{"status":"available","doknr":"OLD265520","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0320.9A3246.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"9 A 3246/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 95.827,72 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg, da er nicht in einer den \nAnforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen von \nZulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 VwGO darlegt.\n\n3\n\n1. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche sind nur \ngegeben, wenn die Gesichtspunkte, die für eine Fehlerhaftigkeit des \nEntscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel \nlediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente, wenn daraus nicht zugleich \nüberwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses folgen. \nAusgehend hiervon liefert die Antragsschrift keine Anhaltspunkte für das Bestehen ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die von der Beklagten vertretene \nAuffassung zum Inhalt der rechtlichen Vorgaben für die Abwasserprobenahme im Rahmen \neiner qualifizierten Stichprobe überzeugt nicht. \n\n4\n\nDie Ausführungen in der Zulassungsschrift zeigen nicht auf, dass - entgegen der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts - die bei der qualifizierten Stichprobe erforderlichen \neinzelnen Stichproben in rechtlich zulässiger Weise jeweils aus mehreren Schöpfvorgängen \ngewonnen werden dürfen. Wortlaut und Zweck von § 2 Nr. 1 bis 3 AbwV und der \nRegelungen in Nr. 4.2.1 bis 4.2.4 der DIN 38402-A11 sprechen vielmehr für die im \nangefochtenen Urteil vertretene Ansicht, wonach die einzelnen von mindestens fünf in einem \nzeitlichen Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommenen Stichproben aus jeweils \neinem Schöpfvorgang gewonnen sein müssen.\n\n5\n\nDer Senat teilt bereits im Ausgangspunkt nicht die Annahme der Beklagten, § 2 Nr. 1 \ni.V.m. Nr. 3 AbwV enthalte keine hinreichenden Regelungen zum „Handlungsablauf\" für die \nEntnahme einer Stichprobe und müsse deshalb durch die Vorgaben in Nr. 4.2.1 bis 4.2.3 der \nDIN 38402-A11 ergänzt werden. Wie schon die Überschriften von § 2 AbwV und Abschnitt 4 \nder DIN 38402-A11 zeigen, bestimmen beide Regelungswerke dort (u.a.) die Begriffe für die \nunterschiedlichen Probenahmearten. Dabei enthält die Abwasserverordnung ebenso wie auch \ndie DIN 38402-A11 Handlungsanweisungen für die Probenahme; dies belegen die \nFormulierungen in § 2 Nr. 1 bis 3 AbwV. Für die (einfache) Stichprobe ist dementsprechend \nin § 2 Nr. 1 AbwV die einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom gefordert. \nAusgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht unter anderem auch darauf abgestellt, dass die \nRegelungen der Abwasserverordnung jedenfalls als insoweit höherrangige Rechtsquelle den \nRegelungen der DIN 38402-A11 vorgehen. Dieser Erwägung tritt die Beklagte schon nicht in \neiner dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise \nentgegen.\n\n6\n\nDie hier einschlägigen Regelungen der Abwasserverordnung und der DIN 38402-A11 \nstehen im Übrigen auch nicht - wie die Beklagte meint - in Widerspruch zueinander. \nZutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Vorschriften ohne weiteres \nmiteinander in Einklang zu bringen sind. Die DIN 38402-A11 definiert unter dem Oberbegriff \n„Stichprobe\" in Nr. 4.2.2 allgemein alle Arten von Stichproben; damit umschreibt sie \numfassend sowohl die (einfachen) aus einer Einzelprobe gewonnenen als auch z.B. die \n(qualifizierten) aus mehreren Einzelproben gewonnenen Stichproben. Gemäß der Anmerkung \nzu Nr. 4.2.4 DIN 38402-A11 ist unter der qualifizierten Stichprobe eine Sammelprobe zu \nverstehen, die den entsprechend § 2 Nr. 3 AbwV beschriebenen Anforderungen genügen \nmuss. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daran anknüpfend hervorgehoben, dass eine \nSammelprobe nach Nr. 4.2.3 DIN 38402-A11 als aus mehreren Einzelproben vereinigte Probe \ndefiniert ist und die Einzelprobe nach Nr. 4.2.1 DIN 38402-A11 durch einmalige \nAbwasserentnahme (meist durch Schöpfen) gewonnen wird. Diese Regelungen stehen der \nSache nach mit § 2 Nr. 3 i.V.m. 1 AbwV im Einklang.\n\n7\n\nAbgesehen von vorstehenden Erwägungen führt das angefochtene Urteil einen weiteren \ngegen die Ansicht der Beklagten sprechenden Grund an. Selbst wenn die zitierten Regelungen \nzur Probenahme in der Abwasserverordnung und der DIN 38402-A11 Widersprüchlichkeiten \nenthielten, sei dies unbeachtlich, weil § 4 AbwV so auszulegen sei, dass die dortige \nBezugnahme auf die DIN 38402-A11 nur insoweit gelte, als die Abwasserverordnung selbst \nkeine Regelungen enthalte. Diesen Gesichtspunkt greift die Beklagte mit ihrem \nZulassungsvorbringen ebenfalls nicht auf.\n\n8\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten gebieten auch Sinn und Zweck des § 2 Nr. 3 AbwV \nkeine vom angefochtenen Urteil abweichende Sichtweise. Das Zulassen von mehreren \nSchöpfvorgängen bei den jeweiligen für die Zusammensetzung der qualifizierten Stichprobe \nnotwendigen (einfachen) Stichproben gewährleistet nicht unbedingt die erforderliche bzw. gar \neine höhere Repräsentativität der Abwasserprobe. Vielmehr wäre es bei Zugrundelegung der \nAnsicht der Beklagten in das Belieben des Probenehmers gestellt, welche Abwassermengen er \njeweils im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten als eine (einfache) Stichprobe (von \nmindestens fünf) entnimmt. Es bliebe dem Probenehmer unbenommen, zunächst eine \nStichprobe aus einer Vielzahl von Schöpfvorgängen zusammenzusetzen, um dann nach zwei \nMinuten eine weitere Stichprobe etwa durch einmaligen Schöpfvorgang zu gewinnen. \nDemgegenüber führt das Erfordernis des Zwei-Minuten-Abstandes zwischen den jeweils \neinmaligen Schöpfvorgängen im Ergebnis zu einer hinsichtlich der Abwassermenge der \neinzelnen Stichproben gleichmäßig und damit repräsentativ gewonnenen Mischprobe.\n\n9\n\nSchließlich ist nicht erkennbar, weshalb das von der Beklagten genannte Ziel bei der \nEinführung der qualifizierten Stichprobe gerade durch die von ihr reklamierte \nProbenahmemethode erreicht werden könnte. Danach sollte der Vollzugspraxis ein Verfahren \nzur Verfügung gestellt werden, „durch welches der mit der sich über einen längeren Zeitraum \n(z.B. 2 Stunden, 24 Stunden) erstreckenden Mischprobe verbundene Arbeits- und maschinelle \nAufwand reduziert wird, gleichzeitig jedoch die mit der (einfachen) Stichprobe verbundene \ngeringere Aussagekraft vermieden und eine weitestmögliche Annäherung an die Mischprobe \nerreicht werden sollte\". Nach den vorstehenden Ausführungen kann durch das im \nangegriffenen Urteil für rechtmäßig befundene Verfahren die gewünschte Reduzierung des \nAufwandes indes ebenso gut erreicht werden. Dies gilt umso mehr, als bei Verwendung eines \nentsprechend großen Schöpfgefäßes problemlos mit der Mindestanzahl von fünf \nSchöpfvorgängen im Abstand von jeweils zwei Minuten die erforderliche Abwassermenge \ngewonnen werden kann. \n\n10\n\n2. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich ferner nicht die behaupteten besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) entnehmen. Mit der angesprochenen Frage zu den Anforderungen an die \nProbenahme bei einer qualifizierten Stichprobe i.S.v. § 2 Nr. 3 AbwV wird keine Problematik \naufgeworfen, die über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad abwasserabgabenrechtlicher \nVerfahren hinausgeht. \n\n11\n\n3. Schließlich hat die Beklagte auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. Eine \ngrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine offene \nRechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage mit entscheidungserheblicher \nBedeutung aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit der Klärung in einem \nBerufungsverfahren bedarf. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die Rechtsfrage \nanhand der gesetzlichen Grundlagen nach allgemeinen Auslegungsregeln und unter Rückgriff \nauf bereits vorliegende Rechtsprechung ohne weiteres klären lässt. \n\n12\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rdnr. 143, m.w.N.\n\n13\n\nGemessen daran fehlt es in der Zulassungsschrift an durchgreifenden Erwägungen, \nweshalb zur Klärung der von der Beklagten genannten Frage, \n\n14\n\nob es zulässig ist, die qualifizierte Stichprobe i.S.v. § 2 Nr. 3 AbwV so auszulegen, dass \njede einzelne Stichprobe der zur qualifizierten Stichprobe vereinigten Mischprobe aus \nmehreren Einzelschöpfungen ohne Einhaltung eines Zwei-Minuten-Abstandes zwischen den \nSchöpfungen bestehen kann und der Zwei-Minuten-Abstand nur zwischen dem letzten \nSchöpfvorgang der vorausgegangenen Stichprobe und dem ersten Schöpfvorgang der \nfolgenden Stichprobe eingehalten werden muss,\n\n15\n\ndie Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich sein sollte. Nach dem \nvorstehend unter 1. Dargestellten lässt sich die Frage vielmehr eindeutig auf der Grundlage \nund der Systematik der einschlägigen rechtlichen Regelungen ohne weiteres im \nZulassungsverfahren beantworten. Vor diesem Hintergrund verfängt im Übrigen der schlichte \nHinweis auf eine unbestimmte Vielzahl gleichgelagerter Fälle nicht. Dies gilt umso mehr, als \ndie hier für die Probenahme zuständige Behörde - wie die Beklagte selbst einräumt - \nspätestens seit Ende 2004 ihre Praxis der Probenahme bei der qualifizierten Stichprobe \nverändert hat und seither die Probenahme an den vom Verwaltungsgericht anhand der \nAbwasserverordnung aufgestellten Erfordernissen ausrichtet.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265520","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-20/9-a-3246-06","cited_norms":[{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265520","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265520","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-20/9-a-3246-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265520","retrieved":"2026-07-09 02:33:17.490498+00:00"}}