{"status":"available","doknr":"OLD265617","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0315.8B2746.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"8 B 2746/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.423,25 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, legt keine Gründe dar, aus denen entgegen der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin bezüglich der Fahrtenbuchauflage \nwiederherzustellen oder bezüglich der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von \nGesetzes wegen sofort vollziehbaren Gebührenfestsetzung anzuordnen wäre. Mithin \nkommt auch die des Weiteren beantragte Anordnung hinsichtlich einer Aufhebung \nder Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) nicht in Betracht.\n\n4\n\n1. Die gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der \nFahrtenbuchauflage erhobenen Einwände der Antragstellerin greifen nicht \ndurch.\n\n5\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage entspricht \nentgegen der Auffassung der Antragstellerin den Anforderungen des § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer \neigenständigen, d.h. für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung \nder angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten \nschriftlichen Begründung. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist \nanerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für \ndie Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der \nVollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der \nMassenverwaltung standardisiert werden kann.\n\n6\n\nVgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, \n4. Aufl. 1998, Rdnrn. 757, 758, m.w.N.\n\n7\n\nDavon ausgehend reicht der Hinweis in dem Bescheid auf das Interesse an der \nAufklärbarkeit etwaiger künftiger Verkehrsverstöße zur Begründung der sofortigen \nVollziehung aus.\n\n8\n\nAuch die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem \nprivaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen \nInteresse an rascher Durchsetzung der Fahrtenbuchauflage fällt zu Lasten der \nAntragstellerin aus.\n\n9\n\nDie angefochtene Fahrtenbuchauflage leidet nicht an offensichtlichen \nRechtsfehlern, die das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug von vornherein \nausschließen würden. Es spricht vielmehr nach der im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung alles dafür, dass die \nAnordnung der Führung eines Fahrtenbuchs im Hauptsacheverfahren Bestand \nhaben wird.\n\n10\n\nDie ermessenseröffnenden Voraussetzungen des § 31 a StVZO für die \nAnordnung einer Fahrtenbuchauflage waren gegeben. Die Feststellung des \nFahrzeugführers ist i.S.d. § 31 a StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den \nUmständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung \ngegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und \nzumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört \ngrundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von \nzwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß \nbenachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, \nnoch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. \nEine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht \naus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebenen Ermittlung des \nTäters nicht ursächlich gewesen ist.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393, und \nvom 23. Dezember 1996 - 11 B 84.96 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November \n2005 - 8 A 280/05 -, DAR 2006, 172.\n\n12\n\nDies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen \nerkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg \ngeführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der \nerforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des \nHalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein \nFahrzeug geführt hat. Lehnt dieser die Mitwirkung an der Aufklärung des \nVerkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos \nzeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, BayVBl. 1983, 310, \nBeschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104, und vom \n9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 \n- 8 A 4164/96 -, juris.\n\n14\n\nNach diesen Maßstäben ist ein Ermittlungsdefizit der Behörde, das ursächlich \ndafür gewesen ist, dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, nicht erkennbar. \nInsbesondere ist die von der Antragstellerin gerügte Überschreitung der \nzweiwöchigen Benachrichtigungsfrist für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen nicht \nursächlich geworden. Denn nach den konkreten Umständen ist in dem vorliegenden \nFall davon auszugehen, dass die Antragstellerin von vornherein nicht bereit war, an \nder Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mitzuwirken. Dies ergibt sich schon daraus, \ndass die Antragstellerin auf den Anhörungsbogen des Landrats des Kreises T. \nvom 17. Mai 2006, den sie nach eigenen Angaben am 19. Mai 2006 erhalten hat, \nnicht reagiert hat. Der Antragstellerin hätte es aber oblegen, die Ermittlungen der \nBehörde durch Eingrenzungen des möglichen Täterkreises und Nachfragen im Kreis \nder Nutzungsberechtigten zu fördern.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O., und vom \n29. April 1999 - 8 A 699/97 -, S. 11 f. des Urteilsabdrucks, insoweit in NJW 1999, \n3279 nicht abgedruckt; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2004 \n- 8 B 1815/04 - und vom 5. Oktober 2005 - 8 A 4268/04 -.\n\n16\n\nDazu reichen rein betriebsinterne Bemühungen seitens der Antragstellerin, den \nFahrer durch Erkundigungen und Herumzeigen des Frontfotos im Kreis der \nMitarbeiter festzustellen, nicht aus. Sie hätte vielmehr der \nOrdnungswidrigkeitenbehörde gegenüber Angaben machen müssen, die dieser ggf. \neigene Ermittlungen ermöglicht hätten. Die Antragstellerin trägt selbst vor, das \nFahrzeug sei insbesondere von Mitarbeitern genutzt worden. Nach der \ngegenwärtigen Erkenntnislage kann kaum ein vernünftiger Zweifel daran bestehen, \ndass es der Antragstellerin im Zusammenwirken ihrer Mitarbeiter anhand des mit \ndem Anhörungsbogen übermittelten Fotos möglich gewesen wäre, zumindest \nweiterführende Angaben zu dem in Betracht kommenden Täterkreis zu machen. \nDenn der am 6. Juli 2006 vom Ermittlungsdienst des Antragsgegners befragte \nMitarbeiter der Antragstellerin hat erkannt, dass es sich nicht um einen Mitarbeiter \nsondern um einen Klienten handelte. Die Überlassung firmeneigener Fahrzeuge an \nKlienten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stellt ersichtlich einen eher seltenen \nVorgang dar, so dass es möglich gewesen sein müsste, den Fahrer zu ermitteln.\n\n17\n\nUnabhängig davon gilt die Zweiwochenfrist hier ausnahmsweise auch deshalb \nnicht, weil der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Kaufmann eine erhöhte Sorgfalt \nin Bezug auf die Kontrolle der Nutzung ihrer Kraftfahrzeuge obliegt, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. In der Rechtsprechung des Senats ist \ngeklärt, dass einem Kaufmann, der ein Kraftfahrzeug für seinen Betrieb zugelassen \nhat, eine erhöhte Mitwirkung obliegt, soweit es um Verkehrszuwiderhandlungen geht, \ndie im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind. Diese erhöhte \nMitwirkungsobliegenheit rechtfertigt sich durch die handelsrechtlichen \nVerpflichtungen des Kaufmanns zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus \ndenen sich Geschäftsvorfälle \"in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen\" \n(§§ 238 Abs. 1, 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von der \nReichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, \nauch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Deshalb muss die \nAntragstellerin grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen \nin der Lage sein, Geschäftsfahrten und Ähnliches anhand schriftlicher Unterlagen zu \nrekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 604/97 - und vom 31. März 1995 \n- 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 (3336 f.); OVG NRW, Beschluss vom 29. März \n2006 - 8 A 1786/05 -.\n\n19\n\nMit Blick auf diese erhöhte Mitwirkungsobliegenheit würde es die Antragstellerin \nnicht entlasten, wenn sie tatsächlich, wie sie behauptet, ihre Geschäftsfahrten nicht \nlängerfristig dokumentieren sollte und deshalb allein auf die Erinnerung oder die \nErkennbarkeit von Radarfotos angewiesen wäre, um den Täter eines möglichen \nVerkehrsverstoßes benennen zu können.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2006 - 8 A 1786/05 -.\n\n21\n\nDer Antragsgegner hat das ihm hinsichtlich der Anordnung der \nFahrtenbuchauflage eingeräumte Ermessen frei von Rechtsfehlern ausgeübt. Die \nDauer der Fahrtenbuchauflage von einem Jahr ist nicht unverhältnismäßig. Zu Recht \nverweist das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des beschließenden \nSenats, der für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für \ndie Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der \nAnlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zurückgreift und die Anordnung einer \nFahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt \nbewerteten Verkehrsverstoßes für gerechtfertigt erachtet. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 30. November 2005\n\n23\n\n- 8 A 280/05 -, a.a.O., und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, a.a.O., bestätigt \ndurch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, \n386.\n\n24\n\nDer hier in Rede stehende Verkehrsverstoß - Überschreitung der zulässigen \nHöchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km pro Stunde - \nwäre gemäß Nr. 5.4 der Anlage 13 zur FeV i.V.m. Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 c des \nAnhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung mit drei \nPunkten im Verkehrszentralregister zu ahnden gewesen. Bei derart erheblichem \nGewicht des Verkehrsverstoßes begegnet die Dauer der Fahrtenbuchauflage von \neinem Jahr keinen Bedenken.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 8 B 572/06 -.\n\n26\n\nDas Beschwerdevorbringen zeigt auch sonst keine Gründe auf, aus denen sich \nein das Vollzugsinteresse überwiegendes oder diesem zumindest gleichgewichtiges \nAufschubinteresse ergäbe.\n\n27\n\nDer Einwand der Antragstellerin, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass \nmit ihrem Fahrzeug in absehbarer Zeit erneut gegen Verkehrsbestimmungen \nverstoßen werde, stellt das Überwiegen des Vollzugsinteresses nicht in Frage. Auf \neine konkrete Wiederholungsgefahr kommt es in § 31 a StVZO nicht an. Die Norm \nzielt auf eine abstrakte Wiederholungsgefahr, die ersichtlich daran anknüpft, dass der \nverantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist. \nDiese abstrakte Wiederholungsgefahr besteht auch im Zeitraum bis zum \nrechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und erfordert deshalb \nregelmäßig, dass auch schon in diesem Zeitraum das Fahrtenbuch geführt wird.\n\n28\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 1997 \n- 10 S 2113/97 -, NZV 1998, 126.\n\n29\n\nDas Führen des Fahrtenbuchs bringt für die Antragstellerin auch keine \nschwerwiegenden Belastungen mit sich. Die damit verbundenen Handlungen gehen \nüber eine mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 1995 - 25 B 98/95 -, NJW 1995, 2242, \nund vom 13. Juni 2002 - 8 B 807/02 -.\n\n31\n\nDaran ändert auch der vorliegend geltend gemachte Umstand, das Fahrzeug \nwerde von vielen Personen genutzt, die mit der Führung des Fahrtenbuches vertraut \ngemacht werden müssten, nichts. Es ist jedem Fahrzeugführer ohne Weiteres \nmöglich, die erforderlichen Eintragungen in einem Fahrtenbuch vorzunehmen.\n\n32\n\nDer Einwand der Antragstellerin, dass mit der Anordnung der sofortigen \nVollziehung faktisch die Hauptsache vorweggenommen werde, vermag ein \nüberwiegendes Aufschubinteresse ebenfalls nicht zu begründen. Diesem \nGesichtspunkt ist durch die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im \nHauptsacheverfahren, die hier nach dem Gesagten zu verneinen sind, Rechnung \ngetragen.\n\n33\n\n2. Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Gebührenfestsetzung ist keinen \nernstlichen Zweifeln ausgesetzt, so dass auch insoweit ein überwiegendes \nVollzugsinteresse besteht.\n\n34\n\nRechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 2 \nStVG i. V. m. § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr \n(GebOSt) und dem Gebührentarif Nr. 252 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Die Gebühr \nNr. 252 ist eine Rahmengebühr (21,50 - 93,10 Euro), deren Bemessung sich nach \n§ 6 GebOSt i.V.m. § 9 Abs. 1 VwKostG richtet. Danach sind bei der Festsetzung der \nGebühr im Einzelfall zu berücksichtigen erstens der mit der Amtshandlung \nverbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen \ngesondert berechnet werden, und zweitens die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert \noder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie \ndessen wirtschaftliche Verhältnisse. Bei belastenden Maßnahmen darf die Behörde \ndie Gebühr maßgeblich am Verwaltungsaufwand ausrichten.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1999 - 9 A 1149/98 -, juris; OVG Berlin, Urteil \nvom 25. August 1992 - 8 B 59.91 -, juris.\n\n36\n\nDavon ausgehend sind vorliegend Ermessensfehler bei der Ausfüllung des \nGebührenrahmens nicht ersichtlich.\n\n37\n\nDer Antragsgegner hat ausweislich der Begründung des angegriffenen \nBescheides maßgeblich auf den Verwaltungs- und Zeitaufwand der Überwachung \nder Fahrtenbuchauflage durch einen Außendienstmitarbeiter abgestellt. Dies trägt \nnach dem Gesagten dem Zweck der Ermächtigung Rechnung. Nach der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung \nbietet sich kein Anhalt dafür, dass der zugrunde gelegte Verwaltungsaufwand dem \nAntragsgegner nicht entstanden ist oder während der weiteren Geltungsdauer der \nFahrtenbuchauflage noch entstehen wird; dies behauptet die Antragstellerin auch \nnicht. Es ist ferner plausibel, dass der Aufwand für den Einsatz eines \nAußendienstmitarbeiters - auch ohne Rücksicht auf Fahrtkosten, die als eventuell \ngesondert zu erhebende Auslagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 a GebOSt) bei der Ausfüllung \ndes Gebührenrahmens gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz VwKostG \nunberücksichtigt bleiben müssten - so hoch anzusetzen ist, dass er es rechtfertigt, \nden Gebührenrahmen nahezu auszuschöpfen. Dass der Aufwand für das \nTätigwerden eines Außendienstmitarbeiters schon von der Mindestgebühr des \nRahmens nach Nr. 252 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt berücksichtigt würde, wie die \nAntragstellerin meint, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Das wäre vielmehr nur \nanzunehmen, wenn die Auferlegung eines Fahrtenbuches notwendig mit der \nKontrolle durch einen Außendienstmitarbeiter verbunden wäre, was indessen nicht \nder Fall ist. \n\n38\n\nDem Antragsgegner bot sich angesichts des relativ geringen Betrages der \nGebühr auch kein Anhalt dafür, den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin \nnachzugehen und diesen unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG \nGewicht für ihre Ermessensentscheidung beizumessen.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n40\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG. Dabei legt der Senat hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage in Anlehnung an \nNr. 46.13 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der \nFassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 525) für jeden Monat der \nGeltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zugrunde und \nbemisst im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert insoweit \nmit der Hälfte des sich daraus ergebenden Betrages. Hinsichtlich der \nVerwaltungsgebühr ist dem Streitwert ein Viertel des festgesetzten Betrages (Nr. 1.5 \nSatz 1, 2. Alternative des Streitwertkatalogs) hinzuzurechnen. \n\n41\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265617","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-15/8-b-2746-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":3},{"jurabk":"StGebO 2011","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGebO 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265617","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265617","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-15/8-b-2746-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265617","retrieved":"2026-07-09 02:33:25.418884+00:00"}}