{"status":"available","doknr":"OLD265478","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0321.10A2757.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-21","aktenzeichen":"10 A 2757/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der \ner aufgefordert wurde, den Zugang zu allen Räumen des von ihm betriebenen \nAltenpflegeheimes M.------weg 33 (Bauteil A) zu gewähren, damit eine \nwiederkehrende Prüfung nach der Krankenhausbauverordnung durchgeführt werden \nkönne.\n\n3\n\nDer Kläger betreibt in Düsseldorf auf dem Grundstück mit der \nKatasterbezeichnung Gemarkung H. , Flur 17, Flurstück 258 (M.------weg 31, \n33 und 35 sowie E.-----straße 196) ein \"DRK-Altenzentrum\". Dieses besteht aus \ninsgesamt fünf Gebäuden (Bauteile A, B, C, D und E). In den Gebäude B, C und D \nbefinden sich nur Altenwohnungen; Pflegeplätze gibt es ausschließlich im Gebäude \nA (M.------weg 33).\n\n4\n\nMit Baugesuch vom 18. Mai 1977 beantragte der Kläger den Neubau eines DRK-\nZentrums M.------weg 31, 33 und 35 und E.-----straße 196. In der Anlage 1 zum \nBaugesuch (\"Erläuterungsbericht\" zum Bauvorhaben vom 15. Dezember 1976, \nzuletzt überarbeitet am 29. Juni 1977) führte er aus, dass das gesamte DRK-\nZentrum aus mehreren Gebäuden mit insgesamt 93 Altenwohnungen sowie 57 \nBettenplätze für besondere Betreuung bestehe. Alle 57 Pflegeplätze des \nAltenzentrums befänden sich im fünfgeschossigen Hauptgebäude (Bauteil A). Auf \njeder der Etagen 1 bis 3 sei eine Bettenstation mit 19 Betten (9 Zweibett- und 1 \nEinbettzimmer) für vorübergehend und dauernd pflegebedürftige Personen \neingerichtet. Jedes Bettenzimmer habe einen eigenen, rollstuhlbefahrbaren \nNassbereich, Einbauschrank mit Fernsehanschluss, Besucherecke und Loggia. In \nder Mittelzone jedes dieser Geschosse lägen die erforderlichen Nebenräume wie \nBad, Schmutzraum, Raum für saubere Wäsche, Abstellraum usw. Zudem gebe es \neinen großen Aufenthaltsraum, ein Schwesterndienstzimmer, eine Teeküche und \neinen Aufenthaltsraum für die Schwestern mit Umkleide- und Waschraum. Darüber \nhinaus befänden sich im Gebäude A 21 Altenwohnungen, überwiegend in der \nvierten Etage. In den anderen Gebäuden B, C und E gebe es keine Pflegestationen, \nsondern nur Altenwohnungen.\n\n5\n\nMit Bauschein Nr. 2-1192/77 vom 15. November 1978 in der Fassung der \nBaugenehmigungen vom 19. März 1979, vom 16. August 1979 (Änderungen der \nAußenanlage, Feuerwehrzufahrten und Bewegungsflächen) und vom 27. November \n1980 (nachträglich erstellte Garage bei Bauteil E) erteilte der Oberstadtdirektor der \nM1. E1. dem Kläger die Baugenehmigung zum Neubau des DRK-\nZentrums für die Altenpflege. Im Jahr 1981 wurde das DRK-Zentrum \nfertiggestellt.\n\n6\n\nDas Gebäude A (M.------weg 33), in welchem sich alle 57 Pflegeplätze des DRK-\nZentrums befinden, wird vom Hausprospekt unter der Rubrik \"Stationäre Pflege\" wie \nfolgt beschrieben: \"Im DRK-Zentrum H. ist ein kleines Seniorenpflegeheim \nangesiedelt, das Platz für 57 Bewohner bietet. Drei kleine Wohneinheiten mit 19 \nBewohnern bieten eine vertraute Atmosphäre. Es gibt vorwiegend Zwei-Personen-\nZimmer, die alle über eigenes WC mit Waschgelegenheit und einem Balkon \nverfügen. Jeder Wohngruppe steht ein eigener Aufenthalts- und Speiseraum zur \nVerfügung.\" Der Betreiber sichert eine ganzheitliche Betreuung und Pflege \nentsprechend der jeweiligen Pflegestufe zu, indem eine individuelle und kompetente \nPflege nach DRK-Pflegestandards geboten werde. Die Pflegeversicherung \nübernehme die pflegebedingten Kosten abhängig von der Pflegestufe nach \ngesetzlichen Pauschalbeträgen. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 7. Oktober 2004 teilte der Beklagte der Heimleitung des \nDRKZentrums/Pflegeheim H. , M.------weg 33, mit, dass dieses Objekt nach § \n38 KHBauVO in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren der wiederkehrenden \nPrüfung durch die Bauaufsichtsbehörde unterliege. Es sei vorgesehen, am \n9. November 2004 die erforderliche Prüfung durchzuführen.\n\n8\n\nUnter dem 19. Oktober 2004 legte der Kläger \"Widerspruch\" gegen die \nangekündigte Prüfung ein. Zur Begründung führte er aus, dass das DRK-Zentrum \nkein Krankenhaus und auch kein allein stehendes Pflegeheim im klassischen Sinne \nsei. Vielmehr sei es zum einen eine Wohnstätte für Senioren ab 60 Jahre, welche in \nseniorengerechten Wohnungen wohnten, und zum anderen eine Wohnstätte für zu \npflegende Senioren mit 57 Pflegeplätzen (Gebäude A). Es sei unklar, welche \nverschiedenen Verordnungen für einen solchen Bau maßgeblich seien. Die \nKrankenhausbauverordnung beziehe sich ausschließlich auf Gebäude, die entweder \ndirekt Krankenhäuser oder damit in sehr engem Zusammenhang stehende \nEinrichtungen seien. Dies träfe hier nicht zu. Einer Begehung durch die Feuerwehr \noder die Heimaufsicht werde jederzeit zugestimmt; mit der angekündigten Prüfung \nnach der Krankenhausbauverordnung sei man aber nicht einverstanden. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 16. November 2004 setzte der Beklagte die Prüfung nach \n§ 38 KhBauVO im DRK-Zentrum H. (M.------weg 33) vorerst aus. Zur Wahrung \nder brandschutzrechtlichen Belange werde die Berufsfeuerwehr E1. den \nTermin als Brandschautermin nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die \nHilfeleistung wahrnehmen. \n\n10\n\nMit Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2005 forderte der Beklagte den Kläger \nauf, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bauaufsichtsamtes E1. den \nZugang zu allen Räumen des Altenpflegeheimes \"M.------weg 33\" in E1. zu \ngewähren, um eine wiederkehrende Prüfung durchzuführen. Der genaue Zeitpunkt \nder wiederkehrenden Prüfung werde nach Bestandskraft des Bescheides gesondert \nmitgeteilt. Dem Kläger wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht, \nfalls er der Aufforderung nicht ab Bestandskraft des Bescheides nachkomme. Die \nWeigerung, die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung zu ermöglichen, führe zu \neine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Mit der Weigerung werde die in § 38 Abs. 3 \nKhBauVO vorgeschriebene bauaufsichtliche Überprüfung des Gebäudes vereitelt. \nDie Krankenhausbauverordnung sei auch auf das vom Kläger betriebene Gebäude \nanwendbar. Diese gelte aufgrund ihres § 1 nicht nur für den Bau und Betrieb von \nKrankenhäusern, sondern auch für den Bau und Betrieb anderer baulicher Anlagen \nmit entsprechender Zweckbestimmung. Darunter falle auch das vom Kläger \nbetriebene Altenpflegeheim. Die Ordnungsverfügung sei auch notwendig und \nangemessen, weil eine wiederkehrende Prüfung gesetzlich vorgeschrieben sei.\n\n11\n\nAm 9. Februar 2005 legte der Kläger Widerspruch ein. Die \nKrankenhausbauverordnung sei auf das Altenpflegeheim M.------weg 33 in E1. \nnicht anwendbar. Es handele sich bei dem Altenpflegeheim weder um ein \nKrankenhaus noch um eine andere bauliche Anlage mit entsprechender \nZweckbestimmung. In dem Altenpflegeheim werde zwar umfängliche pflegerische \nHilfeleistung angeboten, ärztliche Hilfe gehöre hingegen nicht zu den \nDienstleistungen. Im Bedarfsfalle werde ärztliche Hilfe durch die Mitarbeiter \norganisiert. Zweck des Altenpflegeheimes sei daher nicht die Feststellung oder \nLinderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden der Heimbewohner oder gar \nderen Heilung. Zudem sei der Aufenthalt der Heimbewohner, die in der Pflegestation \ndes Heimes untergebracht seien, auf Dauer angelegt. Auch daher sei die Zielsetzung \ndes Altenpflegeheimes eine andere als die eines Krankenhauses. Man könne auch \nnicht in Ermangelung einschlägiger Vorschriften für Altenpflegeheime diese in den \nAnwendungsbereich der Krankenhausbauverordnung \"pressen\". Zudem gebe es die \nHeimmindestbauverordnung, welche bestimmte Anforderungen an Altenpflegeheime \nregele. Auch dies spreche gegen die Anwendbarkeit der Krankenhausbauverordnung \nauf Altenpflegeheime. Aber selbst wenn man anderer Ansicht wäre, könnte jedenfalls \ndie Vorschrift des § 38 Abs. 3 KhBauVO nicht greifen, weil diese nur \n\"Krankenhäuser\" und nicht \"andere bauliche Anlagen mit entsprechender \nZweckbestimmung\" erwähne. \n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2005, dem Kläger zugestellt am 24. Juni \n2005, wies die Bezirksregierung E1. den Widerspruch zurück.\n\n13\n\nAm 18. Juli 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat darauf hingewiesen, dass \neinverständlich eine Brandschau der Feuerwehr stattgefunden habe und dass \ndaraufhin nicht nur kleinere Mängel beseitigt worden seien, sondern er sich - weil für \nihn die Sicherheit der Heimbewohner oberste Priorität habe - auch bereit erklärt \nhabe, eine automatische Brandmelde- und Alarmierungsanlage einzubauen. Einer \nwiederkehrende Prüfung gemäß § 38 Abs. 3 KhBauVO dürfe er sich jedoch \nverweigern, weil die Krankenhausbauverordnung auf das Altenpflegeheim nicht \nanwendbar sei. Insoweit wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem \nWiderspruchsverfahren.\n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Januar 2005 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E1. vom 20. Juni 2005 \naufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nMit Urteil vom 8. Juni 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Verfügung des Beklagten \nsei rechtmäßig, weil es sich bei dem vom Kläger betriebenen Altenpflegeheim um \neine andere bauliche Anlage mit einem Krankenhaus entsprechender \nZweckbestimmung i.S.d. § 1 Satz 1 KhBauVO handele. Insbesondere finde die \nVorschrift des § 38 Abs. 3 KhBauVO Anwendung. Eine entsprechende \nZweckbestimmung liege deshalb vor, weil es sich bei dem streitigen Objekt M.------\nweg 33 um ein Altenpflegeheim, nicht etwa um ein Altenwohnheim handele. Das \nVerwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache \nzugelassen.\n\n19\n\nGegen das dem Kläger am 29. Juni 2006 zugestellte Urteil hat dieser am 7. Juli \n2006 Berufung eingelegt. Unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen wird \nvorgetragen, es handele sich bei dem Altenpflegeheim nicht um eine bauliche Anlage \nmit entsprechender Zweckbestimmung, weil in einem Altenpflegeheim die \npflegerische Hilfeleistung sowie die Überlassung von Wohnraum und nicht die \närztliche Leistung im Vordergrund stünden. Im Übrigen sei das DRK-Zentrum kein \nKrankenhaus und auch kein allein stehendes Pflegeheim im klassischen Sinne. \nVielmehr sei es eine Wohnstätte für Senioren ab 60 Jahre. Es sei der \nGebäudekomplex in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen; in dieser \nGesamtanlage gebe es aber neben den 57 Plätzen für pflegebedürftige Senioren \n(Gebäude A) auch noch 91 Seniorenwohnungen. Deswegen sei die Anlage in ihrer \nGesamtheit eher als Altenwohnheim einzustufen. Schließlich belege ein Vergleich \nmit der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheimbauverordnung, dass ein \nPflegeheim von einer anderen baulichen Anlage mit entsprechender \nZweckbestimmung zu unterscheiden sei: In dieser Verordnung seien die \nPflegeheime ausdrücklich erwähnt. Dies bedeute, dass ein Pflegeheim keine andere \nbauliche Anlage entsprechender Zweckbestimmung sein könne. \n\n20\n\nDer Kläger beantragt, \n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 25. Januar 2005 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1. \nvom 20. Juni 2005 aufzuheben.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Unstreitig \nbeinhalte die klägerische Einrichtung 57 Pflegeplätze. Daher seien die Vorschriften \nder Krankenhausbauverordnung auf dieses Heim anzuwenden.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Recht abgewiesen. \n\n28\n\nDie Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist nicht begründet. \n\n29\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Januar 2005 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E1. vom 20. Juni 2005 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n30\n\nRegelungsgegenstand der Ordnungsverfügung ist allein das im Gebäude A \nbefindliche Altenpflegeheim und nicht das DRK-Zentrum in seiner Gesamtheit, \nbestehend aus den Gebäuden A, B, C, D und E. Die Verfügung spricht - insoweit \neindeutig - von dem \"Altenpflegeheim\" (nicht von Altenwohnungen) auf dem \nGrundstück \"M.------weg 33\" (nicht M.------weg 31, 35 oder E.-----straße 196).\n\n31\n\n1. Ermächtigungsgrundlage für die streitige Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 6 \nSatz 1 BauO NRW i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über den Bau und \nBetrieb von Krankenhäusern vom 21. Februar 1978 (Krankenhausbauverordnung). \nNach § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW sind die mit dem Vollzug des Gesetzes \nbeauftragten Personen berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und \nbauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Die Durchsetzung \ndieses Betretungsrechts setzt in der Regel den Erlass einer Betretungs- und \nBesichtigungsverfügung voraus.\n\n32\n\nBayVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2006 - Vf.5-II-05 -, NVwZ-RR 2006, 585; \nBayVGH, Urteil vom 10. April 1986 - 2 B 85 A.630 -, BRS 46 Nr. 199; \nBoeddighaus/Hahn/ Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: \nOktober 2006, § 61 Rn. 184, Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-\nWestfalen, 10. Auflage 2003, § 61 Rn. 128; Schulte, (In-)Kompetenzen des \nVerwaltungsrichters bei der örtlichen Augenscheinseinnahme, NJW 1988, 1006 \n(1008).\n\n33\n\n§ 61 Abs. 6 Satz 1 BauO verstößt nicht gegen Art. 13 GG. Bei einer auf der \nGrundlage dieser Vorschrift durchgeführten Betretung und Besichtigung handelt es \nsich nicht um eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG. Zweck einer \nDurchsuchung ist es, etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich \naus nicht herausgeben oder offen legen will. Ein Betreten und Besichtigen i.S.v. § 61 \nAbs. 6 Satz 1 BauO NRW verfolgt dagegen nicht den Zweck, verborgene Dinge oder \nSachverhalte aufzuspüren. Vielmehr geht es allein um die Überwachung, ob \nöffentlich-rechtliche Bauvorschriften eingehalten worden sind bzw. Betreiberpflichten \neingehalten werden. Das bauaufsichtsbehördliche Betreten fällt damit (nur) in den \nAnwendungsbereich des Art. 13 Abs. 7 GG, wonach Eingriffe und Beschränkungen \nzur Gefahrenabwehr zulässig sind. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Art. 13 \nAbs. 7 GG nicht den Eintritt einer konkreten Gefahr voraussetzt. Eingriffe und \nBeschränkungen in die Unverletzlichkeit der Wohnung sind vielmehr bereits dann \nzulässig, wenn sie dem Zweck dienen, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der \nseinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung \ndarstellen würde.\n\n34\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Juni 2006 - 4 B 36/06 -, NJW 2006, 2504, m.w.N.; vgl. \nauch BayVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2006,a.a.O. \n\n35\n\n2. In der Sache liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW \nvor, wonach die Bauaufsichtsbehörde in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und \nbauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen betreten darf. Der Beklagte hat ein \nBetretungs- und Besichtigungsrecht, weil er als untere Bauaufsichtsbehörde \nverpflichtet ist, das Altenpflegeheim des Klägers als Sonderbau einer Prüfung im \nSinne des § 38 Abs. 3 Satz 1 KhBauVO zu unterziehen. Nach dieser Vorschrift hat \ndie Bauaufsichtsbehörde die Krankenhäuser in Zeitabständen von höchstens fünf \nJahren zu prüfen.\n\n36\n\nNach den allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind \nbauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, \ndass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder \ndie natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die hier einschlägige \nKrankenhausbauverordnung enthält darüber hinaus spezielle Anforderungen an \nbauliche Anlagen, die ihrem Geltungsbereich unterliegen, und regelt in § 38 Abs. 3 \nKhBauVO die wiederkehrende Prüfung solcher Anlagen. Das Betretungsrecht des § \n61 Abs. 6 BauO NRW findet auch Anwendung auf wiederkehrende Prüfungen von \nEinrichtungen, wie sie in Sonderbauverordnungen vorgesehen sind.\n\n37\n\nGädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 61 Rn. 127; vgl. auch \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 61 Rn. 177 zur systematischen Stellung der \nVorschrift und zur Reichweite des Betretungsrechts.\n\n38\n\nDie Krankenhausbauverordnung ist eine mit höherrangigem Recht zu \nvereinbarende Sonderbauverordnung (a). Das vom Kläger betriebene \nAltenpflegeheim stellt eine andere bauliche Anlage mit einer einem Krankenhaus \nentsprechenden Zweckbestimmung im Sinne der den Geltungsbereich der \nVerordnung bestimmenden Vorschrift des § 1 Satz 1 KhBauVO dar (b). Davon \nausgehend findet die Vorschrift des § 38 Abs. 3 Satz 1 KhBauVO Anwendung, auch \nwenn diese nur den Begriff \"Krankenhäuser\" enthält (c). Offenbleiben kann im \nvorliegenden Fall, in dem es allein um die Durchführung der wiederkehrende Prüfung \nnach § 38 Abs. 3 Satz 1 KhBauVO geht, welche weiteren Vorschriften der \nKrankenhausbauverordnung auf das Altenpflegeheim anwendbar sind.\n\n39\n\na) Die Krankenhausbauverordnung ist eine Sonderbauverordnung, die mit \nhöherrangigem Recht zu vereinbaren ist. Sie beruht auf einer hinreichenden \nVerordnungsermächtigung. Die Verordnung ist erlassen worden auf der Grundlage \nder §§ 96 Abs. 7 und 102 Abs. 1 BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 27. Januar 1970 (GV. NRW. S. 96), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1976 \n(GV. NRW. S. 264) - BauO NRW a.F. -. Nach § 102 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW a.F. ist \nder Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten ermächtigt, im Einvernehmen \nmit den beteiligten Ministern zur Abwehr von Gefahren oder unzumutbaren \nBelästigungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über besondere \nAnforderungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen \nAnlagen für ihre Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Benutzung und ihren Betrieb \nergeben (§ 69 Abs. 3 bis 6 BauO NRW a.F.). Nach § 69 Abs. 3 Nr. 4 BauO NRW a.F. \ngehören zu diesen baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung u.a. \nKrankenanstalten und Altenpflegeheime. Darüber hinaus ermächtigt § 96 Abs. 7 Nr. \n2 BauO NRW a.F. den Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten nach \nMaßgabe des § 102 BauO NRW a.F., durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass \nfür Anlagen, deren ständige ordnungsgemäße Instandhaltung im Interesse der \nöffentlichen Sicherheit oder Ordnung dauerhaft gewährleistet sein muss, eine von \nZeit zu Zeit zu wiederholende Prüfung erforderlich ist; dies gilt auch für bestehende \nAnlagen.\n\n40\n\nDer Anwendbarkeit der Krankenhausbauverordnung auf Altenpflegeheime steht \nauch nicht die bundesrechtliche Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für \nAltenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige \n(Heimmindestbauverordnung) vom 27. Januar 1978, zuletzt geändert durch Art. 5 der \nVerordnung vom 25. November 2003, entgegen. Die Heimmindestbauverordnung hat \neine andere Zielrichtung als die Krankenhausbauverordnung. Letztere dient als \nlandesrechtliche Verordnung insbesondere der Gefahrenabwehr, wie sich aus der \nVerordnungsermächtigung des § 102 Abs. 1 BauO NRW a.F. ergibt, wonach \"zur \nAbwehr von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen\" im Verordnungswege \nbesondere Anforderungen an Sonderbauten gestellt werden dürfen. Die \nbundesrechtliche Heimmindestbauverordnung regelt demgegenüber vor allem \nsoziale Mindeststandards zugunsten der Heimbewohner und fußt auf der \nVerordnungsermächtigung des § 3 Abs. 2 HeimG. Für das Heimgesetz stand dem \nBund gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG in der bis zum 31. August 2006 gültigen Fassung \ndie konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu (\"öffentliche Fürsorge\"). \nDementsprechend sind in der Heimmindestbauverordnung auch keine - der \nGefahrenabwehr dienenden - wiederkehrenden Prüfungen vorgesehen. \n\n41\n\nb) Das streitgegenständliche Altenpflegeheim unterfällt als \"andere bauliche \nAnlage mit entsprechender Zweckbestimmung\" dem Geltungsbereich der \nKrankenhausbauverordnung. Nach § 1 Satz 1 KhBauVO gelten die Vorschriften der \nVerordnung für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen \nAnlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. \n\n42\n\nDer Begriff \"Krankenhaus\" wird in § 2 Abs. 1 KhBauVO definiert. Nach dieser \nVorschrift sind Krankenhäuser bauliche Anlagen mit Einrichtungen, in denen durch \närztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden \nfestgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und \nin denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. \nWas \"andere bauliche Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung\" sind, erläutert \ndie Verordnung nicht. Die Wendung findet sich außer in § 1 Satz 1 KhBauVO in \nkeiner weiteren Vorschrift der Krankenhausbauverordnung. Der Verordnungsgeber \nwill aber ausweislich des Wortlauts dieser Vorschrift den Anwendungsbereich der \nKrankenhausbauverordnung über Krankenhäuser hinaus erweitern. Eine \"andere \nbauliche Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung\" liegt daher nicht erst dann \nvor, wenn diese Anlage sämtliche Merkmale des § 2 Abs. 1 KhBauVO erfüllt. Dies \nkommt schon aus gesetzessystematischen Gründen nicht in Betracht, weil es sich \ndann nach der Legaldefinition bereits um ein \"Krankenhaus\" handelt, ohne dass es \neines Rückgriffs auf die Konstruktion der \"anderen\" baulichen Anlage mit \n\"entsprechender\" Zweckbestimmung bedarf. \n\n43\n\nDie Einstufung eines Altenpflegeheims als andere bauliche Anlage mit einer \neinem Krankenhaus entsprechenden Zweckbestimmung entspricht der \nVerordnungsermächtigung zum Erlass der Krankenhausbauverordnung. In § 102 \nAbs. 1 Nr. 2 BauO NRW a.F. wird auf § 69 Abs. 3 bis 6 BauO NRW a.F. verwiesen. \nIn § 69 Abs. 3 Nr. 4 BauO NRW a.F. werden neben den \"Krankenanstalten\" \nausdrücklich auch \"Altenpflegeheime\" als Sonderbauten, an die zur Verhinderung \noder Beseitigung von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen besondere \nAnforderungen gestellt werden, erwähnt. Auch der Gesetzgeber geht mithin von \neiner strukturellen Vergleichbarkeit eines Krankenhauses mit einem Altenpflegeheim \naus.\n\n44\n\nSinn und Zweck der Vorschrift bestätigen dieses Ergebnis. Neben der \nGewährleistung eines Hygienestandards (vgl. dazu auch § 38 Abs. 2 KhBauVO) ist \n- wie sich aus zahlreichen Vorschriften der Verordnung ergibt - ein zentraler Zweck \nder Krankenhausbauverordnung der Brandschutz und damit einhergehend die \nSicherstellung der Rettung der Bewohner im Falle eines Brandes. Besondere \nAnforderungen an den Brandschutz sind in einem Altenpflegeheim ebenso geboten \nwie in einem Krankenhaus. Hier wie dort befindet sich eine erhöhte Anzahl stationär \naufgenommener hilfe- und pflegebedürftiger Personen, welche aufgrund körperlicher \noder geistiger Beeinträchtigungen nur eingeschränkt bewegungsfähig bzw. nur zu \nverlangsamten Bewegungsabläufe in der Lage sind. Ihre Fähigkeit, sich in einem \nBrandfall eigenständig aus der Gefahrenzone zu begeben, ist dementsprechend \ngemindert. Insbesondere bei Altenpflegeheimen kommt hinzu, dass altersbedingt ein \ngeringeres Gefahrenbewusstsein und in einer Gefahrensituation ein eingeschränktes \nOrientierungsverhalten bis hin zum Orientierungsverlust vorliegen können. Dass es \ndaneben durchaus Krankenhauspatienten bzw. Heimbewohner mit gar keiner oder \neiner nur geringen Beeinträchtigung geben mag, rechtfertigt keine andere \nBeurteilung. Liegt demnach unter Brandschutzgesichtspunkten bei einem \nAltenpflegeheim eine mit einem Krankenhaus vergleichbare Gefahrenlage vor, ist es \nsachgerecht, es als bauliche Anlage mit einer einem Krankenhaus entsprechenden \nZweckbestimmung i.S.d. § 1 Satz 1 KhBauVO anzusehen. \n\n45\n\nDass zur Bestimmung einer baulichen Anlage mit entsprechender \nZweckbestimmung vor allem auf die Hilfe- und Pflegebedürftigkeit der Bewohner \nabzustellen ist, ergibt sich auch aus § 2 Abs. 5 und 6 KhBauVO. Diese Vorschriften \nmachen deutlich, dass sich die Regelungen der Krankenhausbauverordnung gerade \nauch auf die Teile der Anlage beziehen, die in erster Linie oder ausschließlich dem \nAufenthalt und der Pflege der untergebrachten Personen dienen. \n\n46\n\nVgl. dazu auch Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Dezember 1998 - 1 S 695/98 - \nzur - früheren - weitgehend wortgleichen sächsischen Krankenhausbaurichtlinie.\n\n47\n\nAuch eine vergleichende Betrachtung der - für die Rechtslage in Nordrhein-\nWestfalen nicht maßgeblichen - Vorschriften anderer Bundesländer zum \nKrankenhausbau vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Außer in \nNordrhein-Westfalen gibt es zur Zeit Verordnungen bzw. Richtlinien zum \nKrankenhausbau noch in den Bundesländern Brandenburg (Brandenburgische \nKrankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung vom 21. Februar 2003), Berlin \n(Krankenhausbetriebsverordnung vom 10. Juli 1995), Sachsen-Anhalt (Richtlinie \nüber den Bau und Betrieb von Krankenhäusern vom 21. Mai 2002) und im Saarland \n(Krankenhausbaurichtlinie vom 1. März 2003); ferner existiert die Muster-\nKrankenhausbauverordnung in der Fassung von Dezember 1976.\n\n48\n\nSowohl die Muster-Krankenhausbauverordnung als auch die sich daran \norientierenden Richtlinien in Sachsen-Anhalt und dem Saarland verwenden in ihrem \n§ 1 Satz 1 - wortgleich mit der Krankenhausbauverordnung NRW - das Begriffspaar \n\"Krankenhaus\" und \"andere bauliche Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung\". \nIn Berlin wird nur die Errichtung und der Betrieb von Krankenhäusern geregelt; in \nBrandenburg schließlich gilt die Verordnung nach § 1 Satz 1 für Krankenhäuser und \n- ausdrücklich - für Pflegeheime. In den Ländern, in denen in Anlehnung an die \nMuster-Krankenhausbauverordnung die Begrifflichkeit \"bauliche Anlage mit \nentsprechender Zweckbestimmung\" gewählt wurde, ergibt sich kein Unterschied zur \nKrankenhausbauverordnung NRW. Auch aus der vom Kläger angeführten \nBrandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung, welche nach § 1 \nSatz 1 der Verordnung neben Krankenhäusern ausdrücklich Pflegeheime in den \nGeltungsbereich einbezieht, folgt nicht, dass im Umkehrschluss ein Pflegeheim keine \nbauliche Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung ist. Abgesehen davon, dass \nfür eine solche Auslegung der Wortlaut nichts hergibt, besagt die Begründung zu \ndieser Verordnung (www.bsth.de/in/sites/ BbgKPBauV-\nSynopseundBegruendung.pdf) das Gegenteil: Demnach sei nur klarstellend der \nBegriff \"Pflegeheim\" in die Verordnung übernommen worden; bereits nach den \nBegriffsbestimmungen und dem Geltungsbereich der Muster-\nKrankenhausbauverordnung von 1976 sei diese \"ohne jeden Zweifel auch für \nPflegeheime anwendbar\", weil es sich bei den Pflegeheimen um Anlagen handele, \ndie \"funktional den Pflegebereichen von Krankenhäusern entsprechen\". \n\n49\n\nUnerheblich ist es ferner, dass die stationäre Unterbringung in einem \nKrankenhaus im idealen Fall befristet ist (bis zur vollständigen Genesung), während \nsie in einem Altenpflegeheim regelmäßig auf Dauer angelegt ist. Hinsichtlich der \nsicherheitstechnischen Anforderungen besteht unabhängig davon eine vergleichbare \nSituation. Aus dem gleichen Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob das \nPflegeheim einen besonders wohnlichen Charakter aufweist. Ferner ist es \nunerheblich, dass die ärztliche Betreuung in einem Krankenhaus einen größeren \nStellenwert als in einem Altenpflegeheim hat. Im Übrigen wird es sich, wenn die \närztliche Betreuung stationär untergebrachter Personen im Vordergrund steht, bei \nVorliegen der weiteren Voraussetzungen im Regelfall sogar um ein Krankenhaus im \nSinne des § 2 Abs. 1 KhBauVO handeln, so dass es dann auch keines Rückgriffs auf \nden Begriff der baulichen Anlage mit vergleichbarer Zweckbestimmung bedarf. \n\n50\n\nBei dem Heim \"M.------weg 33\" handelt es sich um ein Altenpflegeheim mit einer \neinem Krankenhaus vergleichbaren Zweckbestimmung. In ihm findet eine stationäre \nUnterbringung und eine pflegerische Betreuung von pflegebedürftigen Personen \nstatt. Dies ergibt sich aus den Genehmigungsunterlagen und wird auch vom Kläger \nnicht bestritten. Nach der Anlage 1 zum Baugesuch vom 15. Dezember 1976 in der \nFassung der Überarbeitung vom 29. Juni 1977 befinden sich im Gebäude A (M.------\nweg 33) alle 57 Pflegeplätze des DRK-Zentrums. Auf jeder der Etagen 1 bis 3 gibt \nes eine Bettenstation mit 19 Betten (ganz überwiegend Zweibettzimmer) für \nvorübergehende und dauernd pflegebedürftige Personen. Jedes Bettenzimmer hat \neinen eigenen, rollstuhlbefahrbaren Nassbereich; in der Mittelzone jeder \nBettenstation befinden sich die für die pflegerische Versorgung der Bewohner \nerforderlichen Einrichtungen wie Schmutzraum, Wäscheraum, Abstellraum etc. \nHierzu fügen sich die Aussagen des Hausprospektes zum Pflegeheim in Gebäude A \nunter der Überschrift \"Stationäre Pflege\" und \"Im Alter in guten Händen\": Danach sei \nim DRK Zentrum H. ein \"kleines Seniorenpflegeheim\" angesiedelt, welches in \ndrei Pflegeeinheiten mit je 19 Bewohnern pro Etage eine vertraute Atmosphäre biete. \nIm Kapitel \"Stationäre Betreuung und Pflege\" wird im Einzelnen ausgeführt, dass \neine ganzheitliche, individuelle und kompetente Pflege nach den DRK-\nPflegestandards entsprechend der jeweiligen Pflegestufe angeboten werde. Dem \nTagesablauf werde mit gemeinsamen Aktivitäten (Kochen und Backen, Hören und \nSingen bekannter Musikstücke oder Lieder, Musik, Sitztanz, Gedächtnistraining etc.) \nStruktur gegeben. Auf die Erkrankungen und Beschwerden der Bewohner werde \nsowohl durch medizinische Hilfe als auch durch intensive menschliche Zuwendung \neingegangen. Auch in der Widerspruchsbegründung wurde ausdrücklich darauf \nhingewiesen, dass im Altenpflegeheim M.------weg 33 eine umfängliche pflegerische \nHilfeleistung angeboten werde. \n\n51\n\nSchließlich greift auch der Einwand des Klägers in der Berufungsbegründung \nnicht, dass das DRK-Zentrum in seiner Gesamtheit aufgrund der zahlreichen \nAltenwohnungen insbesondere in den Gebäuden B, C und E eher eine Wohnanlage \ndenn ein Pflegeheim darstelle. Denn die streitige Ordnungsverfügung bezieht sich \n- wie oben ausgeführt - nicht auf das gesamte DRK-Zentrum, sondern nur auf das \nGebäude A, in welchem sich unstreitig das Altenpflegeheim befindet. \n\n52\n\nc) Ist demnach das Altenpflegeheim des Klägers eine bauliche Anlage mit \nentsprechender Zweckbestimmung im Sinne von § 1 Satz 1 KhBauVO, findet auch \n§ 38 Abs. 3 Satz 1 KhBauVO Anwendung, wonach die Bauaufsichtsbehörde die \nKrankenhäuser in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu prüfen hat. Dem steht \nnicht entgegen, dass der Wortlaut der Vorschrift lediglich auf Krankenhäuser und \nnicht auch auf bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung Bezug \nnimmt. Der Begriff \"bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung\" findet \nsich außer in der den Geltungsbereich bestimmenden Vorschrift des § 1 Satz 1 \nKhBauVO an keiner Stelle der Krankenhausbauverordnung. Würde darauf abgestellt, \ndass nur die Normen der Verordnung auf bauliche Anlagen mit entsprechender \nZweckbestimmung Anwendung finden, in denen dieser Begriff erwähnt wird, liefe die \nKrankenhausbauverordnung für derartige Anlagen ins Leere. Eine solche Sichtweise \nverbietet sich daher. Vielmehr hat der Verordnungsgeber im einleitenden § 1 Satz 1 \nKhBauVO - gewissermaßen \"vor die Klammer\" gezogen - allgemein den \nGeltungsbereich der Krankenhausbauverordnung dahingehend bestimmt, dass \"die \nVorschriften dieser Verordnung\" nicht nur auf Krankenhäuser, sondern auch auf \nandere bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung Anwendung finden. \nDamit bedurfte es in den weiteren Vorschriften der Verordnung keiner - sprachlich \numständlichen - Erwähnung beider Begriffe, sondern es reichte aus, im folgenden \nallein den Begriff \"Krankenhaus\" zu verwenden.\n\n53\n\nAuch die Vorschrift über die Brandschau (§ 6 FSHG NRW) vermag ein \nBetretungs- und Besichtigungsrecht der Bauaufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 3 \nSatz 1 KhBauVO nicht in Frage zu stellen, sondern steht ergänzend daneben. Die \nBrandschau wird von hauptamtlichen Kräften der Feuerwehren oder von \nBrandschutztechnikern durchgeführt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FSHG NRW) und dient der \nFeststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der \nAnordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung \nvon Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung \nvon Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame \nLöscharbeiten ermöglichen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 FSHG NRW). Die spezifischen \nPflichten, welche die Krankenhausbauverordnung den Betreibern von \nKrankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender \nZweckbestimmung auferlegt, werden bei einer Brandschau hingegen nicht \nüberprüft.\n\n54\n\n3. Schließlich ist die angefochtene Betretungs- und Besichtigungsverfügung nicht \nunbestimmt. Zwar wird kein Zeitpunkt des Betretens genannt; es wird aber \nausgeführt, dass der genaue Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung nach \nBestandskraft des Bescheides gesondert mitgeteilt werde. Dies ist jedenfalls in den \nFällen ausreichend, in denen die Verfügung nicht für sofort vollziehbar erklärt wurde \nund der von der Ordnungsverfügung Betroffene schon im Vorfeld ein Vorgehen \ndagegen deutlich gemacht hat, weil dann eine verlässliche Bestimmung eines festen \nTermins im Hinblick auf die zeitlichen Unwägbarkeiten eines sich möglicherweise \nanschließenden Widerspruchs- und Klageverfahrens ohnehin nicht möglich wäre. Ein \nderartiger Fall liegt hier vor; der Kläger hat schon gegen die - noch ein genaues \nDatum nennende - Prüfungsankündigung vom 7. Oktober 2004 \"Widerspruch\" \nerhoben und in nachfolgenden Gesprächen mit der Bauaufsichtsbehörde klargestellt, \ndass er eine wiederkehrende Prüfung nach der Krankenhausbauverordnung \nkeinesfalls akzeptieren werde. Damit hat er hinreichend verdeutlicht, dass er gegen \neine künftige Betretungs- und Besichtigungsverfügung rechtlich vorgehen werde, so \ndass es aus Behördensicht sinnvoll und geboten war, in der Ordnungsverfügung vom \n25. Januar 2005 auf die Festlegung eines konkreten Termins zu verzichten. \n\n55\n\nErmessensfehler sind hinsichtlich der streitgegenständlichen Betretungs- und \nBesichtigungsanordnung nach § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW nicht ersichtlich. \nInsbesondere ist die Ordnungsverfügung vor dem Hintergrund, dass § 38 Abs. 3 Satz \n1 KhBauVO der Bauaufsichtsbehörde eine Prüfungspflicht auferlegt, \nverhältnismäßig. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 \nAbs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 VwVG.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 \nZPO. \n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-21/10-a-2757-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-21/10-a-2757-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265478","retrieved":"2026-07-09 02:33:13.942370+00:00"}}