{"status":"available","doknr":"OLD265473","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0321.18B2564.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-21","aktenzeichen":"18 B 2564/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, \nauf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, \nrechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nAuch mit der Beschwerde ist nicht - wie erforderlich - glaubhaft gemacht, dass \ndie tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs der Antragsteller auf \nGewährung von Abschiebungsschutz für den Antragsteller zu 1. gegeben wären. Die \nAntragsteller verweisen dafür zunächst auf ihre - nach ihrem Vorbringen - \nbevorstehende Eheschließung. Wie das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung \nder entsprechenden Maßgaben der Senatsrechtsprechung dargelegt hat, folgt \ndaraus ein Abschiebungshindernis aber nur, wenn die Eheschließung unmittelbar \nbevorsteht. Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass das der Fall sei. \nVielmehr müssen sie einräumen, nicht absehen zu können, wann das Verfahren zur \nÜberprüfung der vom Antragsteller zu 1. eingereichten Unterlagen abgeschlossen \nsein wird.\n\n4\n\nSoweit sie sich in diesem Zusammenhang auf den Erlass des Innenministeriums \ndes Landes Nordrhein-Westfalen - 15-39.10.01-2 - vom 21. Juli 2007 und einen \ndaraus folgenden Anspruch auf Gleichbehandlung berufen, gilt zunächst, dass ein \nsolcher Gleichbehandlungsanspruch bei Vorliegen eines Ermessensspielraums auf \nBehördenseite in Fällen in Betracht kommt, in denen das Ermessen durch \nermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gesteuert wird. Ein solcher Fall ist \nindessen nicht gegeben. Bei der sich hier stellenden Frage, ob wegen der \nUnmöglichkeit der Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG \nAbschiebungsschutz zu gewähren ist, ist Ermessen nicht eröffnet. \n\n5\n\nIm Übrigen kann anlässlich des vorliegenden Falles unentschieden bleiben, ob \ndem in diesem Erlass zum Ausdruck kommenden Verständnis der Unmöglichkeit \neiner Abschiebung wegen Vorwirkungen des Schutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG bei \nbevorstehender Eheschließung zu folgen ist. Denn wie auch die Beschwerde \nausführt, sind die Voraussetzungen des Erlasses nicht erfüllt. Dem Erlass zufolge \nsteht die Heirat unmittelbar bevor (und ist deshalb ein Duldungsgrund anzunehmen), \nwenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für den Ausländer vorliegt oder dem \nzuständigen Standesamt sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des \nEhefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen. Sofern noch eine \nBefreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses notwendig ist, ist nach \ndem Erlass zu beachten, dass von dem Vorliegen der erforderlichen Unterlagen erst \ndann ausgegangen werden kann, wenn der Standesbeamte dies feststellt. Sofern \nder Standesbeamte noch Zweifel an der Echtheit ihm vorgelegter ausländischer \nöffentlicher Urkunden hat, ist er danach berechtigt, deren Legalisation zu verlangen. \nDann kann dem Erlass zufolge noch nicht davon ausgegangen werden, dass der \nAusländer bereits alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. (Nur) Falls das \nOberlandesgericht im Rahmen eines Befreiungsverfahrens abweichend von der \nAuffassung des Standesbeamten noch die Legalisation von Unterlagen für nötig hält, \nsoll dies nicht zu Lasten der Heiratswilligen gehen. \n\n6\n\nNach diesen Maßgaben steht die Eheschließung hier nicht unmittelbar bevor, \ndenn das von der Standesbeamtin offenbar für erforderlich gehaltene und betriebene \nÜberprüfungsverfahren der vom Antragsteller zu 1. vorgelegten Unterlagen ist noch \nnicht abgeschlossen. Die von der Beschwerde geforderte analoge oder erweiternde \nAnwendung der Erlassregelungen auf die hier vorliegende Fallgestaltung, in der die \nStandesbeamtin noch die Überprüfung der eingereichten Unterlagen betreibt, käme \nselbst dann nicht in Betracht, wenn es - wie die Beschwerde geltend macht - richtig \nwäre, dass Afghanistan zu einer \"Liste der unsicheren Staaten gehört\", bei denen \ndas Oberlandesgericht stets die Überprüfung der eingereichten Unterlagen schon \ndurch die Standesämter verlangt. Denn in dieser Situation hat noch nicht einmal der \nStandesbeamte bzw. die Standesbeamtin die Vollständigkeit und - aus seiner bzw. \nihrer Sicht - Richtigkeit der Unterlagen angenommen. Dies ist jedoch offenbar der \nUmstand, der nach dem Erlass für die Annahme, die Eheschließung stehe \nunmittelbar bevor, wesentlich ist. Wie die Standesbeamtin im vorliegenden Verfahren \nausdrücklich erklärt hat, steht aus ihrer Sicht vielmehr eben nicht fest, dass die \neingereichten Unterlagen echt sind, sondern dies ist gerade fraglich und muss \nüberprüft werden. Wann das entsprechende Überprüfungsverfahren, das nun bereits \nseit Oktober 2006 und damit knapp ein halbes Jahr andauert, abgeschlossen sein \nwird, lässt sich offenbar nicht sagen. \n\n7\n\nFerner verhilft der Hinweis auf zu schützende Interessen der Antragstellerin zu 2. \nund ihres Kindes der Beschwerde nicht zum Erfolg. \n\n8\n\nSoweit die Antragsteller auf die bei der Antragstellerin zu 2. - angeblich - \nvorliegende Alkoholkrankheit verweisen, deren Verlauf sich im Falle der Abschiebung \ndes Antragstellers zu 1. (wieder) verschlechtern könnte, genügt eine solche nicht \nnäher erläuterte Gefahr für die Annahme eines Abschiebungsverbotes nicht. Zu \nverlangen wäre selbst unter Verwandten in vergleichbaren Konstellationen das \nGegebensein einer Beistandsgemeinschaft derart, dass ein Familienmitglied auf die \nLebenshilfe eines anderen zwingend angewiesen ist und diese Hilfe zumutbar nur in \nDeutschland erbracht werden kann. Für dergleichen ist nichts erkennbar. Vielmehr ist \nweder das Vorliegen der Erkrankung bei der Antragstellerin zu 2. noch deren \nBesserung noch der zwingende Zusammenhang mit der Beziehung zu dem \nAntragsteller zu 1. hinreichend glaubhaft gemacht; die knappe Behauptung in der \neidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 2. reicht zumal angesichts des \nUmstands, dass zur Glaubhaftmachung von Erkrankungen und deren Verlauf \nregelmäßig ärztliche Bescheinigungen vorzulegen sein werden, nicht aus. Erst recht \nist nicht dargetan, dass die erforderliche Hilfe nur durch den Antragsteller zu 1. \nerbracht werden könnte.\n\n9\n\nKein Abschiebungsverbot begründet weiter der Verweis auf die zwischen dem \nAntragsteller zu 1. und dem Sohn der Antragstellerin zu 2. bestehende Beziehung. \nHieraus folgen ausländerrechtlich beachtliche Schutzwirkungen nicht. Der \nAntragsteller zu 1. ist weder biologischer Vater des Kindes noch steht er zu diesem in \neiner rechtlichen, die Familieneigenschaft begründenden Beziehung. Der Frage, ob \n- etwa mit Blick auf die Bestimmung des § 1685 Abs. 2 BGB - ausländerrechtliche \nbeachtliche Schutzwirkungen nicht nur für die durch Geburt entstandene Familie \nsowie für jede andere von der staatlichen Rechtsordnung anerkannte Gemeinschaft \nvon Eltern und Kindern \n\n10\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989, BVerfGE 80, 81 (90); \nLeibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz, Loseblattkommentar, Art. 6 Rn. 61 mit \nweiteren Nachweisen - \n\n11\n\nsondern auch für die lediglich faktisch bestehende Beziehung eines Ausländers \nzu einem Deutschland lebenden Kind angenommen werden können, muss nicht \nnachgegangen werden. \n\n12\n\nDagegen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2006 - 13 S \n2157/06 -, juris; vgl. auch VG Darmstadt, Beschluss vom 10. Januar 2001 - 8 B \n1714/99 (2), NVwZ-Beilage I 7/2001, 94 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. \nDezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, DVBl. 2006, 247.\n\n13\n\nDenn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Beziehung des Antragstellers zu 1. \nzum Sohn der Antragstellerin zu 2. die Qualität einer sozial-familiären Beziehung im \nSinne des § 1685 Abs. 2 BGB, die in der Regel ein längeres Zusammenleben \nverlangt, zukommt. Das Kind ist erst am 2. Mai 2006 geboren, mithin nicht einmal ein \nJahr alt, und die Antragsteller zu 1. und 2. leben nach dem Vorbringen im \nvorliegenden Verfahren erst seit etwa November 2006 zusammen. Inwieweit der \nAntragsteller zu 1. Verantwortung für das Kind übernommen haben soll, ist auch \nsonst nicht erläutert.\n\n14\n\nNicht dargetan ist schließlich, inwieweit der Hinweis auf die Kosten eines Fluges \nnach Kabul auf die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung führen soll. Darüber \nhinaus ist die angegebene Höhe der Kosten, die für einen einfachen Flug 2.364,33 \nEUR betragen sollen, in keiner Weise glaubhaft gemacht. Im Gegenteil dürfte als \nallgemein bekannt unterstellt werden können, dass es mindestens unwahrscheinlich \nist, dass ein solcher Flug nicht auch für einen deutlich niedrigen Preis zu bekommen \nsein sollte. Ohne dass es insofern darauf ankäme, sei angemerkt, dass eine \nInternetrecherche diese Einschätzung bestätigt. \n\n15\n\nEndlich folgt weder daraus, dass der Antragsteller zu 1. niemals über seine \nIdentität getäuscht hat, noch aus dem Umstand, dass er in einem festen \nBeschäftigungsverhältnis stand und dieses weiterführen könnte, die rechtliche oder \ntatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung. Ein Ansatzpunkt hierfür ist nicht \ngenannt und auch nicht ersichtlich. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265473","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-21/18-b-2564-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1685","ref_norm":"1685","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265473","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265473","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-21/18-b-2564-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265473","retrieved":"2026-07-09 02:33:13.039915+00:00"}}