{"status":"available","doknr":"OLD265586","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0316.7B134.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-16","aktenzeichen":"7 B 134/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als \nGesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses für das \nVerfahren erster und zweiter Instanz auf 42.900,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Zulässigkeit des mit der Beschwerde - nunmehr als Hauptantrag - weiter \nverfolgten Antrags,\n\n4\n\nvorläufig festzustellen, dass die Aufnahme der Groß- und Einzelhandelsnutzung \ndurch die Firma Q. - Delikatessen GmbH mit dem Verkauf von italienischen \nProdukten gemäß der Betriebsbeschreibung vom 3. März 2006 auf dem Grundstück \nGemarkung M. , Flur 22, Flurstück 479 teilweise (L.------straße 6, B. ) einer \nBaugenehmigung nicht bedarf,\n\n5\n\nkann dahingestellt bleiben. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die \nbegehrte vorläufige Feststellung für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung über \neine noch zu erhebenden Feststellungsklage zu einer Vorwegnahme der Hauptsache \nführt. Dies kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur in Ausnahmefällen in \nBetracht, wenn die begehrte Regelung im Hinblick auf das Gebot der Gewährung \neffektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) schlechterdings notwendig wäre. Dies \nwäre der Fall, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller \nunzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der \nHauptsache spricht.\n\n6\n\nVgl. zur vorläufigen Gestattung: OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 1993 - 7 \nB 2598/93 - und vom 18. März 1996 - 7 B 551/96 -.\n\n7\n\nHier bestehen Zweifel, ob den Antragstellern ohne die begehrte einstweilige \nAnordnung tatsächlich unzumutbare Nachteile drohen. Sie berufen sich auf einen \nmonatlichen Schaden in Höhe von 7.150,-- Euro, der sich wohl im Wesentlichen aus \nMietausfällen ergibt. Eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz ist damit jedoch \nnicht dargelegt. Ein irreparabler Schaden droht den Antragstellern im Übrigen nicht. \nEs kommt nämlich ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch nach \n§§ 39 ff. OBG in Betracht, wenn das Schreiben des Antragsgegners vom 21. Juni \n2006 eine unrichtige Auskunft enthalten würde.\n\n8\n\nDer Hauptantrag ist jedenfalls unbegründet.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag wegen fehlenden Anordnungsanspruchs \nabgelehnt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die beabsichtigte \nNutzung des streitbefangenen Grundstücks stelle eine Nutzungsänderung im Sinne \nvon § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW dar und daher sei vor Nutzungsaufnahme die \nDurchführung eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens erforderlich. Das \nBeschwerdevorbringen gibt im Ergebnis zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. \n\n10\n\nEine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt schon dann vor, wenn die \nbloße Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach \nden bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Vorschriften anders beurteilt werden \nkann als die bislang genehmigte Nutzung.\n\n11\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Stand: Oktober 2006, Rn. 64 zu § 63 m.w.N.\n\n12\n\nDanach dürfte die vorläufige Feststellung, dass die beabsichtigte Nutzung keiner \nGenehmigung bedarf, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 123 Abs. 1 VwGO nur dann in Betracht kommen, wenn die Möglichkeit einer \nanderen baurechtlichen Beurteilung offensichtlich ausscheidet, die beabsichtigte \nNutzung also bei summarischer Prüfung erkennbar von der bestehenden \nGenehmigungslage gedeckt ist. Dies ist hier nicht der Fall.\n\n13\n\nDie Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die beabsichtigte Groß- und \nEinzelhandelsnutzung durch die Fa. Q. - Delikatessen GmbH sei von der \nBaugenehmigung vom 23. Januar 1985 und der Nachtragsbaugenehmigung vom \n23. Dezember 1986 gedeckt. Diese genehmigten nämlich - so das \nVerwaltungsgericht - einen \"Ausstellungs- und Verkaufsraum\" im Erdgeschoss des \nBetriebsgebäudes und damit jedenfalls auch eine Einzelhandelsnutzung.\n\n14\n\nDem schließt sich der Senat nicht an. Genehmigt ist im Erdgeschoss - \nabgesehen von kleineren Nebenräumen - lediglich ein Ausstellungsraum und nicht \nauch ein Verkaufsraum. Bereits von daher steht eine Nutzungsänderung im Raum, \nweil die Nutzung als Groß-/Einzelhandel weitergehenden Anforderungen zumindest \nbauordnungsrechtlicher Art unterworfen ist als ein Ausstellungsraum. Dies gilt \ninsbesondere hinsichtlich des Stellplatzbedarfs.\n\n15\n\nVgl. Ziff. 3 (Verkaufsstätten) und 9.2 (Ausstellungsplätze) der Anlage zu Nr. \n51.11 [Richtzahlen für den Stellplatzbedarf] der Verwaltungsvorschrift zur \nLandesbauordnung vom 12. Oktober 2000 - VV BauO NRW -.\n\n16\n\nFür den Inhalt einer Baugenehmigung ist nach ständiger Rechtsprechung des \nSenats in erster Linie die im Bauschein selbst getroffene Regelung maßgebend. Der \nBauschein bestimmt insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens. Die \nmit dem Bauantrag einzureichenden Bauvorlagen haben demgegenüber allenfalls \neine konkretisierende und erläuternde Funktion. Von ausdrücklichen Regelungen des \nBauscheins abweichende Darstellungen und Angaben in den Bauvorlagen sind \ndaher ohne rechtliche Bedeutung und werden von der Baugenehmigung nicht \nerfasst, selbst wenn sie mit einem baurechtlichen Genehmigungsvermerk versehen \nsind.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 7 B 831/02 - und vom 31. März \n2003 - 7 B 28/03 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., Rn. 137 zu § 75.\n\n18\n\nMit Bauschein vom 23. Januar 1985 (Nr. 1932/84) hat der Antragsgegner die \n\"Errichtung eines Gewerbebetriebes mit Ausstellungs-, Lager- und Werkstatträumen\" \ngenehmigt. Diese Genehmigung eines Gewerbebetriebs mit einem Ausstellungsraum \nbeinhaltet nicht - so aber die Antragsteller - auch eine Nutzung als Verkaufsfläche. \nEine Ausstellung ist eine Veranstaltung, bei der Produkte oder Waren - gleichsam als \nMuster - lediglich präsentiert und eben nicht verkauft werden.\n\n19\n\nVgl. zur Definition des Ausstellungsplatzes: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., \nRn. 23 zu § 2.\n\n20\n\nDieser Regelungsgehalt der Baugenehmigung spiegelt sich in den genehmigten \nBauvorlagen wieder. So ist im Plan \"Grundriss EG\" ein \"Ausstellungsraum\" mit einer \nFläche von 989,15 m² ausgewiesen. In der Baubeschreibung (Ziff. 7 und 9.11) wird \nnur die Bezeichnung Ausstellungsraum bzw. -räume verwendet; gleiches gilt für die \nFlächenberechnung und die Berechnung des umbauten Raumes. Bei der \nStellplatzberechnung ist ebenfalls eine Nutzung als Ausstellungsraum zugrunde \ngelegt worden (vgl. Ziff. 10.2 der Baubeschreibung). So wurden - offensichtlich für \nden \"Ausstellungsraum\" - nach Ziff. 9.2 (\"Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- \nund Verkaufsplätze\") der Anlage zu Nr. 47 der Verwaltungsvorschrift vom \n29. November 1984 zu § 47 der Landesbauordnung vom 26. Juni 1984 (VV BauO \nNW 1984) 10-13 Stellplätze angesetzt. Wäre dagegen seinerzeit die Errichtung einer \nVerkaufsstätte (Einzelhandel) genehmigt worden, wären nach Ziff. 3.1 VV BauO NW \n1984 (\"Läden, Geschäftshäuser\") bei einer Verkaufsfläche von 989,15 m² 25-33 \nStellplätze erforderlich gewesen. \n\n21\n\nEs ist daher insgesamt nicht zweifelhaft, dass ursprünglich lediglich ein \nAusstellungsraum und keine Einzel- bzw. Großhandelsnutzung genehmigt worden \nist. Dabei ist es unerheblich, ob der damalige Bauherr von Anfang an eine \nEinzelhandelsnutzung in dem Ausstellungsraum geplant und umgesetzt hat. Diese \ndurch die Baugenehmigung vom 23. Januar 1985 festgelegte Nutzung als \nAusstellungsraum ist in der Folgezeit nicht geändert worden.\n\n22\n\nUnter dem 23. Dezember 1986 wurde dem Bauherrn eine \nNachtragsbaugenehmigung (Nr. 2088/86) zur \"veränderten Ausführung des \nBauvorhabens\" erteilt. Anlass für diesen Nachtrag war im Wesentlichen eine \nVeränderung im Bereich des Lagerraumes und vor allem die Ersetzung der \nursprünglich geplanten mechanischen Lüftungsanlage im Erdgeschoss durch eine \nnatürliche Querlüftung. In Ziff. 2 und 3 der Nebenbestimmungen des Staatlichen \nGewerbeaufsichtsamtes B. , die Bestandteil der Nachtragsbaugenehmigung \ngeworden sind, wird der Begriff \"Ausstellungs- und Verkaufsraum\" für die in der \nUrsprungsbaugenehmigung als \"Ausstellungsraum\" bezeichnete Fläche verwendet. \nDem daraus von dem Verwaltungsgericht gezogenen Schluss, dass damit der \nnachfolgend durchgeführte Einzelhandel genehmigt worden sei, kann nicht gefolgt \nwerden. \n\n23\n\nNebenbestimmungen zu einer Baugenehmigung ändern nicht deren \nRegelungsgehalt - abgesehen von der sog. modifizierenden Auflage. Sie stellen \nlediglich sicher, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften \nentgegenstehen.\n\n24\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., Rn. 123 zu § 75.\n\n25\n\nDie gilt auch für die hier der Nachtragsbaugenehmigung beigefügten \nNebenbestimmungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes B. . Diese stellten \nlediglich sicher, dass das Vorhaben mit den von der Gewerbeaufsicht zu prüfenden \nRegelungen der §§ 5 (\"Lüftung\") und 7 Abs.1 (\"Beleuchtung\") der \nArbeitsstättenverordnung - ArbStättV - (in der bis zum 24. August 2004 geltenden \nFassung, BGBl. I 1975, 729) vereinbar ist. Eine Modifizierung des Inhalts der \nUrsprungsbaugenehmigung lässt sich den Nebenbestimmungen dagegen nicht \nentnehmen. Dass mit dem Nachtrag keine Nutzungsänderung genehmigt worden ist, \nstellen die mit der Nachtragsbaugenehmigung vom 23. Dezember 1986 genehmigten \nBauvorlagen (Grundriss EG, Schnitt A - A, B - B und C - C) klar. In diesen ist - wie in \nden Ursprungsplänen - nur ein Ausstellungs-, nicht jedoch ein Verkaufsraum \neingezeichnet.\n\n26\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der mit Bescheid vom 16. Juni 1987 \nerteilten Befreiung von § 31 Abs. 5 BauO NW 1984. Zwar ist in Ziff. 1 (Satz 2) der \nAuflagen zu der Befreiung von \"dem erdgeschossigen Verkaufsraum\" die Rede. \nAuch insoweit gilt aber, dass eine Befreiung die Genehmigungsfähigkeit eines \nVorhabens sicherstellt, nicht jedoch den Regelungsgehalt einer Baugenehmigung \nändert. \n\n27\n\nDamit ist nach wie vor im Erdgeschoss des Betriebsgebäudes lediglich eine \nNutzung als \"Ausstellungsraum\" und nicht (auch) als Verkaufsstätte für Einzelhandel \ngenehmigt. Wird dieser \"Ausstellungsraum\" auch zu Verkaufszwecken genutzt, führt \ndies zu einer Erweiterung der Nutzung. Bereits deshalb ist vor Aufnahme der \nbeabsichtigten Nutzung ein baurechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen. \nAuf das Beschwerdevorbringen zur Frage, ob der geplante Groß-/Einzelhandel der \nFa. Q. - Delikatessen GmbH von der Genehmigung eines \"Verkaufsraumes\" \numfasst wäre, kommt es daher nicht an.\n\n28\n\nEin Genehmigungsverfahren für die geplante Nutzung ist auch nicht deshalb \nentbehrlich, weil der Ausstellungsraum tatsächlich bereits unmittelbar nach \nFertigstellung (auch) als Verkaufsraum genutzt worden ist und dies der \nBauaufsichtsbehörde, wie sich aus der Bescheinigung über die \nBauzustandsbesichtigung vom 27. Oktober ergibt, bekannt war. \n\n29\n\nSchützenswertes Vertrauen dahingehend, die als Ausstellungsraum genehmigte \nFläche weiterhin als Verkaufsraum nutzen zu dürfen, könnte sich nur aus einer sog. \naktiven Duldung ergeben. Diese liegt vor, wenn die zuständige Behörde \nunmissverständlich erklärt, ob und in welchem Zustand und gegebenenfalls über \nwelchen Zeitraum sie einen illegalen Zustand hinnehmen will.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, BauR 2006, 90, \nund Beschluss vom 8. November 2006 - 7 B 2218/06 -.\n\n31\n\nEine solche Erklärung lässt sich den vorliegenden Bauakten und insbesondere \nder Bescheinigung über die Bauzustandsbesichtigung nicht entnehmen. Die \nBauaufsichtsbehörde hat damals wohl eine Nutzung als Verkaufsraum zur Kenntnis \ngenommen, jedoch von bauaufsichtsrechtlichen Maßnahmen abgesehen. Dieses \nVerhalten stellt mangels ausdrücklicher Erklärung gegenüber dem Bauherrn, die \nillegale Nutzung auf Dauer hinnehmen zu wollen, lediglich eine sog. faktische \nDuldung dar. Aus dieser kann sich hier für die Antragsteller kein \nVertrauenstatbestand ergeben.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2006 - 7 B 2218/06 -, m.w.N.\n\n33\n\nAuch der erstmals mit der Beschwerdebegründung gestellte Hilfsantrag,\n\n34\n\nvorläufig festzustellen, dass die Aufnahme der Einzelhandelsnutzung durch die \nFirma Q. Delikatessen GmbH mit dem Verkauf von italienischen Produkten \ngemäß der Betriebsbeschreibung vom 3. März 2006 auf dem Grundstück \nGemarkung M. , Flur 22, Flurstück 479 teilweise (L.------straße 6, B. ) einer \nBaugenehmigung nicht bedarf,\n\n35\n\nist daher mangels Anordnungsanspruchs jedenfalls unbegründet. Die \nEinzelhandelsnutzung ist ebenso wie die kombinierte Groß-/Einzelhandelsnutzung \nvon der Genehmigungslage nicht gedeckt, so dass auch insoweit vor \nNutzungsaufnahme ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.\n\n37\n\nDer Streitwert bestimmt sich nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und damit \nnach der sich aus dem Antrag der Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache \nfür sie. Ist Streitgegenstand die Nutzungsänderung einer gewerblich genutzten \nAnlage, ist der Streitwertfestsetzung grundsätzlich der geschätzte Jahresnutzwert \nzugrunde zu legen.\n\n38\n\nVgl. Ziff. 3 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, BauR 2003, 1883.\n\n39\n\nZwar machen die Antragsteller - in der Sache unzutreffend - geltend, dass \nüberhaupt keine Nutzungsänderung vorliege. Da es den Antragstellern um die \nvorläufige Klärung der Zulässigkeit einer gewerblichen Nutzung geht, ist aber eine \nvergleichbare Interessenlage gegeben und daher auch hier auf den Jahresnutzwert \nabzustellen. Den monatlichen \"Schaden im Falle des Leerstandes des Objektes\" \nhaben die Antragsteller mit 7.150,-- Euro beziffert. Ausgehend davon ist der \nJahresnutzwert mit 85.800,-- Euro anzusetzen und im Verfahren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrages, also 42.900,-- Euro.\n\n40\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-16/7-b-134-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-16/7-b-134-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265586","retrieved":"2026-07-09 02:33:22.828984+00:00"}}