{"status":"available","doknr":"OLD265479","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0321.12A1445.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-21","aktenzeichen":"12 A 1445/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. \n\n4\n\nEs vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei in Ermangelung \neines wirksamen Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. \nauf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises im Verwaltungsverfahren \nunzulässig, nicht in Frage zu stellen.\n\n5\n\nEin von der Klägerin selbst gestellter und unterschriebener Antrag liegt unstreitig \nnicht vor. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiederholt ausführen, die \nKlägerin habe sie seinerzeit zur Antragstellung bevollmächtigt, ist der nach § 14 Abs. \n1 Satz 3 VwVfG erforderliche Nachweis nicht (fristgemäß) erfolgt, so dass sich die \nProzessbevollmächtigten als nicht bevollmächtigt behandeln lassen müssen.\n\n6\n\nVgl. zur Bedeutung des Nachweises etwa: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflg. § \n14 Rdn. 17 und 17a.\n\n7\n\nEin derartiger Nachweis war zu führen. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 \nSatz 3 VwVfG lagen vor. Die Beklagte hat sowohl mit Schreiben vom 17. August \n2000 als auch mit weiterem Schreiben vom 15. August 2001 eindeutig einen \nschriftlichen Nachweis i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG über die erteilte \nBevollmächtigung verlangt. Eine derartige Anforderung war auch gerechtfertigt. Mit \nSchriftsatz vom 22. Mai 2000 hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nsowohl für \"J. Q. \" als auch für die Klägerin einen Antrag auf \"die Ausstellung \neines Staatsangehörigkeitsausweises\" gestellt. Diesem Schriftsatz war lediglich eine \nbeglaubigte Kopie einer Vollmacht in Sachen \"J. Q. /Bundesverwaltungsamt\" \nwegen \"Aufnahme\" beigefügt. Aus dieser Vollmachtsurkunde ergab sich weder in \npersoneller Hinsicht noch in Bezug auf den Verfahrensgegenstand eine \nBevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten zur Stellung eines Antrags auf \nAusstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für die Klägerin, so dass \nbegründete Zweifel bestanden, ob die Prozessbevollmächtigten von der Klägerin \ntatsächlich bevollmächtigt worden waren.\n\n8\n\nAuf die Anforderung der Beklagten vom 17. August 2000 legten die \nProzessbevollmächtigten der Klägerin neben Unterlagen aus dem \nvertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahren lediglich eine Einbürgerungsurkunde \nüber die Einbürgerung der Klägerin (und ihres Vaters) vom 19. August 1941 vor. Auf \ndie weitere Anforderung der Beklagten vom 15. August 2001 erfolgte keine \nReaktion.\n\n9\n\nDass der erforderliche Nachweis der bestehenden Bevollmächtigung im \nerstinstanzlichen Klageverfahren geführt worden ist, hat die Klägerin nicht dargelegt; \nein derartiger Nachweis ist auch nicht ersichtlich. Am 11. Oktober 2002 haben die \nProzessbevollmächtigten Klage erhoben unter Vorlage einer - nicht beglaubigten - \nKopie einer auf den 24. April 2000 datierten Vollmacht mit den handschriftlichen \nNamenszügen der Klägerin und ihres Ehemanns. Die Vollmacht wurde erteilt in \nSachen \"I. und W. /Bundesverwaltungsamt\" wegen \"Aufnahme\". Diese \nVollmacht war schon nach ihrem Wortlaut in Bezug auf den Verfahrensgegenstand \nauf das vertriebenenrechtliche Aufnahmebegehren beschränkt. Dieser auf das \nAufnahmeverfahren beschränkte Erklärungsgehalt des vorgelegten Dokuments wird \ndurch den Umstand bestätigt, dass es sich bei der vorgelegten Vollmacht ersichtlich \num die Kopie des im Klageverfahren - VG Köln 22 K 758/00 - im Original vorgelegten \nVollmachtsdokuments handelt. In jenem Klageverfahren wandten sich die Klägerin \nund ihr Ehemann gerade gegen die abschlägige Bescheidung ihres \nvertriebenenrechtlichen Aufnahmebegehrens, das wegen der Verfristung des \nWiderspruchs sowohl in erster (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 29. Oktober \n2002 - 22 K 758/00 -) als auch in zweiter Instanz (OVG NRW, Beschluss vom 15. \nOktober 2003 - 14 A 749/03 -) erfolglos blieb. Dass die Klägerin ihre \nProzessbevollmächtigten dazu ermächtigt hat, die ihnen nur für das \nAufnahmeverfahren ausgestellte Vollmacht auch in weiteren (Klage-)Ver-fahren zum \nNachweis einer ihnen auch insoweit erteilten Bevollmächtigung vorzulegen, ist weder \ndargelegt noch ersichtlich.\n\n10\n\nWährend des weiteren erstinstanzlichen Verfahrens sind keine weiteren von der \nKlägerin unterzeichneten Vollmachtsurkunden oder sonstige schriftliche Erklärungen \nder Klägerin, die zum Nachweis der ihren Prozessbevollmächtigten erteilten \nVollmacht im Verwaltungsverfahren geeignet wären, eingereicht worden.\n\n11\n\nIm Zulassungsverfahren ist ein fristgemäßer Nachweis über die schon bei der \nAntragstellung vorliegende Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten, der allein \ngeeignet wäre, ernstliche Zweifel an der Abweisung der Klage als unzulässig zu \nbegründen, nicht (fristgemäß) erfolgt, also keine berücksichtigungsfähige Heilung des \nschwebend unwirksamen Antrags eingetreten.\n\n12\n\nVgl. Knack, VwVfG, 8. Auflg., § 14 Rdn. 5; Clausen, in: Ziekow, VwVfG, § 14 \nRdn. 8 m. w. N.\n\n13\n\nDas am letzten Tag der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, \nam 9. Mai 2005, bei Gericht eingegangene Telefax vom selben Tag mit der \nZulassungsbegründung beinhaltet den nach § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG erforderlichen \nschriftlichen Nachweis nicht. Dem Telefax war kein schriftliches Dokument über die \nden Prozessbevollmächtigten seinerzeit erteilte Bevollmächtigung beigefügt. Die - \nnicht beglaubigte Kopie - einer ebenfalls auf den 24. April 2000 datierten Vollmacht \nmit den handschriftlichen Namenszügen der Klägerin und ihres Ehemanns nunmehr \nin Sachen \"U. /BRD\" wegen \"Staatsang.\", die mit dem am 11. Mai 2005 bei \nGericht eingegangenen Originalschriftsatz der Zulassungsbegründung vorgelegt \nworden ist, kann im Zulassungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die \nhieraus zu entnehmende, bislang unbekannte schriftliche Erklärung der Klägerin (und \nihres Ehemanns) über eine den Prozessbevollmächtigten bereits im April 2000 \nerteilte Bevollmächtigung im Verfahren über die Staatsangehörigkeit ist als neue \nTatsache nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei Gericht \neingegangen. Wiedereinsetzungsgründe i.S.d. § 60 VwGO sind nicht ersichtlich.\n\n14\n\nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage wäre darüber hinaus auch \nunbegründet, weil die Klägerin die mit ihrem Vater durch Einbürgerung am 19. \nAugust 1941 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG in \nder von 1941 bis 1978 geltenden Fassung durch eine auf Antrag der Klägerin \nerfolgte (Wieder-)Einbürgerung in den rumänischen Staatsverband verloren habe, \nwird durch das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht in Frage gestellt. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Auffassung im wesentlichen damit begründet, \n\n16\n\ndass sich aus der Einreise der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland im \nJahr 1977 mit einem gültigen rumänischen Reisepass ergebe, dass die Klägerin im \nZeitpunkt der Einreise die rumänische Staatsangehörigkeit besessen habe,\n\n17\n\ndass die Klägerin ihre ursprüngliche rumänische Staatsangehörigkeit mit der \nEinbürgerung im Jahr 1941 jedoch verloren habe,\n\n18\n\nAnhaltspunkte für einen nicht auf ihrem Antrag beruhenden Erwerb der \nrumänischen Staatsangehörigkeit bis zu ihrer Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland nicht ersichtlich seien,\n\n19\n\nso dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin die rumänische \nStaatsangehörigkeit i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG a. F. auf ihren Antrag \n(wieder)erworben habe.\n\n20\n\nDiese Begründung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Dass \ndie Klägerin im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland \nrumänische Staatsangehörige gewesen ist, wird von ihr nicht in Frage gestellt. Sie \nwendet lediglich ein, die rumänische Staatsangehörigkeit, die sie von Geburt an \nbesessen habe, niemals verloren zu haben und seit Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit Doppelstaatlerin gewesen zu sein, so dass aus der Ausstellung \ndes Passes ein Erwerb der rumänischen Staatsangehörigkeit auf ihren Antrag, den \nsie im Übrigen nie gestellt habe, nicht abgeleitet werden könne.\n\n21\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist jedoch mit dem Verwaltungsgericht \ndavon auszugehen, dass die Klägerin mit dem Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch die Einbürgerung im Jahr 1941 ihre rumänische \nStaatsangehörigkeit verloren hat, so dass ihre im Zeitpunkt der Einreise im Jahr 1977 \nunstreitig bestehende rumänische Staatsangehörigkeit nachträglich erworben \nworden sein muss. Gemäß Titel II, Art. 35 Buchstabe a) des Gesetzes über den \nErwerb und den Verlust der rumänischen Staatsangehörigkeit in der seit 1939 \ngeltenden Fassung,\n\n22\n\nabgedruckt bei Beitzke, Das Staatsangehörigkeitsrecht von Albanien, Bulgarien \nund Rumänien, 1951, S. 71 ff.,\n\n23\n\ngeht die rumänische Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen \nStaatsangehörigkeit verloren. Nach Kapitel I \"Verlust der rumänischen \nStaatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit\", § 1, Art. \n36 Nr. 1 des genannten Gesetzes verliert die rumänische Staatsangehörigkeit, wer \neine ausländische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung in einem ausländischen \nStaat erlangt. Diese Voraussetzungen sind in der Person der Klägerin mit Blick auf \ndie 1941 erfolgte Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erfüllt. Greifbare \nAnhaltspunkte oder gar Referenzfälle dafür, dass abweichend von der Gesetzeslage \ndie rumänische Verwaltungspraxis generell vom Fortbestand der rumänischen \nStaatsangehörigkeit trotz Einbürgerung in einem ausländischen Staat ausging, sind \nweder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 19 E 600/04 -.\n\n25\n\nDass der hiernach eingetretene nachträgliche Erwerb der rumänischen \nStaatsangehörigkeit ohne einen diesbezüglichen Antrag - etwa allein durch die Heirat \nmit dem rumänischen Staatsangehörigen W. U. am 15. September 1960 - \nerfolgt ist, ist ebenfalls nicht dargetan. Der Vortrag der Klägerin, die rumänische \nStaatsangehörigkeit zu keinem Zeitpunkt verloren zu haben, schließt deren \nnachträglichen Erwerb logisch aus. \n\n26\n\nSoweit die Klägerin meint, die Beklagte sei im vorliegenden Fall darlegungs- und \nbeweispflichtig, führt dies nicht weiter. Die Klägerin verkennt, dass das \nVerwaltungsgericht dem Umstand, dass die Klägerin mit einem gültigen Pass \neingereist ist, mit Blick auf den eingetretenen Verlust der ursprünglichen \nrumänischen Staatsangehörigkeit und dem Fehlen antragsunabhängiger \nErwerbstatbestände - zu Recht - eine Indizwirkung für einen Antragserwerb i.S.d. § \n25 Abs. 1 RuStAG a. F. beigemessen hat.\n\n27\n\nDiese Indizwirkung kann hier argumentativ nur dadurch in Frage gestellt werden, \ndass die Verwirklichung zumindest eines konkreten antragsunabhängigen \nErwerbstatbestands durch die Klägerin vorgetragen wird. Ein derartiger Vortrag ist \njedoch nicht einmal ansatzweise erfolgt.\n\n28\n\nAuch gegenüber der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin \nhätte ihren Status als Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ohne deutsche \nStaatsangehörigkeit jedenfalls durch ihre Rückkehr nach Rumänien im \nNovember/Dezember 1977 nach § 7 StAngRegG in der seinerzeit geltenden \nFassung (StAngRegG a.F.) verloren, werden ernstliche Zweifel nicht begründet.\n\n29\n\nDie hiergegen vorgebrachte pauschale Behauptung, die Klägerin sei zu keinem \nZeitpunkt \"freiwillig\" nach Rumänien zurückgekehrt, entbehrt jeder konkreten \nSubstanz; eine substantiierte Darlegung wäre jedoch schon deshalb erforderlich \ngewesen, weil die Rückkehr der Klägerin nach Rumänien unstreitig ist, sie damals \nselbst angegeben hat, aus Sorge um ihren Ehemann nach Rumänien \nzurückzukehren, jeglicher Anhaltspunkt für eine zwangsweise Ausreise der Klägerin \nfehlt und die Klägerin nach ihrer Ausreise im November/Dezember 1977 ersichtlich \nihren dauernden Aufenthalt \n\n30\n\n- zunächst wieder - in Rumänien genommen hat, bevor sie und ihr Ehemann \nnach mehr als 14 Jahren Aufenthalt in Rumänien im Juni 1992 einen \nAufnahmeantrag als Aussiedler gestellt haben.\n\n31\n\nDementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. \n\n32\n\nDie erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. \nSoweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, \nob sie deutsche Staatsangehörige sei bzw. ob sie den Status als Deutsche i.S.d. Art. \n116 Abs. 1 GG ohne deutsche Staatsangehörigkeit noch besitze, ist Rügeverlust \neingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ \n86 Abs. 1 VwGO) im Rechtsmittelverfahren setzt u.a. voraus, dass die unterlassene \nAufklärung zuvor gegenüber dem Gericht, dem die Unterlassung vorgeworfen wird, \ngerügt worden ist.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 -, Beschluss vom 31. Januar 2006 \n\n34\n\n- 12 A 2672/05 -.\n\n35\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung am 16. Februar 2005 auf die nach ihrer Auffassung erforderliche \nweitere Beweiserhebung hingewiesen hat. Die ordnungsgemäß über ihre \nProzessbevollmächtigten geladene Klägerin ist zum Termin nicht erschienen; ihre \nProzessbevollmächtigten haben trotz des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom \n16. April 2004 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der \nZurückweisung der hiergegen eingelegten Beschwerde durch den Beschluss des \nOVG NRW vom 17. Dezember 2004 - 19 A 600/04 - ausdrücklich auf eine Teilnahme \nan der mündlichen Verhandlung verzichtet, obwohl aus den Begründungen der \ngenannten Beschlüsse die dem Begehren der Klägerin entgegenstehenden und von \neinem nachträglichen Erwerb der rumänischen Staatsangehörigkeit aufgrund \neigenen Antrags der Klägerin ausgehenden Rechtsauffassungen ersichtlich waren. \nIm Übrigen musste sich dem Verwaltungsgericht aufgrund der festgestellten Indizien \nund unter Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden Verteilung der Darlegungs- \nund Beweislast eine ergänzende Beweiserhebung nicht aufdrängen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG. \n\n37\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-21/12-a-1445-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-21/12-a-1445-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265479","retrieved":"2026-07-09 02:33:14.032977+00:00"}}