{"status":"available","doknr":"OLD265587","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0316.10B14.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-16","aktenzeichen":"10 B 14/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die den \nBeigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 6. Oktober 2006 wird \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten \nder Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.\n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n4\n\nDie aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin ist anzuordnen, \nda die angefochtenen Baugenehmigungen vom 6. Oktober 2006 zum \"Ausbau des \nDachgeschosses über dem ehemaligen Stall, 1. und 2. Bauabschnitt\" nach der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung \ngegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstoßen.\n\n5\n\nDas unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin geplante \nVorhaben ist mit den bauordnungsrechtlichen Abstandflächenvorschriften nicht \nvereinbar. Das Vorhaben ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht \ngemäß § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW 2000 zulässig. Nach dieser Vorschrift können \nbei Nutzungsänderungen sowie bei geringfügigen baulichen Änderungen \nbestehender Gebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der den \nNachbargrenzen zugekehrten Wände unter Würdigung nachbarlicher Belange \ngeringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn Gründe des \nBrandschutzes nicht entgegenstehen. \n\n6\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil das streitige Vorhaben mit \nbaulichen Veränderungen des bestehenden Gebäudes verbunden ist, die das \nMerkmal \"geringfügig\" deutlich überschreiten. \n\n7\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 7 B 342/03 -, BRS 66 Nr. \n136 und Urteil vom 15. April 2005 - 7 A 19/03 -, BRS 69 Nr. 135.\n\n8\n\nVielmehr kommt das streitige Vorhaben einer Neuerrichtung des leerstehenden \nStallgebäudes, das teilweise aus dem Jahre 1910 stammt und dessen Umbau als \nDungstätte, Schweinestall und Rindviehstall unter dem 5. September 1990 \ngenehmigt wurde, gleich. Dies folgt bereits daraus, dass für die Errichtung von zwei \nWohnungen im \"Obergeschoss\" offenkundig eine neue Statik erforderlich ist. Zudem \nsind u.a. sieben neue Fensteröffnungen an der dem Grundstück der Antragstellerin \nzugewandten Seite geplant. Darüber hinaus verlangen die streitigen \nBaugenehmigungen die Einhaltung bestimmter Schallschutzvorschriften. Dass \nzudem das Vorhaben offenkundig darauf angelegt ist, in einem zweiten Schritt auch \nWohnnutzung im Erdgeschoss zu realisieren, bedarf vor diesem Hintergrund keiner \nVertiefung.\n\n9\n\nVor diesem Hintergrund können die Ausführungen des Antragsgegners in der \nBeschwerdeerwiderung, es sei kein neues Dach geplant, nicht überzeugen. Seine \nArgumentation, die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang \nangesprochenen Bauvorlagen stammten zum Teil aus früheren \nGenehmigungsverfahren und seien der Archivakte entnommen, führen zu keiner \nanderen Bewertung. \n\n10\n\nNichts anderes ergibt sich bei einer Prüfung der Rechtslage anhand des § 6 \nBauO NRW in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006, GV NRW 2006 S. 614 \n(BauO NRW 2006). Zwar wurden die Anträge auf Erteilung der Baugenehmigungen \nvor Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes gestellt und beschieden, so dass das \nVorhaben grundsätzlich nach der bisherigen Rechtslage zu beurteilen ist. \nUnabhängig von der jeweiligen landesrechtlichen Übergangsvorschrift ist in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber geklärt, dass im Rahmen einer \nNachbarklage inzwischen ergangene Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn \nberücksichtigt werden müssen. Es wäre nämlich nicht sinnvoll und mit der \nverfassungsmäßigen Garantie des Eigentums nicht vereinbar, eine (bei ihrem Erlass \nfehlerhafte) Baugenehmigung aufzuheben, obwohl sie sogleich nach der Aufhebung \nwieder erteilt werden müsste.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 - 4 C 3.65 -, BVerwGE 22, 129 (133) = \nBRS 16 Nr. 97 und Beschluss vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157 = \nNVwZ-RR 1996, 628. \n\n12\n\nDie Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes scheidet somit mangels \nErfolgsaussichten in der Hauptsache von vornherein aus, wenn die begehrte \nBaugenehmigung unter Anwendung des neuen Rechts sofort wieder erteilt werden \nmüsste. \n\n13\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 1998 - 10 B 2255/98 -, BRS \n60 Nr. 208 und vom 22. Januar 2007 - 10 B 2456/06 -.\n\n14\n\nAuch nach der angeführten Gesetzesänderung verletzt das Bauvorhaben der \nBeigeladenen jedoch die Abstandflächenvorschriften und kann die Begünstigung des \n§ 6 Abs. 15 BauO NRW 2006 nicht in Anspruch nehmen.\n\n15\n\nEin Anwendungsfall des § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauO NRW 2006 liegt \nnicht vor. Danach sind nunmehr - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage - \nbestimmte Änderungen und Nutzungsänderungen bei Gebäuden, die ohne \nEinhaltung von Abstandflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandflächen als \nnach den Absätzen 5 und 6 bestehen, abstandflächenrechtlich allgemein zulässig: \n\n16\n\nÄnderungen innerhalb des Gebäudes, \n\n17\n\nNutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen \nmindestens 2,50 m beträgt, und \n\n18\n\nÄnderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen \nmindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen \nNachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer \nÖffnungen oder Vergrößerungen bestehender Öffnungen in diesen Wänden und \nDachflächen.\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 1 BauO \nNRW 2006 muss es sich um Änderungen innerhalb des Gebäudes handeln. \nHierunter fallen ausschließlich bauliche Änderungen eines Gebäudes. \nNutzungsänderungen werden hiervon nicht erfasst. § 6 Abs. 15 BauO NRW \nverwendet sowohl die Begriffe der \"Änderung\" und der \"Nutzungsänderung\" und \nmacht damit einen Unterschied zwischen einer (baulichen) \"Änderung\" einerseits und \neiner \"Nutzungsänderung\" andererseits. \n\n20\n\n§ 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauO NRW sind ebenfalls nicht einschlägig, da \nhiervon nur Nutzungsänderungen bzw. sonstige Änderungen erfasst werden, soweit \ndas Gebäude einen Mindestabstand von 2,50 m zur Nachbargrenze einhält. Das \nehemalige Stallgebäude der Beigeladenen ist jedoch grenzständig errichtet.\n\n21\n\nEine Abweichung kommt schließlich auch nicht nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO \nNRW 2006 in Betracht. Danach können über die in Satz 1 angeführten hinaus \ngehende Änderungen und Nutzungsänderungen unter Würdigung nachbarlicher \nBelange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Bauliche \nÄnderungen oder Nutzungsänderungen, die nicht von Satz 1 erfasst werden, können \ndemnach im Rahmen einer bauaufsichtlichen Ermessensentscheidung zugelassen \nwerden. \n\n22\n\nVgl. zu dieser Regelung im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 2007 - 7 \nA 3782/05 -.\n\n23\n\n§ 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW 2006 ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die \nBaumaßnahmen - wie dargelegt - derart in den baulichen Bestand des bestehenden \nGebäudes eingreifen, dass sie einer Neuerrichtung gleichkommen, vgl. hierzu auch \ndie Begründung des Entwurfs der Landesregierung (LT-Drs. 14/2433): \n\n24\n\n\" .... Baumaßnahmen, die soweit in den baulichen Bestand eingreifen, dass sie \neiner Neuerrichtung gleichkommen, sind keine Änderung und daher auch nicht von \nAbs. 15 begünstigt. In solchen Fällen kann vom Bauherrn verlangt werden, dass er \ndas Gebäude auch unter Einhaltung der geltenden Abstandflächenvorschriften \nerrichtet.\" Ein bestehendes Gebäude kann somit nicht vollständig entkernt werden \nmit dem Ergebnis, dass außer den Umfassungswänden ansonsten ein Neubau \nentstünde. ...\" \n\n25\n\nDie angegriffenen Baugenehmigungen sind zudem hinsichtlich \nnachbarrechtsrelevanter Belange unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW \nunbestimmt und damit rechtswidrig.\n\n26\n\nEine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, \nReichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und \nFeststellungen eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für \nihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der \nBaugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine \nsolche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - \nggf. durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit \nZugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven \nErklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere \nUnterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen \nSchriftform der Baugenehmigung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) für den Inhalt der \nerteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Dezember 1996 - 10 A 4248/92 -, BRS 58 Nr. \n216 und vom 26. September 1991 - 11 A 1604/89 -, BRS 52 Nr. 144 sowie \nBeschlüsse vom 12. Januar 2001 - 10 B 1827/00 -, BRS 64 Nr. 162, vom 29. April \n2004 - 10 B 545/04 - und vom 30. Mai 2005 - 10 A 2017/03 - BauR 2005, 1459; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2006, § 75 Rdnr. 137-142 m.w.N.\n\n28\n\nGenehmigungsgegenstand ist, neben den baulichen Veränderungen, die mit dem \nDachgeschossausbau verbundene Nutzungsänderung des Stallgebäudes. \nAusweislich der Bezeichnung des Vorhabens in den Bauscheinen \"Ausbau des \nDachgeschosses über dem ehemaligen Stall\", die mit der in den Bauvorlagen \nübereinstimmt, wird die Nutzung als Stallgebäude insgesamt, d.h. nicht nur \nhinsichtlich des Dachgeschosses, aufgegeben. Das Dachgeschoss wird der \nWohnnutzung zugeführt. Offen bleibt damit jedoch, wie das Erdgeschoss des \nGebäudes künftig genutzt werden soll. Unklar ist auch, ob das Erdgeschoss aufgrund \ndes massiven baulichen Eingriffs im Dachgeschoss selbst bauliche Veränderungen \nerfahren muss. Die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen verhalten \nsich hierzu nicht. Die genaue Kenntnis der aufgeworfenen Fragen, die das Ausmaß \nder Nutzungsänderung und der baulichen Maßnahmen betreffen, ist jedoch \nerforderlich, um die Frage der Einhaltung der - nachbarschützenden - \nAbstandflächenvorschriften abschließend beantworten zu können.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-16/10-b-14-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-16/10-b-14-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265587","retrieved":"2026-07-09 02:33:22.909005+00:00"}}