{"status":"available","doknr":"OLD265526","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0320.15A4729.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"15 A 4729/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der \nBeigeladenen trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nUnter dem 25./30. September 1998 beantragten der Kläger und die Beigeladene \nbeim Beklagten die Gewährung einer Zuwendung nach den Richtlinien über die \nGewährung von Zuwendungen nach dem Programm \"Arbeit und Qualifizierung \n(AQUA)\" des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Ministeriums für Arbeit, \nGesundheit und Soziales vom 19. Juni 1997, MBl. NRW 1997 S. 799). Mit diesem \nProgramm wurden Beschäftigungs- und Qualifizierungsprogramme für bestimmte \nPersonengruppen, namentlich Arbeitslose, gefördert. Zuwendungsempfänger waren \nGemeinden und Gemeindeverbände. Die Zuwendungen konnten an andere \nMaßnahmeträger weitergeleitet werden. Mit dem hier in Rede stehenden Antrag \nwurde eine Beschäftigungsmaßnahme bei der Beigeladenen beantragt, einer \ngemeinnützigen GmbH mit zwei natürlichen Personen als Gesellschaftern und Ende \n1999 58 beschäftigten Arbeitnehmern. Über die Beigeladene wurde 2003 das \nInsolvenzverfahren eröffnet, das mangels Masse eingestellt wurde. Die Beigeladene \nwurde im Handelsregister gelöscht, zwischenzeitlich ist eine Nachtragsliquidation in \nGange. Für die Förderung hatte die Beigeladene ein Konzept \n\"Beschäftigungsmaßnahme X. \" erstellt, das die Beschäftigung von 16 \nSozialhilfeempfängern im Natur- und Landschaftsschutz sowie in der \nFreiraumgestaltung und deren Qualifizierung in den Bereichen Bau, Holz und Garten- \nund Landschaftsbau vorsah.\n\n3\n\nNach Prüfung der eingereichten Unterlagen bewilligte der Beklagte mit \nZuwendungsbescheid vom 12. Oktober 1998 eine Zuwendung in Höhe von \n583.471,06 DM, mit der im Wesentlichen Kosten eingesetzten \nQualifizierungspersonals der Beigeladenen und Zuschüsse für die Lohnkosten der \neingesetzten und zu qualifizierenden Beschäftigten gefördert wurden. Die geförderte \nMaßnahme wurde im Zuwendungsbescheid als \"Beschäftigungsmaßnahme \nX. \" bezeichnet, in dem Bescheid wurde ausgeführt, dass die Zuwendung an \ndie Beigeladene als Maßnahmeträgerin weitergeleitet werden dürfe. Unter Nr. 14 der \nNebenbestimmungen heißt es: \"Werden während der Maßnahme Einnahmen erzielt, \ndie in direktem Zusammenhang mit dieser Maßnahme stehen, sind diese Einnahmen \nin voller Höhe auf die förderfähigen Gesamtausgaben anzurechnen. Stehen diese \nEinnahmen nur teilweise im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme, erfolgt \neine anteilige Anrechnung.\" Darüber hinaus wurden die Allgemeinen \nNebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) \n(ANBest-G) als Anlage 1 des Bescheides dessen Bestandteil. Der Kläger beteiligte \nsich an der Förderung in der Form, dass er die durch die Beschäftigung der \nArbeitskräfte eingesparte Sozialhilfe einsetzte. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1998 \nbewilligte der Kläger seinerseits der Beigeladenen unter Bezugnahme auf den \nZuwendungsbescheid des Beklagten die Zuwendung.\n\n4\n\nIn der Folgezeit rief der Kläger die bewilligten Mittel in Höhe von 525.506,58 DM \nab, die er jeweils an die Beigeladene weiterleitete. Der Kläger legte \nZwischenverwendungsnachweise vor, in deren Rahmen er auf Förderungen auch \ndurch weitere Zuwendungsgeber und mögliche Doppelförderungen hinwies. Mit \nSchreiben vom 16. August 1999 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten \nVorbehalte zu den Zwischenverwendungsnachweisen im Hinblick auf die personelle \nBesetzung und die Angaben der Einnahmen geltend. \n\n5\n\nAufgrund der eingereichten Verwendungsnachweise widerrief der Beklagte \ngegenüber dem Kläger den Zuwendungsbescheid durch Widerrufsbescheid vom \n7. Oktober 1999 in der Weise, dass die Gesamtförderung nunmehr auf \n525.506,58 DM festgesetzt wurde, weil sich die förderungsfähigen Personalkosten \nund Lohnkostenzuschüsse entsprechend vermindert hätten. Dieser \nWiderrufsbescheid ist bestandskräftig. Mit entsprechendem Widerrufsbescheid vom \n13. Dezember 1999 widerrief der Kläger gegenüber der Beigeladenen die ihr \ngemachte Zuwendung in derselben Höhe.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 24. September 1999 teilte die Beigeladene dem Beklagten \nauf dessen Aufforderung hin zu den Einnahmen aus den AQUA-Maßnahmen mit, \ndass die Erlöse die Ausgaben nicht deckten. Auch der Kläger wandte sich an die \nBeigeladene mit der Bitte, Einnahmen aus der Maßnahme mitzuteilen. Zwischen dem \nKläger und dem Beklagten kam es zu einem Schriftwechsel, der die Frage der \nAnrechnung von Einnahmen der Beigeladenen zum Gegenstand hatte. Die \nBeigeladene verblieb dabei, dass aus Erlösen - abzüglich Aufwandspositionen - \nkeine Einnahmen erzielt worden seien.\n\n7\n\nNach Prüfung der eingereichten Verwendungsnachweise durch den Beklagten \nund nach Anhörung erließ er gegenüber dem Kläger den streitgegenständlichen \nWiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 2. Mai 2001, mit dem die \nGesamtförderung mit Wirkung für die Vergangenheit auf nunmehr 399.093,78 DM \nfestgesetzt wurde. Dabei ging der Beklagte von den im Verwendungsnachweis \ngeltend gemachten Gesamtkosten von 914.023,43 DM aus, setzte davon Mittel des \nKreises aus ersparter Sozialhilfe in Höhe von 296.834,04 DM sowie einen \nEigenanteil des Trägers von 91.682,81 DM ab sowie weitere - nicht im \nVerwendungsnachweis aufgeführte - Einnahmen in Höhe von 126.412,80 DM. \nDiesen letzteren Betrag forderte der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid \nzurück. Den Bescheid begründete er damit, dass die Personalkosten nunmehr \naufgrund der eingereichten Unterlagen nur noch mit 191.185,41 DM gefördert \nwerden könnten und der Zuschuss zu den Lohnkosten sich auf 253.446,99 DM \nbelaufe. Außerdem reduzierten sich die geforderten Sachkosten auf 43.750,-- DM. \nNach der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung seien Einnahmen erzielt \nworden, die gemäß Nr. 14 der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides für \ndie Finanzierung eingesetzt werden müssten. Die auf die AQUA-Maßnahmen \nentfallenden Einnahmen berechnete der Beklagte in der Weise, dass er die erzielten \nErlöse ins Verhältnis zu den verschiedenen Förderbeträgen setzte. Bei einer \nGesamtschau aller Förderpositionen sei die geforderte Gesamtsumme um den \nausgesprochenen Betrag zu reduzieren. Ein dem entgegenstehender \nVertrauensschutz des Klägers bestehe nicht. Das öffentliche Interesse an der \nRücknahme erschöpfe sich nicht nur in einem finanziellen Interesse, sondern \nerstrecke sich im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip auch auf die Einhaltung und \ngleichmäßige Anwendung der Rechtsordnung. Soweit Mittel nicht im Rahmen des \nZuwendungszwecks verbraucht worden seien, stünden diese anderen Projekte nicht \nzur Verfügung. Im Verhältnis dazu sei das Vertrauen auf den Bestand der bisherigen \nFörderung als geringer einzustufen. \n\n8\n\nMit gleichem Bescheid vom 28. Mai 2001 sprach der Kläger gegenüber der \nBeigeladenen einen entsprechenden Widerruf und eine entsprechende \nRückforderung aus. Gegen den ihm gegenüber ergangen Bescheid erhob der Kläger \nWiderspruch, dem der Beklagte durch Teilabhilfebescheid vom 19. November 2001 \ninsoweit stattgab, als er den Widerruf und die Rückforderung nunmehr auf \n70.152,40 DM beschränkte, so dass die Gesamtförderung auf 455.354,44 DM \nfestgesetzt wurde. Dies motivierte der Beklagte damit, dass den eingesetzten \nErlösen eine entsprechende Minderung durch Berücksichtigung der eingesetzten \nMaterialkosten entgegenzusetzen sei. Den weitergehenden Widerspruch wies die \nBezirksregierung N. durch Widerspruchsbescheid vom 25. September 2002, der \nPost am 27. September 2002 übergeben, zurück. Einen entsprechenden \nTeilabhilfebescheid und Widerspruchsbescheid erließ der Kläger gegenüber der \nBeigeladenen unter dem 19. März 2002. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren \nhinsichtlich des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides im Verhältnis des Klägers \nzur Beigeladenen ist noch nicht entschieden.\n\n9\n\nMit der am 30. Oktober 2002 erhobenen Klage hat sich der Kläger weiter gegen \nden Widerrufs- und Rückforderungsbescheid gewandt und vorgetragen: Es müsse \nbezweifelt werden, dass er, der Kläger, aber auch dass die Beigeladene Einnahmen \nerwirtschaftet hätten: Der Kläger habe dies nicht getan, weil allein die Beigeladene \ngewirtschaftet habe. Die Beigeladene habe im Bewilligungszeitraum einen Verlust \nerlitten. Aber auch die Höhe des widerrufenen und zurückgeforderten Betrages sei \nfalsch berechnet worden. Wenn man schon die von der Beigeladenen getätigten \nErlöse einbeziehe, könnten auf die hier in Rede stehende Maßnahme nur \nEinnahmen proportional zur getätigten Förderung seitens des Beklagten gegenüber \nanderen Fördermaßnahmen angerechnet werden. Insoweit habe der Beklagte \nbereits fälschlich 529.707,15 DM als Förderung durch ihn eingesetzt, obwohl der \nFörderbetrag nach dem Widerrufsbescheid nur 525.506,58 DM betragen habe. \nUnabhängig davon dürfe aber allenfalls der nunmehr durch den angefochtenen \nBescheid festgesetzte Förderbetrag von 399.093,78 DM angesetzt werden. Jedoch \nlasse sich eine Berechnung der erzielten Einnahmen ohnehin nicht durchführen, da \ndie Beigeladene Fördermittel aus mehreren Förderprogrammen erhalten habe und \ndie Einnahmen sich der durch den Beklagten geförderten Maßnahme nicht zuordnen \nließen. Die von der Beklagten insoweit durchgeführte Pauschalberechnung sei \nunzulässig. \n\n10\n\nDer Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Bisher habe die Praxis \ndarin bestanden, Einnahmen nur dann anzusetzen, wenn Gewinn erwirtschaftet \nworden sei. Außerdem habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Kläger nur \nMittler zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen sei. Er, der Kläger, habe als \nbloße Zahlstelle fungiert, ohne dass ihm hinsichtlich der verwendeten Mittel ein \nVerschulden oder ein Versäumnis vorzuwerfen sei. Schließlich sei er auch \nentreichert, da alle Zuwendungen an die Beigeladene als Maßnahmeträger \nweitergeleitet worden seien. Insoweit habe er zwar ebenfalls einen \nRückforderungsanspruch erhoben, dessen Durchsetzbarkeit allerdings wegen der \nInsolvenz der Beigeladenen kaum angenommen werden könne. Er sei bereit, diese \nForderung an den Beklagten abzutreten. \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2001 in der Fassung des \nTeilabhilfebescheides vom 19. September 2001 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung N. vom 25. September 2002 aufzuheben. \n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat sich auf die Begründung der ergangenen Bescheide bezogen. \n\n16\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n\n17\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \n\n18\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nBeklagten, mit der er vorgetragen hat: Der Widerruf rechtfertige sich aus § 49 Abs. 3 \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Hier sei der \nZweck der Förderung verfehlt worden, weil derjenige, der letztlich für die \nabschließende Verwendung der Mittel zuständig sei, nämlich die Beigeladene, \nEinnahmen erwirtschaftet habe. Maßgeblich sei nicht, wer die Einnahmen erzielt \nhabe, sondern dass sie erwirtschaftet worden seien. Die genaue betragsmäßige \nZuordnung der Einnahmen sei aus von der Beigeladenen zu vertretenen Gründen \nnicht mehr möglich. Daher sei grundsätzlich sogar ein vollständiger Widerruf der \nFörderung in Betracht zu ziehen gewesen. Die bloß anteilige Quote sei daher \nsachgerecht. Darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen Auflagen vor, nämlich \ngegen die sich aus den Nebenbestimmungen ergebende Verpflichtung der \nBeigeladenen, hinreichende Verwendungsnachweise einzureichen. Auch insoweit \nkomme es nicht darauf an, dass dem Kläger die Erstellung der \nVerwendungsnachweise nicht möglich gewesen sei. Abzustellen sei auf die \nbegünstigte Beigeladene.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nDie Beigeladene stellte keinen Antrag. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \nzu Recht stattgegeben. Die zulässige Klage ist nämlich begründet. Der angefochtene \nWiderrufs- und Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Rechte des \nKlägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der \nBescheid kann sich nicht auf § 49 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) stützen. Danach kann ein rechtmäßiger \nGeldleistungsverwaltungsakt widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in \ndem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift) \noder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte \ndiese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Satz 1 Nr. 2 der \nVorschrift). \n\n27\n\nDie Zuwendung wurde - allenfalls bis auf einen kleinen Betrag - für den im \nZuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet. Das wäre dann nicht der Fall, \nwenn die Zuwendung höher als der Aufwand für den geförderten Zweck wäre. Davon \nkann aber keine Rede sein: Nach dem angefochtenen Bescheid unter Einbeziehung \nder sich aus seiner Begründung ergebenden Korrekturen liegen die \nförderungsfähigen Gesamtausgaben bei 820.039,84 DM (191.185,41 DM \nPersonalkosten, 43.750 DM Sachkosten, 557.706,03 DM Lohnkosten und \n27.398,40 DM Vor-/Nachlaufkosten), also weit unter dem Betrag, der mit \nWiderrufsbescheid vom 7. Oktober 1999 bewilligt wurde (525.506,58 DM). \n\n28\n\nEs kann dahin stehen, ob der Widerruf sich aus der im angefochtenen Bescheid \naufgezeigten Verminderung der Personalkosten, Lohnkostenzuschüsse und \nSachkosten rechtfertigen würde. Der Widerruf steht nämlich im Ermessen des \nBeklagten. Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides war Grund \nfür den Widerruf nicht die Reduzierung der förderungsfähigen Gesamtkosten. Diese \nwurden lediglich in der Begründung korrigiert, während die Berechnung des \nWiderrufsbetrages auf der Grundlage der vom Kläger geltend gemachten \nförderungsfähigen Gesamtkosten ermittelt wurde. Maßgeblich für den widerrufenen \nZuwendungsbetrag war - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat auch bestätigt hat - die Erwirtschaftung von Einnahmen, die der Beklagte \nförderungsmindernd angerechnet hat. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass \nsolche Einnahmen erwirtschaftet worden wären. \n\n29\n\nGrundsätzlich können Einnahmen allerdings zu einer Zweckfehlverwendung der \nZuwendungen führen. Nach der Nebenbestimmung Nr. 14 des angefochtenen \nBescheides sind Einnahmen, die in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme \nstehen, in voller Höhe auf die förderungsfähigen Gesamtausgaben anzurechnen. \nStehen diese Einnahmen nur teilweise im Zusammenhang mit der geförderten \nMaßnahme, erfolgt eine anteilige Anrechnung. Daraus ergibt sich, dass Einnahmen \ndieser Art dann zu einer Zweckfehlverwendung führen, wenn sie die \nförderungsfähigen Gesamtkosten unter die Fördersumme mindern. Das wäre - wie \nder Berechnung im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist - dann der Fall, wenn \ndie vom Beklagten geltend gemachten Erlöse als Einnahmen im Sinne der \nNebenbestimmung Nr. 14 von den vom Beklagten zugrunde gelegten \nförderungsfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung der Beteiligung des Klägers \nund der Eigenmittel der Beigeladenen abzuziehen wären. Die angesetzten Erlöse \nsind aber keine Einnahmen im Sinne der Nebenbestimmung Nr. 14. Einnahmen, die \nder Maßnahmeträger erzielt, indem er diejenigen Beschäftigten, deren Beschäftigung \nund Qualifizierung durch die AQUA-Maßnahme gefördert werden, zu Arbeiten im \nRahmen von Aufträgen einsetzt und für die Aufträge von den Auftraggebern Entgelte \nenthält, erfüllen die Merkmale der Nebenbestimmung Nr. 14 nicht. \n\n30\n\nAllerdings war die Ministerialverwaltung der Auffassung, dass Einnahmen alle \nprojektbezogenen Einnahmen des Zuwendungsempfängers im Sinne von \nwirtschaftlichen Zuflüssen sei. Wegen der Aufhebung eines anderslautenden \nErlasses kam es zur Einfügung der Nebenbestimmung Nr. 14 in dem angegriffenen \nVerwaltungsakt. Maßgeblich ist jedoch nicht das Verständnis der \nMinisterialverwaltung, sondern der Inhalt des Bescheides, wie ihn der Kläger und die \nBeigeladene verstehen durfte. Danach ergibt sich Folgendes:\n\n31\n\nErforderlich ist, dass die Einnahmen im direkten Zusammenhang mit der \nMaßnahme stehen. Die AQUA-Förderung betrifft \"Maßnahmen zur \nMotivierung/Stabilisierung, Qualifizierung und Beschäftigung\" sowie \n\"Programmvorbereitungs-, Begleit- und Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere für \ndie regionale Infrastruktur\" (Nr. 2.1 und 2.2 der AQUA-Richtlinien). Die \nNebenbestimmung regelt somit, dass Einnahmen, die solche Maßnahmen betreffen, \nganz oder teilweise auf die förderungsfähigen Gesamtkosten anzurechnen sind. \nDahinter steht letztlich der Gedanke, dass eine Mehrfachförderung vermieden \nwerden soll. Die Nebenbestimmung Nr. 14 betrifft Einnahmen, deren Nachweis \nallgemein für Gemeindeförderungsmaßnahmen in Nr. 7.4 ANBest-G geregelt sind. \nDort heißt es: \"Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck \nzusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) \nenthalten.\" Der Begriff \"in direktem Zusammenhang mit dieser Maßnahme stehen\" ist \nnicht schon dann erfüllt, wenn die Förderungsmaßnahme als eine von verschiedenen \nUrsachen kausal für irgendeine Einnahme ist. Ein direkter Zusammenhang von \nEinnahme und Maßnahme besteht erst, wenn die Einnahme auf ebendiese \nMaßnahme gerichtet ist. Es geht somit ausschließlich um Einnahmen, die ganz oder \nteilweise denselben Zweck abdecken sollen, den auch die AQUA-Förderung verfolgt. \nDas sind erzielte Erlöse des Maßnahmeträgers aus Aufträgen, zu deren Erfüllung er \nu.a. auch geförderte Personen einsetzt, nicht. Die Erlöse sind eine Gegenleistung für \ndie Erfüllung des Auftrags durch den Maßnahmeträger, etwa die Gestaltung einer \nGartenanlage, nicht aber eine Leistung zur Qualifizierung und Beschäftigung sonst \nArbeitsloser. \n\n32\n\nDiese aus der Wortbedeutung abgeleitete Auslegung der Nebenbestimmung \nNr. 14 des angefochtenen Verwaltungsakt wird durch Sinn und Zweck der \nZuwendung gestützt. Es widerspräche nämlich dem Sinn und Zweck der AQUA-\nFörderung, Erlöse, die unter Einsatz geförderter Beschäftigter erzielt wurden, \nanrechnungsmindernd anzusetzen: Die Förderung erfolgt, weil die geförderten \nPersonen mangels Qualifikation wirtschaftlich nicht eingesetzt werden können und \ndeshalb auf dem Arbeitsmarkt nicht nachgefragt werden. Erst die AQUA-Förderung \nvon Qualifizierungsmaßnahmen und die Beschäftigungsförderung in Form einer \nAnteilsfinanzierung der tariflichen (ortsüblichen) Vergütung (vgl. Nr. 4.5 und 5.4.1 der \nAQUA-Richtlinien) führt dazu, dass Maßnahmeträger (etwa auch Privatunternehmen, \nvgl. Nr. 3.2 der AQUA-Richtlinien) überhaupt in die Lage versetzt werden, die \ngeförderten Personen wirtschaftlich zu beschäftigen. Wenn nun Erlöse, die unter \nEinsatz der geförderten Arbeitskräfte erzielt werden, von der Zuwendung abgesetzt \nwerden, wird die erst durch die Förderung herbeigeführte Möglichkeit wirtschaftlichen \nEinsatzes wieder zunichte gemacht. Die erzielten Erlöse sind daher schon vom \nAnsatz her nicht von der Nebenbestimmung Nr. 14 erfasst. \n\n33\n\nDamit ist nicht gesagt, dass es keine legitime Subventionserwägung sein könnte, \ndie Erzielung von Einnahmen durch Einsatz geförderter Personen im Rahmen von \nAufträgen hinsichtlich der Subventionshöhe zu berücksichtigen. Wird nämlich durch \ndie Subventionierung ein zusätzlicher Gewinn erwirtschaftet, der ohne die \nSubventionierung nicht erreicht worden wäre, mag es sinnvoll sein, dies \nsubventionsmindernd zu berücksichtigen. Das bedürfte allerdings eine \nentsprechenden Regelung im Verwaltungsakt, die über die Regelung der \nNebenbestimmung 14 hinausgeht: Diese bezieht sich überhaupt nicht auf Gewinne, \nsondern auf Einnahmen.\n\n34\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Begünstigte auch keine Auflage \nüber den Verwendungsnachweis verletzt hat und somit auch diese \nWiderrufsalternative nicht erfüllt ist. Da die Erlöse schon vom Ansatz her nicht zu den \nEinnahmen im Sinne von Nr. 14 der Nebenbestimmungen zu zählen sind, bedurfte \nes auch keiner näheren Aufschlüsselung dieser Erlöse. \n\n35\n\nEbenfalls rechtswidrig ist der festgesetzte Rückzahlungsbetrag, der sich nicht auf \n§ 49a Abs. 1 VwVfG NRW stützen kann. Danach ist die bereits erbrachte Leistung zu \nerstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen \nworden ist, wobei die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt \nfestzusetzen ist. \n\n36\n\nWie oben ausgeführt, hat der Widerrufsbescheid keinen Bestand. Zwar entfaltet \nder Kassationsausspruch erst mit Rechtskraft dieses Urteils seine Wirkung (§§ 133 \nAbs. 4, 167 Abs. 2, 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), so dass zurzeit die \nRückforderungsvoraussetzung eines Widerrufs mit Wirkung für die Vergangenheit \nvorliegt. Indes ergibt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO, dass dann, \nwenn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes weitere Ansprüche auslöst (hier die \nAufhebung des Widerrufs die Aufhebung der Rückforderung), das \nVerwaltungsgericht zugleich sowohl über den Aufhebungsanspruch als auch über \nden gestuften Folgeanspruch im Interesse der Prozessökonomie entscheiden kann. \n\n37\n\nVgl. speziell zur Rückforderung nach § 49 a VwVfG, Kopp/Ramsauer, VwVfG, \n9. Aufl., § 49 a Rn. 7; anderer Auffassung: Pauly/Pudelka, Verwaltungsprozessuale \nFolgeprobleme des § 49 a VwVfG, DVBl. 1999, 1609 ff.\n\n38\n\nSomit ist für das vorliegende Verfahren die tenorierte Beseitigung der \nWiderrufsverfügung zugrunde zu legen, so dass es an der Voraussetzung für eine \nRückforderung fehlt. \n\n39\n\nUnabhängig davon ist der Rückforderungsbescheid aber auch deshalb \nrechtswidrig, weil der Kläger gemäß § 49a Abs. 2 VwVfG NRW entreichert ist. Nach \ndieser Vorschrift gelten für den Umfang der Erstattung die Vorschriften des \nBürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten \nBereicherung entsprechend, wobei sich der Begünstigte auf den Wegfall der \nBereicherung nicht berufen kann, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober \nFahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. \nNach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zu Herausgabe oder zum Ersatz des \nWertes ausgeschlossen, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Das ist hier \nder Fall. Der Zuwendungsempfänger, also der Kläger, hat den gesamten \nFörderungsbetrag an die Beigeladene ausgekehrt. Er ist also allenfalls noch \nhinsichtlich eines Rückforderungsanspruchs bereichert, der wegen der Insolvenz der \nBeigeladenen aber praktisch wertlos ist und den der Kläger im übrigen auch \nherauszugeben bereit ist.\n\n40\n\nDer Kläger kann sich auch auf die Regelung des § 49a Abs. 2 VwVfG NRW \nberufen. Allerdings wird die These vertreten, dass sich ein Hoheitsträger gegenüber \neinem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht auf Vertrauensschutz und \ndamit auf den diesem dienenden Entreicherungseinwand berufen könne.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001 - 3 C 7.00 -, BVerwGE 112, 351 (358); \nUrteil vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85 (89); Urteil vom 17. \nSeptember 1970 - II C 48.68 -, BVerwGE 36, 108 (113 f.).\n\n42\n\nDiese Auffassung wird auch für § 49a VwVfG weitgehend in der Literatur \ngeteilt,\n\n43\n\nvgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 49a Rn. 14; Sachs, in: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 49a Rn. 46; Ziekow, VwVfG, § 49a Rn. 9; \nGurlit, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl., § 34 Rn. 27; \noffengelassen vom erkennenden Gericht, OVG NRW, Beschluss vom 20. November \n2003 - 4 A 2618/02 -, DöV 2004, 490 (491),\n\n44\n\nund rechtfertigt sich grundsätzlich daraus, dass für den gesetzesgebundenen \nund zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung im Rahmen seiner \nKompetenzen verpflichteten Hoheitsträger Luxusaufwendungen, die typischerweise \nzu einer Entreicherung führen, begrifflich ausscheiden.\n\n45\n\nVgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 435.\n\n46\n\nVon dieser Konstellation weicht der vorliegende Fall ab: Der Kläger hat mit der \nZuwendung keine Verwendungen auf ihm obliegende Verwaltungsaufgaben \ngemacht, die zwar dazu geführt hätten, dass die Zuwendung als solche nicht mehr \nvorhanden wäre, aber jedenfalls eine ihm obliegende Aufgabe erfüllt worden wäre. \nDer Kläger hat vielmehr nur dem Beklagten seine Verwaltungskraft zur Verfügung \ngestellt, um die Subvention des Landes und der Europäischen Union an die \nbegünstigte Beigeladene weiterzuleiten. Dort ist die Bereicherung eingetreten. Hier \ngeht es alleine darum, wer das Risiko des Ausfalls einer Rückforderung von der \nBeigeladenen trägt. Dafür gibt der oben genannte Grundsatz fehlenden \nVertrauensschutzes für Hoheitsträger in Rückabwicklungsverhältnissen nichts \nher.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO \naus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene mangels \neines eigenen Sachantrages sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 \nAbs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n48\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265526","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-20/15-a-4729-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265526","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265526","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-20/15-a-4729-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265526","retrieved":"2026-07-09 02:33:17.945260+00:00"}}