{"status":"available","doknr":"OLD265472","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0321.15A750.07A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-21","aktenzeichen":"15 A 750/07.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Antrag durch die Prozessbevollmächtigten zu 1. gestellt \nworden ist, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden\n\n1\n\n Entscheidungsgründe\n\n2\n\nSoweit die Prozessbevollmächtigten zu 1. den Zulassungsantrag \nzurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, \n126 Abs. 3 Satz 2 VwGO).\n\n3\n\nIm übrigen hat der Antrag keinen Erfolg, weil der geltend gemachte \nZulassungsgrund \n\n4\n\ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht \nhinreichend dargelegt worden ist, § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylvfG.\n\n5\n\nDie Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,\n\n6\n\n\"ob sich die politische Situation in der Türkei bzgl. der Yeziden und Kurden \nnachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so geändert haben, dass bei \neiner Rückkehr eines yezidischen und kurdischen Flüchtlings in seinen \nHerkunftsstaat der Eintritt der für die Schutzgewährung maßgeblichen \nGefährdungslage mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist.\"\n\n7\n\nDie Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, \nobergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die \nBerufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art \nherausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die \nallgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen \nsind also die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und \nihre allgemeine Bedeutung. \n\n8\n\nZur Darlegung der Grundsatzbedeutung von Tatsachenfragen genügt es nicht, \nwenn lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des \nerstinstanzlichen Urteils geäußert werden oder lediglich behauptet wird, dass sich die \nentscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellen als vom Verwaltungsgericht \nangenommen. Vielmehr bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass \ndie für die Entscheidung erheblichen und über den Einzelfall hinaus bedeutsamen \nTatsachen, etwa mit Blick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Stellungnahmen von \nSachverständigen oder das Gewicht einer abweichenden Meinung, einer \nunterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren \nzugänglich sind. \n\n9\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rn. 214 m.w.N. \n\n10\n\nHiervon ausgehend wird die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage \nin der Antragsschrift nicht hinreichend dargelegt. \n\n11\n\nDas Antragsvorbringen setzt sich zunächst mit der Entscheidung des Senats vom \n14.Februar 2006 - 15 A 2119/02.A - auseinander, nach der eine Gruppenverfolgung \nder Yeziden in der Türkei nicht mehr gegeben ist. Insoweit verkennt das einen \nWiderrufsfall betreffende Vorbringen aber, dass diese Entscheidung nicht lediglich \neine geänderte rechtliche Bewertung einer im Tatsächlichen unveränderten \nVerfolgungssituation der Yeziden vorgenommen hat, sondern der rechtlichen \nBeurteilung die aktuelle, gegenüber der Vergangenheit deutlich entspannte und \ninsoweit veränderte tatsächliche Verfolgungslage zu Grunde gelegt hat. Danach \nkönnen die Feststellungen dieser Entscheidung durchaus zum Widerruf von \nAsylanerkennungen berechtigen, die in der Vergangenheit wegen einer \nGruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei ausgesprochen worden sind. Die \nnachträgliche Veränderung der tatsächlichen Verfolgungssituation hat das \nVerwaltungsgericht unter auszugsweiser Wiedergabe der zitierten \nSenatsentscheidung eingehend dargestellt und in die Würdigung auch die jüngste \nEntwicklung einbezogen. Der an einer Vielzahl von Erkenntnismitteln festgemachten \nKernaussage, dass eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche \nVerfolgungsdichte nicht (mehr) gegeben ist, tritt das Antragsvorbringen \n\n12\n\nlediglich mit pauschalen Aussagen entgegen (Praxis bei der Einhaltung der \nMenschenrechte nach wie vor unzulänglich; gesunkenes Reformtempo und \nanhaltende Menschenrechtsverletzungen; teilweiser Abbruch der \nBeitrittsverhandlungen; Beitrittsdynamik hat insgesamt nachgelassen; \nnationalistische Tendenzen haben in öffentlicher Diskussion an Boden gewonnen; \nAbsage an Abschaffung der Gesetze, die politische Meinungsäußerung unter Strafe \nstellen; Verschärfung der Anti-Terror-Gesetze). Es wird aber nicht dargelegt, \ninwieweit diese pauschalen Aussagen geeignet sein sollen, die Beurteilung des \nVerwaltungsgerichts hinsichtlich einer nicht vorliegenden Gruppenverfolgung von \nYeziden in Frage zu stellen. Insbesondere verhält sich der Vortrag nicht zu der \nFeststellung des Verwaltungsgerichts, dass in den letzten Jahren allenfalls \nvereinzelte asylerhebliche Übergriffe auf Yeziden bekannt geworden sind. Soweit in \nder Antragsschrift konkrete Einzelfälle angesprochen werden (Ermordung des \narmenischen Journalisten Hrant Drink; Prozess gegen Kinder und Jugendliche in \nDiyabakir im Mai 2006) ist nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus Rückschlüsse auf \ndie Verfolgungssituation der Yeziden ziehen lassen sollen. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § \n83b AsylVfG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-21/15-a-750-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265472","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265472","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-21/15-a-750-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265472","retrieved":"2026-07-09 02:33:12.964956+00:00"}}