{"status":"available","doknr":"OLD265413","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0322.15B409.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-22","aktenzeichen":"15 B 409/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50,64 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 17 K 5102/06 - vor dem \nVerwaltungsgericht Köln gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 27. Juni 2006 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2006 anzuordnen, \n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen, allein \nmaßgeblichen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) Gründen ist \ndem Rechtsschutzantrag nicht stattzugeben, da sie keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts begründen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. \nAbs. 4 Satz 3 VwGO). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Hauptsacheklage \ndeshalb Erfolg haben wird. \n\n5\n\nSoweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass nach dem im Beitragsbescheid \nbeschriebenen Ausbau ihr Straßenteil von der Maßnahme ausgenommen sei, bezieht sich dies \nauf den Umstand, dass bauplangemäß vor dem Grundstück der Antragstellerin keine \nVeränderungen an der Straße vorgenommen worden sind. Der Widerspruchsbescheid weist zu \nRecht darauf hin, dass dies für die Beitragspflichtigkeit eines Grundstücks keine Rolle spielt. \n\n6\n\nEs kann nicht festgestellt werden, dass ein beitragsfähiger Ausbau (hier nach dem \nangefochtenen Bescheid Herstellung und Verbesserung eines Radweges) nicht gegeben ist. Im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind aufwändige Tatsachenfeststellungen nicht zu \ntreffen und schwierige Rechtsfragen nicht abschließend zu klären. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f. \n\n8\n\nDie Darlegung der Antragstellerin dazu erschöpft sich in einer bloß subjektiven Wertung, \ndie Maßnahmen hätten zu einer Verschlechterung geführt und der vorherige Zustand sei \nordnungsgemäß und nicht verbesserungsbedürftig gewesen. Das gibt nichts Verwertbares \ndafür her, ob objektiv ein Beitragstatbestand erfüllt ist.\n\n9\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats ist schließlich auch das Ausbaumotiv \nunerheblich, es kommt alleine darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus \nnach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \nobjektiv vorliegen. \n\n10\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 - 15 A 2884/06 -, S. 2 des \namtlichen Umdrucks.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung \nergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-22/15-b-409-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-22/15-b-409-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265413","retrieved":"2026-07-09 02:33:07.970980+00:00"}}