{"status":"available","doknr":"OLD265411","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0322.14A2490.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-22","aktenzeichen":"14 A 2490/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag, mit dem allein die Wiederholung der mündlichen Prüfung weiter \nverfolgt wird, hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Kläger hat Gründe für die von ihm geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nicht dargelegt. Er hält für \nklärungsbedürftig, \"ob ein Vorsitzender der Prüfungskommission einer mündlichen \nPrüfung dadurch gegen das im Prüfungsrecht anerkannte Fairnessgebot verstößt, \ndass er den Prüfling im Prüfungsvorgespräch fragt, ob er die erste wegen \nkrankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit nicht abgeschlossene Hausarbeit wegen \nPrüfungsangst zurückgeschickt habe\". Damit wird eine klärungsbedürftige Frage \nnicht aufgeworfen. In der zum Teil auch vom Kläger zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n4\n\nu. a. Urteile vom 28. 4. 1978 - VII C 59.75 -, BVerwGE 55, 355, vom 20. 9. 1984 \n- 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143, und vom 17. 7. 1987 - 7 C 118/86 -, BVerwGE \n78,55,\n\n5\n\nder der Senat folgt, sind Inhalt und Umfang des Fairnessgebots im Rahmen von \nberufsbezogenen Prüfungen geklärt. Es ist vom Kläger nicht dargetan, dass die \nAnwendung der sich daraus ergebenden Grundsätze auf den vom \nVerwaltungsgericht unterstellten Sachverhalt bisher von der Rechtsprechung noch \nnicht entschiedene klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwerfen \nkönnte. In der Rechtsprechung des Gerichts ist geklärt, dass Äußerungen im \nRahmen des der mündlichen Prüfung vorausgehenden Gesprächs des Vorsitzenden \ndes Prüfungsausschusses mit dem Prüfling gegen das Fairnessgebot verstoßen \nkönnen.\n\n6\n\nVgl. Urteil vom 5. 12. 1986 - 22 A 780/85 -, NVwZ 1988, 458.\n\n7\n\nJedoch vermittelt allein der Umstand, dass eine konkrete Äußerung noch nicht \nGegenstand gerichtlicher Entscheidungen war, einer Rechtssache keine \ngrundsätzliche Bedeutung. Ob eine konkrete Äußerung eines Prüfers gegen das \nFairnessgebot verstößt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. \nDer Kläger hat nicht dargetan, dass das hier anders zu beurteilen wäre. Es ist \nunterschiedlich zu beurteilen, ob eine Frage mit dem vom Verwaltungsgericht \nunterstellten Inhalt z. B. gezielt gestellt wird, um den Umständen der Rückgabe der \nersten Hausarbeit erneut nachzugehen, oder ob sie etwa in einem \nGesprächszusammenhang stand, der sich mit der aktuellen Prüfungsfähigkeit \nbefasste. Die vom Kläger formulierte Frage lässt auch nicht erkennen, dass in einem \nBerufungsverfahren eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Tatsachenfrage \ngeklärt werden könnte. \n\n8\n\nDie vom Kläger außerdem geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, liegen nicht \nvor.\n\n9\n\nDer Senat geht davon aus, dass eine vom Vorsitzenden der Prüfungskommission \nwährend des Vorgesprächs unvermittelt gestellte Frage danach, ob die zurück \ngegebene erste Hausarbeit in diesem Prüfungsversuch wegen Prüfungsangst nicht \nbearbeitet worden ist, einen Verfahrensfehler darstellen kann, weil sie objektiv \ngeeignet ist, einen Prüfling zu verwirren. Eine solche Frage erweckt den Eindruck, als \nob der zuvor vom Prüfungsamt als entschuldigt angesehenen Hausarbeitsrückgabe \nerneut nachgegangen werden soll. Ein solches Vorgehen kann Verwirrung auslösen \nunabhängig davon, ob der Prüfling in Bezug auf die Hausarbeitsrückgabe ein \"reines \nGewissen\" hat oder nicht.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht ist jedoch von einem solchen Sachverhalt nicht \nausgegangen. Es hat vielmehr aufgrund der Angaben des Klägers und der \nStellungnahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission festgestellt, dass dieser \nwährend des Vorgesprächs u. a. versucht hat, sich ein Bild von der Verfassung des \nPrüflings zu machen, und die vom Kläger angegriffene Frage - wenn überhaupt - im \nRahmen dieses Gesprächsabschnitts gestellt worden ist. Diese Feststellungen hat \nder Kläger mit Berufungszulassungsgründen nicht angefochten. Den Inhalt der Frage \nhat das Verwaltungsgericht entsprechend der Behauptung des Klägers unterstellt, \nweil sich der Prüfer insoweit nicht mehr erinnern konnte.\n\n11\n\nBei diesem Sachverhalt ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon \nausgegangen, dass die Frage nach dem Grund für die Rückgabe der Hausarbeit \nnicht gegen das Fairnessgebot verstößt. Ihre Einbindung in einen komplexen \nGesprächsvorgang über Prüfungsangst und Fragen der aktuellen Prüfungsfähigkeit \nlässt eine generalisierende Schlussfolgerung auf eine unfaire Behandlung nicht zu. \nSie ist nicht in gleicher Weise wie eine unvermittelt gestellte Frage mit diesem Inhalt \nobjektiv geeignet, Verwirrung auszulösen. Insbesondere ist es nicht für sich \ngenommen unfair, bei einem sichtbar unter Anspannung stehenden Prüfling \nPrüfungsangst und Prüfungsfähigkeit zu thematisieren. Das wird vom Kläger auch \nnicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage kann die als gestellt angenommene \nFrage angesichts des konkreten Zusammenhangs denjenigen Prüfling verunsichern, \nder die erste Hausarbeit nicht aus den als Entschuldigung mitgeteilten und \nanerkannten Gründen zurück gegeben hat. Darin sieht der Senat keinen Verstoß \ngegen das Fairnessgebot; denn rechtswidriges Verhalten im Rahmen des \nPrüfungsverfahrens verdient keinen Schutz aus Fairnessgründen. Im übrigen muss \nein Prüfer nicht damit rechnen, dass die Thematisierung von Prüfungsangst im \nZusammenhang mit der Rückgabe einer Hausarbeit im Prüfungsverfahren in \nnennenswerter Weise Verwirrung stiftet. \n\n12\n\nSoweit das Verwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, dass auch in \neiner Gesamtschau der im Einzelnen nicht zu beanstandenden Äußerungen des \nVorsitzenden der Prüfungskommission vor und nach der Prüfung die geltend \ngemachte Besorgnis der Befangenheit nicht zu erkennen sei, tritt dem der Kläger \nnicht substantiiert entgegen. Er behauptet lediglich, dass eine kumulative \nBetrachtung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Dazu hat er auch im \nKlageverfahren nichts substantiierend vorgetragen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 36.1 des \nStreitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265411","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-22/14-a-2490-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265411","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265411","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-22/14-a-2490-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265411","retrieved":"2026-07-09 02:33:07.820565+00:00"}}