{"status":"available","doknr":"OLD265525","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0320.15A4728.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"15 A 4728/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert:\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 8. Dezember 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 12. Juli 2001 und der Änderung vom 29. September \n2004 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des 2206 m2 großen Grundstücks Gemarkung C. , \nFlur 28, Flurstück 1161, für das durch Baugenehmigung vom 17. Mai 1994 die \nErrichtung eines Gartenhauses und eines Pavillons genehmigt ist. Noch im Jahre \n1994 wurden die Gebäude errichtet. Als Auflage heißt es in der Baugenehmigung: \n\"Das anfallende Niederschlagswasser ist über eine Entwässerungsanlage den \nvorhandenen Grundleitungen zuzuführen.\" Der Pavillon verfügt über einen \nWasseranschluss, aber weder für Schmutzwasser noch für Niederschlagswasser \nüber einen Kanalanschluss. Südlich dieses Flurstücks liegt das Flurstück 1163, das \nim Eigentum der Ehefrau des Klägers steht und auf dem das Wohnhaus der \nEheleute aufgrund einer ihnen erteilten Baugenehmigung vom 4. Januar 1990 \nerrichtet ist. Dieses Flurstück grenzt an die Straße Am X. , in der ein \nMischwasserkanal verlegt ist. Das klägerische Grundstück liegt im Geltungsbereich \ndes am 5. Oktober 1988 in Kraft getretenen Bebauungsplans 140. Ursprünglich \nsetzte der Bebauungsplan u.a. für das klägerische Flurstück ein Dorfgebiet fest, wies \naber nur in seinem südöstlichen Zipfel auf einer Fläche von etwa 130 qm eine \nüberbaubare Fläche aus. Diese überdeckte im wesentlichen das heutige Flurstück \n1163. Nach der am 10. Januar 1996 in Kraft getreten Änderung weist der \nBebauungsplan nunmehr keine überbaubaren Flächen mehr für das klägerische \nGrundstück aus und setzt u.a. für den südöstlichen Bereich des Flurstücks ein \nallgemeines Wohngebiet fest. Westlich des Flurstücks 1161 führt die im Eigentum \nder Stadt stehende, nicht gewidmete Wegparzelle 560 auf die Straße Am X. .\n\n3\n\nMit Bescheid vom 8. Dezember 1998 zog der Beklagte den Kläger hinsichtlich \ndes Flurstücks 1161 zu einem Kanalanschlussbeitrag heran. Bei einer \nGrundstücksfläche von 2206 m2 und angenommener eingeschossiger Bebaubarkeit \nsetzte er bei einem Beitragssatz von 10,40 DM je Verteilungsanteil den Beitrag auf \n22.942,40 DM fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 zurück. \n\n4\n\nMit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage hat sich der Kläger weiter gegen \ndie Heranziehung gewandt und vorgetragen: Das Flurstück 1161 sei \nabwassertechnisch nicht zum Kanal in der Straße Am X. erschlossen. Es \nhandele sich um ein Hinterliegergrundstück, das weder mit dem Niederschlags- noch \nmit dem Schmutzwasser an den Kanal in der Straße Am X. angeschlossen sei. \nEin Recht zum Anschluss über das davor liegende Flurstück 1163 seiner Ehefrau \noder die städtische Wegeparzelle 560 bestehe nicht. Aus der Entwässerungsauflage \nin der Baugenehmigung vom 17. Mai 1994 könne beitragsrechtlich nichts Relevantes \ngeschlossen werden, da es sich lediglich um einen Textbaustein handele, der nicht in \ndie Wirklichkeit umgesetzt worden sei. \n\n5\n\nDer Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am \n29. September 2004 mit Rücksicht auf den Beitragssatz von 9,85 DM je \nVerteilungsanteil in der maßgeblichen Beitragssatzung den Kanalanschlussbeitrag \nauf 21.729,10 DM vermindert. Insoweit haben die Beteiligten die Hauptsache für \nerledigt erklärt. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 8. Dezember 1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2001 sowie der Änderung vom \nheutigen Tage aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat vorgetragen: Der Kläger habe mit dem Flurstück 1161 eine \nAnschlussmöglichkeit über die seiner Frau gehörende Parzelle 1163. Die \nBaugenehmigung vom 17. Mai 1994 für die Nebenanlagen hinsichtlich des \nWohnhauses sei mit Rücksicht auf eine Zuwegung über die Parzelle 1163 erteilt \nworden. Die Auflage, das Niederschlagswasser den Grundleitungen in der Parzelle \n1163 zuzuführen, gelte auch für das Schmutzwasser. \n\n11\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nDagegen richtet sich die zugelassene und rechzeitig begründete Berufung des \nKlägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und \nergänzend ausführt: Das Flurstück 1161 sei allenfalls mit Nebenanlagen bebaubar. \nDafür könne ein Notleitungsrecht über das Flurstück 1163 angenommen werden, \nwenn die Nebenanlagen zwingend einen Kanalanschluss erforderten. Das sei nicht \nder Fall. Selbst wenn ein Notleitungsrecht existierte, müsste es aber, da die \nLeitungen nicht verlegt seien, erst erzwungen werden. Daher bestehe jedenfalls zur \nZeit keine Inanspruchnahmemöglichkeit ohne Mitwirkung des Eigentümers des \nVorderliegergrundstücks. Auch müsse berücksichtigt werden, dass das Flurstück \n1161 mit Nebenanlagen nur unterwertig nutzbar sei. Die Berechnung des Beitrags \nkranke außerdem daran, dass die Tiefenbegrenzungsregelung der Satzung nicht \nberücksichtigt worden sei. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und gemäß dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu entscheiden.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend \naus: Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Existenz eines Notleitungsrechtes \nbejaht. Ein Entwässerungsbedarf bestehe auch, da nach der Baugenehmigung das \nNiederschlagswasser zu entwässern sei und ein Frischwasseranschluss bestehe, der \neinen Schmutzwasserentwässerungsbedarf nach sich ziehe. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der angefochtene \nBeitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Rechte des Klägers (vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er findet keine Stütze in \n§ 8 des Kommalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) \ni.V.m. der Satzung der Stadt C1. über die Erhebung von Beiträgen für den \nAnschluss von Grundstücken an die öffentliche Abwasseranlage vom 23. Oktober \n1990 (KABS).\n\n20\n\nNach § 1 KABS erhebt die Stadt zum Ersatz des durchschnittlichen \nInvestitionsaufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Übernahme \nder öffentlichen Abwasseranlage einen Anschlussbeitrag. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 \nBuchstabe a KABS unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die an die \nAbwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche, \ngewerbliche oder industrielle Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder \ngewerblich bzw. industriell genutzt werden dürfen. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW \nentsteht die Anschlussbeitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder \nAnlage angeschlossen werden kann. Gleiches regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 KABS. Nach \n§ 2 Abs. 2 KABS unterliegt ein Grundstück der Beitragspflicht auch ohne die \nsatzungsrechtlichen Voraussetzungen, wenn es tatsächlich an die Abwasseranlage \nangeschlossen ist. \n\n21\n\nDas klägerische Grundstück unterliegt nicht der Beitragspflicht. Zwar unterlag es \noder jedenfalls Teile desselben als wirtschaftliche Einheit von der Baulandqualität her \nder Beitragspflicht, denn bis 1996 war für einen allerdings nur kleinen Teil des \nGrundstücks eine überbaubare Fläche festgesetzt. \n\n22\n\nVgl. zur beitragsrechtlichen Bedeutung von Beschränkungen der baulichen \nAusnutzbarkeit von Grundstücken OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2006 - 15 A \n300/05 -, NWVBl. 2005, 437; Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 3850/99 -, ZMR \n2002, 313; zur erschließungsrechtlichen Bedeutung des Umstandes, wenn für ein \nGrundstück keine überbaubare Fläche existiert, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 3 A \n3028/01 -, NWVBl. 2006, 339, für das klägerische Grundstück.\n\n23\n\nDas Grundstück unterliegt jedoch deshalb nicht der Beitragspflicht, weil es nicht \nan die Abwasseranlage über den Kanal in der Straße Am X. angeschlossen \nwerden kann. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW erlaubt die Beitragserhebung als \nGegenleistung dafür, dass den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage wirtschaftliche Vorteile \ngeboten werden. Solche Vorteile werden nur geboten, wenn die \nInanspruchnahmemöglichkeit gesichert ist. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2005 - 15 A 1691/03 -, KStZ 2005, 191.\n\n25\n\nDas ist dann der Fall, wenn die Inanspruchnahme der Anlage nur noch vom \nWillen des Grundstückseigentümers abhängt.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 \n(680); vgl. dazu, dass die bloße Erzwingbarkeit einer erforderlichen \nMitwirkungshandlung noch nicht zu einer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit \nführt, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, 275 (278).\n\n27\n\nDiese Voraussetzung liegt nicht vor. Hinsichtlich des zwischen der kanalisierten \nStraße Am X. und dem klägerischen Grundstück gelegenen Flurstücks 1163 der \nEhefrau des Klägers besteht kein den Kläger zur Durchleitung berechtigendes \ndinglich gesichertes Leitungsrecht. Gleiches gilt für die westlich des klägerischen \nGrundstücks verlaufende städtische Wegeparzelle. \n\n28\n\nZu Unrecht meint das Verwaltungsgericht, ein Notleitungsrecht über das \nFlurstück 1163 reiche als Sicherung für die Inanspruchnahmemöglichkeit aus. Richtig \nist, dass es für eine tatsächlich vorhandene Anschlussleitung keiner Sicherung wie \nfür ein Durchleitungsrecht zugunsten eines noch nicht angeschlossenen Grundstücks \nbedarf. Zwar muss auch ein tatsächlich vorhandener Anschluss die vorteilsrelevante \nInanspruchnahme der Entwässerungsanlage auf Dauer ermöglichen. Das ist jedoch \nregelmäßig der Fall. Baulasten etwa sichern einen solchen Anschluss in jedem Fall \nauf Dauer. Die auf Dauer gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme ist bei einem \nmit dem Einverständnis des Eigentümers des Grundstücks, durch das die \nAnschlussleitung verlegt wird, tatsächlich hergestellten Anschluss für ein auf \nEntwässerung angewiesenes Grundstück regelmäßig schon deshalb zu bejahen, \nweil in diesem Falle ein Notleitungsrecht besteht. Bei einem tatsächlich hergestellten, \nzur Entwässerung notwendigen Anschluss müssen also, um das Entstehen der \nBeitragspflicht trotzdem zu hindern, besondere Umstände vorliegen, die es als \nernstlich möglich erscheinen lassen, dass das Grundstück wegen eines vom \nEigentümer des Grundstücks, durch das die Anschlussleitung verlegt ist, erhobenen \nBeseitigungsverlangens die Verbindung zur öffentlichen Entwässerungsanlage \nverlieren und sein Eigentümer diese nicht mehr in Anspruch nehmen könnte.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 \n(680); vgl. zur ähnlichen Konstellation der erforderlichen Sicherung einer Zufahrt \neines Hinterliegergrundstücks zu einer ausgebauten Straße im \nStraßenbaubeitragsrecht Beschluss vom 17. Mai 2004 - 15 B 747/04 -, NVwZ-RR \n2004, 784 f.\n\n30\n\nMangels eines tatsächlich vorhandenen Anschlusses ist die vorgenannte \nRechsprechung zur erforderlichen Sicherung demnach nicht einschlägig. \n\n31\n\nAuch die Umstände, dass nach der Baugenehmigung vom 17. Mai 1994 \njedenfalls das Niederschlagswasser in die städtische Kanalisation einzuleiten ist und \ndass wegen der vorhandenen Frischwasserleitung möglicherweise auch ein \nSchmutzwasserentsorgungsbedarf besteht, begründen weder den \nBeitragstatbestand einer gesicherten Anschlussmöglichkeit noch den des \ntatsächlichen Anschlusses.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-20/15-a-4728-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-20/15-a-4728-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265525","retrieved":"2026-07-09 02:33:17.866051+00:00"}}