{"status":"available","doknr":"OLD265523","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0320.14B168.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"14 B 168/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Januar 2007 ist mit \nAusnahme der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung wirkungslos.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 35.700,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt \nhaben, ist das Verfahren einzustellen, der angefochtene Beschluss teilweise für \nwirkungslos zu erklären und über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 \nVwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und \nStreitstandes zu entscheiden. Im vorliegenden Fall erscheint es sachgerecht, es bei \nder Kostenentscheidung erster Instanz zu belassen und der Antragstellerin auch die \nKosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Es spricht nämlich einiges dafür, \ndass die Beschwerde unzulässig gewesen ist. Der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am \n11. Januar 2007 zugestellt. Durch Bescheid vom 16. Januar 2007, der den \nVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin per Fax am 17. Januar 2007 \nübermittelt wurde, hat der Antragsgegner den strittigen Vorauszahlungsbescheid \naufgehoben. Am 25. Januar 2007 hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Es \nist von der Antragstellerin nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich, welches \nInteresse sie zu diesem Zeitpunkt noch an einer Änderung des Beschlusses in der \nSache gehabt hat, nachdem der Vorauszahlungsbescheid aufgehoben worden war. \nSollte die Beschwerde mit dem Ziel eingelegt worden sein, im Beschwerdeverfahren \neine Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen, um zu einer für die erste Instanz \ngünstigeren Kostenentscheidung zu gelangen, dürfte für dieses Begehren ein \nschutzwürdiges Interesse nicht bestehen. Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die \nAnfechtung von Kostenentscheidungen unzulässig, wenn nicht gegen die \nEntscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Hier ist zwar die \nBeschwerde formal gegen die gesamte Entscheidung des Verwaltungsgerichts \neingelegt worden, in der Sache besteht aber nur noch ein Interesse der \nAntragstellerin daran, die Kostenentscheidung zu ändern. Eine solche Änderung \nwiderspricht dem in § 158 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden \nRechtsgedanken, das Rechtsmittelgericht von ausschließlich wegen der \nKostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts eingelegten Rechtsmitteln zu \nentlasten. Entsprechend dieser Zielsetzung ist es angemessen, die Kosten des \nVerfahrens insgesamt der Antragstellerin aufzuerlegen. \n\n3\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n4\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-20/14-b-168-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-20/14-b-168-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265523","retrieved":"2026-07-09 02:33:17.712933+00:00"}}