{"status":"available","doknr":"OLD265476","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0321.20A5164.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-21","aktenzeichen":"20 A 5164/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, soweit darüber noch nicht \nabschließend befunden ist.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\n I \n\n3\n\nDer 1976 geborene Kläger und die 1979 geborene Klägerin sind afghanische \nStaatsangehörige. Nach der Einreise in das Bundesgebiet, wo bereits wenige \nMonate zuvor ihre Eltern und weitere Geschwister eingetroffen waren, beantragten \nsie unter Angabe falscher Geburtsdaten im April 1995 durch ihre Eltern die \nAnerkennung als Asylberechtigte. \n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte das \nBegehren mit Bescheid vom 18. Mai 1995 unter Hinweis auf die Erfolglosigkeit des \nAsylbegehrens der Eltern der Kläger ab. Auf die daraufhin erhobene Klage hat das \nVerwaltungsgericht unter Abweisung im Übrigen die Beklagte verpflichtet \nfestzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungshindernisse hinsichtlich \nAfghanistan gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) \nvorliegen, weil bei einer Rückkehr keine aufnahme- und hilfsbereiten Freunde oder \nVerwandte zur Verfügung stünden und deshalb eine extreme Gefahrenlage drohe. \nDas weitergehende Begehren ist abgewiesen worden, weil es in Afghanistan an \neiner Staatsmacht oder staatsähnlichen Hoheitsmacht fehle.\n\n5\n\nDie Beklagte hat daraufhin beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil \nzuzulassen. Der Senat hat die Berufung zugelassen, zu der diese vorträgt, die \nGefahren, die das Verwaltungsgericht für die Kläger festgestellt habe, seien solche \nallgemeiner Art und nicht so zugespitzt, dass entgegen der gesetzlichen \nGrundentscheidung Schutz im Einzelfall gewährt werden könne. \n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang \nabzuweisen.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n10\n\ninsoweit hilfsweise,\n\n11\n\ndem Europäischen Gerichtshof die Fragen vorzulegen, ob die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung des sogenannten \"extremen \nGefahrenmaßstabs\" zur Auslegung von § 53 Abs. 6 Satz 1 und 2 AuslG bzw. § 60 \nAbs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG gegen Art. 15 Buchst. c) der sogenannten \nQualifikationsrichtlinie verstößt, und ferner ob für Art. 15 Buchst. c) der Richtlinie ein \nneuer erleichterter bzw. geringerer Maßstab gilt,\n\n12\n\nund ferner zusätzlich,\n\n13\n\nfestzustellen dass die Voraussetzungen von Art. 15 Buchst. b) und c) RL \n2004/83/EG vorliegen.\n\n14\n\nSie führen im Wesentlichen aus: \n\n15\n\nDie restriktive Rechtsprechung zu einem Abschiebungsschutz wegen der \ngenerellen Verhältnisse im Heimatland könne nicht fortgesetzt werden, nachdem die \nQualifikationsrichtlinie nunmehr unmittelbare Beachtung verlange. Da das \nkriegerische Geschehen seit 1945 durch Situationen des sogenannten \"low intensity \nwar\" geprägt sei und der Anknüpfungspunkt des \"innerstaatlichen bewaffneten \nKonflikts\" in Art. 15 Buchst. c) der genannten Richtlinie bewusst weit gewählt worden \nsei, gehe eine Beschränkung der Schutzgewährung auf Fälle des Bürgerkriegs im \nüberkommenen Verständnis nicht mehr an, zumal sich ergebe, dass die Schwelle zur \nwillkürlichen Gewalt in den heute prägenden innerstaatlichen Auseinandersetzungen, \nwie sich auch in Afghanistan zeige, wesentlich herabgesetzt sei. Die Sperrwirkung \nvon § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG könne gegenüber willkürlicher Gewalt nicht mehr \ngreifen. Das gelte auch unter Berücksichtigung der durch die Erwägung Nr. 26 zur \nQualifikationsrichtlinie vorgegebenen Ausklammerung von Gefahren, denen die \nBevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sei, aus der \nindividuellen Bedrohung. Herrsche ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt mit \nwillkürlichen Gewaltmustern, so entstehe für den Einzelnen eine individuelle \nBedrohung. Dies sei in Afghanistan der Fall. Die übermittelten Entscheidungen des \nSenats enthielten Behauptungen, die den Tatsachen nicht entsprächen. Das gelte \ninsbesondere für die Ernährungssituation und die aus dem Mangel resultierende \nLebensgefahr auch und gerade im Raum Kabul, wo in den Jahren der \nTalibanherrschaft alle Stammes- und Familienstrukturen zerstört worden seien. Die \nKindersterblichkeit in Afghanistan sei eine der höchsten der Welt. Der Senat stütze \nseine positive Sicht der Rückkehrmöglichkeiten maßgeblich auf eine sachverständige \nZeugenaussage eines IOM-Mitarbeiters, der mit großer Vorsicht zu begegnen sei. \nInsbesondere seien die Angaben über Hilfsmöglichkeiten unzutreffend, die \nzurückkehrenden Afghanen zur Verfügung stünden. Tatsächlich fielen die \nRückkehrer der Obdach- und Arbeitslosigkeit anheim. Die Verwertung der Aussagen \ndes genannten IOM-Mitarbeiters sei prozessrechtlich unzulässig; es werde vor allem \ngegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen und es sei \nnicht ersichtlich, woraus die Voraussetzungen für die Qualifikation als \nsachverständiger Zeuge resultierten. Gegen den \"Gutachter\" werde daher \"rein \nvorsorglich\" ein Befangenheitsantrag gestellt, dessen Gründe sich aus einem \nbeigefügten Gutachten ergäben. Die Kläger haben zu ihrem Vorbringen zahlreiche \nDokumente in Bezug genommen bzw. vorgelegt und Beweis angeboten. Die \nKlägerin, die inzwischen einen Landsmann geheiratet hat, sei schwanger und daher \neiner besonderen Gefahrenlage ausgesetzt.\n\n16\n\nDie Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung im Beschlusswege \nsowie auf vorliegendes und gegebenenfalls auszuwertendes Erkenntnismaterial und \nden Stand der Rechtsprechung des Senats hingewiesen worden und hatten \nGelegenheit zur Äußerung. Die Klägerseite ist zudem unter Fristsetzung gemäß § \n87b VwGO zu eventuellem weiteren, abschließenden Vorbringen zum verbliebenen \nKlagebegehren aufgefordert worden. Nach dem oben angeführten Vorbringen ist die \nMitteilung über die Absicht, im Beschlusswege zu entscheiden, wiederholt \nworden.\n\n17\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die in das Verfahren \neingeführten Auskünfte und die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nverwiesen.\n\n18\n\nII\n\n19\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO \ndurch Beschluss. Denn er hält die Berufung der Beklagten einstimmig für begründet \nund eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. \n\n20\n\nDie klägerseitig aufgeworfenen Fragen rechtlicher Natur und das unterbreitete \nMaterial zur Tatsachenfeststellung decken sich in ihrem Kerngehalt mit dem, was in \nder den Klägern mitgeteilten und von ihnen zum Teil auch aufgegriffenen \nRechtsprechung des Senats behandelt worden ist. Allein die Art und Weise der \nBeanstandung der Tatsachengrundlage der bisherigen Rechtsprechung und die \nReichweite der Folgerungen, die die Kläger aus der Qualifikationsrichtlinie - \nRichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die \nAnerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als \nFlüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und \nüber den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - ziehen wollen, führen nicht auf \nBesonderheiten, die eine mündliche Verhandlung trotz einstimmigen Votums des \nGerichts angezeigt erscheinen lassen. Insbesondere wären den Klägern in einer \nVerhandlung keine Hinweise zu geben, da sie aufgrund der Kenntnis der \nSenatsrechtsprechung und der umfassenden Beschäftigung mit der \"extremen \nGefahrenlage\" im Verhältnis zur Qualifikationsrechtlinie nichts Wesentliches \nübersehen haben. Zwar weisen die Angriffe gegen die Richtigkeit der in der \nNiederschrift über eine Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-\nBrandenburg enthaltenen Ausführungen eines IOM-Mitarbeiters auf ein mögliches \nMissverstehen der Sachverhaltsfeststellungen des Senats hin - dieser hat die \nAusführungen nur als einen Teil des großen Spektrums an teilweise beträchtlich \ndivergierenden, von unterschiedlichen Beobachtungspunkten ausgehenden und mit \nverschiedenen Zielrichtungen getätigten Aussagen betrachtet, sodass selbst ein \nNichtbeachten dieser Ausführungen allein noch nicht zu einem gegenteiligen Schluss \nüber die Verhältnisse führen würde -, jedoch bedarf es insofern keines \nausdrücklichen Hinweises, weil nicht ersichtlich ist, dass ein solcher Hinweis Anlass \nzu sonstigem sachgerechten Vortrag geben könnte. Auch hinsichtlich der \nQualifikationsrichtlinie sind mögliche Ansatzpunkte, die gegen die befürwortete sehr \nweitgehende Interpretation angeführt werden könnten, bereits abgearbeitet.\n\n21\n\nDen Befangenheitsantrag gegen den IOM-Mitarbeiter, dessen Angaben durch die \nEinführung der Niederschrift über die Verhandlung mit seiner Vernehmung neben \nzahlreichem anderen Material Gegenstand der Überzeugungsbildung des Senats \nwar und entsprechend der Materialeinführung in die vorliegende Sache auch hier \nberücksichtigt werden soll, haben die Kläger nur vorsorglich und in Hinblick auf ihn \nals \"Gutachter\" gestellt. Da eine Heranziehung des Betreffenden als \nSachverständiger - und nur bei einem solchen käme eine Ablehnung in Betracht, § \n98 VwGO, § 406 ZPO - nie im Raume stand, es vielmehr immer nur um die \nEinbeziehung eines schriftlichen Dokuments mit dem Gewicht der ihm \nzuzubilligenden Überzeugungskraft in die richterliche Überzeugungsbildung ging und \ngeht, § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 VwGO, tritt der vorsorglich abgesicherte Fall nicht \nein. Daher besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf das Ablehnungsgesuch eine \nmündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit der Hilfsantrag zur Anrufung des \nEuropäischen Gerichtshofs nach der ersten Anhörung nochmals erweitert worden ist, \nsteht auch das dem Vorgehen gemäß § 130a VwGO nicht entgegen, weil es der \nSache nach um die bereits angesprochenen Fragen zu Qualifikationsrichtlinie \ngeht.\n\n22\n\nDie Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich \ndes Begehrens festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG - \ndiese Vorschrift ist am 1. Januar 2005 an die Stelle von § 53 Abs. 6 AuslG getreten, \n§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 Nr. 20 sowie Art 15 Abs. 3 des \nZuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950) - vorliegen, unbegründet; \ndie weiteren Begehren, die die Kläger zweitinstanzlich angebracht haben, bleiben \nebenfalls ohne Erfolg. \n\n23\n\nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll gewährt werden, \nwenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf \nwelchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer unter \nBerücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes \neine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter \nbesteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nlandesweit drohen.\n\n24\n\nSo zu den gleichlautenden Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: \nBVerwG, Urteile vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257 und vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324; zur Übertragbarkeit auf das neue \nRecht vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 1 B 16.05 -.\n\n25\n\nAllerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - auch insoweit der Normstruktur \ndes § 53 Abs. 6 AuslG entsprechend - nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte \nGefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden \nbei Entscheidungen über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach \n§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Eine \nsolchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \ngrundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und \nindividualisierbar zu treffen droht; denn bei allgemeinen Gefahren entfaltet Satz 2 der \nVorschrift eine \"Sperrwirkung\" dahin, dass über die Gewährung von \nAbschiebungsschutz allein im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden \nsoll. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG der Rückgriff auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch bei einer \nallgemeinen Gefahr ausnahmsweise dann nicht gesperrt, wenn die Situation im \nZielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen \n\"gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausliefern würde\". \n\n26\n\nVgl. (wiederum zu § 53 Abs. 6 AuslG) BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1998 - \n9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77, sowie vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, a.a.O. - und \nzur Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes im Wege der \nNormauslegung BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 und \n82/92 -, NVwZ 1995, 781.\n\n27\n\nDie extreme Gefahrenlage ist insbesondere geprägt durch einen hohen \nWahrscheinlichkeitsgrad und die - freilich nicht mit dem zeitlichen Verständnis eines \nsofort bei oder nach der Ankunft eintretenden Ereignisses gleichzusetzende - \nUnmittelbarkeit eines Schadenseintritts.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115,1, und \nBeschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668.\n\n29\n\nSie scheidet allerdings von vornherein aus, wenn gleichwertiger Schutz vor \nAbschiebung anderweitig durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen \nErlass vermittelt wird.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420, und - die \nRechtsprechung zur extremen Gefahrenlage zusammenfassend - vom 10. Oktober \n2004 - 1 C 15.03 -, NVwZ 2005, 462.\n\n31\n\nDiese Ausnahme dürfte vorliegend auch unter Berücksichtigung der \nBeschlusslage der Innenministerkonferenz und deren landesinterner Umsetzung \nnicht eingreifen. Die im Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24. Juni 2005 \nvorgesehene Abfolge von Abschiebungen bestimmter Personengruppen kann nicht \nmehr als die Erwartung tragen, noch eine gewisse Zeit in Deutschland verbleiben zu \nkönnen, und bietet so keine (vorübergehende) Sicherheit, die der Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG gleichkommt. Der \n\"Bleiberechtsbeschluss\" vom 17. November 2006 und der darauf bezogene Erlass \ndes nordrhein-westfälischen Innenministeriums vom 11. Dezember 2006 dürften für \ndie Kläger zwar hinsichtlich des Zeitfaktors einschlägig sein, doch erscheinen die \nweiteren Voraussetzungen zweifelhaft; der Senat hat keinen Anlass, dem \nabschließend nachzugehen, da bei Vorliegen eines anderweitigen hinreichenden \nBleiberechts die Klage ebenso erfolglos wäre wie bei der Annahme einer Möglichkeit \nder erweiternden Anwendung des § 60 Abs. 7 AuslG, und den Klägern kann durch \ndie Entscheidung kein Nachteil erwachsen.\n\n32\n\nDass die vorstehend dargestellte Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum subsidiären Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 \nAuslG, § 60 Abs. 7 AufenthG mit internationalen und gemeinschaftsrechtlichen \nVerpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Einklang steht, wird \nverschiedentlich bezweifelt. Das erkennende Gericht sieht bei sachgerechter \nHandhabung des Prognoseelements in der Beurteilung des maßgeblichen \nGefährdungsaspekts sowie der Gewichtung des Schutzgutes keinen Widerspruch \nzur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte -\n\n33\n\nvgl. insofern zusammenfassend Marx, Menschenrechtlicher \nAbschiebungsschutz, in InfAuslR 2000, 313, 316 m.w.N. -\n\n34\n\nund auch keinen prinzipiellen Mangel in der vom UNHCR in seinen Anregungen \nzur Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes (UNHCR-Vertretung Deutschland vom \n23. Dezember 2004) angesprochenen Art einer Schutzlücke. \n\n35\n\nDie Qualifikationsrichtlinie beansprucht nach Ablauf der Umsetzungsfrist \nnunmehr zwar Beachtung, führt aber auch nicht zur Zuerkennung des begehrten \nSchutzes. Dazu bedarf es aus Anlass des vorliegenden Verfahrens nicht der \nabschließenden Klärung, ob und in welchen Konstellationen die Handhabung des \nvom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriteriums der extremen Gefahr \ntatsächlich dazu führen kann, dass einem Schutzsuchenden entgegen Art. 18 der \nRichtlinie der subsidiäre Schutzstatus vorenthalten bleibt. Dem in der Fragestellung \nsehr weit gefassten Hilfsbegehren der Kläger, den Europäischen Gerichtshof \nanzurufen, ist nicht zu folgen; auch besteht mangels Entscheidungsrelevanz kein \nAnlass, eine unter dem Aspekt der Auslegung der Richtlinie eventuell geeignete \nFrage, nämlich diejenige nach der Zulässigkeit des Kriteriums eines extremen \nCharakters von Gefahren, die aus willkürlicher Gewalt im Rahmen eines \ninnerstaatlichen bewaffneten Konflikts resultieren (Art. 15 Buchst. c) der Richtlinie) \nund denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein \nausgesetzt ist (Erwägungsgrund 26 zur Richtlinie), vorzulegen. Denn Art. 15 der \nRichtlinie bleibt insbesondere in Buchst. c) - auch unter Berücksichtigung des weiten \nVerständnisses der Begriffe innerstaatlicher bewaffneter Konflikt und willkürliche \nGewalt, wie es klägerseitig vertreten wird - wegen der vorbezeichneten \nSpezifizierung der beachtlichen Anknüpfungspunkte für relevante Gefahren hinter § \n60 Abs. 7 AufenthG zurück, der ohne Blick auf Anlass oder Hintergrund allein auf die \ndrohende Beeinträchtigung bestimmter Rechtsgüter abhebt. In Bezug auf die nicht \ndurch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts bestimmten \nBedrohungssituationen für die Bevölkerung oder eine bestimmte Gruppe ist gegen \ndie in der innerstaatlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgestellten \nMaßstäbe allein mit Blick auf die Qualifikationsrichtlinie jedenfalls nichts zu erinnern. \n\n36\n\nVgl. dazu Hessischer VGH, Urteil vom 9. November 2006 - 3 UE 3238/03.A -\n.\n\n37\n\nIn diesem Bereich aber liegen die im Weiteren als möglicherweise ernstlich \nkritisch näher zu betrachtenden Elemente der Gesamtsituation für zurückkehrende \nAsylbewerber, während für die dem Art. 15 Buchst. c) unterfallenen Elemente - auch \nbei dem weiten Verständnis der Kläger - schon die ernsthafte Bedrohung nicht \ngegeben ist. \n\n38\n\nEine den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unmittelbar \ngenügende individuelle, also gerade in den klägerischen persönlichen Eigenschaften \nund Verhältnissen angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht bezogen auf \ndie Verhältnisse in Kabul nicht. Diese sind maßgeblich in den Blick zu nehmen, weil \nKabul der Bereich ist, der im Fall einer Rückkehr oder Abschiebung am ehesten zu \nerreichen ist. \n\n39\n\nDie Kläger haben erstinstanzlich wiederholt auf Gefahren infolge von Sippenhaft \nund Blutrache hingewiesen, jedoch nicht in einer auch nur in etwa fassbaren Weise \naufgezeigt, dass und welches Verhalten von Angehörigen, insbesondere der Eltern, \nDritten einen Grund dafür bieten könnte, selbst mit einer nur gewissen \nWahrscheinlichkeit gerade auf sie, die Kläger, zuzugreifen. \n\n40\n\nDie Sicherheitslage, bei der sich die oben angesprochene, an Art. 15 Buchst. c) \nder Qualifikationsrichtlinie anknüpfende Problematik der Anforderungen bei \nAllgemeingefahren wegen der Nähe der Elemente der willkürlichen Gewalt und des \ninnerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor allem stellt, hat sich entgegen den \nErwartungen, die mit der Stationierung der ISAF und der Hilfe beim Aufbau der \nPolizei verbunden waren, zwar - wie laufend den allgemein zugänglichen Quellen zu \nentnehmen ist - negativ entwickelt, ist jedoch nicht so zugespitzt, dass sie für einen \nin sein Heimatland zurückkehrenden und nach Kabul gelangenden Afghanen eine \nernsthafte individuelle Bedrohung darstellt, dieser also die berechtigte Sorge hegen \nmuss, gezielt oder zufällig Opfer eines Übergriffs oder Anschlags zu werden oder in \nsonstiger Weise von rivalisierenden ethnischen, religiösen oder sonst motivierten \nGruppen oder Banden in seinem Leben oder seiner Unversehrtheit geschädigt zu \nwerden. Zwar trifft der Hinweis der Kläger zu, dass sich das Willkürhafte bei Gewalt \ngerade auch in der Unberechenbarkeit und dadurch bedingten mangelnden \nAusweichmöglichkeit manifestiert. Dennoch bedarf es - ohne dass sich insofern \nAuslegungsfragen von nennenswertem, geschweige denn eine Vorlage an den \nEuropäischen Gerichtshof tragendem Gewicht ergäben - einer gewissen Dichte der \ngefährlichen Vorkommnisse, um von einer Ernsthaftigkeit der Bedrohung zu \nsprechen. Die Bedrohung stellt ebenso ein objektives Faktum dar, wie auch ihre \nErnsthaftigkeit über den Bereich subjektiven - von Ängstlichkeit oder Robustheit \nbestimmten - Empfindens hinausgeht. In der Spannweite zwischen einer quasi \nabsoluten Sicherheit und einer geradezu unausweichlichen \nRechtsgutbeeinträchtigung ist daher abwägend nach der Zumutbarkeit einer \nRückkehr zu fragen. Dies setzt neben der Berücksichtigung der Häufigkeit \neinschlägiger Vorkommnisse insbesondere auch die Betrachtung der Größe des \nbetroffenen Gebietes sowie der räumlichen (Schwerpunkt-)Bereiche und ferner der \nAnlässe und Zielpersonen oder -objekte von gewaltsamen Übergriffen voraus, da \nsich u.a. danach bestimmt, inwieweit das Verhalten des Einzelnen und seine \nEntfaltungsmöglichkeiten beeinflusst werden. Dies zugrunde legend lässt sich noch \nnicht feststellen, dass die Sicherheitslage, soweit sie von den innerstaatlichen, teils \nmit Waffeneinsatz einhergehenden Spannungen (mit-)bestimmt wird, Schutz \nerfordert. Die Auseinandersetzungen, seien sie zwischen Ethnien, \nReligionsrichtungen, war-lords und ihren jeweiligen Anhängern oder \nRegierungskräften und Taliban, sind jedenfalls noch nicht so stark in den Bereich \nKabul hineingetragen, dass sich der einzelne begründeter Weise als ernsthaft \nbedroht sehen muss. In Auswertung der vielfältigen in das Verfahren eingeführten \nStellungnahmen ergibt sich insofern Folgendes: Von einer allgemeinen Sicherheit \nund Stabilität im gesamten Land sind die Verhältnisse in Afghanistan weit entfernt. \nRegionale Warlords praktizieren ihre Eigenständigkeit in der Durchsetzung ihrer \njeweiligen Interessen und fügen sich allgemeinen Vorgaben der Zentralregierung nur \nin diesem Rahmen (Deutsches Orientinstitut an OVG Bautzen - im Weiteren: \nDeutsches Orientinstitut - vom 23.09.2004, Auswärtiges Amt Lagebericht - im \nWeiteren: AA - vom 29.11.2005 und vom 13.07.2006, Informationsverbund Asyl/PRO \nASYL Bericht \"Rückkehr nach Afghanistan\" von Arend-Rojahn u.a. - im Weiteren: \nPRO ASYL - vom 1.06.2005). Der Bereich Kabul hebt sich - maßgeblich gestützt auf \nausländische Hilfe, insbesondere ISAF, und auf die im Aufbau und in der Ausbildung \nbefindliche Polizei - davon ab; die allgemeine Sicherheitslage dort wird insgesamt \ngünstiger bewertet, aber keinesfalls als zufriedenstellend bezeichnet. Die Lage wird \nteils als weitgehend stabil (Schweizerische Flüchtlingshilfe Afganistan Update - im \nWeiteren: Schweizerische Flüchtlingshilfe - vom 3.02.2006), teils als fragil, aber auch \nals vom UNHCR für ausreichend sicher gehalten bezeichnet (AA vom 13.07.2006). \nBewaffnete Aktionen (AA vom 13.07.2006) und gewalttätige Ausschreitungen (etwa \nai-Info/Pressespiegel, Ausgabe 73, Seiten 7 ff.), die auf einen innerstaatlichen \nbewaffneten Konflikt hinweisen und sich in diesen einfügen könnten, nehmen zwar \nzu, vor allem im Süden und Südosten des Landes; sie prägen bezogen auf Kabul die \nGesamtsituation jedoch nicht, jedenfalls nicht im Sinne einer schon als ernsthaft zu \nwertenden Bedrohung.\n\n41\n\nDie von den Klägern weiter angeführten, für den Fall einer Rückkehr nach \nAfghanistan befürchteten Gefahren für die Schutzgüter des § 60 Abs. 7 AufenthG \nsind solche allgemeiner Art im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift. Das gilt zunächst \nfür die Gefahr, durch Mangel an Lebensmitteln, Wohnraum sowie - vorbehaltlich \nbesonderer Umstände - gesundheitlicher und sozialer Infrastruktur oder durch \nÜberfälle bei unzureichendem polizeilichen Schutz zu Schaden zu kommen. Insoweit \nist auch ohne Belang, dass sich Rückkehrer dieser Gefahr dann in höherem Maße \nausgesetzt sehen, wenn sie in Afghanistan mangels aufnahmebereiter Verwandter \noder Nachbarn auf sich selbst gestellt sind. Die Zugehörigkeit oder \nNichtzugehörigkeit zu einem religiösen Bekenntnis ist neben anderen ein typischer \nAnknüpfungspunkt für die Abgrenzung von Bevölkerungsgruppen, denen \nmenschenrechtswidrige Repressalien drohen können. Opfer wird der Einzelne hier \naus Gründen, die er mit vielen anderen teilt; das Betroffensein hängt zwar von dem \npersönlichen Einstellung zur Religion - bzw. einer entsprechenden Zuordnung aus \nder Sicht eines potentiellen Verfolgers - ab, erstreckt sich aber, was für eine \nBevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausschlaggebend \nist, auf eine Vielzahl von Personen mit demselben Merkmal. Entsprechendes gilt \nauch für die sonstigen für die Kläger aufgezeigten Aspekte, insbesondere den der \nwestlichen Prägung und deren Auffälligkeit sowie Anstößigkeit in der afghanischen \nGesellschaft. Als Bevölkerungsgruppe sind auch die Frauen, gegebenenfalls auch \neine Untergruppe der alleinstehenden Frauen anzusehen, sodass auch bei hier \nfestzustellenden zusätzlichen Erschwernissen grundsätzlich die Sperrwirkung des \n§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eingreift. \n\n42\n\nFür die Prognose, die im Rahmen der Prüfung einer Allgemeingefahr auf die \nMöglichkeit und Notwendigkeit einer Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 \nAbs. 7 Satz 2 AufenthG vorzunehmen ist, ist die wertende Gesamtschau aller \nGefährdungsmerkmale im Einzelfall sowie die Betrachtung der Entscheidungspraxis \nanderer Obergerichte erforderlich.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG Nr. 75, und Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, a.a.O. \n\n44\n\nDabei ergibt sich zugunsten des noch streitigen klägerischen Begehrens nichts \nTragfähiges. \n\n45\n\nDer Senat, der sich mit der Frage des verfassungsrechtlich gebotenen \nAbschiebungsschutzes für afghanische Staatsangehörige wiederholt befasst hat, hat \nnach Betrachtung auch der spezifischen Umstände verschiedener Gruppen eine \nextreme Gefahrenlage lediglich in besonders gelagerten Einzelfällen anerkannt, z. B. \nbei alten, behinderten und schwer erkrankten Personen ohne für eine Hilfestellung in \nBetracht kommende Bezugspersonen in Afghanistan - \n\n46\n\nvgl. dazu Urteil vom 15. Mai 2003 - 20 A 3332/97.A .\n\n47\n\nIm Anschluss an die Rechtsprechung schon für die Zeit des Taliban-Regimes, für \ndie eine gebotene Schutzgewährung gemäß § 53 Abs. 6 AuslG ebenfalls \ngrundsätzlich verneint worden war - \n\n48\n\nvgl. Urteil vom 16. August 2001 - 20 A 3011/97.A - ,\n\n49\n\nhat der Senat bereits im Jahre 2003, also zwar nach dem Ende des Taliban-\nRegimes, jedoch noch in der ersten Phase der Herausbildung neuer Strukturen -\n\n50\n\nvgl. Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A -, \n\n51\n\ngestützt auf Erkenntnismaterial, das auch in das vorliegende Verfahren \neingeführt worden ist, auf eine trotz beträchtlicher Schwierigkeiten festzustellende \nVerbesserung der Lage zumindest in Kabul hingewiesen sowie auf die internationale \nhumanitäre Hilfe, die nicht zuletzt wegen der Anwesenheit von Truppen der ISAF \nauch durch militärische Auseinandersetzungen, terroristische Anschläge und \nkriminelle Übergriffe nicht gefährdet sei, und sodann ausgeführt:\n\n52\n\nAnzeichen dafür, dass die ISAF in näherer Zukunft abgezogen werden könnte, \nbevor die erst am Anfang stehende Aufstellung handlungsfähiger nationaler \nSicherheitskräfte und die Entwicklung wirksamer ziviler Strukturen einen zur \nVermeidung des vollständigen Scheiterns der derzeitigen \nStabilisierungsbemühungen erforderlichen Mindeststandard erreicht haben wird, gibt \nes nicht. Die finanzielle Ausstattung der Hilfsorganisationen ist, gemessen am \nüberaus großen Bedarf, knapp, sodass für die von humanitärer Hilfe abhängigen \nTeile der Bevölkerung lediglich eine Grundversorgung auf niedrigem Niveau erbracht \nwird. Jedoch ist selbst in abgelegenen ländlichen Bereichen ein Zusammenbruch der \nHilfeleistungen mit der Folge einer gravierenden Unterversorgung und einer \nverbreiteten Hungersnot ausgeblieben (UNHCR an VG Schleswig vom 15.07.2002; \nDanesch an VG Schleswig vom 5.08.2002). Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die \nZahl der aus dem Ausland nach Afghanistan zurückkehrenden Flüchtlinge die \nErwartungen und Vorbereitungen vor allem auch des UNHCR, der die Rückkehr \nunterstützend begleitet, bei weitem übertroffen hat. Nach Schätzungen sollen 2002 \nweit mehr als 1,5 Mio. Menschen insbesondere aus Pakistan und Iran nach \nAfghanistan zurückgekehrt sein, von denen sich mehrere hunderttausend nach Kabul \nbegeben haben und dort auf Hilfe angewiesen sind (AA Lagebericht vom 2.12.2002). \nFür 2003 wird mit der freiwilligen Rückkehr von weiteren mehreren hunderttausend \nAfghanen gerechnet. Von akuter Nahrungsmittelknappheit für die Rückkehrer, die die \nvorhandenen Ressourcen der humanitären und sozialen Infrastruktur zusätzlich stark \nbeanspruchen, wird nicht berichtet; auch das Auftreten von Mangelernährung wird für \nKabul - anders als für einige ländliche Gebiete - nicht bestätigt (AA Lagebericht vom \n2.12.2002 und Ad-hoc-Bericht vom 4.06.2002; Glatzer an VG Hamburg vom \n22.08.2002). Eine in größerem Umfang stattfindende Umkehrung der \nFlüchtlingsbewegungen, die sich in der Vergangenheit bei krisenhaften Zuspitzungen \nin Afghanistan mit dem Auftreten großer Flüchtlingsströme vor allem nach Pakistan \nund Iran ereignet haben und die auf ein mit dem Fehlen des für ein Überleben \nNotwendigsten einhergehendes breites Scheitern der Rückkehrwilligen schließen \nlassen könnten, sind nicht bekannt geworden (AA Lagebericht vom 2.12.2002). Die \nUnterbringungsmöglichkeiten in Kabul sind für Rückkehrer wegen der \nUnbewohnbarkeit vieler Häuser, dem massenhaften Zuzug von Menschen und der \nNachfrage durch die Vielzahl der finanziell bei weitem leistungsfähigeren \nHilfsorganisationen und deren Mitarbeiter stark eingeschränkt (Schweizerische \nFlüchtlingshilfe vom 6.12.2002; Glatzer an VG Schleswig vom 26.08.2002). Indessen \nbereitete der UNHCR zur Vermeidung von Obdachlosigkeit mit \nexistenzgefährdenden Auswirkungen bereits 2002 die Errichtung von \nNotunterkünften vor (AA Ad-hoc-Bericht vom 4.06.2002); auch ist nicht berichtet \nworden, dass der Mangel an angemessenen Unterkünften in Kabul zu \nlebensbedrohlichen Zuständen für größere Teile der Bevölkerung geführt hat. Es ist \ndaher nicht festzustellen, dass wegen des Fehlens auch nur notdürftigen \nWohnraums eine Vielzahl von Menschen in Kabul schutzlos der Witterung \nausgesetzt wäre und deshalb Gefahren für Leib und Leben zu gewärtigen hätte.\n\n53\n\nEs ist nicht festzustellen, dass die Einschätzung des Senats insgesamt oder für \nbestimmte bisher schon gesondert betrachtete Gruppen wegen einer gravierenden \nund schon relevanten Veränderung der Verhältnisse zum Schlechteren der Korrektur \nbedarf und nunmehr Schutz im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt werden \nmuss. Die allgemeinen Lebensbedingungen haben sich nicht in einer Weise \nentwickelt, dass sie für den Einzelnen jetzt einen triftigen Grund für die Annahme \nbieten, alsbald schwere Beeinträchtigungen erleiden zu müssen. Zwar ist die \nSituation für Rückkehrer auch insoweit keinesfalls frei von Gefahren und dürften etwa \nmit Blick auf die Versorgungslage bei Lebensmitteln, Unterkunft und medizinischer \nBehandlung die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 60 \nAbs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht fraglich sein. \nDies kann freilich - wie oben zu den Anforderungen bei allgemeiner Gefahr \naußerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 15 Buchst. c) der Qualifikationsrichtlinie \ndargetan - allein nicht weiterhelfen. Dass insofern von einer Zuspitzung der Situation, \nbei der das verfassungsrechtliche Schutzgebot eingreift, noch nicht die Rede sein \nkann, ergibt sich aus der Vielzahl der Stellungnahmen und Darstellungen, die in das \nVerfahren eingeführt worden sind und die zusammenfassend ein aktuelles Bild der \nLage in Afghanistan vermitteln. Die teilweise konträren Aussagen in verschiedenen \nStellungnahmen zwingen ganz überwiegend nicht zu einer Klärung und \nEntscheidung für die eine oder die andere Darstellung und Wertung. Denn eine jede \nAussage erhält das ihr zukommende Gewicht nicht zuletzt unter Berücksichtigung \nder in ihr erkennbaren Vorstellungen des Verfassers über die entscheidenden \nAspekte sowie zu den (Beweis-)Maßstäben, nach denen die berichteten Zustände \nund Vorkommnisse zu bewerten sind. Insofern sei beispielhaft darauf verwiesen, \ndass etwa die von den Klägern herangezogene Einschätzung der \nRückkehrmöglichkeiten durch Hinz (\"Ein Ende für die afghanische Tragödie?\") von \nder Vorstellung ausgeht, es müsse positiv festgestellt sein, dass eine Rückkehr in \nSicherheit und Würde erfolgen werde. Der Senat hat gerade unter Berücksichtigung \ndieser Wertungsumstände die Überzeugung gewonnen, dass die gegenwärtige \nSituation in Kabul von erheblichen Widersprüchen geprägt ist und sich für keine \nverallgemeinernde Schilderung tragfähige Anhaltspunkte eines eindeutigen Falsch \noder Richtig finden lassen. Er sieht sich insofern auch durch die große Spannweite \nder Gegenstände und Inhalte von Berichterstattungen in den allgemein zugänglichen \nQuellen bestätigt. Die unterschiedlichen Blickwinkel und Zielrichtungen der einzelnen \nBeiträge tragen nach Einschätzung des Senats zu einem hohen Grad von \nVerlässlichkeit des Gesamtbildes bei. Erkenntnisquellen, die weitergehendes oder \nsolideres Material bieten könnten, sind nicht ersichtlich, obwohl Afghanistan, \ninsbesondere der Bereich Kabul, nicht zuletzt wegen der Anwesenheit von \nSicherheits- und Hilfskräften zahlreicher Staaten unter einer interessierten \nBeobachtung gerade auch durch die Medien steht, und daher nicht angenommen \nwerden kann, Zustände, Entwicklungen und Ereignisse, die sich im zugrunde \ngelegten Auskunftsmaterial nicht widerspiegeln und zu bestimmten eindeutigen \nSchlüssen in Bezug auf die oben bezeichneten Kriterien führen könnten, seien \nunbekannt geblieben. Unter Berücksichtigung dieser Situation besteht kein Anlass \nauf die zahlreichen Beweisangebote der Kläger einzugehen. Auch in Kenntnis der \nRechtsprechung und der Betrachtungsweise des Senats hinsichtlich der \nerforderlichen Tatsachenfeststellungen bieten die Angebote nichts, was nicht so oder \nähnlich bereits im ausgewerteten Material enthalten ist. Im Kern geht es darum, aus \ndem breiten Spektrum einzelne, dem Klageziel entgegenstehende Aussagen \nherauszubrechen, ohne sie mit sachlichen Aspekten zu entwerten oder zugleich die \nübrigen Aussagen in ihrer Überzeugungskraft zu stärken, letztlich also darum, die \nÜberzeugungsbildung durch selektive Materialzusammenstellung zu beeinflussen \nund nicht darum, etwas wirklich Neues und Gehaltvolles in das Verfahren \neinzubeziehen. \n\n54\n\nAllgemein ist festzuhalten, dass in Kabul wirtschaftliche Entwicklung und \nEtablierung günstiger Lebensumstände zusammentreffen mit größter Armut und \nschlimmen Verhältnissen, die bis zu einer schon lebensbedrohlichen Existenz in \nSlums reichen. Weiterhin gibt es einerseits die in Kabul verbliebenen oder in der Zeit \nder Mujaheddin und der Taliban nach Kabul Gelangten, die sich zum Teil auf Kosten \nderer bereichert haben, die aus der Stadt und dem Land geflohen waren, \nandererseits die Rückkehrer, wobei zu unterscheiden ist zwischen denen, die in \ngroßen Strömen freiwillig oder faktisch gezwungen aus Flüchtlingslagern in Pakistan \nund Iran nach Kabul gelangen, obwohl sie weithin nicht von dort, zum Teil nicht \neinmal aus städtischen Gebieten stammen, und denen, die - etwa wegen ihres \nallgemeinen wirtschaftlichen oder sozialen Status schon vor dem Verlassen \nAfghanistans - in entferntere Länder, sei es Indien, sei es Europa, fliehen konnten \nund von dort zurückkehren. Schließlich liegt auf der Hand, dass in einem städtischen \nSiedlungsraum mit mehreren Millionen Menschen in einer Zeit des Wiederaufbaus \ngrundlegender Strukturen - beispielsweise für die Sicherheitskräfte - nicht überall ein \ngleiches und zufriedenstellendes Mindestmaß an Versorgung und Ordnung zu finden \nist. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass in der derzeitigen Phase der staatlichen \nEntwicklung eine Vielzahl divergierender Richtungen ideologischer, religiöser oder \npolitischer Art sowie auf Eigenständigkeit pochender Machthaber mit jeweils eigenem \nethnischen und regionalen Hintergrund eingebunden werden muss, was die \nHerausbildung und Durchsetzung klarer Verhältnisse und Strukturen erschwert. \n\n55\n\nDiese Gegebenheiten, die sich durchweg in allen umfassenden Stellungnahmen \nwiederfinden, einbeziehend ist im Einzelnen festzustellen: \n\n56\n\nIn den Auskünften wird übereinstimmend auf die Kriminalität, bei der vor allem \nKindesentführungen hervorgehoben werden, auf die Korruptheit der Sicherheitskräfte \nund auf einen weitestgehenden Ausfall effektiven gerichtlichen Schutzes verwiesen. \nDie Polizei folgt zwar im Raum Kabul grundsätzlich den Weisungen (Deutsches \nOrientinstitut vom 23.09.2004, PRO ASYL vom 1.06.2005), kann aber trotz \nerheblicher Fortschritte noch keine Sicherheit im öffentlichen Raum bieten (PRO \nASYL vom 1.06.2005). So wird angeführt, dass ganze Stadtviertel ohne \nOrdnungskräfte seien und Nacht für Nacht Dutzende ums Leben kämen (Danesch \nGutachten zur Lage der Hindu- und Sikh-Minderheit im heutigen Afghanistan - im \nWeiteren: Danesch - vom 23.01.2006). Demgegenüber wird aber auch berichtet, die \nSicherheit im täglichen Lebensablauf sei nicht beeinträchtigt und die Zahl der Morde \nsei im Vergleich zu westlichen Großstädten nicht auffällig hoch (David Aussage vor \ndem 12. Senat des OVG Berlin-Brandenburg - im Weiteren: David - vom \n27.03.2006). Festzustellen ist ferner, dass die Verfasser von Auskünften, die auf \nrelativ aktuellen eigenen Beobachtungen beruhen (insbesondere Danesch, \nMerzadah - in Afghan Hindu und Sikh Verband in Deutschland \"Zur Lage der Hindus \nund Sikh-Minderheit in heutigen Afghanistan\" von 01.2006 - und die Berichterstatter \nfür PRO ASYL), in Kabul zahlreiche Bereiche haben besuchen und Kontakte haben \nknüpfen können. In einer Gesamtschau der Sicherheitslage in Kabul bleibt danach \nfestzuhalten, dass die Beeinträchtigungen maßgeblich geprägt sind durch kriminelles \nGeschehen, dass insofern aber noch nicht von einer Allgegenwärtigkeit von \nÜbergriffen auf Leben oder Gesundheit sowie die unerlässlichen Grundlagen der \nLebensführung ausgegangen werden kann, obwohl freilich mit effektiver Verfolgung \nund Abhilfe sowie gerichtlicher Ahndung im Falle eines Übergriffs nicht zu rechnen \nist. Ein maßgeblicher Faktor ist offensichtlich, wie und in welcher Umgebung sich der \nEinzelne bewegt. Dass es für Rückkehrer zwangsläufig zu einer Zuspitzung kommen \nmuss, die zur Sorge berechtigt, alsbald Opfer von Übergriffen - geschweige denn in \ndie Auswirkungen bewaffneter Konflikte einbezogen - zu werden, ist nicht ersichtlich. \nDas bei Rückkehrern vielleicht vermutete Verfügen über Geldmittel trägt anders \nlautende Einschätzungen mangels konkreter Darstellung derartiger Vorkommnisse \nnicht, jedenfalls nicht mit dem hier aus Rechtsgründen im Hinblick auf kriminelles \nGeschehen anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab.\n\n57\n\nEntsprechendes gilt für die weiteren Voraussetzungen, deren Vorhandensein für \ndie Schutzgüter des § 60 Abs. 7 AufenthG generell unerlässlich ist, insbesondere für \nUnterkunft und Verpflegung. Auch hier zeigt die Auskunftslage einerseits \nexistenzbedrohende Szenarien, andererseits aber auch reale Möglichkeiten einer \nakzeptablen Problembewältigung. Insgesamt steht die Frage im Vordergrund, wer in \ndem von Armut geprägten Land die notwendigen finanziellen Mittel besitzt und/oder \nsich beschaffen kann, um die verfügbaren und erwerbbaren Güter einschließlich \nWohnraum zu erlangen. Dass nach jahrelangen Kämpfen im Stadtgebiet von Kabul \nund angesichts des Zustroms von Rückkehrern vornehmlich aus Pakistan und Iran \nWohnraum sehr knapp sowie - zum Teil auch infolge der Ansprüche \nzahlungskräftiger Ausländer, etwa auch von Nicht-Regierungs-Organisationen (PRO \nASYL vom 1.06.2005) - sehr teuer ist und die Unterbringung ein hervorstechendes \nProblem darstellt, leuchtet ebenso ein, wie das Bemühen des UNHCR, hier zu helfen \n(AA vom 29.11.2005 und vom 13.07.2006, UNHCR Anhang 10 in der BMJ-\nÜbermittlung vom 5.12.2005), und das Interesse afghanischer Regierungsstellen, im \nRahmen von Rückkehrvereinbarungen mit Ländern, in die Afghanen geflohen waren, \nGeldleistungen für die Wohnraumbeschaffung zu erlangen (PRO ASYL vom \n1.06.2005, Danesch vom 23.01.2006). Viele zurückkehrende Personen müssen sich \nmit äußerst behelfsmäßigem Schutz begnügen oder in Ruinen eine Bleibe suchen. \nDie Größe dieses Anteils an der Bewohnerschaft Kabuls wird unterschiedlich \nbewertet. Während zum Teil in offensichtlicher Fokussierung der Betrachtung auf die \nElendsviertel, in denen gerade Rückkehrer aus den Afghanistan benachbarten \nLändern leben, der Eindruck erweckt wird, der überwiegende Teil der Millionen \nzählenden, weithin aus verarmten Rückkehrern bestehenden Bewohner von Kabul \nsei nur äußerst notdürftig und slumartig untergebracht (etwa Danesch vom \n23.01.2006), nennt David (vom 27.03.2006) - aus der Sicht eines Betreuers von \nFlüchtlingen vornehmlich aus westeuropäischen Ländern - eine Zahl von etwa \n100.000 Personen, die in Slums oder Ruinen leben müssten. Dabei ist freilich \nzugrundezulegen, dass der Wohnstandard den dortigen Verhältnissen entsprechend \ndas Zusammenleben einer Mehrzahl von Personen auf engstem Raum, bis hin zu \neinem Zimmer für eine mehrköpfige Familie einschließen kann (PRO ASYL vom \n1.06.2005). Auch hinsichtlich der Unterkunftsmöglichkeit ist letztlich zu folgern, dass \nfür die Prognose, was den einzelnen Rückkehrer treffen wird, von wesentlicher \nBedeutung ist, ob auf ihn die Beobachtungen zu übertragen sind, die für die Masse \nder Rückkehrer aus Pakistan und Iran zu machen sind, wovon offensichtlich \nDanesch ausgeht, oder ob - wovon ersichtlich David ausgeht - für Europarückkehrer \netwas günstigere Bedingungen vorliegen können.\n\n58\n\nDie Diskrepanzen in den Darstellungen setzen sich fort bei dem \nVersorgungsproblem und der Chance, eigenständig für den Lebensunterhalt sorgen \nzu können. Einheitlicher Ausgangspunkt ist allerdings, dass es an jeglicher \nöffentlicher Gewährleistung einer Grundversorgung fehlt. Der gesamte Bereich der \nsozialen Absicherung ist traditionell und grundsätzlich der Hilfe und Unterstützung \ninnerhalb der Familie, des Clans oder des Stammes überlassen. Überwiegend wird \ndementsprechend davon ausgegangen, dass bei einer Rückkehr in einer oder in eine \nGroßfamilie regelmäßig mit keinen schwerwiegenden Gefährdungen im Sinne der \nKriterien bei der hier in Rede stehenden Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zu \nrechnen ist, wenngleich auch nicht auszuschließen ist, dass an Rückkehrer aus \nEuropa Erwartungen gestellt werden, weil im Ausland erworbenes Vermögen \nunterstellt wird (Deutsches Orientinstitut vom 23.09.2004, PRO ASYL vom \n1.06.2005, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006, AA vom 29.11.2005). \nOhne ein solches soziales Netz wird die Situation in den vorgenannten Auskünften \nals schwierig oder äußerst schwierig bzw. als auf die \nGrundnahrungsmittelversorgung beschränkt bezeichnet; für bestimmte \nKonstellationen wird bei Mittel- und Arbeitslosigkeit eine Überlebensmöglichkeit \nsogar ausgeschlossen (PRO ASYL vom 1.06.2005). Das Vorhandensein der \nnotwendigen Lebensmittel im erforderlichen Umfang in Kabul wird überwiegend \nbejaht, wobei zum einen darauf verwiesen wird, dass die Versorgung durch die \nVereinten Nationen sowie Hilfeleistungen anderer Organisationen greifen, zum \nanderen aber auch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und der - wegen der \nKaufkraft freilich längst nicht allen zugute kommende - freie Warenverkehr angeführt \nwerden (AA vom 13.07.2006, Deutsches Orientinstitut vom 23.09.2004, PRO ASYL \nvom 1.06.2005, David vom 27.03.2006). Danesch (vom 23.01.2006) weist wiederholt \ndarauf hin, in den von ihm besuchten Slums und Ruinen keine Helfer angetroffen zu \nhaben, die sich um die Versorgung der dort Lebenden gekümmert hätten, und \nberichtet von vielen Fällen der Unterernährung; Rückkehrer könnten nur mit einer \ngeringen Geldleistung und mit einer notdürftigen Grundausstattung rechnen, wobei \nsich die Aufmerksamkeit des UNHCR auf die Rückkehrer aus den Nachbarländern \nrichte, zumal die Rückkehrer aus Europa zahlenmäßig keine Rolle spielten. Auf die \nschlimme Lage der Binnenflüchtlinge sowie der Rückkehrer aus Pakistan in den von \nihnen genutzten Lagern sowie auf die (nur) begrenzte Hilfe des UNHCR mit Geld- \nund Sachmitteln weisen auch PRO ASYL, AA sowie UNHCR (vom 1.06.2005 bzw. \n13.07.2006 und in Anlage 10 zur BMJ-Übermittlung von 5.12.2005) hin. Zum Teil \nwerden Arbeitsmöglichkeiten nur in Hilfsarbeiten als Tagelöhner mit einem Entgelt \ngesehen, das kaum zur Beschaffung von Brot für eine Familie reicht (Danesch vom \n23.01.2006), zum Teil wird allgemein auf das Fehlen von Arbeitsplätzen verwiesen, \nwobei auch der Staat nicht, selbst nicht für Gebildete, einspringen kann, weil seine \nDienste bereits überbesetzt sind (PRO ASYL von 1.06.2005). Demgegenüber wird \naber auch auf die wirtschaftliche Entwicklung mit ausländischem Engagement und \nreger Bautätigkeit hingewiesen, die trotz verbreiteter Arbeitslosigkeit gerade \nRückkehrern aus Europa aufgrund von Sprachkenntnissen oder als Geschäftsleuten \nChancen eröffnet (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006, David vom \n27.03.2006). Diese Darstellung überzeugt, da die Möglichkeit der Nutzung von \nErfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnissen, die beim Aufenthalt in Ländern mit \nanderer Kultur und anderem Wirtschaftsstandard erworben wurden, im derzeitigen \nEntwicklungsstadium Afghanistans geradezu auf der Hand liegt und damit ein \nerheblicher Unterschied zu den Rückkehrern besteht, die in Nachbarländern \nAfghanistans in Flüchtlingslagern gelebt haben. Dass insofern die individuelle \nBereitschaft und entsprechendes Engagement von Gewicht sind, bedarf keiner \nErläuterung und wird etwa in dem Bericht auf Seiten 37 ff. in dem ai-\nInfo/Pressespiegel, Ausgabe 73, exemplarisch deutlich. \n\n59\n\nVgl. insofern auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Mai 2006 - 12 B 11.05 \n-.\n\n60\n\nVorbehaltlich von Problemfeldern, die wie insbesondere die medizinische \nVersorgung von allgemeiner Bedeutung sind, ist im Hinblick auf die Gestaltung eines \nLebens in Kabul nach dem Vorstehenden für die Rückkehrer von Bedeutung, ob sie, \nsoweit sie nicht Aufnahme in einem familiären Verband, der nach den sozialen \nGegebenheiten in Afghanistan erheblich über ein Verständnis lediglich von Eltern \nund Kindern hinausgeht, finden, als Teil einer allein seitens des UNHCR erfassten, \nversorgten und rudimentär betreuten großen Zahl von mehr oder weniger mittellosen \nund hilfsbedürftigen Flüchtlingen nach Kabul gelangen, von denen viele dort nicht \neinmal heimisch sind, sondern wohin sie nur gelangen, weil in ihren Heimatregionen \ndie Lebensbasis von Landwirtschaft und Handwerk zerstört ist (UNHCR Anlage 5 zur \nBMJ-Übermittlung vom 5.12.2005), oder ob sie von den beschränkten Möglichkeiten \neigener Entfaltung Gebrauch machen können, die eine Stadt wie Kabul hinsichtlich \neigener Erwerbstätigkeit bietet.\n\n61\n\n Dass letzteres unerlässlich ist, um den Mindeststandard zu gewährleisten, den \nhöherrangiges Recht - selbst bei Einbeziehung der Qualifikationsrichtlinie - über den \nausdrücklichen Regelungsgehalt des § 60 Abs. 7 AufenthG hinaus gebietet, dass \nalso ohne entsprechende positive Feststellung im Einzelfall aus \nverfassungsrechtlichen Gründen Schutz zu gewähren wäre, ist allerdings zu \nverneinen. Denn bei allen von den Beobachtern der Lage aufgezeigten gravierenden \nMängeln in der Sicherheit, der Gewährleistung der Ernährung und der \nWohnraumversorgung gibt es keine verlässlichen Erkenntnisse über \nBeeinträchtigungen von Leben oder Gesundheit in einem solchen Maße, dass \nRückschlüsse auf einen hohen Gefährdungsgrad für jeden Einzelnen zu ziehen sind. \nDiesbezügliche, auf Angaben vom Hörensagen gestützte Schlussfolgerungen etwa \nvon Danesch (vom 23.01.2006) erscheinen zwar vor dem Hintergrund von \nSchilderungen einzelner vorgefundener konkreter Verhältnisse zunächst durchaus \nschlüssig. Sie entbehren aber jeder weiteren Präzisierung und lassen Fragen danach \noffen, wie die von ihm Angetroffenen etwa die geschilderte, langandauernde und \nnach seiner Darstellung völlig unzureichende Versorgung und die kalte Jahreszeit \nohne nennenswerten Schutz überstanden haben sowie wie sich die \nLebensbedingungen befragter Händler im Einzelnen darstellen. Ferner bleibt etwa \nbei Merzadah (von 01.2006) ausgeblendet, wie sich die Lebensgrundlage und deren \nEntwicklung bei Personen darstellen, die er als Tempelbesucher und -bewohner \nangetroffen hat oder die wie ein aufgesuchter Geschäftsmann aus anderen Ländern \nals den Nachbarstaaten zurückgekehrt waren. Gegen einen Schluss dahin, die \nVerhältnisse erfüllten grundsätzlich und für jeden Rückkehrer die vom \nBundesverwaltungsgericht nach den einleitenden Ausführungen aufgestellten \nKriterien für die Zubilligung von Abschiebungsschutz bei allgemeinen Gefahren im \nHeimatstaat sprechen auch die Feststellungen des Auswärtigen Amtes in seinen \nLageberichten. Danach (vgl. zuletzt AA vom 13.07.2006) stellt sich die Lage von \nRückkehrern sicherlich nicht problem- und gefahrlos dar, was allerdings zunächst nur \nauf Verhältnisse hindeutet, die Erwägungen zu einem Abschiebungserlass nach \n§ 60a Abs. 1 AufenthG in hohem Maße nahe legen, den Schluss auf eine extreme \nGefahrenlage indes noch nicht zulässt. Dem entspricht es auch, wenn die mit den \nrechtlichen Anforderungen und Kriterien vertrauten Autoren des Berichts von PRO \nASYL (1.06.2005) die Lage von Rückkehrern im Grunde (nur) als \"generell \nproblematisch\" bezeichnen, was grundsätzlich mit den erhöhten Anforderungen an \nunabweisbaren Individualschutz nicht korreliert. Vor allem aber leuchtet schwerlich \nein, dass UNHCR, dessen Mitarbeiter mit der Lage vor Ort jedenfalls zuverlässig \nvertraut sein müssen, weiterhin zur massenhaften Rückkehr aus Pakistan und Iran \nbeiträgt, ohne die weitere Rückführung ausschlaggebend unter die Bedingung \nzusätzlicher umfangreicher Mittel zu stellen; demgegenüber hat er etwa zu Zeiten der \nBesorgnis von Versorgungsengpässen infolge der Dürreperioden auf eine \nnachhaltige Verbesserung seiner finanziellen Ausstattung gedrängt. \n\n62\n\nAber ungeachtet dessen ist jedenfalls nicht festzustellen, dass Rückkehrer aus \nDeutschland - vorbehaltlich besonderer Umstände, auf die im Weiteren noch \neinzugehen ist - zwangsläufig und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Situationen \ngeraten werden, die den in den Auskünften geschilderten Zuspitzungen \ngleichkommen. David (vom 27.03.2006), der längerfristig an Betreuungsarbeiten und \nder Vergabe von Leistungen aus dem RANA-Programm mit Mitteln der EU, die von \nder IOM - International Organization for Migration - erbracht wurden und allen \nRückkehrern aus der EU - seien sie freiwillig ausgereist, abgeschoben oder im \nRahmen einer Vereinbarung zurückgelangt - zur Verfügung standen, mitgewirkt hat \nund so auf Beobachtungen der ersten Zeit nach der Rückkehr bei zahlreichen \nPersonen, etwa 30 bis 40 monatlich aus Großbritannien und insgesamt schon etwa \n120 aus Deutschland zurückgreifen kann, hat berichtet, dass die auf zwei Wochen \nangelegten Unterkunftsangebote regelmäßig in zeitlicher Hinsicht nicht voll genutzt \nwurden und das Heim nie voll belegt war. Das zeigt, dass Rückkehrer aus Europa \nalso auch andere Wege oder Kontakte finden, um gegebenenfalls erforderliche Hilfe \nzu erlangen. David hat ferner aus eigener Tätigkeit heraus berichtet, dass das \nBemühen um eine Arbeitsstelle bei Rückkehrern aus Deutschland im Hinblick auf \ndas Interesse ausländischer Unternehmen vor allem wegen Sprachkenntnissen \ndurchaus erfolgreich sein kann (entsprechend: Schweizerische Flüchtlingshilfe vom \n3.02.2006). Die Ausführungen von David für die Einstiegsphase von Rückkehrern \naus Europa überzeugen, selbst wenn gewisse Abstriche wegen spürbarer \nPauschalierungen und nicht recht nachvollziehbarer Diskrepanzen zu anderen \nAuskünften angebracht sein sollten und eingestellt werden, zumindest dahingehend, \ndass nicht von einer generellen Chancenlosigkeit und quasi von der Zwangsläufigkeit \neiner Situation auszugehen ist, die eine Durchbrechung des gesetzlichen Vorbehalts \neiner politischen Entscheidung zugunsten eines Bleiberechts erlaubt und gebietet. Es \nhandelt sich um eine präzise Darstellung, die gerade auch den Personenkreis in den \nBlick nimmt, auf den es im vorliegenden Verfahren für eine Prognose der \nLebensumstände ankommt. Insofern weisen die sonstigen Auskünfte eine gewisse \nLücke auf, sei es, weil die Probleme für die Masse der zurückkehrenden Flüchtlinge \ndominieren, sei es, weil die geringe Zahl der Rückkehrer aus Europa oder sonstigen \nim Weltmaßstab reichen Fluchtländern eine eher aufwändige spezielle Betrachtung \nerfordert. Die Darstellung ist in sich stimmig und nachvollziehbar. Sie blendet auch \ndie allgemeinen Schwierigkeiten - insbesondere für die große Zahl der aus Pakistan \nund Iran nach Kabul Gelangenden - nicht aus. Einige Gegensätze - etwa bei den \nAussagen zur allgemeinen Sicherheit sowie in der Abschätzung der in Slums oder \nRuinen Lebenden - zu anderen Darstellungen, insbesondere zu den im \nVorstehenden auch wiedergegebenen Aussagen von Danesch, spiegeln die \nWidersprüche wider, die eine Stadt von mehreren Millionen Einwohnern stets \naufweist, und bringen zum Ausdruck, dass einmal aus der täglichen Arbeit in einem \nspeziellen und überschaubaren Bereich, einmal von einem außenstehenden \nSammler von Informationen - ob mit oder ohne bestimmte Auftraggeber und \nTendenz - berichtet wird; unterschiedliche Wahrnehmungen und Akzentsetzungen \nerscheinen dabei unvermeidlich. Insofern ist allerdings auffällig, dass Danesch (vom \n23.01.2006) von der Tätigkeit von IOM in Kabul spricht, sich aber mit einer Mitteilung \nvom Hörensagen dahin begnügt, die Organisation zahle nur für den Transport von \nRückkehrern. Kaum anders verhält es sich mit dem Bericht von PRO ASYL (vom \n1.06.2005), in dem die Tätigkeit von IOM erwähnt, jedoch mit einem bloßen Hinweis \ndarauf abgetan wird, die Unterstützung für freiwillige Rückkehrer sei zur Zeit möglich, \nweil nur wenige kämen; nähere Feststellungen vor Ort sind offensichtlich nicht \ngetroffen worden. \n\n63\n\nDer Senat verbleibt daher auch nach Auslaufen des von David (vom 27.03.2006) \ngeschilderten Hilfsprogramms von IOM, das einer relevanten Zuspitzung der \nGefahrenlage jedenfalls entgegenstand - \n\n64\n\nvgl. Urteil des Senats vom 5. April 2006 - 20 A 5161/04.A - ,\n\n65\n\nbei seiner Einschätzung, dass für Rückkehrer aus Deutschland nach Afghanistan \nnicht allgemein die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG bejaht werden \nkönnen. Die möglichen Feststellungen tragen nicht den von der Vorinstanz \ngezogenen Schluss, Personen, die nicht - z. T. sogar unter Missachtung der \nBeibringungslast: nicht nachweisbar - in einen funktionierenden - und z. T. in einem \nzu engen Sinne verstandenen - Familienverband Aufnahme finden, gerieten in \nAfghanistan in eine völlig aussichtslose Lage. \n\n66\n\nIm Ergebnis jedenfalls für männliche Flüchtlinge mittleren Alters ebenso OVG \nBerlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Mai 2006 - 12 B 9.05 - und Sächsisches OVG, \nUrteil vom 23. August 2006 - A 1 B 58/06 -; in der Wertung abweichend etwa VG \nKarlsruhe, Urteil vom 9. November 2005 - A 10 K 12302/03 -.\n\n67\n\nAllerdings ist nicht auszuschließen, dass eine solche Situation bei Hinzukommen \nbesonderer Umstände eintritt. Dazu bedürfen verschiedene Anknüpfungspunkte der \ngesonderten Betrachtung.\n\n68\n\nEine im Rahmen der Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 \nAufenthG relevante Zuspitzung in Anknüpfung an Volks- oder Religionszugehörigkeit \nist nicht festzustellen. In Afghanistan leben seit jeher verschiedene Ethnien \nunterschiedlicher Größenordnung zusammen (vgl. etwa Deutsches Orientinstitut vom \n23.09.2004, AA vom 29.11.2005), wobei es je nach den Größen- und \nMachtverhältnissen in Teilregionen des Landes zu Spannungen und auch zu \nerheblichen Diskriminierungen kommen kann. Selbst wenn solche Vorkommnisse bis \nan die Beeinträchtigung der Lebensgrundlagen, bis zur Vertreibung oder \nunmittelbaren Bedrohung von Leben und Gesundheit reichen, besteht bei der \nalleinigen Anknüpfung an die Volkszugehörigkeit immer noch die Möglichkeit, in \nandere Landesteile auszuweichen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der religiösen \nAusrichtung innerhalb des Islam, also insbesondere hinsichtlich von Schiiten und \nSunniten. Anders zu sehen sind die nichtislamischen Religionen, denen zwar in der \nVerfassung Freiheit zugestanden ist, allerdings unter dem Vorbehalt gesetzlicher \nRegelungen, die ihrerseits den Grundlagen des Islam nicht widersprechen dürfen \n(Hutter/Institut für Orient- und Asienwissenschaften, Universität Bonn, \n\"Existenzmöglichkeiten für Hindus und Sikhs in der Islamischen Republik \nAfghanistan?\" - im Weiteren: Hutter - vom 25.01.2006). Wie sich die \nVerfassungswirklichkeit entwickeln und festigen wird, ist derzeit noch offen und \nschwer vorherzusehen, wie nicht zuletzt die durch die allgemeine Presse jüngst \nbekannt gewordenen Vorgänge um einen im Ausland zum Christentum \nübergetretenen afghanischen Moslem belegt haben. Für eine systematische \nVerfolgung der Angehörigen nichtislamischer Religionen sind gegenwärtig allerdings \nkeine Ansätze ersichtlich. Festzustellen sind vielfältige Benachteiligungen, \ninsbesondere von privater Seite. Dass diese Beeinträchtigungen allgemein schon bis \nan den Kern des Schutzbereichs reichen, den § 60 Abs. 7 AufenthG abdecken soll \nund muss, ergibt sich jedoch nicht. In zugespitzten Einzelfällen einer besonders \nschwerwiegenden Verletzung islamischer Vorstellungen und/oder bei Hinzutreten \nweiterer Umstände wird freilich ein unabweisbarer Schutzbedarf wegen der Religion \nin Betracht zu ziehen sein.\n\n69\n\nVgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 23.Oktober 2003 - A 1 B 114/00 -.\n\n70\n\nEine im vorliegenden Zusammenhang relevante Zuspitzung der Lage hinsichtlich \nder Existenzbedingungen ist - vorbehaltlich besonderer Umstände - für Frauen \nkonkret zu befürchten, die ohne männliche Begleitung nach Afghanistan \nzurückkehren müssen und nicht in intakten Strukturen Aufnahme finden. Denn \nalleinstehende Frauen sind in hohem Maße schon dann gefährdet, wenn sie die \nerforderlichen Schritte zur Beschaffung des Lebensnotwendigen unternehmen. So ist \nin den Auskünften weithin einheitlich festgehalten, dass alleinstehende Frauen nicht \nakzeptiert sowie als \"Freiwild\" betrachtet werden, vielfältigen Benachteiligungen und \nÜbergriffen ausgesetzt sind und auch bei Unterkunft in einer der von Nicht-\nRegierungsorganisationen speziell für Frauen geschaffenen Unterkünfte letztlich als \nmoralisch verwerflich angesehen und behandelt werden (PRO ASYL vom 1.06.2005, \nAA vom 13.07.2006, Danesch vom 23.01.2006). Es ist ohne Weiteres plausibel, dass \nunter solchen Bedingungen ein Leben ohne nachhaltige Beeinträchtigungen der \nVersorgung mit dem Nötigsten oder mit Ausschluss jeglicher Bewegungsfreiheit oder \nmit der konkreten Gefahr, sich körperlichen Übergriffen auszusetzen, nicht möglich \nist. Insofern stimmt das Gericht auch der Beurteilung des Bundesamtes für Migration \nund Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 13. Mai 2005 - 5156885-423 - (AuAS 2005, \n249) zu und schließt an seine bisherige Rechtsprechung an.\n\n71\n\nVgl. Urteil des Senats vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A -, in dem bei einer \nunverheirateten Frau auf die bei realistischer Betrachtung der konkreten Umstände \nallein zu erwartende Rückkehr gemeinsam mit einem Bruder abgestellt worden \nist.\n\n72\n\nVon einer relevanten Zuspitzung der Lage ist ferner bei Erkrankungen \nauszugehen, die eine die Grundelemente in Behandlung und Medikamenten \nübersteigende Versorgung erfordern. Dass die medizinischen Möglichkeiten in \nAfghanistan entsprechend den Verhältnissen eines der ärmsten Länder der Welt \nund nach jahrlangen Kämpfen höchst unzureichend sind, wird von keiner der \nAuskunftsstellen oder -personen bezweifelt. EURASIL (Anlage 11 Annex I zur \nÜbermittlung des BMJ vom 5.12.2005) bezeichnet den Mangel an möglicher \nmedizinischer Behandlung demgemäß auch schon als ein in Betracht kommendes \nRückkehrhindernis. Standardmittel und eine gewisse Grundversorgung sind zwar \nvorhanden, wobei aber offen bleibt, inwieweit die prinzipielle Unentgeltlichkeit nicht \ndurch erforderliche Bestechung zunichte gemacht wird (Deutsches Orientinstitut vom \n23.09.2004, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006, Danesch vom \n23.01.2006 und an OVG Bautzen vom 24.07.2004). Bei unerlässlichen \nBehandlungen komplizierterer Art sowie bei erforderlicher kontinuierlicher und \ngleichmäßiger Versorgung mit bestimmten qualifizierten Medikamenten wird - falls \nein Ausbleiben alsbald zu schwerwiegenden Folgen führt - regelmäßig (vgl. aber \netwa zur Diabetes: Deutsche Botschaft Kabul an VG Osnabrück vom 18.06.2006) die \nhinreichende Wahrscheinlichkeit für Beeinträchtigungen gegeben sein, vor denen \nnach § 60 Abs. 7 AufenthG zu schützen ist. Vergleichbar kann sich im Einzelfall auch \ndie Situation mittelloser alter, schwacher oder behinderter Personen darstellen, wenn \nes ihnen aufgrund ihrer Verfassung nicht mehr möglich ist, die notwendigen Schritte \nzur Grundversorgung zu unternehmen, und festzustellen ist, dass hilfsfähige und -\nbereite Personen in Afghanistan nicht zur Verfügung stehen.\n\n73\n\nVgl. schon Urteil des Senats vom 15. Mai 2003 - 20 A 3332/97.A -. \n\n74\n\nWeitere Zuspitzungen können sich noch aus Umständen ergeben, die ihrer Art \nnach schon andere, regelmäßig vorrangige Schutzgründe - Asyl oder § 60 Abs. 1 bis \n3 und 5 AufenthG - tragen könnten, dort aber aus welchen Gründen außer \nmangelnder Glaubhaftigkeit auch immer nicht zum Erfolg geführt haben. Insofern ist, \nsoweit dabei von einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 \nAufenthG gesprochen werden kann, vor allem an Angehörige früherer Regime - etwa \nKommunisten oder Taliban - zu denken (vgl. dazu Deutsches Orientinstitut vom \n23.09.2004, AA vom 13.07.2006, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006). \nAllerdings dürfte es hier nur ganz ausnahmsweise zu einer Konstellation kommen, \ndie nach Wahrscheinlichkeit und Dringlichkeit der Gefahr den hier betrachteten \nAnforderungen für einen unerlässlichen Abschiebungsschutz genügt.\n\n75\n\nFür die Kläger trifft keine der vorstehend als unabweisbar Schutz erfordernd \ndargestellten Konstellationen zu. Insbesondere steht für die Klägerin nicht zu \nbesorgen, dass sie als alleinstehende Frau nach Kabul gelangt, nachdem sie \nverheiratet ist und eine Abschiebung nur unter Berücksichtigung des gebotenen \nSchutzes der Ehe in Betracht kommt. Ihre Schwangerschaft wird vorrangig unter dem \nAspekt der Reisefähigkeit von Bedeutung sein und stellt daher gegebenenfalls ein \nhier nicht zu berücksichtigendes innerstaatliches Abschiebungshindernis dar. Mit \nBlick auf ihr Heimatland bedeutet die Schwangerschaft zwar eine zusätzliche \nerhebliche Erschwernis, für deren Relevanz im Sinne der verfassungskonformen \nHandhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG jedoch noch nichts Tragfähiges spricht.\n\n76\n\nDas zusätzlich angebrachte Begehren der Kläger, die Voraussetzungen des Art. \n15 Buchst. b) und c) der Qualifikationsrichtlinie festzustellen, begegnet \nverschiedenen Bedenken verfahrensrechtlicher Art, auf die hier aber nicht weiter \neingegangen werden muss. Denn den obigen Ausführungen zum Verhältnis der im \nvorliegenden Berufungsverfahren relevanten innerstaatlichen Normen und \nRechtsgrundsätze zu den angeführten europarechtlichen Vorgaben ist bereits zu \nentnehmen, dass die Voraussetzungen der Richtlinie nicht erfüllt sind.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 \nAbs. 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht \nvor.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-21/20-a-5164-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":26},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-21/20-a-5164-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265476","retrieved":"2026-07-09 02:33:13.749621+00:00"}}