{"status":"available","doknr":"OLD265560","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0319.13A4204.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-19","aktenzeichen":"13 A 4204/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 28. September 2006 geändert. \n\nDie Klage wird auch hinsichtlich des Begehrens auf Erteilung einer Erlaubnis \nnach § 13 ZHG abgewiesen.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom \n28. September 2006 verworfen. \n\nDie Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 105.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 1963 in der Türkei geborene Kläger, der seit dem 24. Mai 2002 deutscher \nStaatsangehöriger ist, begehrt die Erteilung der Approbation als Zahnarzt, hilfsweise \ndie Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Zahnheilkundegesetz mit der Begründung, \nsein zahnmedizinisches Studium von 1982 bis 1988 an der Universität N. / \nTürkei in Verbindung mit einem anschließend dort absolvierten Promotionsstudium \nsei gleichwertig mit einem Zahnmedizinstudium in Deutschland. \n\n4\n\nWegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat zunächst gem. § 130b Satz 1 \nVwGO, der auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, \n\n5\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 130a Rdn. 13; \nSodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. 47; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. \nFebruar 2007 - 13 A 1714/04 -, vom 8. Januar 2007 - 13 A 1741/04 - und vom \n11. Dezember 2006 - 13 A 2771/03 -,\n\n6\n\nBezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom \n28. September 2006 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in \nvollem Umfange zu Eigen.\n\n7\n\nDurch das angefochtene, den Beteiligten am 2. Oktober 2006 zugestellte Urteil, \nauf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \ndes Klägers hinsichtlich des Antrags, ihm eine Approbation als Zahnarzt zu erteilen, \nabgewiesen und dem Klagebegehren wegen der Erteilung einer Erlaubnis zur \nvorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG \nstattgegeben. Die Berufung wurde vom Verwaltungsgericht zugelassen. \n\n8\n\nGegen das Urteil haben die Beteiligten jeweils Berufung eingelegt. \n\n9\n\nDie Berufung des Klägers wurde nicht fristgerecht begründet. Nach einem \nentsprechenden gerichtlichen Hinweis (§ 125 Abs. 2 VwGO) beantragt der \nKläger,\n\n10\n\nihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand zu gewähren. \n\n11\n\nAußerdem hat der Kläger Anschlussberufung eingelegt. Insoweit beantragt er \nsinngemäß,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm die \nApprobation als Zahnarzt zu erteilen.\n\n13\n\nDer Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht sein \nZahnmedizinstudium in der Türkei nicht als gleichwertig anerkannt.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage auch hinsichtlich des \nHilfsantrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 ZHG abzuweisen. \n\n16\n\nSie macht geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts berücksichtige \nnicht hinreichend, dass eine Erlaubnis nach § 13 ZHG nur zeitlich befristet erteilt \nwerden könne und die Auflage, der Kläger dürfe den zahnärztlichen Beruf nur unter \nAufsicht eines approbierten Zahnarztes ausüben, nicht praktikabel und nicht geeignet \nsei. Zum Wiedereinsetzungsbegehren und zur Anschlussberufung des Klägers hat \ndie Beklagte nicht ausdrücklich Stellung genommen.\n\n17\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Senat entscheidet über das Wiedereinsetzungsbegehren des Klägers und \nüber die Berufungen der Beteiligten - u. a. aus Gründen der Prozessökonomie - nach \nentsprechender Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2, § 130a VwGO \ndurch Beschluss.\n\n20\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 127 Rdnr. 9; a.A.: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 2. Aufl., § 127 Rdnr. 12; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: \nApril 2006, § 127 Rdnr. 13; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., \n§ 127 Rdnr. 13.\n\n21\n\nIII.\n\n22\n\nDie Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet \nwurde und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der \nBegründungsfrist nicht in Betracht kommt.\n\n23\n\nDa das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2006 keine \nEinschränkungen in der Tenorierung und keine nach den zulässigen Rechtsmitteln in \nAbhängigkeit vom Erfolg des Klagebegehrens differenzierende \nRechtsmittelbelehrung enthält, muss der Senat von einer umfassenden Zulassung \nder Berufung durch das Verwaltungsgericht ausgehen,\n\n24\n\nvgl. Sodan/Ziekow, VwGO, a. a. O., RdNrn. 13 ff, 266 ff, 279; Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, a. a. O., § 124a RdNrn. 7 ff, 113 ff; BAG, Urteil vom 6. September \n1990 - 2 AZR 165/90 -, NJW 1991, 1002,\n\n25\n\nauch wenn die Gründe des angefochtenen Urteils erkennen lassen, dass eine \nBerufungszulassung vom Verwaltungsgericht offenbar nur wegen einer \nangenommenen grundsätzlichen Bedeutung im Rahmen des § 13 ZHG gewollt war. \nDementsprechend ist von der Statthaftigkeit (auch) der Berufung des Klägers \nauszugehen.\n\n26\n\nBei der Berufung des Klägers fehlt es aber an einer fristgerechten \nBegründung.\n\n27\n\nGemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Berufung, wenn sie von dem \nVerwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndes vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Gemäß § 124a \nAbs. 3 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung \ndes vollständigen Urteils zu begründen. Über diese Erfordernisse sind die Beteiligten \nin der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom \n28. September 2006 ordnungsgemäß belehrt worden.\n\n28\n\nNachdem das verwaltungsgerichtliche Urteil dem Bevollmächtigten des Klägers \nam 2. Oktober 2006 zugestellt worden war, hat zwar das am 2. November 2006 \neingegangene Fax mit der \"Einlegung der Berufung, soweit der Klageantrag zu 1. \nabgelehnt worden ist\", die Frist des § 124a Abs. 2 Satz 1 gewahrt. Der Kläger hat \naber die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten. Die zweimonatige Frist \ndes § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO für die Begründung der Berufung lief am \n2. Dezember 2006 bzw., da dies ein Samstag war, am 4. Dezember 2006 ab. Bis \nzum Ablauf dieser Frist ist ein Begründungsschriftsatz des Klägers bzw. seines \nBevollmächtigten beim Oberverwaltungsgericht nicht eingegangen.\n\n29\n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) wegen \nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist kommt nicht in Betracht. Die \nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist war, was Voraussetzung für eine \nWiedereinsetzung wäre, nicht unverschuldet. \n\n30\n\nVerschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der \nVerfahrensbeteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften \nund seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden \ngeboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles \nzuzumuten war. Das Verschulden eines Bevollmächtigten muss sich dabei der von \nihm Vertretene zurechnen lassen (§§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO). \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1999 - 4 B 35/99 -, NVwZ 2000, 65.\n\n32\n\nAuch wenn die Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für die \nGewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden \ndürfen, \n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. September 2002 \n\n34\n\n- 1 BvR 476/01 -, NJW 2002, 3692, \n\n35\n\nist hier unter Berücksichtigung der geltend gemachten Umstände eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren.\n\n36\n\nDer Kläger bzw. sein Bevollmächtigter haben als Begründung für den \nWiedereinsetzungsantrag angegeben, der Schriftsatz zur Begründung der Berufung \nsei vom Rechtsanwalt fristgerecht am 24. November 2006 gefertigt worden und am \nselben Tag von einem Referendar bei der Post in den Briefkasten eingeworfen \nworden. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, den Kläger bzw. seinen \nProzessbevollmächtigten treffe kein Verschulden an der Fristversäumung. (Schon) \ndie Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung steht aber einer \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen.\n\n37\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95 -, NJW 1996, 319.\n\n38\n\nDie vom Bevollmächtigten des Klägers bzw. von dem dort seinerzeit tätigen \nReferendar vorgelegten - undatierten - eidesstattlichen Versicherungen, die \ngrundsätzlich als Mittel der Glaubhaftmachung geeignet sind, \n\n39\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 - 7 B 163/95 -, NJW 1996, \n409,\n\n40\n\nweisen schon insoweit einen gewissen Widerspruch auf, als der erklärende \nRechtsanwalt in seiner eidesstattlichen Versicherung angegeben hat, den Schriftsatz \nvom 24. November 2006 in der Angelegenheit F. \"angefertigt\" und dem Referendar \nG. T. zur Ausfertigung und Übersendung durch die Post übergeben zu haben. Von \neiner Mitarbeit des Referendars an dem Schriftsatz, die dieser in seiner eigenen \neidesstattlichen Versicherung angegeben hat, ist darin hingegen keine Rede. Zudem \nfehlt es in der eidesstattlichen Versicherung des Referendars mit der pauschalen \nAngabe, er habe den Schriftsatz vom 24. November 2006 \"bei der Post in den \nBriefkasten eingeworfen\", an einer für die zuverlässige Beurteilung eines möglichen \nVerschuldens oder Mitverschuldens an einer Fristversäumnis notwendigen \nDarlegung der konkreten Umstände der Einlieferung der Sendung nach Zeit und \nOrt.\n\n41\n\nVgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Mai 1977 \n\n42\n\n- 1 Ss Owi 550/77 -, MDR 1977,948.\n\n43\n\nEine entsprechende gerichtliche Aufklärung und Konkretisierung der Angaben \ndurch den Kläger, die grundsätzlich in Betracht kommen kann,\n\n44\n\nvgl. Sodan/Ziekow, a. a. O., § 60 VwGO, Rdnr. 122, \n\n45\n\nhält der Senat angesichts der nachfolgend dargelegten Erfolglosigkeit des \nWiedereinsetzungsgesuchs insoweit nicht für geboten.\n\n46\n\nZwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Verfahrensbeteiligten \neine Verzögerung oder ein Unterbleiben der Briefbeförderung durch die Post nicht \nals Verschulden angerechnet werden kann. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreffende selbst eine zurechenbare \nUrsache für die Verspätung oder das Unterbleiben der Postauslieferung gesetzt hat. \n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Januar 2003 - 2 BvR 447/02 -, NJW 2003, 1516, \nvom 11. Januar 1991 - 1 BvR 1435/89 -, NJW 1992, 38, und vom 25. Oktober 1978 - \n1 BvR 761, 806/78 = NJW 1979, 641; Sodan/Ziekow, a. a. O., § 60 Rdnr. 63 f.\n\n48\n\nSo liegt der Fall hier, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht alles \nNötige zur Verhinderung der Fristversäumnis getan hat. Nach den vorgelegten \neidesstattlichen Versicherungen hat dieser den bei ihm seinerzeit tätigen Referendar \nG. T. mit der Ausfertigung und Übersendung des Berufungsbegründungs-\nSchriftsatzes vom 24. November 2006 durch die Post beauftragt. Zwar kann sich ein \nRechtsanwalt bei der Wahrnehmung seiner verfahrensrechtlichen Aufgaben auch \nHilfspersonen bedienen und diese mit Botendiensten betrauen, wenn die Gewähr für \neine ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags besteht. Geschieht dies aber durch \neine insoweit unerfahrene Person oder durch eine solche, die nicht schon in der \nVergangenheit Erfahrungen mit entsprechenden Botendiensten gesammelt und \nderartige Aufgaben zuverlässig erfüllt hatte, muss die Durchführung einer Anweisung \nfür einen Botendienst durch eine eigene oder eine von einer insoweit erfahrenen \nMitarbeiterin durchzuführende Kontrolle überwacht werden. \n\n49\n\nVgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1988 - IV a ZB 13/87 -, NJW 1988, 2045, \nvom 18. Oktober 1995 - 1 ZB 15/95 - NJW 1996, 319, und vom 27. November 1990 \n- VI ZB 22/90 -, NJW 1991, 1179; BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1991 - 3 C 68/89 -, \nNJW 1992, 63.\n\n50\n\nInsoweit ist zu bedenken, dass es regelmäßig nicht zu den Aufgaben eines bei \neinem Rechtsanwalt tätigen Referendars gehört, Briefe zu frankieren und bei der \nPost einzuwerfen. Aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ist auch \nnicht erkennbar, dass der im November 2006 bei dem Bevollmächtigten des Klägers \ntätige Referendar schon vorher mit entsprechenden Aufgaben betraut war und diese \nzuverlässig erfüllt hatte. Anders als bei einem insoweit geschulten und erfahrenen \nKanzleimitarbeiter durfte der Bevollmächtigte deshalb nicht ohne weiteres davon \nausgehen, dass der dem Referendar erteilte Auftrag zur Übergabe des \nBerufungsschriftsatzes an die Post ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Vor diesem \nHintergrund und angesichts dessen, dass der 24. November 2006 (angegebener Tag \nder Fertigung der Berufungsbegründung) ein Freitag war und sich wegen des \nfolgenden Wochenendes die Frist für die Begründung der Berufung bis zum 2. bzw. \n4. Dezember 2006 weiter verringerte, wäre es vielmehr geboten gewesen, am \nnächstfolgenden Arbeitstag nachzufragen, ob der Einwurf des Briefs bei der Post \nordnungsgemäß erfolgt war, bzw. durch eigene Kontrolle der Akten oder durch eine \nAnweisung zur Kontrolle derselben durch eine zuverlässige Mitarbeiterin der Kanzlei \nabzuklären, ob dies geschehen war. \n\n51\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 - 1 ZB 15/95 - a. a. O.\n\n52\n\nMit einer solchen Nachfrage oder Kontrolle der Akten hätte beispielsweise \nfestgestellt werden können, ob eine Absendung des Schriftsatzes vom 24. November \n2006 eventuell doch versehentlich unterblieben war. Angesichts dessen, dass vom \nProzessbevollmächtigten des Klägers nicht eine mit der Absendung von \nfristwahrenden Schriftstücken vertraute und erfahrene Mitarbeiterin beauftragt \nworden war und die Frist zur Begründung der Berufung nur noch wenige Tage \nbetrug, war der Bevollmächtigte zudem verpflichtet, sich vor Ablauf der \nBegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Begründungsschriftsatz vom \n24. November 2006 dort eingegangen war. Eine derartige Veranlassung bestand \nzusätzlich im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23. November 2006, mit \ndem die Berufung der Beklagten begründet und in dem auf der letzten Seite zur \nBerufung des Klägers \"eine weitergehende Stellungnahme, nachdem die \nBerufungsbegründung erfolgt ist\", angekündigt wurde. Dieser Schriftsatz, der am \n29. November 2006 an den Kläger abgesandt wurde und diesem bei Annahme einer \ndreitägigen Postlaufzeit spätestens am Montag, den 4. Dezember 2006, zugegangen \nsein wird, hätte dem Bevollmächtigten des Klägers nämlich ebenfalls Veranlassung \ngeben müssen zu einer telefonischen Nachfrage beim Gericht, ob sein \nBegründungsschriftsatz vom 24. November 2006 inzwischen dort eingegangen war. \nAuch das Unterbleiben einer solchen Nachfrage steht deshalb einer \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur \nBegründung der Berufung entgegen. Dass in den vorgenannten Entscheidungen \nzum Teil eine Verpflichtung zur Kontrolle des erteilten Posteinlieferungsauftrags bzw. \nzu einer telefonischen Nachfrage beim Gericht verneint worden ist, bedingt keine \nandere Sichtweise in diesem Fall. Der entscheidende Unterschied, der eine \nVergleichbarkeit mit den hier vorliegenden Umständen ausschließt, liegt darin, dass \nin jenen Fällen die Botendienste erfahrenen Mitarbeitern, die ihre Zuverlässigkeit \nbereits durch ordnungsgemäße Durchführung entsprechender Aufträge in der \nVergangenheit unter Beweis gestellt hatten, übertragen worden waren und hier der \nProzessbevollmächtigte des Klägers gerade nicht von einer derartigen \nnachgewiesenen Zuverlässigkeit des Referendars in der Auftragsaufführung \nausgehen durfte. Dies gilt auch angesichts der juristischen Vor- und Ausbildung \neines Referendars.\n\n53\n\nIV.\n\n54\n\nDie Anschlussberufung (§ 127 VwGO) des Klägers ist zulässig. \n\n55\n\nGem. § 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Anschlussberufung, die nicht denselben \nStreitgegenstand wie die zugelassene Hauptberufung betreffen und für die ein \nrechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem im Wege der \nHauptberufung verfolgten Begehren bestehen muss, \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Teilurteil vom 19. Januar 2006 - 3 C 52.04 -, BVerwGE 125, 44, \nUrteil vom 11. April 2002 - 4 C 4.01 -, BVerwGE 116, 169;\n\n57\n\nauch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist \nfür die Berufung verstrichen ist. Dies gilt auch, wenn - wie hier - die Verwerfung \nwegen Nichtwahrung der Begründungsfrist erfolgte.\n\n58\n\nVgl. RG, Urteile vom 24. Februar 1925 - II 264/24 -, RGZ 110, 231, und vom 10. \nFebruar 1937 - V 108/36 -, RGZ 153, 348; Stein-Jonas/Grunsky, ZPO, 20.Aufl. § 521 \nRdnr. 18; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO; 2. Aufl., § 524, Rdnr. \n33.\n\n59\n\nDie Anschlussberufung des Klägers ist aber nicht begründet.\n\n60\n\nDas Verwaltungsgericht hat, u. a. unter Hinweis auf den Beschluss des Senats \nvom 17. Juli 2006 - 13 E 556/05 - zur Beschwerde des Klägers wegen Versagung der \nBewilligung von Prozesskostenhilfe für das entsprechende Begehren, zutreffend \ndargelegt, dass der Kläger wegen nicht nachgewiesener Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Zahnarzt \nnach § 2 Abs. 2 Satz1 Nr. 1 ZHG hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen und \nErwägungen nimmt der Senat Bezug. Das Vorbringen des Klägers im \nBerufungsverfahren bedingt - auch nach erneuter Prüfung - keine andere Wertung. \nDem Schluss, dass die herangezogenen Gleichwertigkeitslisten nur \nAusbildungsbereiche mit einem zeitlichen Stand nach Januar 2003 und nicht auch \nfrühere Ausbildungen erfassen, stehen schon zwingende logische Gründe entgegen, \nweil wegen der Mehrjährigkeit derselben ab Januar 2003 absolvierte Ausbildungen \nzu den genannten Stichtagen der Gleichwertigkeitslisten nicht abgeschlossen waren \nbzw. sein konnten, und weil Bewertungsgegenstand für eine \nGleichwertigkeitsprüfung nur eine in der Vergangenheit bereits abgeschlossene \nAusbildung, nicht aber eine zum Stichtag noch andauernde Ausbildung sein kann. \nDer Kläger hat im Berufungsverfahren auch keine zusätzlichen, im bisherigen \nVerfahren noch nicht bekannte und verwertete Nachweise vorgelegt oder \nErkenntnisse beigebracht, die die Einschaltung eines Sachverständigen zur \nBeurteilung der behaupteten Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes geboten \nhätten. Dies gilt auch für das von ihm genannte Zusatzstudium und Volontariat in der \nTürkei, weil es für die Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf die \nVerhältnisse unmittelbar nach Abschluss des Studiums ankommt. Bezüglich seiner \nzahnärztlichen Tätigkeit in den Niederlanden und in der Schweiz hat der Kläger, wie \ndas Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, nicht den Nachweis \nerbracht, dass dieser eine Anerkennung seiner Ausbildung in der Türkei durch die \ndortigen Behörden nach europarechtlichen Bestimmungen zu Grunde liegt.\n\n61\n\nV.\n\n62\n\nDie Berufung der Beklagten hat Erfolg.\n\n63\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem hilfsweise geltend gemachten Klagebegehren \nwegen Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 ZHG zu Unrecht stattgegeben. Die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger \ndauerhaft eine Berufserlaubnis unter Beifügung bestimmter Auflagen zu erteilen, \nwiderspricht dem Wortlaut und der Systematik des Zahnheilkundegesetzes, das die \nAusübung der Zahnheilkunde von einer Approbation als Zahnarzt oder einer \nErlaubnis nach § 13 ZHG mit den damit jeweils verbundenen Wirkungen abhängig \nmacht. \n\n64\n\nDie Gesetzesformulierung in § 1 ZHG einerseits und in § 13 ZHG andererseits \nmit der Bezeichnung einer Erlaubnis zur \"vorübergehenden\" Ausübung der \nZahnheilkunde sprechen eindeutig dafür, dass mit der Approbation die Berechtigung \nzur dauernden Ausübung der Zahnheilkunde verbunden und der Berufserlaubnis \nnach § 3 ZHG eine zeitlich beschränkte Ausübung der Zahnheilkunde zugeordnet ist \nund dass insoweit eine abschließende und dementsprechend einer abweichenden \nInterpretation nicht zugängliche Differenzierung zwischen den Berechtigungen für die \nTätigkeit als Zahnarzt getroffen wurde. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C 4.98 -, NJW 1999, 1798 (für die \nvergleichbaren Bestimmungen der §§ 2, 10 BÄO); OVG NRW, Beschluss vom 23. \nAugust1989 - 5 B 1795/89 -, MedR 1990,156; VG Saarl., Beschluss vom 22. Juli \n1994 - 1 F 39/94 -, juris. \n\n66\n\nOb eine weitere Möglichkeit als Berechtigung für die Tätigkeit als Zahnarzt, etwa \nin Anlehnung an die Formulierung in § 2 Abs. 2 BÄO (\"Eine vorübergehende oder eine auf \nbestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs ... ist auch aufgrund einer \nErlaubnis zulässig.\") besteht (vgl. vorstehendes Urteil des BVerwG), bedarf keiner \nEntscheidung, weil eine vergleichbare Formulierung in § 1 Abs. Satz 3 ZHG nicht \nenthalten ist. Dementsprechend ist mit einer Erlaubnis nach § 13 ZHG praktisch per \ngesetzlicher Definition und Umschreibung eine Berechtigung zu einer (nur) \nvorübergehenden, also zeitlich befristeten, Ausübung der Zahnheilkunde verbunden. \nAuf dieses Charakteristikum wurde bereits im Rahmen einer seinerzeit \nbeabsichtigten Änderung des Zahnheilkundegesetzes in einer Beschlussempfehlung \nfür den Deutschen Bundestag vom 2. Dezember 1982 (BT-Drucks. 9/2235, S. 3) und \nim nachfolgenden Beschluss des Deutschen Bundestags vom 10. Dezember 1982 \n(BT-Prot. 9/137, S. 8548), die sich auf \"die zur unbeschränkten Berufsausübung \nberechtigende Approbation\" und auf \"eine vorübergehende Ausübung der \nZahnheilkunde (§ 13)\" bezogen, abgestellt und es blieb bei allen nachfolgenden \nGesetzesberatungen und -änderungen praktisch als Selbstverständlichkeit \nunangetastet. Dies ergibt sich auch aus einer vergleichenden Betrachtung mit \nähnlichen Vorschriften der Bundesärzteordnung. § 13 ZHG wurde ebenso wie die die \nApprobation betreffende Bestimmung des § 2 ZHG in dieser Form durch das Erste \nGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom \n25. Februar 1983 (BGBl. I, S. 187) in Angleichung an entsprechende Regelungen in \nder Bundesärzteordnung eingefügt. Für den dem § 13 ZHG vergleichbaren § 10 BÄO \nist aber (ebenfalls) anerkannt, dass die Möglichkeit der Erteilung von \nvorübergehenden Erlaubnissen zeitlichen Begrenzungen unterliegt und dass eine \npraktisch zeitlich unbegrenzte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des \närztlichen Berufs über die in § 10 BÄO selbst genannten Zeitabschnitte hinaus nicht \nin Betracht kommt.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1987 - 3 C 51.85 -, NJW 1988, 782.\n\n68\n\nWegen der Vergleichbarkeit der Bestimmungen und der Formulierung des § 13 \nZHG nach dem Vorbild des § 10 BÄO muss dies in gleicher Weise gelten bei einer \nErlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde, zumal sachliche \nRechtfertigungsgründe für eine unterschiedliche Handhabung beider Bestimmungen \nnicht erkennbar sind. \n\n69\n\nDer gesetzlich umschriebene Geltungsbereich und die kennzeichnenden \nZeitkriterien einer Erlaubnis nach § 13 ZHG können nicht unterlaufen werden. Ein \nErmessen steht der Erlaubnisbehörde insoweit nicht zu, so dass sich hinsichtlich der \nzeitlichen Wirkung einer solchen Erlaubnis auch keine Ermessensreduzierung auf \nNull ergeben kann. Die Ermessenseinräumung in der Bestimmung bezieht sich nur \nauf die Frage, ob eine Erlaubnis und ggf. mit welchen einschränkenden \nNebenbestimmungen erteilt wird, nicht aber auf das für eine solche Erlaubnis \nentscheidende normativ fixierte Charakteristikum der Berechtigung zur \nvorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde. Wenn eine Erlaubnis nach § 13 \nZHG erteilt wird, ist ihr per se eine zeitlich befristete Tätigkeit als Zahnarzt immanent. \nDieses Merkmal ist nicht disponibel in der Weise, dass eine Erlaubnis nach § 13 ZHG \nauf Dauer erteilt wird und von der zeitlichen Wirkung her praktisch einer Approbation \ngleichkommt. Das eine Erlaubnis nach § 13 ZHG kennzeichnende Kriterium einer \nbefristeten zahnärztlichen Tätigkeit kann auch nicht dadurch unterlaufen bzw. \numgangen werden, dass ihr Auflagen zur Begrenzung der zulässigen Tätigkeiten \nbeigefügt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn - was die Beklagte nach \nAuffassung des Senats in ihrer Berufungsbegründung zutreffend ausgeführt hat - \nerhebliche Zweifel an der Geeignetheit derselben bestehen.\n\n70\n\nDie dargelegte Sichtweise hat auch Bestand im Lichte des die Berufsfreiheit \nschützenden Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar betreffen die normativen Vorgaben des \nZahnheilkundegesetzes (und der Bundesärzteordnung), die Ausübung der (zahn-\n)ärztlichen Tätigkeit von einer Approbation oder einer Erlaubnis abhängig zu \nmachen, die Freiheit der Berufswahl. Vor dem Hintergrund, dass Art. 12 Abs. 1 GG \naber keinen abstrakten Anspruch auf eine Approbation oder eine Erlaubnis gibt und \ndafür Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden dürfen, und konkret (nur) die \nFrage ansteht, ob der Kläger die normativen Voraussetzungen für die Erteilung der \nErlaubnis nach § 13 ZHG erfüllt, ist hier Art. 12 Abs. 1 GG hinsichtlich der \nBerufsausübung tangiert.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C 4.98 -, a. a. O.\n\n72\n\nZur Rechtfertigung einer Einschränkung der Berufsfreiheit in diesem Bereich \ndurch eine gesetzliche Regelung reichen vernünftige Gründe des Gemeinwohls. \nDiese sind gegeben. Auch § 13 ZHG, der im Rahmen der zahnärztlichen Versorgung \nder Bevölkerung eine Berufslenkung und Bedarfssteuerung ermöglicht,\n\n73\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August1989 - 5 B 1795/89 -, a. a. O.; VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 9 S 1459/94 -, NVwZ-RR 1996, \n25 (für § 10 BÄO),\n\n74\n\nund bei dem die verschiedensten Aspekte wie z. B. entwicklungspolitische \nÜberlegungen, Versorgung ausländischer Arbeitnehmer mit zahnärztlichen \nLeistungen usw. berücksichtigt werden können, dient dem Patientenschutz. Die \nBestimmung macht bezüglich der erforderlichen Voraussetzungen keinen \nUnterschied zwischen Deutschen und Ausländern, auf die sich die Vorschrift \nvorrangig, wenn auch nicht nur, bezieht und begründet keinen Vorrang für Deutsche. \nWenn - wie hier - die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes einer nicht in \nDeutschland absolvierten zahnärztlichen Ausbildung, die bei der Ermessensprüfung \nim Rahmen des § 13 ZHG relevant ist,\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1980 \n\n76\n\n- 3 B 55/80 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2005 - 13 B 221/05 - und \nvom 23. Februar 2000 - 13 B 1111/99 -; VG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 1979 - \n1 A 190/78 -, InfoAuslR 1980, 315; VG Frankfurt/Main, Urteil vom 17. September \n1986 - V/II E 330/86 -, InfoAuslR 1987, 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. April \n2002 - 3 L 1020/02 -.\n\n77\n\nin Frage steht und die Gesundheitsbehörden in der Vergangenheit zu deren \nerfolgreichen Nachweis Erlaubnisse nach dieser Norm erteilt haben, rechtfertigt sich \ndie zeitliche Beschränkung einer solchen Erlaubnis gleichermaßen bei Deutschen \nwie auch bei Ausländern schon allein aus dem Umstand nicht nachgewiesener \nausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten für eine eigenständige zahnärztliche \nTätigkeit. Eine solche Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund seines \nZahnmedizinstudiums in der Türkei hat der Kläger bisher nicht nachweisen können \nmit der Folge, dass die Gewährleistung eines ausreichenden Patientenschutzes auch \nnicht durch Auflagen zur Begrenzung der Tätigkeiten als Zahnarzt sichergestellt \nwerden kann.\n\n78\n\nVI. \n\n79\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 3 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n80\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n81\n\nDie Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 \nAbs. 3 GKG i. V. m § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG für das erstinstanzliche Verfahren und \n§ 45 Abs. 2 GKG für das Berufungsverfahren (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, \n36. Aufl., § 45 GKG Rdnrn. 30 ff, 34 ff), wobei der Senat üblicherweise bei der \nbegehrten Erteilung einer Approbation als Zahnarzt einen Streitwert von 65.000 EUR \nund bei einer Berufserlaubnis nach § 13 ZHG einen solchen von 40.000 EUR zu \nGrunde legt. Diese Einzelstreitwerte sind zusammenzurechnen, weil es sich bei einer \nzahnärztlichen Approbation und bei einer Erlaubnis nach § 13 ZHG um \nunterschiedliche Streitgegenstände handelt, über beide Begehren aber sowohl in der \nersten als auch in der zweiten Instanz gemeinsam entschieden wurde. Die Richtigkeit \neiner Zusammenrechnung auch in der ersten Instanz ergibt sich zudem aus der \nErwägung, dass das Verwaltungsgericht die mit Beschluss vom 13. April 2005 \nbewilligte Prozesskostenhilfe bezüglich des Begehrens des Klägers auf Erteilung \neiner Erlaubnis nach § 13 ZHG für die Kostenabrechnung mit 40.000 EUR bewertet \nhat und bei Annahme eines Streitwerts von 65.000 EUR insgesamt dann nur ein \nStreitwert von 25.000 EUR für die begehrte Approbation bliebe, obwohl diese \nwertmäßig höher einzustufen ist als eine Berufserlaubnis.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-19/13-a-4204-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":21},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-19/13-a-4204-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265560","retrieved":"2026-07-09 02:33:20.763807+00:00"}}