{"status":"available","doknr":"OLD265527","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0320.15A69.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"15 A 69/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert:\n\nDer Beklagte zu 2) wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. November \n2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2002 verpflichtet, die \nKlägerin auf ihren Befreiungsantrag vom 26. September 2001 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 2/3 und die \nBeklagten zu 1/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt auf einem ihr gehörenden Grundstück im Gebiet der Stadt \nT. B. zwei Unternehmen, deren eines Arzneimittel und deren anderes \nSüßwaren (Lakritz, Bonbons) herstellt. Die Produktionsabwässer werden gemeinsam \nüber eine Zuleitung in den städtischen Kanal in der F.-------straße eingeleitet. Dazu \nverfügt sie über eine Indirekteinleitungsgenehmigung der unteren Wasserbehörde \nvom 26. November 2001, die bis zum 31. Dezember 2011 befristet ist und \nverschiedene Grenzwerte festsetzt, die im einzuleitenden Abwasser nicht \nüberschritten werden dürfen (Nebenbestimmung Nr. 20). Ein Grenzwert für den \nchemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist nicht festgesetzt. In Nr. 2 der Hinweise heißt \nes: \"Die Stadt T. B. hat über die Einleitungen in den Kanal eine eigene \nSatzung als Ortsrecht erlassen. Die Einleitungsbedingungen aus der Ortssatzung \nsind, sofern sie in dieser Genehmigung nicht durch andere Werte ersetzt wurden, \nebenfalls zu beachten und einzuhalten. Ggf. werden die Vorschriften der Satzung \nvon der Kommune durch einen weiteren eigenständigen Bescheid konkretisiert.\" Die \nAbwässer aus dem Kanal in der F.-------straße werden in die Kläranlage T. B. \n-N. eingeleitet, die aufgrund des Erlaubnisbescheides des Regierungspräsidenten \nL. vom 29. März 1982 mit einer Vielzahl später ergangener Änderungsbescheide \nbetrieben wird. Mit Erlaubnisbescheid vom 1. Dezember 2005 wurde als \nÜberwachungswert für den Ablauf der Kläranlage in die T1. eine Konzentration von \n60 mg/l für den Parameter CSB festgesetzt. Die Satzung der Stadt T. B. über \ndie Entwässerung der Grundstücke vom 20. Februar 1991 in der Fassung der \n17. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2006 (EWS) schreibt in § 7 Abs. 3 Satz 1 \nvor, dass Abwasser nur eingeleitet werden dürfe, wenn die in der Anlage 1 \nvorgeschriebenen Grenzwerte für Fracht und Konzentration der angegebenen Stoffe \neingehalten würden. In Anlage 1 heißt es unter Nr. 9 Parameter/Stoff der \nStoffgruppe: CSB; Grenzwert: 1000 mg/l; Untersuchungsmethode: DIN 38409 H-41 \nin der geltenden Fassung; aus der Stichprobe: nicht abgesetzt homogenisiert. Nach \n§ 7 Abs. 7 EWS kann eine Befreiung u.a. von den genannten Anforderungen erteilt \nwerden, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten \nergäbe und Gründe des Wohls der Allgemeinheit der Befreiung nicht \nentgegenstehen.\n\n3\n\nDas Abwasser der Klägerin wies schon seit längerer Zeit einen erhöhten Gehalt \nan organischen Kohlenstoffen wohl aus der Süßwarenproduktion auf. Bei dieser \nProduktion werden u.a. Gerätschaften dreimal ausgespült und das Spülwasser mit \nAusnahme der ersten Charge, die von der Klägerin getrennt durch Abfuhr in eine \nandere Kläranlage entsorgt wird, in den Kanal eingeleitet. In den 90er Jahren nach \nEinführung der getrennten Entsorgung des konzentrierten Abwassers der ersten \nCharge aus der Süßwarenproduktion verbesserte sich zwar die CSB-Belastung, \ndennoch überschritt das eingeleitete Abwasser bei starken Schwankungen des CSB \nhäufig den - damals noch bei 900 mg/l CSB liegenden - satzungsrechtlich \nfestgesetzten Grenzwert. Zwischen den Beteiligten kam es zu verschiedenen \nBesprechungen, in denen Lösungsmöglichkeiten erörtert wurden (Vorbehandlung \ndes Abwassers durch die Klägerin zur Einhaltung des Grenzwerte, Konzentrations- \nund CSB-Frachtausgleich innerhalb der Firmengruppe und Aufnahme dieses \nAbwassers in den Kanal gegen einen Starkverschmutzerzuschlag, externe \nEntsorgung der Abwässer, Untersagungsverfügung für die Einleitung belasteter \nAbwässer in die Kanalisation). Prof. E. erstellte im Auftrage der Stadt im \nSeptember 2000 ein Gutachten zur Erarbeitung eines Bewertungsmaßstabes zur \nGebührenerhebung für industrielle Abwässer. In diesem Rahmen kam er zu dem \nErgebnis, dass die Abwässer der Klägerin biologisch gut abbaubar seien und \nbedenkenlos der städtischen Kläranlage zugeführt werden könnten. Allerdings könne \nwegen erhöhter Betriebskosten ein Starkverschmutzerzuschlag erhoben werden, für \nden er systematische Vorschläge unterbreitete. Auch im Jahre 2002 wurden die \nAbwässer der Klägerin beprobt. Dabei ergaben sich erneut hohe organische \nBelastungen bei starken Schwankungen. Die Beteiligten einigten sich nicht auf eine \nLösung des Einleitungsproblems. \n\n4\n\nUnter dem 26. September 2001 beantragte die Klägerin bei der Stadt eine \nBefreiung von den Begrenzungen für den CSB-Grenzwert dahin, dass sie einen \ndurchschnittlichen CSB-Wert von 5.000 mg/l bei der Einleitung ausnutzen dürfe. Sie \nbegründete dies damit, dass das Satzungsrecht zur Festsetzung des Grenzwertes \nunwirksam sei und dieser Grenzwert auch nicht eingehalten werden könne. Dafür \nwäre nämlich eine biologische Abwasserbehandlung entsprechend der kommunalen \nKläranlage erforderlich.\n\n5\n\nMit Verfügung vom 15. November 2001 lehnte der Beklagte zu 2) die Erteilung \neiner Ausnahmegenehmigung ab. Zur Begründung führte er aus: Der Antrag sei \nschon deshalb abzulehnen, weil er entgegen der zwingenden Regelung der \nEntwässerungssatzung keine Befristung vorsehe und ein durchschnittlicher \nGrenzwert mangels Klarheit über den zu erfassenden Zeitraum nicht festgesetzt \nwerden könne. Darüber hinaus liege aber auch keine unbeabsichtigte Härte vor, die \nfür die Gewährung einer Ausnahme erforderlich sei. Der angeblich hohe Aufwand für \nden Bau einer Vorbehandlungsanlage sei zu pauschal und unsubstantiiert dargelegt. \nBei entsprechender Gewinnung von Biogas im Rahmen einer biologischen \nAbwasservorbehandlung sei sogar ein kostenneutraler Betrieb möglich. Außerdem \nmüsse der Klägerin entgegen gehalten werden, dass sie keine Bereitschaft zeige, \nden Mehraufwand der Stadt durch einen Starkverschmutzerzuschlag abzugelten. \nEine erhöhte Inanspruchnahme der Kläranlage durch die Abwässer der Klägerin sei \ndurch das Gutachten des Prof. E. nachgewiesen. Daher sei es für die \nEntscheidung nicht maßgeblich, dass technische Probleme durch die Einleitung der \nAbwässer der Klägerin nicht entstünden. Die Kläranlage sei auf bestimmte \nEinleitungsbedingungen angelegt, die sich letztlich in den Grenzwerten der \nEntwässerungssatzung niederschlügen. Es sei unbillig, die durch die \nInanspruchnahme der Klägerin entstehenden Mehrkosten der Allgemeinheit \naufzubürden. Die gegen die Gültigkeit der Satzung gerichteten Einwände griffen nicht \ndurch.\n\n6\n\nDagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Auf Aufforderung der Stadt nahm \nProf. E. zu der Widerspruchsbegründung Stellung und führte aus, dass zwar \ndurch die Einleitung der Klägerin keine Störungen in der Kläranlage zu erwarten \nseien, jedoch höhere Kosten der Abwasserreinigung und der \nKlärschlammentsorgung anfielen. Den Widerspruch wies der Beklagte zu 2) durch \nWiderspruchsbescheid vom 26. März 2002 zurück, in dem er auch die \nzwischenzeitliche Erhöhung des CSB-Grenzwertes in der Entwässerungssatzung auf \n1.000 mg/l berücksichtigte.\n\n7\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt \nund vorgetragen: Mit einer Befristung der Ausnahmegenehmigung sei sie \neinverstanden. Entgegen der Annahme des Beklagten könne durchaus ein \ndurchschnittlicher Grenzwert festgesetzt werden, wie sich daraus ergebe, dass \nMischproben auf einer 2- oder 24stündigen Basis zu den anerkannten Methoden \ngehörten oder auch arithmetische Mittelwertberechnungen oder \nTagesfrachtbegrenzungen möglich seien. Der in der Satzung festgesetzte CSB-\nGrenzwert sei rechtswidrig. Das folge schon aus formalen Gründen: CSB sei kein \nStoff, sondern ein Summenparameter. § 7 Abs.3 EWS verpflichte aber nur zur \nEinhaltung der Grenzwerte der in der Anlage angegebenen Stoffe. Die Verweisung \nauf eine DIN-Norm und ein Arbeitsblatt der abwassertechnischen Vereinigung in § 7 \nAbs. 2 EWS sei zu unbestimmt und mangels Zugänglichkeit der in Bezug \ngenommenen Unterlagen rechtsstaatswidrig. Die in der Anlage benutzten Begriffe \n\"nicht abgesetzt\" und \"homogenisiert\" seien zu unbestimmt. Es sei unklar, wo die \nProben zu nehmen seien.\n\n8\n\nDie Klägerin habe ein Benutzungsrecht nach der Entwässerungssatzung. Nur \ndann, wenn ganz eklatante Störungen aufträten oder sonst sachlich nachvollziehbare \nGründe für eine Beschränkung erforderlich seien bzw. sich aus wasserrechtlichen \nVorgaben ergäben, könne das satzungsrechtliche Anschluss- und Benutzungsrecht \nbegrenzt werden. Das sei jedoch nicht der Fall. Bei dem eingeleiteten Abwasser der \nKlägerin handelt es sich um kommunales, wenn nicht sogar von der Qualität her \nhäusliches Abwasser, für das die Kläranlage der Stadt errichtet sei. Die \nAbwasserbeseitigungspflicht liege bei der Stadt, eine Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht auf die Klägerin sei nicht erfolgt. Eine bloße \nVerteuerung des Betriebs der Kläranlage reiche für einen Ausschluss nicht aus. \nAbgesehen davon trete auch keine Verteuerung auf, da die Zuführung von \norganischem Kohlenstoff sogar für den Betrieb der Kläranlage erforderlich sei und \ndieser von der Stadt künstlich zugesetzt werde. Da der Klägerin wasserrechtlich \nkeine Vorbehandlungspflicht obliege, könne ihr der Bau einer eigenen Kläranlage, \nwie sie für die Einhaltung der Grenzwerte erforderlich wäre, nicht zugemutet werden. \nDaher sei zumindest im Rahmen einer Befreiung die Einleitung des Abwassers zu \ngestatten. \n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nfestzustellen, dass die Klägerin für die Einleitung ihrer betrieblichen Abwässer \nauch bei Überschreitung eines Wertes von 1.000 mg/l CSB in der Stichprobe keiner \nAusnahmegenehmigung von den Beschränkungen der Anlage 1 Ziffer 9 zu § 7 \nAbs. 3 der Satzung der Stadt T. B. über die Entwässerung der Grundstücke \nin der Fassung vom 11.12.2003 bedarf, sofern im Übrigen die Vorgaben des § 7 \nAbs. 1 und 2 der Entwässerungssatzung eingehalten werden, \n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2001 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 26.03.2002 zu verpflichten, die Klägerin von der \nEinhaltung des gem. Nr. 9 der Anlage 1, § 7 Abs. 3 der Entwässerungssatzung \nfestgelegten Wertes von CSB 1.000 mg/l für die Einleitung in die Kanalisation \ndahingehend zu befreien, dass sie einen durchschnittlichen Grenzwert von \n5.000 mg/l ausnutzen darf. \n\n13\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nSie haben vorgetragen: Die Klägerin habe wegen Überschreitung des CSB-\nGrenzwertes kein Einleitungsrecht nach der Satzung. Diese Grenzwertfestlegung sei \nwirksam. CSB könne trotz seiner Eigenschaft als Summenparameter für organische \nKohlenstoffverbindungen als Stoff bezeichnet werden. Die Regelungen seien \nbestimmt genug. Die Stadt könne die Art und Weise der Benutzung ihrer \ngemeindlichen Anlagen unabhängig von den wasserrechtlichen Regelungen \nbestimmen. Die Grenzwertfestsetzung sei verhältnismäßig, da damit eine \nübermäßige Belastung der Kläranlage vermieden werde. Eine \nAbwasservorbehandlung könne von der Klägerin verlangt werden. Die \nVoraussetzungen für eine Befreiung nach der Entwässerungssatzung lägen nicht \nvor. Es könne schon kein durchschnittlicher Grenzwert festgesetzt werden. Darüber \nhinaus seien gravierende Nachteile, die mit einer Errichtung einer Werkskläranlage \nverbunden seien, nicht erkennbar. Demgegenüber fielen aber bei der ungehinderten \nEinleitung der Klägerin erhöhte Betriebskosten für die städtische Kläranlage an. \n\n16\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage im \nHauptantrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig \nbegründete Berufung der Beklagten zu 1), mit der sie vorträgt: Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts könne für die Grenzwertüberschreitung eine \neinzige Stichprobe als ausreichend festgelegt werden. Die Folge des Überschreitens \nder Stichprobe sei nicht, dass nunmehr Abwasser nicht mehr eingeleitet werden \ndürfe, vielmehr beschränke sich das Einleitungsverbot als Dauerverpflichtung \nlediglich darauf, Abwasser jedweder Menge mit diesem erhöhten Grenzwert nicht \neinzuleiten. Im Übrigen seien auch 2- oder 4-Stunden-Mischproben gemessen am \nnicht beprobten Teil des Tages keineswegs repräsentativer als eine Stichprobe. \nGelegentliche Überschreitungen des Grenzwertes oder dauerhafte geringfügige \nÜberschreitungen und die Nichtexistenz weiterer Starkverschmutzer könnten im \nRahmen der Ausnahmegenehmigung berücksichtigt werden. Schließlich sei der \nBegriff der Stichprobe auslegungsfähig. Auch eine Mischprobe bestehe lediglich aus \neiner Vielzahl von Einzelproben. Dem Hilfsantrag könne nicht stattgegeben werden, \nda keine unbeabsichtigte Härte vorliege und Gründe des Wohls der Allgemeinheit \nder Erteilung der Ausnahmegenehmigung entgegenstünden.\n\n17\n\nDie Beklagte zu 1) beantragt,\n\n18\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nSie wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ihren Befreiungsantrag hat sie \ndahin präzisiert, \n\n22\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2001 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 26.3.2002 zu verpflichten, die Klägerin von der \nEinhaltung des gemäß Nr. 9 der Anlage 1, § 7 Abs. 3 der Entwässerungssatzung \nfestgelegten Wertes von 1.000 mg/l CSB für die Einleitung in die Kanalisation \ndahingehend zu befreien, dass sie einen durchschnittlichen Grenzwert von \n5.000 mg/l, gemessen in der Tagesmischprobe (definiert als 24 mengenproportional \nin Abständen von jeweils einer Stunde gezogenen Stichproben), genommen an der \nProbenahmestelle am letzten Schacht vor der Einleitung in die städtische \nKanalisation, ausnutzen darf.\n\n23\n\nAm 4. April 2006 hat eine Erörterung vor dem Berichterstatter stattgefunden. \nWegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift (Bl. 271 - 275 der Verfahrensakte) \nund wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist nur zu einem Teil begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat der zulässigen Klage zwar zu Unrecht im Hauptantrag stattgegeben, da die \nFeststellung nicht verlangt werden kann. Jedoch ist der Beklagte zu 2) auf den \nHilfsantrag hin zur Neubescheidung zu verpflichten. Die Ablehnung der beantragten \nBefreiung ist rechtswidrig und der Beklagte zu 2) mangels Spruchreife zur \nNeubescheidung verpflichtet (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -). \n\n26\n\nDie begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden. Zwar ist der \nFeststellungsantrag zulässig, da mit der zwischen den Beteiligten strittigen Frage, ob \ndie Klägerin ihr Abwasser mit den erhöhten CSB-Werten in die öffentliche \nKanalisation ohne Befreiung einleiten darf, über das Bestehen eines konkreten \nRechtsverhältnisses gestritten wird, an dessen baldiger Feststellung die Klägerin ein \nberechtigtes Interesse hat (§ 43 Abs. 1 VwGO). Ein solches Interesse kann nicht \netwa deshalb verneint werden, weil die bestandskräftige \nIndirekteinleitungsgenehmigung bereits unabhängig von der Entwässerungssatzung \ndie Einhaltung des Grenzwertes für CSB von 1.000 mg/l vorschriebe: Dem Hinweis \nNr. 2 in der Indirekteinleitungsgenehmigung auf die einzuhaltenden Bestimmungen \nder städtischen Entwässerungssatzung kommt nicht die Bedeutung zu, dass diese \nWerte gleichsam in die Indirekteinleitungsgenehmigung inkorporiert worden wären \nund somit selbständige wasserrechtliche Geltung beanspruchten. Wie sich aus der \nsorgfältigen Unterscheidung in der Indirekteinleitungsgenehmigung zwischen \n\"Nebenbestimmungen\" und nach der Rechtsbehelfsbelehrung angebrachten \n\"Hinweisen\" ergibt, regeln letztere nichts, sondern haben alleine die Funktion, auf \nbereits bestehende Verpflichtungen hinzuweisen oder sonstige Informationen zu \ngeben.\n\n27\n\nDie Klägerin kann die Feststellung aber nicht beanspruchen, denn sie darf die \ngenannte Einleitung nicht ohne Befreiung vornehmen. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 3 \nSatz 1 EWS i.V.m. Nr. 9 der Anlage 1 zu dieser Vorschrift. Danach darf Abwasser \nnur eingeleitet werden, wenn die in der Anlage 1 vorgeschriebenen Grenzwerte für \nFracht und Konzentration der angegebenen Stoffe eingehalten werden. Für den \nParameter CSB schreibt Nr. 9 der Anlage 1 einen Grenzwert von 1.000 mg/l vor, also \nweniger als im Feststellungsantrag genannt.\n\n28\n\nDie satzungsrechtliche Grenzwertfestsetzung ist wirksam. Der Umstand, dass im \nRahmen der Indirekteinleitungsgenehmigung kein Grenzwert für CSB festgesetzt ist, \nnimmt der Stadt nicht die Möglichkeit, in ihrer Entwässerungssatzung einen \nGrenzwert festzusetzen. Mit der Indirekteinleitungsregelung des § 59 des \nLandeswassergesetzes (LWG) soll erreicht werden, dass problematische Abwässer \nnoch vor der Behandlung in einer öffentlichen Abwasseranlage schon beim \nAbwasserproduzenten eine bestimmte Schadstoffkonzentration oder -fracht nicht \nüberschreiten, um damit letztlich den Schadstoffeintrag durch Einleitung des in der \nöffentlichen Abwasseranlage zwar gereinigten, gleichwohl nicht schadstofffreien \nAbwassers in ein Gewässer zu minimieren. Es handelt sich also um ein \nvorverlagertes Gewässerbenutzungsregime. Demgegenüber rechtfertigt sich die \nGrenzwertfestsetzung in der gemeindlichen Entwässerungssatzung aus der \nAnstaltsgewalt als Ausfluss der Befugnis zum Betrieb der öffentlichen Einrichtung, \ndie die Ermächtigung umfasst, das Benutzungsverhältnis zu regeln.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NWVBl. \n2003, 104; Lübbe-Wolff, Wasserrecht und kommunale Entwässerungssatzung, \nNVwZ 1989, 205.\n\n30\n\nDie Befugnisse stehen also nebeneinander.\n\n31\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin leidet die Grenzwertfestlegung in der \nSatzung nicht an formalen Mängeln, insbesondere der Bestimmtheit oder einer \nrechtsstaatswidrigen Verweisung. Soweit in Nr. 9 der Anlage der Parameter CSB als \nBezugsgröße angegeben ist, während § 7 Abs. 3 Satz 1 EWS von in der Anlage 1 \nangegebenen Stoffen spricht, liegt darin kein Mangel. Die Anlage ist ranggleiches \nSatzungsrecht (§ 7 Abs. 3 Satz 2 EWS) und beruht nicht etwa auf § 7 Abs. 3 Satz 1 \nEWS als Ermächtigungsgrundlage. Daher umfasst der satzungsrechtliche Begriff \n\"Stoff\" auch den Parameter CSB. Das ist im Übrigen auch der Sache nach so, da der \nParameter CSB einen Indikator für oxidierbare Inhaltsstoffe, insbesondere \norganische Kohlenstoffe darstellt.\n\n32\n\nDer Verweis in der Anlage darauf, dass die Stichprobe nicht abgesetzt und \nhomogenisiert sein müsse, widerspricht nicht dem rechtsstaatlichen \nBestimmtheitsgebot. Danach muss eine Norm in ihren Voraussetzungen und in ihrer \nRechtsfolge so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen \nund ihr Verhalten danach einrichten können. \n\n33\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 12. April 2005 - 2 BvR 581/01 -, BVerfGE 112, 304 \n(315).\n\n34\n\nDabei reicht es aus, wenn sich diese im Wege der Auslegung der einschlägigen \nBestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt. \n\n35\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 - u.a., BVerfGE \n102, 254 (337).\n\n36\n\nAngesichts dessen verstößt die Verwendung der genannten, selbst dem \nallgemeinen Sprachgebrauch geläufigen Begriffe nicht gegen das rechtsstaatliche \nBestimmtheitsgebot. \n\n37\n\nAuch der Satzungstext in Nr. 9 der Anlage 1 unter der Rubrik \nUntersuchungsmethode \"DIN 38409 H-41 in der geltenden Fassung\" führt nicht zur \nUnwirksamkeit der Grenzwertfestlegung. Allerdings kann aus Gründen des \nrechtsstaatlichen Publizitätsgebots eine DIN-Regelung nicht durch \nsatzungsrechtliche Inbezugnahme zum Inhalt des Satzungsrechts werden. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2006 - 15 A 4247/03 -, NWVBl. 2006, 461, zu \neiner Satzungsregelung, die den Einbau eines Kontrollschachtes vorschreibt, wenn \ndies nach DIN-Vorschrift erforderlich ist. \n\n39\n\nDarum geht es hier jedoch nicht. Die genannte DIN-Vorschrift wird nicht durch \nInbezugnahme zum Satzungsrecht erhoben, sondern der Hinweis ist eine \nKurzbezeichnung für eine bestimmte Untersuchungsmethode zur Bestimmung des \nCSB-Wertes. Diese Kurzbezeichnung ersetzt die Bezeichnung der satzungsrechtlich \ngemeinten Untersuchungsmethode durch eine längere und unpräzisere \nBezeichnung. Insofern stellt sich hier nicht die Frage rechtsstaatlicher Publizität, \nsondern wiederum nur die der rechtsstaatlichen Bestimmtheit der Bezeichnung. \n\n40\n\nDas Bestimmtheitsgebot verbietet nicht grundsätzlich, in Normen Fachbegriffe zu \nbenutzen, die der Allgemeinheit unverständlich sind. Maßgebend dafür, ob das \nrechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot durch die Verwendung von der Allgemeinheit \nunbekannten Fachbegriffen verletzt wird, ist, ob der Fachbegriff gerade für den Kreis \nder Normadressaten verständlich ist. \n\n41\n\nVgl. Schneider, Gesetzgebung, 3. Aufl., Rn. 67; siehe dazu, das \nsanktionsbewehrte Generalklauseln zulässig sind, wenn die damit bezeichneten \nPflichten den Berufsangehörigen, an die sich die Norm richtet, im Allgemeinen \nbekannt sind, BVerfG, Beschluss vom 4. April 1984 - 1 BvR 1287/83 -, BVerfGE 66, \n337 (355). \n\n42\n\nHier wendet sich die Norm an Abwassereinleiter, die wegen der besonderen, von \nder Beschaffenheit üblicher Haushaltsabwässer abweichenden Eigenschaften ihres \nAbwassers den CSB-Wert feststellen wollen. Das können die Normunterworfenen \nnur - soweit ihnen die eigene Sachkunde fehlt - durch Einschaltung sachkundiger \nPersonen, hier durch Chemiker oder jedenfalls chemietechnisch ausgebildete \nPersonen. Diesem Personenkreis ist aber klar, welche Untersuchungsmethode mit \nder genannten DIN-Regelung gemeint ist. Daher bestehen gegen die Regelung unter \ndem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Bestimmtheit keine Bedenken. \n\n43\n\nAuch die im Übrigen von der Klägerin monierten Unbestimmtheitsgründe sind \nnicht gegeben: Die Grenzwertvorgabe muss an der Einleitungsstelle eingehalten \nwerden, wie sich aus § 7 Abs. 3 Satz 1 EWS ergibt (\"Abwasser darf nur eingeleitet \nwerden, wenn die ... Grenzwerte ... eingehalten werden\"). Daraus ergibt sich \nzwanglos, dass die Probe an einer Stelle entnommen werden muss, die einen \nsicheren Rückschluss auf die Einhaltung der Grenzwerte an der Einleitungsstelle \nerlaubt, also wenn möglich an der Einleitungsstelle selbst oder an einer Stelle, von \nder bis zur Einleitungsstelle nicht mit einer Wertveränderung zu rechnen ist, hinter \nder also insbesondere keine weiteren Einleitungen stattfinden. Solche \nSelbstverständlichkeiten bedürfen keiner ausdrücklichen Normierung. \n\n44\n\nSchließlich begegnet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die \nAnordnung in der Anlage \"aus der Stichprobe\" keinen Bedenken. Das \nVerwaltungsgericht bemängelt, dass aus einer Stichprobe kein Rückschluss auf \neinen repräsentativen Einleitungswert gezogen werden könne. Darum geht es jedoch \nnicht. Der satzungsrechtliche Grenzwert stellt keinen gemittelten Grenzwert aus \nmehreren Proben dar, sondern einen Absolutwert: Abwasser an der Einleitungsstelle \nmit einem CSB-Wert über 1.000 mg/l soll nicht ohne eigenständige Erlaubnis \neingeleitet werden. Der Ausschluss dieser Abwässer betrifft allerdings nur das so \nkontaminierte Abwasser des Benutzers, nicht etwa, wie das Verwaltungsgericht \nmöglicherweise meint, jedwede weitere Einleitung dieses Benutzers. \n\n45\n\nAuch der Sache nach ist die Festlegung des Grenzwertes auf 1.000 mg/l \nunbedenklich. Grundsätzlich liegt die Festsetzung der Benutzungsbedingungen für \neine gemeindliche Einrichtung im Ermessen der diese betreibenden Gemeinde. \nAllerdings muss sie dabei das Recht aller Grundbesitzer in der Gemeinde auf gleiche \nBenutzung der öffentlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW -) beachten. Daher darf sie so Berechtigte \nnur aus sachlichen Gründen von der Benutzung ausschließen. \n\n46\n\nVgl. Rehn/Cronauge/von Lennep, GO NRW, Loseblattslg. (Stand: Oktober 2004), \n§ 8 Anm. II 1.\n\n47\n\nDie Festsetzung des Einleitungsgrenzwertes von 1.000 mg/l CSB ist sachlich \ngerechtfertigt, weil sie sich daran orientiert, dass die gemeindliche Kläranlage, wie \nsich aus Nr. V 3 des Änderungs- und Sanierungsbescheides vom 9. Oktober 1991 für \ndie hier in Rede stehende Kläranlage ergibt, in erster Linie zur Reinigung häuslicher \nund kommunaler Abwässer bestimmt ist, also von Abwasser, das im Wesentlichen \naus Haushaltungen oder ähnlichen Einrichtungen oder Anlagen mit \nhaushaltsentsprechendem Abwasser stammt oder das zwar aus gewerblichen oder \nlandwirtschaftlichen Anlagen stammt, aber dessen Schädlichkeit mittels biologischer \nVerfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden kann \n(vgl. Anhang 1 Buchst. A Nr. 1 und 2 zur Verordnung über Anforderungen an das \nEinleiten von Abwasser in Gewässer in der Fassung der Bekanntmachung vom \n17. Juni 2004, BGBl. I, S. 1108 - AbwV -). Daher ist es sachgerecht, Abwässer \ngrundsätzlich dann von der Einleitung auszuschließen, wenn seine \nZusammensetzung sich deutlich von dem häuslichen Abwassers unterscheidet. Das \ngilt auch für den CSB-Wert als Parameter für die chemisch oxidierbaren, \ninsbesondere organischen Inhaltsstoffe des Abwassers. Häusliches Abwasser weist \ndurchschnittlich einen CSB-Wert von 600 mg/l auf,\n\n48\n\nvgl. Arbeitsbericht des ATV-Fachausschuss 7.4: \"Technisch wissenschaftliche \nGrundlagen der Gebührenermittlung für industrielle Benutzer öffentlicher \nAbwasseranlagen\", Korrespondenz Abwasser 1990, 1075 (1078 f.); Köhler/Meyer, \nAbwasserabgabengesetz, 2. Aufl., Anlage zu § 3 Rn. 34, § 8 Rn. 10. \n\n49\n\nMit dem hier in Rede stehenden Grenzwert von 1.000 mg/l, der um 2/3 über dem \ndurchschnittlichen CSB-Wert von häuslichem Abwasser liegt, wird somit Abwasser \ngekennzeichnet, das sich von den oxidierbaren Inhaltsstoffen her so deutlich von \ndem Abwasser unterscheidet, für das die Kläranlage bestimmt ist, dass es \ngerechtfertigt ist, die Einleitung nicht ohne besondere Zulassung zu erlauben, also \nein grundsätzliches Einleitungsverbot auszusprechen. Ob, wie im vorliegenden Falle \nvon der Klägerin geltend gemacht, die Einleitung ihrer Abwässer wegen der \nbesonders günstigen Abbaubarkeit für die Kläranlage unschädlich, ja sogar günstig \nist, spielt für die Berechtigung, satzungsrechtlich ein grundsätzliches \nEinleitungsverbot auszusprechen, keine Rolle. Dies muss einer Überprüfung im \nEinzelfall vorbehalten bleiben, kann also von einer Befreiung abhängig gemacht \nwerden.\n\n50\n\nDa die Klägerin die Feststellung erstrebt, Abwasser auch mit einer CSB-\nBelastung höher als 1.000 mg/l ohne zusätzliche Erlaubnis einleiten zu dürfen, kann \ndie Feststellung nicht getroffen werden, so dass die darauf gerichtet Klage erfolglos \nbleiben muss.\n\n51\n\nAllerdings ist die hilfsweise Verpflichtungsklage überwiegend begründet, weil die \nAblehnung der Erteilung einer Befreiung rechtswidrig ist. Gemäß § 7 Abs. 7 EWS \nkann die Stadt befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen \nu.a. des Absatzes 3 der Vorschrift erteilen, wenn sich anderenfalls eine nicht \nbeabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des Wohls der \nAllgemeinheit der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen \nVoraussetzungen gegeben sind. Die Ablehnung der in das Ermessen des Beklagten \nzu 2) gestellten Erteilung der Befreiung stützt sich auf fehlerhafte Erwägungen, die \nzur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führen (§ 114 Satz 1 VwGO).\n\n52\n\nDie fehlende Beantragung einer Frist und der ursprünglich erstrebte, im Laufe \ndes Berufungsverfahrens präzisierte Inhalt der Befreiung, nämlich Abwasser mit \neinem \"durchschnittlichen Grenzwert von 5.000 mg/l CSB\" einleiten zu dürfen, \nrechtfertigen die Ablehnung nicht. Eine Befristung kann der Beklagte selbständig als \nNebenbestimmung verfügen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -). Sie muss nicht Gegenstand des \nAntrags sein. Eine Ablehnung ist lediglich denkbar, wenn der Antragsteller erklärt, \neine befristete Befreiung auch nicht hilfsweise zu wollen. Dafür ist hier nichts \nersichtlich, die Klägerin hat sich im Klageverfahren sogar ausdrücklich mit einer \nBefristung einverstanden erklärt. \n\n53\n\nAuch die Verwendung des Begriffs \"durchschnittlicher Grenzwert\" durch die \nKlägerin rechtfertigte nicht die erfolgte Ablehnung. Richtig ist, dass der vollständige \nInhalt einer Befreiung nicht darauf lauten kann, Abwässer mit einem \ndurchschnittlichen Grenzwert bis 5.000 mg/l einleiten zu dürfen. Sollte damit eine \nMischprobe gemeint gewesen sein, hätte der Beklagte zu 2) die Art der Mischprobe \nin der Befreiung festlegen müssen, nicht aber den Antrag ablehnen dürfen. Sollte mit \ndem Antrag gemeint gewesen sein, dass sich die Befreiung auch auf gelegentliche \nEinleitungen von Abwässern mit höherer CSB-Belastung als 5.000 mg/l erstrecken \nsoll, so wäre es Sache des Beklagten zu 2) gewesen, darüber - gegebenenfalls unter \nAuflagen wie etwa einer Frachtbegrenzung oder sonstigen Nebenbestimmungen - zu \nentscheiden. Der Beklagte war im Sinne bürgerfreundlichen Verwaltungshandelns \ngehalten, eine Präzisierung des Antrags anzuregen (vgl. § 25 Satz 1 VwVfG NRW), \nwie es der Senat in der mündlichen Verhandlung getan hat. Die Ablehnung eines \nAntrags, die sich vordergründig an den Wortlaut des Antrags klammert, ohne das \nBegehren des Antragstellers unter verständiger Würdigung zu erfassen oder zu \nermitteln, ist rechtswidrig. Zur Ablehnung eines vom Wortlaut her so nicht positiv zu \nbescheidenden Antrags ist die Behörde erst dann befugt, wenn der Antragsteller im \nRahmen der ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheit nicht zur Präzisierung bereit \nist.\n\n54\n\nSchließlich hat der Beklagte zu 2) mit unzutreffenden Erwägungen das Fehlen \neiner nicht beabsichtigten Härte und das Vorliegen entgegenstehender Gründe des \nWohls der Allgemeinheit angenommen. Das ergibt sich aus Folgendem: Der normativ \nhäufig verwandte Begriff des Falles einer nicht beabsichtigten Härte bezeichnet \neinen von den allgemein geregelten Fällen abweichenden Sonderfall, der zwar \ntextlich von der Norm erfasst wird, in dem aber wegen besonderer Einzelumstände \ndie Auferlegung der mit der allgemeinen Regelung verbundenen Härte nach dem \nSchutzzweck der Norm nicht erforderlich und deshalb nicht gewollt ist. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1975 - IV C 5.74 -, DVBl. 1975, 895 (897), zu \n§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB; Urteil vom 4. April 1975 - IV C 55.74 -, BVerwGE 48, 123 \n(127 ff.), zu § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG; Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B \n130.92 -, NVwZ 1993, 583 f., zu § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BNatSchG.\n\n56\n\nSo verhält es sich hier nach dem vom Beklagten bislang zugrunde gelegten \nSachverhalt: Der Klägerin wird eine Härte auferlegt, indem ihr das nach § 3 Abs. 2 \nEWS grundsätzlich gewährte Benutzungsrecht in Form der ungeklärten Einleitung \nvon Abwasser in die städtische Kanalisation durch die satzungsrechtliche \nEinschränkung hinsichtlich des CSB-Grenzwertes genommen und sie damit \ngezwungen wird, ihr Abwasser in einer eigenen Abwasserbehandlungsanlage \nvorbehandeln zu müssen. Die Notwendigkeit des Baus einer \nAbwasserbehandlungsanlage stellt allein schon wegen der Errichtungskosten eine \nHärte dar, die daher auch nicht durch die - im Übrigen auch nicht auf Tatsachen \ngestützte - Spekulation im angegriffenen Bescheid über einen kostenneutralen \nBetrieb unter Nutzung von Biogas in Frage gestellt wird. Ob eine Härte auch bejaht \nwerden kann, wenn - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - \ndie Gesamtzuckerfracht im Jahr nur etwa 100 kg beträgt und damit statt einer \nkostspieligen Vorbehandlungsanlage auch eine kostengünstige Vergleichmäßigung \ndes Abwasserzulaufs in Betracht kommt, wird die Klägerin für die erneute \nBescheidung im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit substantiiert und nachprüfbar \ndarzulegen haben.\n\n57\n\nDie - hier unterstellte - Härte ist nicht beabsichtigt, weil der vom Beklagten zu 2) \ngenannte Grund für die Aufrechterhaltung des Einleitungsverbots (erhöhte Kosten \ndes Betriebs der Kläranlage) nicht vom Normzweck der Einleitungsverbots gedeckt \nist. Mit dem Betrieb der Kläranlage kommt die Stadt ihrer \nAbwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG nach. Danach haben die \nGemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, und zwar \ngrundsätzlich alles Abwasser, es sei denn, das Wasserrecht träfe hinsichtlich der \nBeseitigungspflicht eine andere Regelung. Korrespondierend ist der \nNutzungsberechtigte des Grundstücks gemäß § 53 Abs. 1 c Satz 1 LWG verpflichtet, \nder Gemeinde das Abwasser zu überlassen. Eine andere Verteilung der \nAbwasserbeseitigungspflicht könnte hier möglicherweise nach § 53 Abs. 5 LWG \nherbeigeführt werden, wenn das Abwasser aus dem gewerblichen Betrieb zur \ngemeinsamen Behandlung in einer öffentlichen Abwasseranlage ungeeignet ist oder \nzweckmäßiger getrennt beseitigt wird. Das macht der Beklagte zu 2) aber nicht \ngeltend, erst recht hat er keinen Antrag auf Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht gestellt: Die Beseitigung des klägerischen Abwassers in \nder städtischen Kläranlage ist nach dem Beklagtenvortrag, der durch das von ihm \neingeholte Gutachten des Prof. E. und im Erörterungstermin gegenüber dem \nBerichterstatter vom Leiter der Kläranlage bestätigt wurde, möglich und soll lediglich \nhöhere Betriebskosten verursachen. Daher greift auch die Übergangsregelung des \n§ 53 a LWG nicht, die eine spätere Übernahme des Abwassers ermöglicht, wenn die \nGemeinde die Abwasserbeseitigungspflicht noch nicht erfüllen kann. Somit besteht \ndie Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt auch hinsichtlich des Abwassers der \nKlägerin. \n\n58\n\nDiese Pflicht begründet zwar als eine nur objektiv-rechtliche Pflicht keinen \nErfüllungsanspruch privater Dritter und damit auch nicht für die Klägerin. \n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 2466/93 -, NWVBl. 1995, \n138.\n\n60\n\nGleichwohl beeinflusst das Wasserrecht die Auslegung des Begriffs der nicht \nbeabsichtigten Härte in § 7 Abs. 7 EWS, denn mit dem Betrieb der Kläranlage soll die \noben beschriebene gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht erfüllt werden. Die \nEntwässerungssatzung ist also wasserrechtskonform auszulegen.\n\n61\n\nDaraus ergibt sich, dass die Erhöhung der Betriebskosten der städtischen \nKläranlage keinen Gesichtspunkt darstellt, der eine auferlegte Härte des \nAusschlusses vom Einleitungsrecht als mit dem Schutzzweck der \nEntwässerungssatzung vereinbar und damit die Härte als beabsichtigt erscheinen \nließe. Dass der Betrieb von Abwasseranlagen Geld kostet, legt auch das \nWasserrecht zugrunde. In § 53 c LWG wird die Finanzierung der \nAbwasserbeseitigung durch Erhebung von Benutzungsgebühren geregelt. Weder die \nStadt noch die sonstigen Gebührenzahler müssen etwaige durch die \nunvorbehandelte Einleitung der Klägerin verursachte höhere Betriebskosten, die \nnicht mit den ohnehin von der Klägerin zu zahlenden Gebühren abgedeckt sind, \ntragen. Eine solche Erhöhung der Betriebskosten berechtigt die Stadt alleine, diese \ndurch eine entsprechende Gebührengestaltung gegenüber der Klägerin \nauszugleichen, nicht aber die Klägerin von der Benutzung auszuschließen. Daraus \nergibt sich, dass die Erhöhung der Betriebskosten durch die Einleitung der Klägerin \nkein maßgeblicher Gesichtspunkt sein kann, das mit dem Grenzwert \nausgesprochene Benutzungsverbot auch im Rahmen der Härtefallregelung \naufrechtzuerhalten. \n\n62\n\nAuch aus abgabenrechtlichen Gründen ist die Ablehnung der \nAusnahmegenehmigung aus diesem Grunde rechtswidrig. Abgaben dürfen nur \naufgrund einer Satzung erhoben werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -). Hier \nversucht der Beklagte, dieses Satzungsgebot durch unzulässige Koppelung der \nGewährung einer Befreiung mit der Zahlung einer satzungsrechtlich nicht \nvorgesehenen Abgabe zu umgehen. Diese Absicht ergibt sich nicht nur aus dem in \nden Akten dokumentierten Verfahren, in dem immer wieder die zentrale Motivation \ndes Beklagten zu 2), einen Starkverschmutzerzuschlag zu erhalten, in den \nVordergrund tritt. Die Motivation ergibt sich auch aus der Begründung des \nangegriffenen Bescheides selbst, die mehrfach als Grund für die Ablehnung der \nBefreiung die fehlende Bereitschaft der Klägerin anspricht, einen \nStarkverschmutzerzuschlag zu leisten. Das Recht der Stadt, Einleitungen bestimmter \nAbwässer in die öffentliche Kanalisation zu untersagen, bezweckt nicht, auf dem \nWege der Gewährung einer Befreiung vom Einleitungsverbot die Zahlung nicht \ngeschuldeter Abgaben erzwingen zu können.\n\n63\n\nAus der gebotenen Abdeckung der möglichen Erhöhung der Betriebskosten \ndurch eine entsprechende Gebührenregelung ergibt sich weiter, dass unter diesem \nGesichtspunkt auch kein Grund des Wohls der Allgemeinheit der Befreiung entgegen \ngehalten werden kann. \n\n64\n\nErweist sich somit die Ablehnung der Befreiung als rechtswidrig, weil der \nBeklagte auf der Basis des von ihm zugrunde gelegten Sachverhalts zu Unrecht \nmeint, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor, so \nkann doch andererseits ein Anspruch auf Erteilung der Befreiung noch nicht \nfestgestellt werden. Wenn - auch nach dem im Berufungsverfahren erweiterten \nVortrag der Klägerin - eine nicht beabsichtigte Härte unter Zugrundelegung der hier \ndargelegten Rechtsauffassung zu bejahen sein sollte, obliegt es dem Beklagten, im \nRahmen seines Ermessens nach sachlich gerechtfertigten Gesichtspunkten darüber \nzu entscheiden, ob die beantragte Befreiung ganz oder teilweise erteilt und \ngegebenenfalls mit Nebenbestimmungen versehen werden soll.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Trotz des \nunterschiedlichen Obsiegens und Unterliegens auf Beklagtenseite (die \nFeststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) bleibt erfolglos, der \nVerpflichtungsantrag gegen den Beklagten zu 2) hat teilweise Erfolg) ist keine \nunterschiedliche Kostenregelung für die Beklagten gemäß § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. \n§ 100 der Zivilprozessordnung unter Anwendung der sogenannten Baumbach'schen \nFormel vorzunehmen. Zwar handelt es sich auf Beklagtenseite prozessrechtlich um \nStreitgenossen, der Sache nach geht es jedoch nur um Rechte und Pflichten der \nbeklagten Stadt, für die der beklagte Bürgermeister lediglich im Rahmen der \nhilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 \nAbs. 2 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur VwGO als \nBehörde in gesetzlicher Prozessstandschaft auftritt. Daher betrifft die \nKostenentscheidung auf Beklagtenseite hinsichtlich beider Beklagten letztlich nur die \nKörperschaft, so dass die Beklagtenseite für die Kostengrundentscheidung als \nEinheit behandelt werden kann.\n\n66\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO. \n\n67\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-20/15-a-69-05","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-20/15-a-69-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265527","retrieved":"2026-07-09 02:33:18.030820+00:00"}}