{"status":"available","doknr":"OLD265412","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0322.14B2577.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-22","aktenzeichen":"14 B 2577/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nZur Begründung seiner Entscheidung, mit dem es den Antrag der Antragstellerin \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Erteilung eines \nWohnberechtigungsscheines abgelehnt hat, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, \nes fehle an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft \ngemacht, die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG für die Erteilung des \nbeantragten Wohnberechtigungsscheines zu erfüllen. Sie habe keine gültige \nAufenthaltserlaubnis vorgelegt. Zudem könne sie sich nicht darauf berufen, als \nStaatsbürgerin eines Mitgliedsstaates der EU nach den europarechtlichen \nVorschriften über die Freizügigkeit uneingeschränkt zum Aufenthalt in der \nBundesrepublik Deutschland berechtigt zu sein. Die Freizügigkeit von Staatsbürgern \nder Republik Polen sei nach Maßgabe des Vertrages über den Beitritt u.a. der \nRepublik Polen zur Europäischen Union (EU-Abl. L 236 vom 23. September 2003) \neingeschränkt. Im Falle der Antragstellerin habe das zuständige Ausländeramt des \nAntragsgegners keine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG EU ausgestellt, \nsondern mit Schreiben vom 24. August 2006 ausdrücklich festgestellt, dass für die \nAntragstellerin keine Freizügigkeitsberechtigung festgestellt werden könne.\n\n4\n\nDiese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist unter Berücksichtigung der \ninnerhalb eines Monats seit Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am \n11. November 2007 erfolgten Ausführungen der Antragstellerin im \nBeschwerdeverfahren, die das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1, \n3 und 6 VwGO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden. \n\n5\n\nZunächst ist die Behauptung der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung \nvom 20. November 2006 nicht glaubhaft gemacht, sie sei bis Ende 2004 mit einer \nAufenthaltserlaubnis ausgestattet gewesen, die sich mit dem Inkrafttreten des \nGesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) \nerledigt habe; anschließend sei ihr eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt \nworden, die das Gültigkeitsdatum 29. Juni 2006 enthalten habe. Ausweislich der \nAusführungen des Antragsgegners im Schreiben vom 25. Januar 2007 erhielt die \nAntragstellerin zwar unter dem 28. Dezember 1994 eine bis zum 11. Februar 1998 \nbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs.1 Nr.1 AuslG. Diese \nAufenthaltserlaubnis wurde mit Datum vom 29. Dezember 1997 jedoch \n\"widerrufen/erloschen\". Unter dem 11. Februar 1998 erhielt sie sodann eine \nErfassung gemäß § 69 Abs.3 AuslG bis zum 11. Mai 1998, unter dem 15. Juni 1998 \neine bis zum 22. September 1999 befristete Duldung gemäß § 66 Abs. 2 AuslG. Mit \nDatum vom 29. Juni 2006 wurde ihr keine Freizügigkeitsbescheinigung sondern nur \neine bis zum 15. Dezember 2006 befristete Bescheinigung mit dem Inhalt ausgestellt, \nes werde zur Zeit geprüft, ob sie Freizügigkeit nach dem FreizügG/EU geltend \nmachen könne. Diese Angaben des Antragsgegners zieht die Antragstellerin nicht in \nZweifel. Einer Bitte des Senats, die in der Beschwerdebegründung erwähnte \nFreizügigkeitsbescheinigung vorzulegen, ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. \n\n6\n\nDie Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, freizügigkeitsberechtigt zu \nsein. Sie beruft sich zwar darauf, aus Nr. 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Anhangs zu Art. \n24 der Beitrittsakte Polen - EU einen Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt zu \nhaben. Dies erfordere nicht zwingend eine zum Zeitpunkt des Beitritts ausgeübte \nBeschäftigung, sondern eine Zugangsgenehmigung zum Arbeitsmarkt. Dieser \nBehauptung fehlt es jedoch auch angesichts der vorgenommenen Bezugnahme auf \n\n7\n\nRenner, Arbeitnehmer aus den neuen Unionsstaaten, in: ZAR 2004, 203, und \nFehrenbacher, Übergangsregelungen bei der EU-Erweiterung und deren \nAuswirkungen im Ausländerrecht, in: ZAR, 2004, 240,\n\n8\n\nan der erforderlichen Darlegung. Insbesondere setzt sich die Antragstellerin nicht \nmit den gerade von Renner aufgezeigten Auslegungsmöglichkeiten der \nÜbergangsregelungen aus der Beitrittsakte auseinander. Die Tatsache, dass § 12 a \nArGV sogar geringere Anforderungen an die Erteilung einer Arbeitsberechtigung \nstellt als in der Beitrittsakte vorgesehen, wird nicht erwähnt. Zu den \nVoraussetzungen, aus denen sich die Zulassung für den Arbeitsmarkt für einen \nZeitraum von 12 Monaten ergeben könnte, erfolgen keine Ausführungen. Zudem \nstellt die Antragstellerin ihre Auffassung, nach den Regelungen der Beitrittsakte \nfreizügigkeitsberechtigt zu sein, in Zusammenhang mit der weiter von ihr geäußerten \nAuffassung, das Aufenthaltsrecht könne nicht durch schlichte Nichtverlängerung \neiner Bescheinigung über die Freizügigkeitsberechtigung beendet werden. Dass eine \nsolche Bescheinigung überhaupt vorgelegen hat, ist jedoch, wie ausgeführt, nicht \nglaubhaft gemacht. \n\n9\n\nAuf Art. 7 Abs. 1 a) der Richtlinie 2004/38/EG (RL), wonach jeder Unionsbürger \ndas Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen \nZeitraum von über drei Monaten hat, wenn er u.a. Arbeitnehmer im \nAufnahmemitgliedstaat ist, vermag sich die Antragstellerin nicht zu berufen. Denn die \nAntragstellerin ist keine Arbeitnehmerin. Zwar sieht Art 7 Abs. 3 a) RL vor, dass die \nErwerbstätigeneigenschaft erhalten bleibt, wenn der Unionsbürger wegen Krankheit \noder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist. Zu einer lediglich \nvorübergehenden Arbeitsunfähigkeit enthält die Beschwerdebegründung jedoch \nkeine Ausführungen. \n\n10\n\nDass die Antragstellerin ein Daueraufenthaltsrecht nach Art. 16 Abs.1 Satz 1 RL \nerworben hat, wonach jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre \nununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht hat, sich dort \nauf Dauer aufzuhalten, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Ohne dass es auf die \nFrage ankommt, ob im Fall einer Duldung überhaupt von einem rechtmäßigen \nAufenthalt gesprochen werden kann, durfte die Antragstellerin sich spätestens mit \nAblauf der bis zum 22. September 1999 befristeten Duldung nicht mehr in der \nBundesrepublik Deutschland aufhalten. Unerheblich ist, dass aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen offensichtlich nur eingeleitet aber nie durchgeführt worden sind. \n\n11\n\nDaraus, dass das Amt für öffentliche Ordnung mit Schreiben vom 24. August \n2006 mitgeteilt hat, die Tatsache, dass die Antragstellerin nicht \nfreizügigkeitsberechtigt sei, impliziere keine Ausreiseverpflichtung aus dem \nBundesgebiet, folgt nicht, dass die Antragstellerin - weiterhin - die Voraussetzungen \ndes § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG erfüllt. Der Mitteilung ist allenfalls zu entnehmen, die \nfehlende Freizügigkeit begründe nicht quasi automatisch eine Ausreiseverpflichtung. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. \nEbenso wie das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren bringt der Senat \nden vollen Auffangstreitwert in Ansatz, da Verfahrensgegenstand eine Vorwegnahme \nder Hauptsache ist.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-22/14-b-2577-06","cited_norms":[{"jurabk":"WoFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265412","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265412","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-22/14-b-2577-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265412","retrieved":"2026-07-09 02:33:07.897895+00:00"}}