{"status":"available","doknr":"OLD265621","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0315.16A4487.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"16 A 4487/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 13. September 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil keiner der \ngeltend gemachten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt worden ist bzw. vorliegt.\n\n3\n\nSoweit das Zulassungsvorbringen die tatsächliche Annahme des Verwaltungsgerichts \nangreift, beim Kläger seien anlässlich einer Fahrzeugkontrolle 11,85 g Cannabis aufgefunden \nworden, ist einzuräumen, dass diese Mengenangabe ausweislich eines \nstaatsanwaltschaftlichen Vermerks das Bruttogewicht wiedergibt, zur Feststellung der \nNettomenge mithin das Gewicht zweier Klemmverschlusstüten abgezogen werden muss. Auf \nder Grundlage einer bei der Staatsanwaltschaft Münster eingeholten, unwidersprochen \ngebliebenen Auskunft ist davon auszugehen, dass das durch ein Nachwiegen mit einer \nFeinwaage bei der Staatsanwaltschaft Münster ermittelte Gewicht des vom Kläger \nmitgeführten Cannabis um 2,2 g auf 9,65 g reduziert werden muss, wovon auf Marihuana \n5,0 g und auf Haschisch 4,65 g entfallen. Dabei wird zugunsten des Klägers zugrundegelegt, \ndass Klemmverschlusstüten mit den Ausmaßen 14 x 8 cm und einem Gewicht von jeweils \n1,1 g verwendet worden sind, obwohl nach den Angaben des befragten Staatsanwalts I. \nauch kleinere und entsprechend leichtere Tüten zum Verpacken der in Rede stehenden \nRauschgiftmengen genügt hätten. Für die Zugrundelegung eines Nettogewichts von jedenfalls \n9,65 g spricht auch, dass der Kläger nach seiner eigenen Einlassung jeweils 5 g Haschisch und \nMarihuana erwerben wollte. Es kann mithin ausgeschlossen werden, dass im Fall des Klägers \nnoch größere und schwerere Klemmverschlusstüten benutzt worden sind und das \nNettogewicht der Cannabisprodukte noch geringer als 9,65 g gewesen ist. Dass das \nVerwaltungsgericht statt von der Nettomenge (9,65 g) von der Bruttomenge (11,85 g) \nausgegangen ist, führt indessen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts kann insbesondere nicht entnommen werden, dass als Cannabismenge, \nderen Besitz gemäß der verfassungsrechtlich unbedenklichen\n\n4\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -NZV 2002, 427 \n= DAR 2002, 185 = Blutalkohol 39 (2002), 375; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, \nKommentar, 38. Aufl., § 14 FeV Rn. 3; Gehrmann, NZV 2002, 529 (530); allgemein zur \nVerfassungsmäßigkeit der präventiven Kontrolle von Kraftfahrern (hier: § 15b Abs. 2 \nStVZO a.F.) BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 \n= DVBl. 2002, 1265 = DAR 2002, 405 = Blutalkohol 39 (2002), 362\n\n5\n\nRegelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV im Ermessenswege zu einer Anordnung eines \närztlichen Gutachtens berechtigt, ein Grenzwert von 10 g (netto Rohmasse) zugrundegelegt \nworden wäre. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung vielmehr ausdrücklich darauf \ngestützt, dass die beim Kläger gefundene Menge die von der herangezogenen \n(strafgerichtlichen) Rechtsprechung als \"geringe Menge\" iSd §§ 29 Abs. 5 und 31a BtMG \nangesehene Quantität bei weitem übersteige. Daher kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen \nwerden, dass das Verwaltungsgericht bei Zugrundelegung des Nettogewichts von 9,65 g zu \neiner anderen Rechtsauffassung gelangt wäre und folglich das angefochtene Urteil auf einer \nergebnisrelevanten Unstimmigkeit beruht, zumal es davon ausgeht, dass die Grenze im \nBereich des Gefahrenabwehrrechts niedriger festzusetzen sei als im Strafrecht. Im Übrigen ist \nauch zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht an anderer Stelle von der den Kläger \nunangemessen begünstigenden tatsächlichen Annahme ausgegangen ist, für Haschisch sei ein \nGehalt des psychowirksamen Inhaltstoffs THC von 5 bis 8% und bei Marihuana ein Gehalt \nvon 2 bis 4% zugrundezulegen. Nach neueren Erkenntnissen ist indessen von kontinuierlich \nsteigenden und schon für das hier in Rede stehende Jahr 1999 höheren THC-Gehalten \nauszugehen. So geht aus dem Rauschgiftjahresbericht des Bundeskriminalamts 2004 (S. 44) \nhervor, dass 1999 der Wirkstoffgehalt beim Haschisch im Durchschnitt etwa 8% und bei \nMarihuana etwas über 5% betrug. Bereits im Jahr 2001 hatte die durchschnittliche \"Stärke\" \nvon Marihuana ebenfalls einen Prozentwert von etwa 8 erreicht, um nachfolgend weiter - über \ndie Werte für Haschisch - anzusteigen. Speziell für Ware, die wie vorliegend aus den \nNiederlanden eingeführt worden ist, muss tendenziell sogar von noch höheren \nWirkstoffanteilen ausgegangen werden, da dort der sog. Indoor-Anbau besonders verbreitet \nist, bei dem die Cannabispflanzen unter Verwendung von Wachstumshilfen in geschlossenen \nRäumen bis zur Erntereife herangezogen werden. Hierdurch lässt sich der durchschnittliche \nTHC-Gehalt deutlich steigern (vgl. etwa Rauschgiftjahresbericht 2001 des \nBundeskriminalamts, S. 119).\n\n6\n\nLässt sich somit nicht feststellen, dass sich die Zugrundelegung des Bruttogewichts durch \ndas Verwaltungsgericht entscheidend auf das Ergebnis der angefochtenen Urteils ausgewirkt \nhat, ist auch die Annahme eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels iSv § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gerechtfertigt.\n\n7\n\nDie Berufung ist auch nicht im Hinblick auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts \nzuzulassen, der Kläger habe das zuvor in den Niederlanden beschaffte Haschisch und \nMarihuana zum Eigenverbrauch erworben. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob bereits \naufgrund der Feststellungen in dem gegen den Kläger rechtskräftig ergangenen Strafbefehl \nvon der Absicht des Eigenverbrauchs auszugehen war, so dass insbesondere keine \ngrundsätzlichen Rechtsfragen zur präjudiziellen Wirkung eines Strafbefehls iSv § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zu klären sind. Aber auch ernstliche Zweifel iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nwerden insoweit nicht aufgeworfen. Vielmehr folgt unmittelbar aus § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, \ndass bereits der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln den Schluss auf die Absicht \ndes Eigenkonsums und damit die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung rechtfertigt.\n\n8\n\nVgl. zur Statthaftigkeit einer solchen Schlussfolgerung auch BVerwG, Beschluss vom \n30. Dezember 1999 - 3 B 150.99 -, NZV 2000, 345 = Blutalkohol 38 (2001), 64; BVerfG, \nBeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, aaO.; vgl. ferner OVG Rheinl.-Pfalz, \nBeschluss vom 10. August 1999 - 7 B 11398/99 -, DAR 1999, 518 = Blutalkohol 37 \n(2000), 272; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., § 14 FeV Rn. 3.\n\n9\n\nEtwas anderes gilt nur dann, wenn die Menge des im Besitz des Betreffenden gefundenen \nRauschgifts oder sonstige Anhaltspunkte die Vermutung der Eigenverbrauchsabsicht \nerschüttern. Davon kann vorliegend indessen nicht die Rede sein. Bei einer Erwerbsmenge \nvon etwa 10 g Cannabis und einem anzunehmenden Grammpreis von etwa 5 bis 6 Euro\n\n10\n\nvgl. dazu etwa Der SPIEGEL Nr. 27/2004, S. 73; Reuters vom 1. Februar 2006, zitiert \nnach http://www.cannabis-med.org; laut Rauschgiftjahresbericht 2002 des \nBundeskriminalamts (S. 173 f.) sind die Cannabispreise seit Mitte der neunziger Jahre \nweitgehend stabil geblieben\n\n11\n\nwar keine Handelsspanne zu erwarten, die für den Kläger den Weg von Ahlen in die \nNiederlande unter dem Blickpunkt der Gewinnerzielung als lohnend erscheinen lassen konnte. \nDie Einlassung des Klägers, er habe seinerzeit jeweils 5 g Haschisch und Marihuana für \nBekannte mitbringen sollen, an deren Namen und Anschriften er sich aber nicht mehr \nerinnern könne, ist unsubstanziiert und nicht geeignet, den bereits aus dem Besitz bzw. der \nBeschaffung einer zwar nicht unbedeutenden, aber noch nicht für einen Drogenhandel \nsprechenden Menge Cannabis folgenden Verdacht der Eigenverbrauchsabsicht zu \nentkräften.\n\n12\n\nSchließlich kann auch nicht davon die Rede sein, dass die beim Kläger aufgefundene \nCannabismenge lediglich den Schluss auf einen gelegentlichen, im Hinblick auf die \nKraftfahreignung unproblematischen Cannabiskonsum zugelassen hätte. Der Senat hält es in \ndiesem Zusammenhang nicht für sachgerecht, darauf abzustellen, ob es sich bei dem im \nBesitz des Klägers gefundenen Cannabis um eine geringe Menge iSd §§ 29 Abs. 5 und 31a \nAbs. 1 BtMG gehandelt hat. Abgesehen davon, dass die Anwendung von Vorschriften zur \nEntkriminalisierung im Betäubungsmittelstrafrecht einerseits und der fahrerlaubnisrechtlichen \nGefahrenabwehr andererseits im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen nicht \nnotwendigerweise übereinstimmenden Maßstäben unterworfen werden kann, spricht gegen \ndie Heranziehung der Maßstäbe aus dem Betäubungsmittelstrafrecht auch die große \nBandbreite der in den einzelnen Bundesländern für die Anwendung der §§ 29 Abs. 5 und \n31a Abs. 1 BtMG zugrundegelegten Rauschgiftmengen.\n\n13\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2005 - 16 B 2643/04 -; kritisch zur \nuneinheitlichen Anwendung der §§ 29 Abs. 5 und 31a Abs. 1 BtMG auch BVerfG, Beschluss \nvom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. -, BVerwGE 90, 145 (190 f.).\n\n14\n\nVorzuziehen ist es demgegenüber, die iSv § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV relevante \nRauschgiftmenge durch einen Rückgriff auf die speziellen Ziele und Vorgaben des \nFahrerlaubnisrechts selbst zu bestimmen. Insoweit ist gemäß § 46 Abs. 1 und 3 FeV und \nZiff. 9.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV davon auszugehen, dass der lediglich \ngelegentliche Cannabiskonsum die Fahreignung unberührt lässt, wenn nicht zusätzliche \nerschwerende Umstände (z.B. mangelnde Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme) \nvorliegen, dass aber die regelmäßige Einnahme von Cannabis die Fahreignung entfallen lässt. \nDiese Unterscheidung zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Konsum ist nicht nur für \ndie Feststellung der Fahreignung etwa im Rahmen eines Entziehungsverfahrens bedeutsam, \nsondern auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit vorgelagerter Anordnungen zur \nGefahrenermittlung. So ist anerkannt, dass allein der Nachweis eines einmaligen oder \ngelegentlichen Cannabiskonsums ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht zur Anordnung einer \närztlichen Begutachtung berechtigt, mit der festgestellt werden soll, ob nicht über den bereits \neingeräumten oder sonst feststehenden gelegentlichen Cannabiskonsum hinaus ein \nregelmäßiger Konsum oder einer der in Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten \nTatbestände vorliegen.\n\n15\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, aaO.; BVerwG, Urteil \nvom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 = DÖV 2002, 125 = DAR 2001, 522 \n= Blutalkohol 39 (2002), 133; Thüringer OVG, Beschluss vom 3. März 2004 - 2 EO 419/03 -, \nVRS 107 (2004), 77 = DAR 2004, 547 = Blutalkohol 42 (2005), 181.\n\n16\n\nVielmehr müssen bei der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 FeV \nüber den gelegentlichen Cannabiskonsum hinaus Verdachtsmomente für einen regelmäßigen \nKonsum bzw. für das Vorliegen eines der Fälle der Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bestehen. \nDas trifft hier zu.\n\n17\n\nInsoweit muss nicht abschließend entschieden werden, wo die genaue Grenze zwischen \neinem (noch) gelegentlichen und einem (schon) regelmäßigen Cannabiskonsum verläuft. \nSoweit zur Beantwortung dieser Frage auf die Höhe des nicht psychowirksamen, nur langsam \nabbaubaren THC-COOH-Anteils abgestellt wird, setzt dies gerade eine ärztliche \nBefunderhebung voraus, wie sie vorliegend im Streit steht. Für den Kläger konnte ein solcher \nWert jedenfalls für den zur Beurteilung gestellten Zeitraum nicht ermittelt werden. Im \nHinblick auf das erwiesene bzw. aufgrund objektiver Anhaltspunkte möglich erscheinende \nKonsumverhalten geht der Senat jedenfalls davon aus, dass es nicht entscheidend auf die \nRegelmäßigkeit der Einnahme im Sinne (etwa) gleichlanger - gegebenenfalls auch sehr \nlanger - Intervalle zwischen den einzelnen Konsumereignissen ankommt, sondern darauf, ob \nder Cannabiskonsum insgesamt eine solche Häufigkeit aufweist, dass der Alltag des \njeweiligen Konsumenten von der Drogenaufnahme geprägt und damit eine zuverlässige \nTrennung vom Konsum und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zumindest \nnachhaltig erschwert und von Unwägbarkeiten beeinflusst ist.\n\n18\n\nÄhnlich Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. September 2002 - 11 CS 02.1082 -, \nBlutalkohol 41 (2004), 97.\n\n19\n\nOb dies erst dann der Fall ist, wenn täglich oder fast täglich Cannabis konsumiert \nwird,\n\n20\n\nvgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. September 2002 - 11 CS 02.1082 -, aaO.; \nGehrmann, NZV 2002, 529 (530 f.),\n\n21\n\noder ob es genügt, dass jedenfalls mehrmals in der Woche Haschisch oder Marihuana \neingenommen werden,\n\n22\n\nvgl. Geiger, VBlBW 2004, 1 (4); Dietz, BayVBl. 2005, 225 (228),\n\n23\n\nmuss vorliegend nicht abschließend beantwortet werden, wobei allerdings die besseren \nArgumente für die letztgenannte weitergefasste Begriffsbestimmung sprechen. Insoweit ist \nauch zu berücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit von cannabisbedingten Unfällen oder \ncannabisbedingten strafbewehrten Straßenverkehrsgefährdungen nach neueren Studien nicht \nauf die nur wenige Stunden dauernde akute Rauschphase - mit vergleichsweise hohen \nTHC-Werten - beschränkt ist, sondern in der späteren Phase der Cannabiswirkung - bei oft \nnur noch geringen THC-Konzentrationen - sogar signifikant höher liegt.\n\n24\n\nVgl. Drasch/von Meyer/Roider/Staack/Paul/ Eisenmenger, Blutalkohol 43 (2006), 441; \nvgl. auch Geiger, VBlBW 2004, 1 (4).\n\n25\n\nDanach müsste nicht nur bei täglichem oder fast täglichem Cannabiskonsum, sondern \nauch bei einem dahinter zurückbleibenden Konsum damit gerechnet werden, dass unter \n(gegebenenfalls nur noch schwach nachwirkendem und gleichwohl gefahrerhöhendem) \nCannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt wird. Selbst wenn man aber zugunsten des \nKlägers von der zuerst genannten engeren Auffassung ausginge, bestanden vorliegend \ndeutliche, fast schon an Gewissheit grenzende Anzeichen für einen regelmäßigen \nCannabiskonsum, die der näheren ärztlichen Abklärung bedurften. Das ergibt sich aus den \nfolgenden Überlegungen:\n\n26\n\nGeht man unter Vernachlässigung der Herkunft der vom Kläger eingeführten \nCannabisprodukte aus den Niederlanden, die für einen überdurchschnittlichen THC-Gehalt \nspricht, und unter Berücksichtigung der oben genannten Angaben für 1999 im \nRauschgiftjahresbericht 2004 von einem vorsichtig geschätzten durchschnittlichen \nTHC-Gehalt der beim Kläger beschlagnahmten Ware von 6,5% aus und veranschlagt man mit \ndem Verwaltungsgericht und der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -, NZV \n2002, 427 (430) = NWVBl. 2002, 269 ff., und vom 17. Januar 2003 - 19 B 2101/02 -, \nmwN.\n\n28\n\ndie THC-Menge pro Konsumeinheit auf 15 mg - der Kläger greift diese Feststellung nicht \nmit Zulassungsgründen an -, so ergibt sich, dass der Kläger am 3. Februar 1999 einen Vorrat \nfür rund 42 Cannabis-Konsumeinheiten mit sich geführt hat. Dabei kommt es im Übrigen \nnicht darauf an, welchen genauen, erst anhand einer Wirkstoffanalyse zu ermittelnden \nTHC-Gehalt die vom Kläger erworbenen Cannabisprodukte aufgewiesen haben. Denn für die \nFrage des beim Kläger anzutreffenden bzw. zu befürchtenden Konsummusters ist allein \nausschlaggebend, welche Erwartungen er mit dem Erwerb des Cannabis verbunden hat bzw. \nverbinden durfte. Die vom Kläger erworbenen Cannabisprodukte ermöglichten bei Erreichen \nder zu erwartenden durchschnittlichen Qualität - etwa - über einen Zeitraum von zwei \nMonaten einen fünfmaligen Cannabiskonsum pro Woche. Damit sprachen ganz erhebliche \nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger einen auf längere Sicht - und nicht nur für eine kurze \nPhase des Experimentierens - und zur Ermöglichung eines in dichter Abfolge stattfindenden \n- und nicht nur sporadischen - Cannabiskonsums berechneten Vorrat an THC-haltigen \nBetäubungsmitteln erworben hatte. Deshalb war ein nicht mehr nur theoretischer, sondern \nvielmehr dringender Verdacht auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum iSd Ziff. 9.2.2 der \nAnlage 4 zur FeV gegeben. Dieser Verdacht ließ sich zuverlässig nur durch die angeordnete \närztliche Untersuchung zerstreuen, nicht aber durch die bloße Behauptung eines weniger \nbedenklichen Konsumverhaltens.\n\n29\n\nSoweit das Bundesverfassungsgericht\n\n30\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, aaO.; dem folgend etwa \nOVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 Bs 253/02 -, VRS 105 (2003), 470 \n= Blutalkohol 41 (2004), 280; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2003 \n- 10 S 2270/02 -, DAR 2004, 113 = VRS 106 (2004), 134 = Blutalkohol 41 (2004), 285\n\n31\n\nausgeführt hat, dass es im Fall des einmalig festgestellten Besitzes einer kleinen, zum \nEigenverbrauch bestimmten Menge Haschisch noch an Anhaltspunkten für das ständige \nVorhandensein fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite fehle, mag das \nfür den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (Besitz von 5 g Haschisch bei der \nEinreise aus den Niederlanden im März 1994) zutreffend sein. Der hier zu entscheidende Fall \nweicht davon aber erheblich ab. Die beim Kläger aufgefundene Cannabismenge war \nannähernd doppelt so groß wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall. \nZudem ist zu berücksichtigen, dass seit Mitte der neunziger Jahre der THC-Gehalt von \nCannabisprodukten kontinuierlich zugenommen hat (vgl. Rauschgiftbericht des \nBundeskriminalamts, S. 44). Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit der \nvorliegend angeordneten - das mildeste Mittel der Gefahrenerforschung darstellenden -\n\n32\n\nvgl. etwa Krüger, Gutachten zu dem Fragenkatalog (des BVerfG) zu den Verfahren \n1 BvR 2062/96 u.a., S. 5; Berghaus, Gutachterliche Äußerung zu den Fragen des \nFragenkatalogs (des BVerfG) zu den Verfahren 1 BvR 2062/96 u.a., S. 13\n\n33\n\närztlichen Begutachtung keineswegs voraussetzt, dass ein die Fahreignung \nausschließender Umgang mit illegalen Drogen - im Falles des Cannabiskonsums also \nentweder ein regelmäßiger Konsum oder aber ein gelegentlicher Konsum in Verbindung mit \neinem der in Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten Tatbestände - bereits feststeht; denn \ndann bedürfte es keiner weiteren Tatsachenermittlungen mehr.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2002 - 19 B 405/02 -, DAR 2003, 283 = VRS \n105 (2003), 158; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2003 \n- 10 S 2270/02 -, aaO.\n\n35\n\nEs muss vielmehr genügen, dass die im Besitz des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers \naufgefundenen Betäubungsmittel einen schwerwiegenden Verdacht auf einen nicht nur \ngelegentlichen, sondern regelmäßigen Cannabiskonsum begründen. Das ist, wie oben \ndargelegt, beim Einführen von rund 42 Konsumeinheiten ohne Weiteres zu bejahen, auch \nwenn aufgrund der Entfernung des Wohnortes des Klägers von der niederländischen Grenze \nanzunehmen ist, dass nur in größeren zeitlichen Abständen ein neuer Vorrat an \nCannabisprodukten angeschafft werden kann. Schließlich ist die Anordnung der ärztlichen \nUntersuchung unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalles auch ermessensfehlerfrei \nerfolgt.\n\n36\n\nDer Rechtsstreit wirft schließlich im Hinblick auf die Problematik der Grenzziehung \nzwischen einer noch nicht den Verdacht von Eignungsmängeln erzeugenden Menge von \nCannabis im Besitz eines Fahrerlaubnisinhabers und einer insoweit ausreichenden Menge \nkeine grundsätzliche Bedeutung iSv § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Bei dem für \nklärungsbedürftig gehaltenen \"Grenzwert\" handelt es sich nicht um eine feste Größe, die \n- nach entsprechender ober- oder höchstrichterlicher Fixierung - auf längere Sicht zu einer \nvorhersehbaren und zugleich sachgerechten Praxis und Rechtsüberzeugung bei der \nAnwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV beitragen könnte. Denn die Erfahrung seit Mitte der \nneunziger Jahre lehrt, dass sich die Wirkstoffgehalte der in Rede stehenden Rauschmittel \nfortlaufend ändern und insbesondere die verkehrsmedizinischen Erkenntnisse über die \nAuswirkungen des Cannabiskonsums z.B. auf die aktuelle Fahrtüchtigkeit im Rauschzustand, \nauf die langfristige Entwicklung fahrerlaubnisrelevanter Fähigkeiten, auf das Vermögen, \nzwischen der Rauschmitteleinnahme und dem Fahrzeugführen zu trennen, oder auf die \nNeigung zum Beikonsum von Alkohol oder anderen das Zentralnervensystem \nbeeinflussenden Substanzen einem steten Wandel unterworfen sind. Dies erfordert eine \nständige Anpassung etwaiger \"Grenzwerte\" an den jeweiligen Kenntnisstand und steht mithin \neiner für eine Vielzahl künftiger Verfahren Geltung beanspruchenden Fallgruppenbildung \nentgegen. Außerdem kommt es für die Frage der Zulässigkeit von \nGefahrerforschungsmaßnahmen iSv § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV auf eine Reihe weiterer, in einer \nGesamtschau zu würdigender Faktoren und nicht allein auf die aufgefundene Substanzmenge \nan.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1999 - 3 B 150.99 -, aaO.; OVG NRW, \nBeschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -, aaO.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den \n§§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n39\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-15/16-a-4487-04","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-15/16-a-4487-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265621","retrieved":"2026-07-09 02:33:25.763025+00:00"}}