{"status":"available","doknr":"OLD265477","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0321.10A2699.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-21","aktenzeichen":"10 A 2699/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der \ner aufgefordert wurde, den Zugang zu allen Räumen des Hauses zu gewähren, \ndamit eine wiederkehrende Prüfung nach der Krankenhausbauverordnung \ndurchgeführt werden könne.\n\n3\n\nDer Kläger ist Erbbauberechtigter des Grundstücks mit der Katasterbezeichnung \nGemarkung F. , Flur 14, Flurstück 696, welches im Eigentum der L. \nL1. St. N. S. in E. steht. Auf diesem Grundstück betreibt der \nKläger unter der Adresse T. Straße 36 das Caritas-Altenzentrum \"L2. -H. \n-Haus\". Das Altenzentrum besteht aus einem viergeschossigen Bauteil nebst einem \neingeschossigen Bauteil, in welchem sich der Speisesaal und die Großküche \nbefinden.\n\n4\n\nMit Baugesuch vom 25. August 1972 beantragte der Kläger den Neubau eines \n\"Altenkrankenheimes\" mit 60 Betten. In der Betriebsbeschreibung vom 15. August \n1972 wurde hierzu ausgeführt:\n\n5\n\n\"1. Allgemein. Das geplante Altenkrankenheim dient als Einrichtung der Altenhilfe \nder umfassenden Betreuung und Versorgung chronisch kranker und \npflegebedürftiger alter Menschen. Es ist nach Bau, Ausstattung und \nPersonalbesetzung darauf ausgerichtet, verbliebene Kräfte der alten Menschen mit \närztlicher Hilfe zu üben und zu erhalten sowie eine Besserung des \nAllgemeinzustandes, insbesondere durch aktivierende Pflege, herbeizuführen...\n\n6\n\n2. Bettenstation. Das Altenkrankenheim umfasst in drei Obergeschossen 60 \nPflegebetten, die in je einer Bettenstation mit 20 Betten je Geschoss aufgeteilt sind. \nJede Station entspricht in Anlage und Einrichtung den Anforderungen, die einer \nBettenstation eines Krankenhauses sehr nahe kommen. Für jeden Pflegebereich \nsind zwei 1-Bett-Zimmer, drei 2-Bett-Zimmer und drei 4-Bett-Zimmer, die alle eine \neigene vorgeschaltete - auch für Rollstühle benutzbare - Nasszelle haben, \n(vorgesehen). Ebenso vorhanden sind ein Schwesternzimmer mit Umkleidebereich, \neine Teeküche, ein Pflegearbeitsraum, ein Baderaum und entsprechende \nAbstellräume. Für die Patienten steht ein nach Süden gelegener Bettenbalkon und \nein Aufenthaltsraum zur Verfügung. Die Verbindung mit dem Eingangsbereich im \nErdgeschoss erfolgt über zwei Bettenaufzüge und eine Treppe...\" \n\n7\n\nMit Bauschein Nr. SB 2161/72 vom 1. August 1975 in der Fassung der \nBaugenehmigungen vom 13. Oktober 1976 (Reduzierung der Zahl der \nVierbettzimmer und Umwandlung in Zweibettzimmer), vom 29. Juni 1977 (Änderung \nam Personalteil des Gebäudes) und vom 24. August 1979 erteilte der \nOberstadtdirektor der M. E. dem Kläger die Baugenehmigung zum \nNeubau eines Altenkrankenheimes. Im Oktober 1981 wurde das Altenkrankenheim \nfertig gestellt.\n\n8\n\nDiese Pflegeeinrichtung, nunmehr unter der Bezeichnung \"Caritas Altenzentrum \nL2. -H. -Haus\" betrieben, wurde im Jahr 2000 saniert. Eine Baugenehmigung \nliegt hierfür nicht vor. Ausweislich des Hausprospekts stehen nunmehr für 61 \nBewohner 13 Einzelzimmer und 24 Doppelzimmer bereit. Den Bewohnern werden \nregelmäßige Angebote zum Leben in der Gemeinschaft unterbreitet. Sie werden bei \nder Abwicklung behördlicher Angelegenheiten unterstützt. Die Pflegekräfte sorgen \n- so der Hausprospekt - entsprechend den Grundsätzen ganzheitlicher Pflege für das \nWohlbefinden der Bewohner und berücksichtigen deren individuelle Bedürfnisse.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 9. Juni 2004 teilte der Beklagte der Heimleitung des L2. -\nH. -Hauses mit, dass dieses Objekt nach § 38 Abs. 3 KhBauVO in Zeitabständen \nvon höchstens fünf Jahren der wiederkehrenden Prüfung durch die \nBauaufsichtsbehörde unterliege. Es sei vorgesehen, am 26. Juli 2004 die \nerforderliche Prüfung durchzuführen. \n\n10\n\nUnter dem 2. Juli 2004 legte der Kläger gegen die angekündigte Prüfung \n\"Widerspruch\" ein mit der Begründung, es handele sich bei der Einrichtung \nkeinesfalls um ein Krankenhaus, sondern um eine Wohnstätte, die nach den \ngesetzlichen Bestimmungen des Heimgesetzes betrieben werde. Die Rechtslage zur \nÜbertragbarkeit eines Prüfungsverfahrens für Krankenhäuser gemäß § 38 KhBauVO \nauf Alten- und Pflegeheime sei unklar. Die Beteiligten stimmten sich dahingehend ab, \ndass der Termin als Brandschautermin auf der Grundlage des Gesetzes über den \nFeuerschutz und die Hilfeleistung stattfinden solle.\n\n11\n\nMit Ordnungsverfügung vom 21. Juli 2004 forderte der Beklagte den Kläger auf, \nden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bauaufsichtsamtes E. den Zugang \nzu allen Räumen des Altenheimes \"L2. -H. -Haus\" auf dem Grundstück \nT. Straße 36 in E. zu gewähren, um eine wiederkehrende Prüfung \ndurchzuführen. Der genaue Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung werde nach \nBestandskraft des Bescheides gesondert mitgeteilt. Dem Kläger wurde ein \nZwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht, falls er der Aufforderung nicht ab \nBestandskraft des Bescheides nachkomme. Die Weigerung, die Durchführung der \nwiederkehrenden Prüfung zu ermöglichen, führe zu einer Gefahr für die öffentliche \nSicherheit. Mit der Weigerung werde die in § 38 Abs. 3 KhBauVO vorgeschriebene \nbauaufsichtliche Überprüfung des Gebäudes vereitelt. Die \nKrankenhausbauverordnung sei auch auf das vom Kläger betriebene Gebäude \nanwendbar. Diese gelte nicht nur für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern, \nsondern auch für den Bau und Betrieb anderer baulicher Anlagen mit entsprechender \nZweckbestimmung. Darunter falle auch das L2. -H. -Haus. Die \nOrdnungsverfügung sei auch notwendig und angemessen, weil eine wiederkehrende \nPrüfung gesetzlich vorgeschrieben sei.\n\n12\n\nAm 3. August 2004 legte der Kläger Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom \n8. September 2004 wie folgt begründete: Beim L2. -H. -Haus handele es sich \nzwar um ein Pflegeheim, weil dort Pflege betrieben werde, es sei aber weder ein \nKrankenhaus noch eine andere bauliche Anlage mit entsprechender \nZweckbestimmung. Auf den in der Krankenhausbauverordnung verwandten Begriff \nder Pflegeeinheit könne nicht abgestellt werden, weil es sich dabei um eine \nTeileinheit eines Krankenhauses handele. Die Zweckbestimmung eines \nKrankenhauses sei es, durch ärztliche oder pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, \nLeiden oder Körperschäden festzustellen, zu heilen oder zu lindern oder Geburtshilfe \nzu leisten. Ein Pflegeheim wie das L2. -H. -Haus unterscheide sich hingegen \ndavon, weil es nicht (mehr) um die Feststellung, Heilung oder Linderung von \nKörperschäden oder Krankheiten gehe, sondern das Heim (nur noch) der Betreuung \nchronisch kranker und pflegebedürftiger Menschen diene. Es bestehe auch kein \nBedürfnis zu einer wiederkehrenden Prüfung, weil Pflegeheime der besonderen \nBrandschau durch die Feuerwehr nach § 6 FSHG unterlägen.\n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2005, dem Kläger zugestellt am \n26. April 2005, wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch zurück. \n\n14\n\nAm 11. Mai 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat sein Vorbringen aus dem \nVorverfahren vertieft und darauf hingewiesen, dass nach der Sanierung im Jahre \n2000 das Altenpflegeheim einen wohnlicheren Charakter bekommen habe und nicht \nmehr dem Stil der sechziger und siebziger Jahre entspreche.\n\n15\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n16\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. Juli 2004 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 22. April 2005 \naufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nMit Urteil vom 8. Juni 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Verfügung des Beklagten \nsei rechtmäßig, weil es sich bei dem vom Kläger betriebenen Altenpflegeheim um \neine andere bauliche Anlage mit einem Krankenhaus entsprechender \nZweckbestimmung i.S.d. § 1 Satz 1 KhBauVO handele. Insbesondere finde die \nVorschrift des § 38 Abs. 3 KhBauVO Anwendung. Eine entsprechende \nZweckbestimmung liege deshalb vor, weil es sich bei dem L2. -H. Haus um ein \nAltenpflegeheim, nicht etwa um ein Altenwohnheim handele. Daran habe auch die \nModernisierung im Jahr 2000 nichts geändert. Das Verwaltungsgericht hat die \nBerufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.\n\n20\n\nGegen das dem Kläger am 27. Juni 2006 zugestellte Urteil hat dieser am 3. Juli \n2006 Berufung eingelegt. Unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen wird \nvertiefend vorgetragen, dass sich die Zweckbestimmung eines Krankenhauses \nsignifikant von der eines Pflegeheimes unterscheide. Eine ärztliche Versorgung finde \nnur durch externe Ärzte statt, die in das Heim kämen, um die Patienten auf ihren \nZimmern zu behandeln; zu einer fachärztlichen Behandlung außer Haus würden die \nBewohner von den Pflegekräften begleitet. Eigene ärztliche Dienstleistungen biete \ndie Klägerin nicht an. Auch deshalb scheide eine unmittelbare Anwendbarkeit der \nKrankenhausbauverordnung aus. Aber auch eine analoge Anwendung komme nicht \nin Betracht, weil der Verordnungsgeber den Anwendungsbereich der Verordnung \nselbst begrenzt habe, und weil es hier um einen belastenden Verwaltungsakt gehe, \nder dem Kläger Pflichten auferlege. Auch unter dem Gesichtspunkt der \nSchutzwürdigkeit der Bewohner bedürfe es keiner analogen Anwendung der \nVerordnung. Im Übrigen komme eine vollständige Anwendung der \nKrankenhausbauverordnung auf Altenpflegeheime ohnehin nicht in Betracht. Die \nbaulichen Anforderungen seien in der Heimmindestbauverordnung geregelt. Eine \nkonkrete Gefährdung der Bewohner des Heimes sei schließlich nicht zu erkennen. \n\n21\n\n Der Kläger beantragt, \n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 21. Juli 2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. \nvom 22. April 2005 aufzuheben.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Das Haus sei als \nAltenkrankenheim genehmigt worden, und bis heute würden dort pflegebedürftige \nältere Menschen versorgt. Daher seien die Vorschriften der \nKrankenhausbauverordnung auf dieses Heim anzuwenden.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Recht abgewiesen. \n\n29\n\nDie Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist nicht begründet. \n\n30\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. Juli 2004 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 22. April 2005 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n31\n\n1. Ermächtigungsgrundlage für die streitige Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 6 \nSatz 1 BauO NRW i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über den Bau und \nBetrieb von Krankenhäusern vom 21. Februar 1978 (Krankenhausbauverordnung). \nNach § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW sind die mit dem Vollzug des Gesetzes \nbeauftragten Personen berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und \nbauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Die Durchsetzung \ndieses Betretungsrechts setzt in der Regel den Erlass einer Betretungs- und \nBesichtigungsverfügung voraus.\n\n32\n\nBayVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2006 - Vf.5-II-05 -, NVwZ-RR 2006, 585; \nBayVGH, Urteil vom 10. April 1986 - 2 B 85 A.630 -, BRS 46 Nr. 199; \nBoeddighaus/Hahn/ Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: \nOktober 2006, § 61 Rn. 184, Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-\nWestfalen, 10. Auflage 2003, § 61 Rn. 128; Schulte, (In-)Kompetenzen des \nVerwaltungsrichters bei der örtlichen Augenscheinseinnahme, NJW 1988, 1006 \n(1008).\n\n33\n\n§ 61 Abs. 6 Satz 1 BauO verstößt nicht gegen Art. 13 GG. Bei einer auf der \nGrundlage dieser Vorschrift durchgeführten Betretung und Besichtigung handelt es \nsich nicht um eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG. Zweck einer \nDurchsuchung ist es, etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich \naus nicht herausgeben oder offen legen will. Ein Betreten und Besichtigen i.S.v. § 61 \nAbs. 6 Satz 1 BauO NRW verfolgt dagegen nicht den Zweck, verborgene Dinge oder \nSachverhalte aufzuspüren. Vielmehr geht es allein um die Überwachung, ob \nöffentlich-rechtliche Bauvorschriften eingehalten worden sind bzw. Betreiberpflichten \neingehalten werden. Das bauaufsichtsbehördliche Betreten fällt damit (nur) in den \nAnwendungsbereich des Art. 13 Abs. 7 GG, wonach Eingriffe und Beschränkungen \nzur Gefahrenabwehr zulässig sind. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Art. 13 \nAbs. 7 GG nicht den Eintritt einer konkreten Gefahr voraussetzt. Eingriffe und \nBeschränkungen in die Unverletzlichkeit der Wohnung sind vielmehr bereits dann \nzulässig, wenn sie dem Zweck dienen, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der \nseinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung \ndarstellen würde.\n\n34\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Juni 2006 - 4 B 36/06 -, NJW 2006, 2504, m.w.N.; vgl. \nauch BayVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2006,a.a.O.\n\n35\n\n2. In der Sache liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW \nvor, wonach die Bauaufsichtsbehörde in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und \nbauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen betreten darf. Der Beklagte hat ein \nBetretungs- und Besichtigungsrecht, weil er als untere Bauaufsichtsbehörde \nverpflichtet ist, das Altenpflegeheim des Klägers als Sonderbau einer Prüfung im \nSinne des § 38 Abs. 3 Satz 1 KhBauVO zu unterziehen. Nach dieser Vorschrift hat \ndie Bauaufsichtsbehörde die Krankenhäuser in Zeitabständen von höchstens fünf \nJahren zu prüfen.\n\n36\n\nNach den allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind \nbauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, \ndass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder \ndie natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die hier einschlägige \nKrankenhausbauverordnung enthält darüber hinaus spezielle Anforderungen an \nbauliche Anlagen, die ihrem Geltungsbereich unterliegen, und regelt in § 38 Abs. 3 \nKhBauVO die wiederkehrende Prüfung solcher Anlagen. Das Betretungsrecht des \n§ 61 Abs. 6 BauO NRW findet auch Anwendung auf wiederkehrende Prüfungen von \nEinrichtungen, wie sie in Sonderbauverordnungen vorgesehen sind.\n\n37\n\nGädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 61 Rn. 127; vgl. auch \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 61 Rn. 177 zur systematischen Stellung der \nVorschrift und zur Reichweite des Betretungsrechts.\n\n38\n\nDie Krankenhausbauverordnung ist eine mit höherrangigem Recht zu \nvereinbarende Sonderbauverordnung (a). Das vom Kläger betriebene \nAltenpflegeheim stellt eine andere bauliche Anlage mit einer einem Krankenhaus \nentsprechenden Zweckbestimmung im Sinne der den Geltungsbereich der \nVerordnung bestimmenden Vorschrift des § 1 Satz 1 KhBauVO dar (b). Davon \nausgehend findet die Vorschrift des § 38 Abs. 3 Satz 1 KhBauVO Anwendung, auch \nwenn diese nur den Begriff \"Krankenhäuser\" enthält (c). Offenbleiben kann im \nvorliegenden Fall, in dem es allein um die Durchführung der wiederkehrende Prüfung \nnach § 38 Abs. 3 Satz 1 KhBauVO geht, welche weiteren Vorschriften der \nKrankenhausbauverordnung auf das Altenpflegeheim anwendbar sind.\n\n39\n\na) Die Krankenhausbauverordnung ist eine Sonderbauverordnung, die mit \nhöherrangigem Recht zu vereinbaren ist. Sie beruht auf einer hinreichenden \nVerordnungsermächtigung. Die Verordnung ist erlassen worden auf der Grundlage \nder §§ 96 Abs. 7 und 102 Abs. 1 BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 27. Januar 1970 (GV. NRW. S. 96), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1976 \n(GV. NRW. S. 264) - BauO NRW a.F. -. Nach § 102 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW a.F. ist \nder Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten ermächtigt, im Einvernehmen \nmit den beteiligten Ministern zur Abwehr von Gefahren oder unzumutbaren \nBelästigungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über besondere \nAnforderungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen \nAnlagen für ihre Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Benutzung und ihren Betrieb \nergeben (§ 69 Abs. 3 bis 6 BauO NRW a.F.). Nach § 69 Abs. 3 Nr. 4 BauO NRW a.F. \ngehören zu diesen baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung u.a. \nKrankenanstalten und Altenpflegeheime. Darüber hinaus ermächtigt § 96 Abs. 7 \nNr. 2 BauO NRW a.F. den Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten nach \nMaßgabe des § 102 BauO NRW a.F., durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass \nfür Anlagen, deren ständige ordnungsgemäße Instandhaltung im Interesse der \nöffentlichen Sicherheit oder Ordnung dauerhaft gewährleistet sein muss, eine von \nZeit zu Zeit zu wiederholende Prüfung erforderlich ist; dies gilt auch für bestehende \nAnlagen.\n\n40\n\nDer Anwendbarkeit der Krankenhausbauverordnung auf Altenpflegeheime steht \nauch nicht die bundesrechtliche Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für \nAltenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige \n(Heimmindestbauverordnung) vom 27. Januar 1978, zuletzt geändert durch Art. 5 der \nVerordnung vom 25. November 2003, entgegen. Die Heimmindestbauverordnung hat \neine andere Zielrichtung als die Krankenhausbauverordnung. Letztere dient als \nlandesrechtliche Verordnung insbesondere der Gefahrenabwehr, wie sich aus der \nVerordnungsermächtigung des § 102 Abs. 1 BauO NRW a.F. ergibt, wonach \"zur \nAbwehr von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen\" im Verordnungswege \nbesondere Anforderungen an Sonderbauten gestellt werden dürfen. Die \nbundesrechtliche Heimmindestbauverordnung regelt demgegenüber vor allem \nsoziale Mindeststandards zugunsten der Heimbewohner und fußt auf der \nVerordnungsermächtigung des § 3 Abs. 2 HeimG. Für das Heimgesetz stand dem \nBund gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG in der bis zum 31. August 2006 gültigen Fassung \ndie konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu (\"öffentliche Fürsorge\"). \nDementsprechend sind in der Heimmindestbauverordnung auch keine - der \nGefahrenabwehr dienenden - wiederkehrenden Prüfungen vorgesehen. \n\n41\n\nb) Das streitgegenständliche Altenpflegeheim unterfällt als \"andere bauliche \nAnlage mit entsprechender Zweckbestimmung\" dem Geltungsbereich der \nKrankenhausbauverordnung. Nach § 1 Satz 1 KhBauVO gelten die Vorschriften der \nVerordnung für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen \nAnlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. \n\n42\n\nDer Begriff \"Krankenhaus\" wird in § 2 Abs. 1 KhBauVO definiert. Nach dieser \nVorschrift sind Krankenhäuser bauliche Anlagen mit Einrichtungen, in denen durch \närztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden \nfestgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und \nin denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. \nWas \"andere bauliche Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung\" sind, erläutert \ndie Verordnung nicht. Die Wendung findet sich außer in § 1 Satz 1 KhBauVO in \nkeiner weiteren Vorschrift der Krankenhausbauverordnung. Der Verordnungsgeber \nwill aber ausweislich des Wortlauts dieser Vorschrift den Anwendungsbereich der \nKrankenhausbauverordnung über Krankenhäuser hinaus erweitern. Eine \"andere \nbauliche Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung\" liegt daher nicht erst dann \nvor, wenn diese Anlage sämtliche Merkmale des § 2 Abs. 1 KhBauVO erfüllt. Dies \nkommt schon aus gesetzessystematischen Gründen nicht in Betracht, weil es sich \ndann nach der Legaldefinition bereits um ein \"Krankenhaus\" handelt, ohne dass es \neines Rückgriffs auf die Konstruktion der \"anderen\" baulichen Anlage mit \n\"entsprechender\" Zweckbestimmung bedarf. \n\n43\n\nDie Einstufung eines Altenpflegeheims als andere bauliche Anlage mit einer \neinem Krankenhaus entsprechenden Zweckbestimmung entspricht der \nVerordnungsermächtigung zum Erlass der Krankenhausbauverordnung. In § 102 \nAbs. 1 Nr. 2 BauO NRW a.F. wird auf § 69 Abs. 3 bis 6 BauO NRW a.F. verwiesen. \nIn § 69 Abs. 3 Nr. 4 BauO NRW a.F. werden neben den \"Krankenanstalten\" \nausdrücklich auch \"Altenpflegeheime\" als Sonderbauten, an die zur Verhinderung \noder Beseitigung von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen besondere \nAnforderungen gestellt werden, erwähnt. Auch der Gesetzgeber geht mithin von \neiner strukturellen Vergleichbarkeit eines Krankenhauses mit einem Altenpflegeheim \naus.\n\n44\n\nSinn und Zweck der Vorschrift bestätigen dieses Ergebnis. Neben der \nGewährleistung eines Hygienestandards (vgl. dazu auch § 38 Abs. 2 KhBauVO) ist \n- wie sich aus zahlreichen Vorschriften der Verordnung ergibt - ein zentraler Zweck \nder Krankenhausbauverordnung der Brandschutz und damit einhergehend die \nSicherstellung der Rettung der Bewohner im Falle eines Brandes. Besondere \nAnforderungen an den Brandschutz sind in einem Altenpflegeheim ebenso geboten \nwie in einem Krankenhaus. Hier wie dort befindet sich eine erhöhte Anzahl stationär \naufgenommener hilfe- und pflegebedürftiger Personen, welche aufgrund körperlicher \noder geistiger Beeinträchtigungen nur eingeschränkt bewegungsfähig bzw. nur zu \nverlangsamten Bewegungsabläufe in der Lage sind. Ihre Fähigkeit, sich in einem \nBrandfall eigenständig aus der Gefahrenzone zu begeben, ist dementsprechend \ngemindert. Insbesondere bei Altenpflegeheimen kommt hinzu, dass altersbedingt ein \ngeringeres Gefahrenbewusstsein und in einer Gefahrensituation ein eingeschränktes \nOrientierungsverhalten bis hin zum Orientierungsverlust vorliegen können. Dass es \ndaneben durchaus Krankenhauspatienten bzw. Heimbewohner mit gar keiner oder \neiner nur geringen Beeinträchtigung geben mag, rechtfertigt keine andere \nBeurteilung. Liegt demnach unter Brandschutzgesichtspunkten bei einem \nAltenpflegeheim eine mit einem Krankenhaus vergleichbare Gefahrenlage vor, ist es \nsachgerecht, es als bauliche Anlage mit einer einem Krankenhaus entsprechenden \nZweckbestimmung i.S.d. § 1 Satz 1 KhBauVO anzusehen. \n\n45\n\nDass zur Bestimmung einer baulichen Anlage mit entsprechender \nZweckbestimmung vor allem auf die Hilfe- und Pflegebedürftigkeit der Bewohner \nabzustellen ist, ergibt sich auch aus § 2 Abs. 5 und 6 KhBauVO. Diese Vorschriften \nmachen deutlich, dass sich die Regelungen der Krankenhausbauverordnung gerade \nauch auf die Teile der Anlage beziehen, die in erster Linie oder ausschließlich dem \nAufenthalt und der Pflege der untergebrachten Personen dienen. \n\n46\n\nVgl. dazu auch Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Dezember 1998 - 1 S 695/98 - \nzur - früheren - weitgehend wortgleichen sächsischen Krankenhausbaurichtlinie.\n\n47\n\nAuch eine vergleichende Betrachtung der - für die Rechtslage in Nordrhein-\nWestfalen nicht maßgeblichen - Vorschriften anderer Bundesländer zum \nKrankenhausbau vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Außer in \nNordrhein-Westfalen gibt es zur Zeit Verordnungen bzw. Richtlinien zum \nKrankenhausbau noch in den Bundesländern Brandenburg (Brandenburgische \nKrankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung vom 21. Februar 2003), Berlin \n(Krankenhausbetriebsverordnung vom 10. Juli 1995), Sachsen-Anhalt (Richtlinie \nüber den Bau und Betrieb von Krankenhäusern vom 21. Mai 2002) und im Saarland \n(Krankenhausbaurichtlinie vom 1. März 2003); ferner existiert die Muster-\nKrankenhausbauverordnung in der Fassung von Dezember 1976.\n\n48\n\nSowohl die Muster-Krankenhausbauverordnung als auch die sich daran \norientierenden Richtlinien in Sachsen-Anhalt und dem Saarland verwenden in ihrem \n§ 1 Satz 1 - wortgleich mit der Krankenhausbauverordnung NRW - das Begriffspaar \n\"Krankenhaus\" und \"andere bauliche Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung\". \nIn Berlin wird nur die Errichtung und der Betrieb von Krankenhäusern geregelt; in \nBrandenburg schließlich gilt die Verordnung nach § 1 Satz 1 für Krankenhäuser und \n- ausdrücklich - für Pflegeheime. In den Ländern, in denen in Anlehnung an die \nMuster-Krankenhausbauverordnung die Begrifflichkeit \"bauliche Anlage mit \nentsprechender Zweckbestimmung\" gewählt wurde, ergibt sich kein Unterschied zur \nKrankenhausbauverordnung NRW. Auch aus der Brandenburgischen Krankenhaus- \nund Pflegeheim-Bauverordnung, welche nach § 1 Satz 1 der Verordnung neben \nKrankenhäusern ausdrücklich Pflegeheime in den Geltungsbereich einbezieht, folgt \nnicht, dass im Umkehrschluss ein Pflegeheim keine bauliche Anlage mit \nentsprechender Zweckbestimmung ist. Abgesehen davon, dass für eine solche \nAuslegung der Wortlaut nichts hergibt, besagt die Begründung zu dieser Verordnung \n(www.bsth.de/in/sites/ BbgKPBauV-SynopseundBegruendung.pdf) das Gegenteil: \nDemnach sei nur klarstellend der Begriff \"Pflegeheim\" in die Verordnung \nübernommen worden; bereits nach den Begriffsbestimmungen und dem \nGeltungsbereich der Muster-Krankenhausbauverordnung von 1976 sei diese \"ohne \njeden Zweifel auch für Pflegeheime anwendbar\", weil es sich bei den Pflegeheimen \num Anlagen handele, die \"funktional den Pflegebereichen von Krankenhäusern \nentsprechen\". \n\n49\n\nUnerheblich ist es ferner, dass die stationäre Unterbringung in einem \nKrankenhaus im idealen Fall befristet ist (bis zur vollständigen Genesung), während \nsie in einem Altenpflegeheim regelmäßig auf Dauer angelegt ist. Hinsichtlich der \nsicherheitstechnischen Anforderungen besteht unabhängig davon eine vergleichbare \nSituation. Aus dem gleichen Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob das \nPflegeheim einen besonders wohnlichen Charakter aufweist. Ferner ist es \nunerheblich, dass die ärztliche Betreuung in einem Krankenhaus einen größeren \nStellenwert als in einem Altenpflegeheim hat. Im Übrigen wird es sich, wenn die \närztliche Betreuung stationär untergebrachter Personen im Vordergrund steht, bei \nVorliegen der weiteren Voraussetzungen im Regelfall sogar um ein Krankenhaus im \nSinne des § 2 Abs. 1 KhBauVO handeln, so dass es dann auch keines Rückgriffs auf \nden Begriff der baulichen Anlage mit vergleichbarer Zweckbestimmung bedarf. \n\n50\n\nBei dem L2. -H. -Haus handelt es sich um ein Altenpflegeheim mit einer \neinem Krankenhaus vergleichbaren Zweckbestimmung. In ihm findet eine stationäre \nUnterbringung und eine pflegerische Betreuung von pflegebedürftigen Personen \nstatt. Dies ergibt sich aus den Genehmigungsunterlagen und wird auch vom Kläger \nnicht bestritten. Er bezeichnet im Baugesuch das Heim als \"Altenkrankenheim\". Nach \nder Betriebsbeschreibung vom 15. August 1972 dient das geplante \nAltenkrankenheim der umfassenden Betreuung und Versorgung chronisch kranker \nund pflegebedürftiger alter Menschen. Es sei darauf ausgerichtet, durch aktivierende \nPflege die verbliebenen Kräfte der alten Menschen mit ärztlicher Hilfe zu üben und \nzu erhalten sowie eine Besserung des Allgemeinzustandes herbeizuführen. Das \nAltenkrankenheim habe drei Bettenstationen mit jeweils 20 Betten pro Geschoss; \njede Bettenstation bilde einen Pflegebereich und entspreche \"in Anlage und \nEinrichtung den Anforderungen, die einer Bettenstation eines Krankenhauses sehr \nnahe kommen\". \n\n51\n\nAn der Einordnung des Heimes als Altenpflegeheim ändert auch die im Jahre \n2000 durchgeführte - bauaufsichtlich nicht genehmigte - Modernisierung nichts. Mit \ndieser wurden nach den Angaben des Klägers Vierbettzimmer sowie Personalräume \nin Ein- bzw. Zweibettzimmer umgewandelt sowie insgesamt der Komfort erhöht. \nHierzu fügen sich auch die Aussagen des Hausprospektes: Unter der Überschrift \n\"Pflegende Begleitung\" wird darauf hingewiesen, dass in dem modernisierten Haus \ninsgesamt 61 Pflegeplätze (24 Doppel- und 13 Einzelzimmer) zur Verfügung \nständen. In dem Heim werde nach den Grundsätzen ganzheitlicher Pflege gearbeitet; \nunter fachkundiger Leitung würden Gedächtnistraining, Sitzgymnastik, Spiel-, Erzähl- \nund Liederkreise angeboten. Die Pflegekräfte seien teilweise Schwestern eines \nindischen Ordens. Auch in der Widerspruchsbegründung wurde ausdrücklich darauf \nhingewiesen, dass es sich bei dem L2. -H. -Haus um ein Pflegeheim handele. \n\n52\n\nc) Ist demnach das Altenpflegeheim des Klägers eine bauliche Anlage mit \nentsprechender Zweckbestimmung im Sinne von § 1 Satz 1 KhBauVO, findet auch \n§ 38 Abs. 3 Satz 1 KhBauVO Anwendung, wonach die Bauaufsichtsbehörde die \nKrankenhäuser in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu prüfen hat. Dem steht \nnicht entgegen, dass der Wortlaut der Vorschrift lediglich auf Krankenhäuser und \nnicht auch auf bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung Bezug \nnimmt. Der Begriff \"bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung\" findet \nsich außer in der den Geltungsbereich bestimmenden Vorschrift des § 1 Satz 1 \nKhBauVO an keiner Stelle der Krankenhausbauverordnung. Würde darauf abgestellt, \ndass nur die Normen der Verordnung auf bauliche Anlagen mit entsprechender \nZweckbestimmung Anwendung finden, in denen dieser Begriff erwähnt wird, liefe die \nKrankenhausbauverordnung für derartige Anlagen ins Leere. Eine solche Sichtweise \nverbietet sich daher. Vielmehr hat der Verordnungsgeber im einleitenden § 1 Satz 1 \nKhBauVO - gewissermaßen \"vor die Klammer\" gezogen - allgemein den \nGeltungsbereich der Krankenhausbauverordnung dahingehend bestimmt, dass \"die \nVorschriften dieser Verordnung\" nicht nur auf Krankenhäuser, sondern auch auf \nandere bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung Anwendung finden. \nDamit bedurfte es in den weiteren Vorschriften der Verordnung keiner - sprachlich \numständlichen - Erwähnung beider Begriffe, sondern es reichte aus, im folgenden \nallein den Begriff \"Krankenhaus\" zu verwenden.\n\n53\n\nAuch die Vorschrift über die Brandschau (§ 6 FSHG NRW) vermag ein \nBetretungs- und Besichtigungsrecht der Bauaufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 3 \nSatz 1 KhBauVO nicht in Frage zu stellen, sondern steht ergänzend daneben. Die \nBrandschau wird von hauptamtlichen Kräften der Feuerwehren oder von \nBrandschutztechnikern durchgeführt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FSHG NRW) und dient der \nFeststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der \nAnordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung \nvon Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung \nvon Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame \nLöscharbeiten ermöglichen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 FSHG NRW). Die spezifischen \nPflichten, welche die Krankenhausbauverordnung den Betreibern von \nKrankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender \nZweckbestimmung auferlegt, werden bei einer Brandschau hingegen nicht \nüberprüft.\n\n54\n\n3. Schließlich ist die angefochtene Betretungs- und Besichtigungsverfügung nicht \nunbestimmt. Zwar wird kein Zeitpunkt des Betretens genannt; es wird aber \nausgeführt, dass der genaue Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung nach \nBestandskraft des Bescheides gesondert mitgeteilt werde. Dies ist jedenfalls in den \nFällen ausreichend, in denen die Verfügung nicht für sofort vollziehbar erklärt wurde \nund der von der Ordnungsverfügung Betroffene schon im Vorfeld ein Vorgehen \ndagegen deutlich gemacht hat, weil dann eine verlässliche Bestimmung eines festen \nTermins im Hinblick auf die zeitlichen Unwägbarkeiten eines sich möglicherweise \nanschließenden Widerspruchs- und Klageverfahrens ohnehin nicht möglich wäre. Ein \nderartiger Fall liegt hier vor; der Kläger hat schon gegen die - noch ein genaues \nDatum nennende - Prüfungsankündigung vom 9. Juni 2004 \"Widerspruch\" erhoben \nund in nachfolgenden Gesprächen mit der Bauaufsichtsbehörde klargestellt, dass er \neine wiederkehrende Prüfung nach der Krankenhausbauverordnung keinesfalls \nakzeptieren werde. Damit hat er hinreichend verdeutlicht, dass er gegen eine \nkünftige Betretungs- und Besichtigungsverfügung rechtlich vorgehen werde, so dass \nes aus Behördensicht sinnvoll und geboten war, in der Ordnungsverfügung vom \n21. Juli 2004 auf die Festlegung eines konkreten Termins zu verzichten. \n\n55\n\nErmessensfehler sind hinsichtlich der streitgegenständlichen Betretungs- und \nBesichtigungsanordnung nach § 61 Abs. 6 Satz 1BauO NRW nicht ersichtlich. \nInsbesondere ist die Ordnungsverfügung vor dem Hintergrund, dass § 38 Abs. 3 Satz \n1 KhBauVO der Bauaufsichtsbehörde eine Prüfungspflicht auferlegt, \nverhältnismäßig. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 \nAbs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 VwVG.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 \nZPO. \n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-21/10-a-2699-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-21/10-a-2699-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265477","retrieved":"2026-07-09 02:33:13.851188+00:00"}}