{"status":"available","doknr":"OLD265530","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0320.12A835.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"12 A 835/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erteilung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises komme nicht in Betracht, weil die Klägerin die \ndeutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 40a Abs. 1 StAG erworben habe, da sie \nnicht Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG \ngewesen sei, nicht in Frage zu stellen. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass Art. 116 \nAbs. 1 GG den Status eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit nur \ndenjenigen Personen deutscher Volkszugehörigkeit verleihe, die sich bei Inkrafttreten \ndes Grundgesetzes am 24. Mai 1949 in den Grenzen des Deutschen Reiches von \n1937 befanden oder die danach in Deutschland Aufnahme gefunden hätten. Dies \nentspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n5\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2003 \n\n6\n\n- 1 C 35.02 -, BVerwGE 119, 172 ff.,\n\n7\n\nder sich auch der beschließende Senat anschließt. Die gegen die vorzitierte \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde \nhat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juli 2004 - 2 BvR 436/04 - \nnicht zur Entscheidung angenommen.\n\n8\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung eingehend \nund überzeugend ausgeführt, dass die Beschränkung der unmittelbaren \nStatusbegründung durch Art. 116 Abs. 1 GG auf Personen, die sich bei Inkrafttreten \ndes Grundgesetzes in dem in Rede stehenden Gebiet aufgehalten haben, der \nschwierigen Nachkriegssituation mit Millionen allein in Deutschland befindlichen \nVertriebenen und Flüchtlingen geschuldet war. Diese Belastungssituation stand \nseinerzeit einer Ausdehnung der unmittelbaren Rechtswirkungen des Art. 116 Abs. 1 \nGG schon zu diesem Zeitpunkt auf einen kaum überschaubaren Kreis von Personen, \ndie zwar vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Aufnahme in dem genannten \nGebiet gefunden hatten, sich jedoch - wie die Klägerin - im Zeitpunkt des \nInkrafttretens nicht mehr in diesem Gebiet aufhielten, entgegen. \n\n9\n\nMit dieser Beschränkung der unmittelbaren statusbegründenden Wirkung des \nArt. 116 Abs. 1 GG war jedoch keine endgültige Ausgrenzung der hiervon nicht \nerfassten deutschen Volkszugehörigen verbunden. Diesen sollte die Rechtsstellung \nnach Art. 116 Abs. 1 GG nicht vorenthalten werden; vielmehr sollte diese \nBestimmung auch für jeden deutschen Volkszugehörigen gelten, der in Zukunft als \nVertriebener in das Bundesgebiet komme.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, a. a. O., m.w.N.\n\n11\n\nWeitergehende Konsequenzen ergeben sich aus der humanitären Zielsetzung \ndes Art. 116 Abs. 1 GG nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Aufenthalt in \nDeutschland vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes freiwillig aufgegeben oder \ndurch Zwangsmaßnahmen beendet wurde. Schließlich folgt aus dem inzwischen \naußer Kraft getretenen § 7 StAngRegG nichts anderes. Diese Bestimmung galt nicht \nfür deutsche Volkszugehörige, die bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes \ndas Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand von 31. Dezember 1937 wieder \nverlassen hatten. Sie regelte nicht die Voraussetzungen, unter denen die \nStatusdeutscheneigenschaft erworben wird, sondern knüpfte an deren wirksamen \nErwerb an. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, a. a. O.\n\n13\n\nSoweit in der Begründung des Zulassungsantrags ausgeführt wird, aus den \nBeratungen zu Art. 116 Abs. 1 GG im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rats \nergebe sich eindeutig, dass mit Art. 116 GG die rechtlichen Verhältnisse der bereits \nin Deutschland und in den Grenzen von 1937 lebenden Deutschen geregelt werden \nsollten und das Bundesvertriebenengesetz nur die zukünftigen Rechtsverhältnisse \nder künftigen Vertriebenen regeln sollte, trifft dies nicht zu. Vielmehr wurde in den \nBeratungen des Parlamentarischen Rats festgestellt, die Bestimmung des Art. 116 \nAbs. 1 GG sei so zu verstehen, dass sie auch für jeden deutschen Volkszugehörigen \ngelte, der in Zukunft als Vertriebener in das Bundesgebiet komme. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, a. a. O., m.w.N.\n\n15\n\nDiejenigen deutschen Volkszugehörigen, die nach dem Inkrafttreten des Art. 116 \nAbs. 1 GG als Vertriebene in das Bundesgebiet kommen konnten und damit von Art. \n116 Abs. 1 GG erfasst wurden, waren aber nicht nur diejenigen, die erst nach dem \nInkrafttreten des Grundgesetzes vertrieben wurden, sondern auch diejenigen \ndeutschen Volkszugehörigen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes \nVertreibungsmaßnahmen ausgesetzt waren. Soweit Vertriebene als deutsche \nVolkszugehörige sich im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Grundgesetzes außerhalb \ndes in Art. 116 Abs. 1 GG genannten Gebiets aufhielten, bestand für sie nach dem \nBundesvertriebenengesetz die Möglichkeit, Aufnahme als Vertriebene zu finden (vgl. \n§§ 1, 15 BVFG vom 19. Mai 1953, BGBl. I S. 201) und durch ihre Aufnahme gemäß \nArt. 116 Abs. 1 GG den Status eines Deutschen ohne deutsche Volkszugehörigkeit \nzu erlangen.\n\n16\n\nDie in der Begründung des Zulassungsantrags darüber hinaus zitierte Literatur, \n\n17\n\nvgl. Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatangehörigkeitsrecht, \nLoseblattsammlung Stand Dezember 2006, Rdnr. 45 zu Art. 116 GG,\n\n18\n\nsteht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. \nSoweit in der genannten Kommentarstelle ausgeführt ist, dass die Verwendung des \nPerfekts in Art. 116 Abs. 1 GG nach ganz herrschender Auffassung nicht bedeute, \ndass eine Aufnahme nur bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes möglich gewesen \nsei und sie auch später erfolgen könne und den Erwerb der \nStatusdeutscheneigenschaft begründe, ergibt sich hieraus nur, dass eine den Status \neines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit begründende Aufnahme auch \nnoch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gemäß Art. 116 Abs. 1 GG erfolgen \nkann. Wie bereits dargelegt, war dies gerade der Sinn des Art. 116 Abs. 1 GG, der \nangesichts der im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht bewältigten \nFlüchtlingsströme darauf abzielte, über die unmittelbare Statusbegründung hinaus \nauch für diejenigen deutschen Volkszugehörigen eine nachträgliche, über den \nZeitpunkt des Inkrafttretens hinauswirkende Begründung des Status eines \nDeutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit vorzusehen, die sich im Zeitpunkt \nseines Inkrafttretens vertreibungsbedingt nicht (mehr) in dem Gebiet des Deutschen \nReiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 aufhielten.\n\n19\n\nSchließlich geht auch der Hinweis auf § 1 des Fremdrentengesetzes fehl. Das \neinfachgesetzliche und auf die Regelung von Rentenfragen beschränkte \nFremdrentengesetz ist nicht geeignet, den verfassungsrechtlichen Begriff des \nDeutschen i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG zu modifizieren.\n\n20\n\nSoweit die Klägerin des weiteren geltend macht, sie könnte mit ihrer Mutter \ngemeinsam im Jahr 1944 eingebürgert worden sein, für den Fall der Einbürgerung \nlediglich der Mutter bestünde jedenfalls das Erklärungsrecht gem. Art. 3 RuStAÄndG \n1974, beruhen die Angaben zu den angeblichen Einbürgerungen auf Behauptungen \nund Vermutungen, für die konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich sind. \n\n21\n\nDementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. \n\n22\n\nDie Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO. Die sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen sind durch die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.\n\n23\n\nSchließlich greift auch die erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) \nnicht durch. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes ist Rügeverlust eingetreten. Die erhobene \nAufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt u. a. die Darlegung voraus, dass die \nNichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden \nist.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 -; Beschluss vom 31. Januar 2006 \n\n25\n\n- 12 A 2672/05 -.\n\n26\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die Nichterhebung der \nBeweise zur Einbürgerung ihrer Mutter bzw. zu ihrer eigenen Einbürgerung im Jahr \n1944 in der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2005 gegenüber dem \nVerwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden \nProtokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. \nAuch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. Unabhängig davon ist \nangesichts des vagen Klagevorbringens nichts dafür ersichtlich, dass sich dem \nVerwaltungsgericht insoweit eine Beweiserhebung aufdrängen musste. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gem. § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-20/12-a-835-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":19},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 40a","ref_norm":"40a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-20/12-a-835-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265530","retrieved":"2026-07-09 02:33:18.268339+00:00"}}