{"status":"available","doknr":"OLD265528","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0320.12A1909.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"12 A 1909/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls unbegründet. Daher kann \ndahinstehen, ob die Vertretung durch einen Rechtsbeistand im Zulassungsverfahren \nden sich aus § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen genügt. \n\n4\n\nAblehnend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1997 - 2 S 651/97 -, \nNJW 1998, 1330; \n\n5\n\nOVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2002 - 5 A 2199/02.A -; BGH, Beschluss vom \n18. September 2003 - V ZB 9/03 -, NJW 2003, 3765 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. \nAufl. 2005, § 67 Rn. 7; offengelassen in OVG NRW, Beschluss vom 3. November \n2005 - 16 A 4918/04 -.\n\n6\n\nDie Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift \nnicht durch. Auch im Zulassungsverfahren ist ein erheblicher Grund für eine \nVertagung der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt worden. Insbesondere ist \nnichts dazu ausgeführt worden, aus welchem Grund eine Rücksprache des \nVerfahrensbevollmächtigten mit dem Kläger bzw. mit dessen Betreuerin zur \nordnungsgemäßen Vertretung erforderlich gewesen sein soll und warum diese \nRücksprache nicht zeitgerecht vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung \nhat erfolgen können. \n\n7\n\nAusweislich des Schreibens des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom \n23. April 2005 sollte der Termin zur mündlichen Verhandlung (13. Mai 2005) \naufgehoben werden \"bis Ermächtigung zur Klagerücknahme vorliegt\". Warum diese \nErmächtigung trotz des bereits vorher ergangenen Beschlusses des beschließenden \nGerichts vom 18. März 2005 - 5 E 983/03 - und nach einer in diesem \nZusammenhang ggfs. erforderlichen Rücksprache nicht bis zum Termin zur \nmündlichen Verhandlung erlangt werden konnte, bleibt - unabhängig von den \nweiteren Fragen, ob insoweit lediglich die interne Ermächtigung abgewartet werden \nsollte und, falls ja, ob es mit Blick auf die eingereichte Vollmacht auf das Vorliegen \nder internen Ermächtigung überhaupt ankam - nach wie vor offen. Folgt man \nüberdies trotz fehlenden Nachweises der Kündigung des Mandatsverhältnisses der \nAuffassung des Rechtsbeistands, dessen Mandat habe bereits am 11. Mai 2005 - \ndem Datum der Mitteilung der Mandatsniederlegung an das Verwaltungsgericht - \ngeendet, bedurfte es seit diesem Zeitpunkt mangels einer Vertretung des Klägers \n(durch einen Rechtsbeistand) keiner \"Ermächtigung\" des Rechtsbeistands zur \nKlagerücknahme mehr; der Kläger bzw. seine Betreuerin hatte sich dann vielmehr \nselbst zu der seit mehr als einem Monat aufgeworfenen Frage der Klagerücknahme \nzu äußern. \n\n8\n\nVor dem Hintergrund des Vorstehenden ist nicht erkennbar, inwieweit der \nRechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Der insoweit \ngeltend gemachte Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. \n\n9\n\nFür eine Entscheidung über die vom Kläger begehrte Tatbestandsberichtigung ist \nder beschließende Senat nicht zuständig (§ 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265528","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-20/12-a-1909-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265528","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265528","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-20/12-a-1909-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265528","retrieved":"2026-07-09 02:33:18.115153+00:00"}}