wirkung ausgehen dürfte, die im Hinblick \nauf die Wohnnutzung des Gebäudes des Antragstellers einen Verstoß gegen das als \nöffentlich-rechtlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte drittschützende \nGebot der Rücksichtnahme darstelle.\n\n8\n\nDas Beschwerdevorbringen der Beigeladenen stellt die Annahme des \nVerwaltungsgerichts durchgreifend in Frage, dass viel für das Vorliegen einer optisch \nbedrängenden Wirkung der Windkraftanlage spreche. Zwar hat das \nVerwaltungsgericht bei seiner Einschätzung die Rechtsprechung des Senats\n\n9\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, BauR 2007, 74 = \nDVBl. 2006, 1532 = NWVBl. 2007, 59 = ZNER 2006, 361, bestätigt durch BVerwG, \nBeschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, RdL 2007, 63 -\n\n10\n\nzugrunde gelegt. Das Vorbringen der Beigeladenen lässt es jedoch als \nzweifelhaft erscheinen, ob die stets erforderliche Einzelfallwürdigung aller \nmaßgeblichen Umstände in hinreichender Weise erfolgt ist. \n\n11\n\nDer Senat hebt in diesem Zusammenhang nochmals hervor, dass sich eine \npauschalierende Anwendung der vom Senat in seinem Urteil vom 9. August 2006 \n- 8 A 3726/05 - genannten, an dem Verhältnis der Gesamthöhe der Anlage zu deren \nAbstand zur Wohnbebauung orientierten Anhaltswerte verbietet. Eine aus \npraktischen Erwägungen möglicherweise bestehende Neigung, die jeweiligen \nBesonderheiten der örtlichen Situation auszublenden und vorschnell auf diese \nAnhaltswerte zurückzugreifen, wird der Problematik optischer Bedrängung durch \nWindkraftanlagen nicht gerecht. Es wäre verfehlt, die vom Senat entwickelten \nAnhaltswerte in dem Sinne anzuwenden, dass eine Windkraftanlage, die mehr als \ndas Dreifache ihrer Gesamthöhe von der nächstgelegenen Wohnbebauung entfernt \nist, in keinem Fall und eine Windkraftanlage, die weniger als das Zweifache ihrer \nGesamthöhe von einer benachbarten Wohnbebauung entfernt sind, immer gegen \ndas Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Die in der Entscheidung des Senats \ngenannten Abstände stellen lediglich Orientierungswerte dar, die eine bestimmte \nWürdigung der Umstände des Einzelfalls nahe legen, aber nicht entbehrlich \nmachen.\n\n12\n\nSo zutreffend Gatz, jurisPR-BVerwG 4/2007 Anm. 3.\n\n13\n\nUnabhängig von dem jeweiligen Abstand zwischen der Wohnbebauung und der \nWindkraftanlage ist deshalb für die Beantwortung der Frage, ob von der \nWindkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf die Wohnbebauung ausgeht, \nstets eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Erst auf der \nGrundlage einer derartigen Prüfung ist eine sachgerechte Entscheidung möglich. \n\n14\n\nAusgehend davon bestehen für die vorliegende Fallgestaltung nicht ohne \nWeiteres auszuräumende Zweifel, ob in Anwendung der maßgeblichen Grundsätze \ndavon ausgegangen werden kann, dass überwiegende Gesichtspunkte für das \nVorliegen einer optisch bedrängenden Wirkung sprechen.\n\n15\n\nSo begegnet es schon Bedenken, ob bei der Berechnung des als grober \nAnhaltswert dienenden Verhältnisses der Gesamthöhe der Anlage zur Entfernung \nzwischen dem Wohnhaus und dem Standort der Windkraftanlage der vorliegend \nbestehende Geländeunterschied von 28 m der Gesamthöhe der Windkraftanlage \nzugeschlagen werden kann und deshalb davon auszugehen ist, dass sich der \nAbstand vom Wohnhaus zum Standort der Windkraftanlage auf deutlich weniger als \ndas Zweifache der Gesamthöhe der Windkraftanlage beläuft. Es spricht eher mehr \ndafür, den Umstand, dass die Windkraftanlage auf einem gegenüber dem Wohnhaus \nhöher gelegenen Standort errichtet werden soll, im Rahmen der stets \nvorzunehmenden Einzelfallprüfung zu berücksichtigen. \n\n16\n\nIm Weiteren bestehen anhand der vorliegenden Unterlagen gewisse \nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller den Sichtbeziehungen zur geplanten \nAnlage durch architektonische Selbsthilfe wird ausweichen können und dass \nhinreichende Abschirmungsmöglichkeiten auf seinem Grundstücks bereits vorhanden \nsind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass von den zu Wohnzwecken \ngenutzten Räumlichkeiten lediglich ein im Erdgeschoss gelegenes Arbeitszimmer mit \nseinen Fenstern zur Windkraftanlage ausgerichtet ist, die Fenster im Übrigen sich \naber auf den von dem Standort der Windkraftanlage abgewandten Seiten des \nWohnhauses befinden. Im Weiteren ist zu erwägen, ob - wofür nach den \nvorliegenden Lichtbildern gewisse Anhaltspunkte sprechen - die Sichtbeziehung von \nder Terrasse des Wohnhauses des Antragstellers auf den Standort der \nWindkraftanlage insbesondere durch einen hohen Baum abgeschirmt ist.\n\n17\n\nOb diese an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestehenden Zweifel es \nrechtfertigen, eine optische bedrängende Wirkung der Windkraftanlage zu verneinen, \nkann im Rahmen des vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht \nabschließend geklärt werden. Dazu bedarf es vielmehr einer umfänglichen \nAufklärung der tatsächlichen Umstände im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. \nAngesichts dessen ist die Frage des Vorliegens einer optisch bedrängenden Wirkung \nals offen anzusehen.\n\n18\n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Beigeladene mit ihrem Beschwerdevorbringen \ngegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe weder \nausdrücklich noch sinngemäß durch den Abschluss eines Gestattungsvertrags mit \nder Rechts-vorgängerin der Beigeladenen über die Nutzung eines Streifens eines in \nseinem Eigentum stehenden Grundstücks für die Verlegung und Unterhaltung einer \nStromleitung zur Ableitung der durch die Windkraftanlage erzeugten Energie auf die \nGeltendmachung von Nachbarrechten verzichtet. Ebenso bleiben die Einwände der \nBeigeladenen ohne Erfolg, die sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts \nrichten, das Einlegen von Rechtsbehelfen durch den Antragsteller stelle sich auch \nnicht unter dem Gesichtspunkt eines Zuwiderhandelns gegen eigenes früheres \nVerhalten als rechtsmissbräuchlich oder aus sonstigen Gründen als treuwidrig \ngegenüber der Beigeladenen dar.\n\n19\n\nDas Vorbringen der Beigeladenen, ihre Rechtsvorgängerin sei in Anbetracht des \nUmstandes, dass dem Antragsteller bei Abschluss des Gestattungsvertrags nicht nur \ndie Absicht der Errichtung der Windkraftanlage, sondern auch deren Standort, Typ \nund Größe bekannt gewesen seien, davon ausgegangen, der Antragsteller werde \nkeine Einwände gegen die Errichtung der Anlage erheben, stellt die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Für eine derartige Erwartungshaltung der \nRechtsvorgängerin der Beigeladenen bestand jedenfalls mit Blick darauf, dass der \nVertrag ausdrücklich nur bei Realisierung des Projektes Gültigkeit hat (vgl. Nr. IV des \nVertrags), kein hinreichender Anhalt. Erst recht ist nicht erkennbar, dass auf Seiten \nder Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ein entsprechender Vertrauenstatbestand \nbegründet worden sein könnte. Gegenstand des Gestattungsvertrags war allein die \nEinräumung eines Leitungsrechts und die dafür zu entrichtende Vergütung. Für die \nAnnahme, dass mit letzterer zugleich - zumindest konkludent - auch ein Verzicht des \nAntragstellers auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Genehmigung zur \nErrichtung der Windkraftanlage abgegolten werden sollte, ist kein Hinweis ersichtlich. \nInsbesondere hat die Beigeladene keine Umstände aus dem Verhalten des \nAntragstellers aufgezeigt, die eine derartige Annahme rechtfertigen könnten. Eine \netwaige Erwartung, der Antragsteller werde aufgrund des Abschlusses des \nGestattungsvertrags auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichten, stellt sich \nvielmehr allein als ein - unausgesprochenes - Motiv der Rechtsvorgängerin der \nBeigeladenen dar, das für ihre Entscheidung, einen derartigen Vertrag mit dem \nAntragsteller abzuschließen, maßgeblich gewesen sein mag. Als solches ist es aber \nnicht schützenswert. Insbesondere kann es dem Antragsteller nicht \nentgegengehalten werden. \n\n20\n\n3. Die vom Verwaltungsgericht ergänzend dargelegten Zweifel, ob mit der \nBaugenehmigung hinreichend sichergestellt sei, dass der maßgebliche \nBeurteilungspegel von 45 dB(A) am Wohnhaus auf dem Grundstück des \nAntragstellers eingehalten werde, dürften aufgrund des im Verlauf des \nBeschwerdeverfahrens ergangenen Änderungsbescheids der Antragsgegnerin vom \n5. Dezember 2006 gegenstandslos geworden sein. Mit diesem Änderungsbescheid \nist auf der Grundlage einer neu erstellten Immissionsprognose, nämlich aufgrund des \nSchalltechnischen Berichts Nr. 206476-01 der L. D. F1. KG vom \n3. November 2006, die im vorliegenden Zusammenhang relevante Auflage BA0025 \nder Baugenehmigung unter anderem dahingehend geändert worden, dass der \nSchallleistungspegel der Windkraftanlage für den leistungsreduzierten Betrieb \nwährend der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf 98,7 dB(A) einschließlich \netwaiger Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit begrenzt wird und eine Leistung \nvon 800 kW nicht überschritten werden darf. Dass angesichts dessen die Einhaltung \ndes für die Nachtzeit maßgebliche Beurteilungspegel von 45 dB(A) am Wohnhaus \nauf dem Grundstück des Antragstellers nicht sichergestellt sein könnte, ist vom \nAntragsteller im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht worden und auch \nansonsten nicht ohne Weiteres ersichtlich.\n\n21\n\n4. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ist für die maßgebliche \nAbwägung der widerstreitenden Interessen insbesondere des Antragstellers und der \nBeigeladenen Folgendes festzustellen: Obwohl nicht - wie das Verwaltungsgericht \nangenommen hat - viel für das Vorliegen einer bedrängenden Wirkung der \nWindkraftanlage auf das auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene \nWohnhaus spricht, sondern (lediglich) davon ausgegangen werden kann, dass diese \nFrage offen ist, bestehen aber im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken gegen \ndie Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die vorzunehmende allgemeine \nInteressenabwägung falle zu Gunsten des Antragstellers aus. Angesichts der bei \neiner etwaigen Errichtung der Windkraftanlage bestehenden optischen Auswirkungen \nauf das vorhandene Wohngebäude des Antragstellers und in Anbetracht der mit \neiner solchen Errichtung geschaffenen Faktenlage ist es der Beigeladenen - auch \nunter Berücksichtigung der von ihr dargestellten finanziellen Nachteile - zuzumuten, \ndie Errichtung der geplanten Anlage so lange zurückzustellen, bis über ihre \nZulässigkeit im Hauptsacheverfahren entschieden ist. Dabei geht der Senat davon \naus, dass das Verwaltungsgericht entsprechend seiner bekannten Verfahrenspraxis \nalsbald die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen (im Rahmen eines kurzfristig \nanzuberaumenden Ortstermins) treffen und eine Entscheidung in der Hauptsache \nfällen wird.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \nDabei orientiert sich der Senat bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers \nan dem vorliegenden Verfahren an Nr. 1.5 und Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für \ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit aus Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, \n1327).\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 6 und \n66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-22/8-b-2283-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-22/8-b-2283-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265410","retrieved":"2026-07-09 02:33:07.740418+00:00"}}