{"status":"available","doknr":"OLD265620","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0315.16A3899.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"16 A 3899/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 1. September 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil keiner der \ngeltend gemachten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt worden ist bzw. vorliegt.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils iSv \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Insoweit kommt es nicht wesentlich darauf an, ob sich alle \nBegründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung als tragfähig erweisen, sondern \ndarauf, ob die angefochtene Entscheidung mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit im Ergebnis \nzutreffend ist. Daher muss nicht im Einzelnen der Frage nachgegangen werden, ob aufgrund \ndes gegen den Kläger ergangenen Strafbefehls vom Besitz von 12 g Marihuana auszugehen \nwar. Da der Strafbefehl - wenngleich nur in den Gründen - davon ausgeht, dass es sich bei der \nMenge von 12 g um die Bruttomenge gehandelt hat, sprechen erhebliche Gründe dafür, sich \nim Hinblick auf die fahrerlaubnisrechtliche Relevanz des Tatgeschehens an der \n(wahrscheinlichen) Nettomenge der im Besitz des Klägers gefundenen Betäubungsmittel zu \norientieren.\n\n4\n\nDer Senat geht aufgrund einer vorsichtigen, dem Kläger günstigen Schätzung davon aus, \ndass die Nettomenge des beim Kläger festgestellten Marihuana jedenfalls nicht unter 9 g \ngelegen haben kann. Aufgrund der Zeugenvernehmung durch das Verwaltungsgericht spricht \nviel dafür, dass die beiden vom Kläger verwendeten Klemmverschlusstüten ein \nGesamtgewicht von 1,6 g hatten, so dass sich das Nettogewicht der eingeführten Rauschmittel \nauf 10,4 g beliefe. Zwar hat der vernommene Zollbetriebsinspektor K., der sich an \nEinzelheiten des Falles nicht mehr erinnern konnte, angegeben, die verwendeten Tüten \nkönnten kleiner oder größer als die in der Akte verbliebene, aus dem Hauptzollamt selbst \nstammende Tüte gewesen sein. Üblicherweise werde die Ware aber in kleineren \nKlemmverschlusstüten verkauft. Der Aussage des Zeugen K. kann allerdings nichts dafür \nentnommen werden, dass das vom Kläger eingeführte Marihuana mitsamt der vom \nHauptzollamt für den Weitertransport verwendeten Tüte verwogen worden ist. Der weitere \nvernommene Zeuge, der Zollhauptsekretär A., konnte sich einerseits gleichfalls nicht mehr an \ndie konkreten Einzelheiten des Falles erinnern, machte aber andererseits detaillierte Angaben \nzu den regelmäßigen Erfahrungen und den Gepflogenheiten beim Verwiegen \neingeschmuggelten Rauschgifts. So gab der Zeuge an, dass Drogenmengen um 5 g \nüblicherweise in Klemmverschlusstüten mitgeführt würden, deren - durch spezielle \nMessungen ermitteltes - Gewicht bei 0,8 g liege. Demzufolge gehe er davon aus, dass bei \neinem festgestellten Bruttogewicht von 12 g das Nettogewicht etwa 10 g betragen habe. Falls \nsich, so der Zeuge weiter, zwischen der Drogenmenge und der Größe der Tüte eine deutliche \nDiskrepanz ergebe, werde eine genaue Bestimmung \"von netto und brutto\" getroffen. Nach \nalledem spricht nur noch wenig dafür, dass die Richtigkeit des angefochtenen Urteils insofern \nernstlichen Zweifeln ausgesetzt ist, als eine deutlich überhöhte Rauschgiftmenge \nzugrundegelegt worden wäre, zumal sich der Kläger nicht konkret zu der Größe der von ihm \nbenutzten Klemmverschlusstüten geäußert hat.\n\n5\n\nAuch eine nennenswerte Ungenauigkeit des Wiegeergebnisses aufgrund der Verwendung \neiner nicht geeichten und nicht eichfähigen Feinwaage kann nicht mit der für die Annahme \nernstlicher Zweifel erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Das \nVerwaltungsgericht hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass die im Falle des Klägers \nbenutzte Waage bei der vom Zeugen B., dem Leiter des Eichamts M., vorgenommenen \nÜberprüfung als exakt erwiesen hat bzw. sogar geringfügig zu wenig angezeigt habe und dass \nnichts Überzeugendes dafür spreche, dass etwa ein Jahr zuvor ein davon wesentlich \nabweichendes Messverhalten der Waage vorgelegen haben könnte. Auch nach Einschätzung \ndes Senats spricht ganz Überwiegendes dafür, dass im Mai 2004 ein zutreffendes \nBruttogewicht ermittelt worden ist.\n\n6\n\nSchließlich lässt sich auch nichts Durchgreifendes gegen die vom Verwaltungsgericht \ndurch Bezugnahme auf den in gleicher Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 22. Mai 2005 \n- 16 B 2643/04 - vertretene Auffassung ins Feld führen, hinsichtlich des Gehalts an dem \npsychowirksamen Cannabiswirkstoff THC müsse nicht mehr zwischen dem vermeintlich \n\"stärkeren\" Haschisch und dem \"schwächeren\" Marihuana differenziert werden. So wird zwar \nnoch im Rauschgiftjahresbericht 2001 des Bundeskriminalamts (S. 184) pauschal angeführt, \nHaschisch sei in seiner Wirkung stärker als Marihuana. Bereits dem Rauschgiftjahresbericht \ndes Folgejahres 2002 sind aber detailliertere und zu anderen Schlussfolgerungen führende \nAngaben zu entnehmen (S. 171 ff.). Danach wiesen 14% des sichergestellten Haschischs \n(Cannabisharz) einen Gehalt des psychowirksamen Inhaltstoffs THC von bis zu 4%, weitere \n47% einen THC-Anteil von 4 bis 8% und weitere 32% einen Gehalt zwischen 8 und 12% auf; \ndie weiteren etwa 7% erreichten THC-Anteile von 12 bis zu teilweise über 20%. Bei \nMarihuana (Cannabiskraut) war zwar der untere Bereich (Wirkstoffgehalt bis 4%) mit 26% \nstärker und der mittlere Bereich (4 bis 8% THC) mit 22% schwächer vertreten als beim \nHaschisch. Andererseits wiesen 24% der sichergestellten Chargen einen THC-Gehalt \nzwischen 8 und 12% und sogar 27% einen THC-Gehalt von 12 bis über 20% auf. \nZusammenfassend kann somit für das Jahr 2002 festgestellt werden, dass bei Haschisch ein \nquantitativer Schwerpunkt im mittleren Wirkstoffbereich lag, während Abweichungen nach \nunten und oben vergleichsweise selten vorkamen, und dass bei Marihuana eine stärkere \nStreuung der Qualitätsstufen vorlag, so dass einerseits Proben mit sehr geringem, andererseits \naber auch Proben mit besonders hohem THC-Gehalt verbreitet anzutreffen waren. Der \nDurchschnitt aller prozentualen Angaben ergibt für Haschisch einen Wert von 7,91%, für \nMarihuana von 8,39%. Speziell für Ware, die wie vorliegend aus den Niederlanden eingeführt \nworden ist, muss tendenziell sogar von noch höheren Wirkstoffanteilen ausgegangen werden, \nda dort der sog. Indoor-Anbau besonders verbreitet ist, bei dem die Cannabispflanzen unter \nVerwendung von Wachstumshilfen in geschlossenen Räumen bis zur Erntereife herangezogen \nwerden. Hierdurch lässt sich der durchschnittliche THC-Gehalt auf 9 bis 13% steigern \n(Rauschgiftjahresbericht 2002 des Bundeskriminalamts, S. 115 f.). Ähnlich hohe THC-Werte \nsind - ohne Differenzierung nach Herkunftsländern - aus dem Rauschgiftjahresbericht 2004 \ndes Bundeskriminalamts für Marihuana ersichtlich.\n\n7\n\nWird nach alledem zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass ein Abzug des \nVerpackungsgewichts von 2,4 g vorzunehmen ist - das beinhaltet gegenüber der \nVeranschlagung des wahrscheinlichen Tütengewichts von je 0,8 g einen \n\"Sicherheitsabschlag\" um weitere 50% -, wird das verbleibende Nettogewicht von demnach \n9,6 g trotz der ausgesprochen geringen Wahrscheinlichkeit eines Messfehlers vorsorglich auf \n9 g herabgesetzt und wird weiter unter Vernachlässigung der für einen besonders hohen \nWirkstoffgehalt sprechenden Herkunft des vom Kläger beschafften Marihuanas ein \nTHC-Gehalt von lediglich 8% zugrundegelegt, so beliefe sich die eingeführte Wirkstoffmenge \nauf 0,72 g. Veranschlagt man weiter die THC-Menge pro Konsumeinheit auf 15 mg\n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -, NZV \n2002, 427 (430) = NWVBl. 2002, 269 ff., und vom 17. Januar 2003 - 19 B 2101/02 -, \nmwN.\n\n9\n\nso ergibt sich, dass der Kläger im Februar 2004 einen Vorrat für rund 48 Cannabis-\nKonsumeinheiten mit sich geführt hat. Dabei kommt es im Übrigen nicht darauf an, welchen \ngenauen, erst anhand einer Wirkstoffanalyse zu ermittelnden THC-Gehalt die vom Kläger \nerworbenen Cannabisprodukte aufgewiesen haben. Denn für die Frage des beim Kläger \nanzutreffenden bzw. zu befürchtenden Konsummusters ist allein ausschlaggebend, welche \nErwartungen er mit dem Erwerb des Cannabis verbunden hat bzw. verbinden durfte. Die vom \nKläger erworbenen Cannabisprodukte ermöglichten bei Erreichen der zu erwartenden \ndurchschnittlichen Qualität - etwa - über einen Zeitraum von zwei Monaten einen mindestens \nfünfmaligen Cannabiskonsum pro Woche.\n\n10\n\nAngesichts dieser Ausgangslage kann nicht davon die Rede sein, dass die beim Kläger \naufgefundene Cannabismenge lediglich den Schluss auf einen gelegentlichen, im Hinblick auf \ndie Kraftfahreignung unproblematischen Cannabiskonsum zugelassen hätte. Der Senat hält es \nin diesem Zusammenhang nicht für sachgerecht, darauf abzustellen, ob es sich bei dem im \nBesitz des Klägers gefundenen Cannabis um eine geringe Menge iSd §§ 29 Abs. 5 und 31a \nAbs. 1 BtMG gehandelt hat. Abgesehen davon, dass die Anwendung von Vorschriften zur \nEntkriminalisierung im Betäubungsmittelstrafrecht einerseits und der fahrerlaubnisrechtlichen \nGefahrenabwehr andererseits im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen nicht \nnotwendigerweise übereinstimmenden Maßstäben unterworfen werden kann, spricht gegen \ndie Heranziehung der Maßstäbe aus dem Betäubungsmittelstrafrecht auch die große \nBandbreite der in den einzelnen Bundesländern für die Anwendung der §§ 29 Abs. 5 und \n31a Abs. 1 BtMG zugrundegelegten Rauschgiftmengen.\n\n11\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2005 - 16 B 2643/04 -; kritisch zur \nuneinheitlichen Anwendung der §§ 29 Abs. 5 und 31a Abs. 1 BtMG auch BVerfG, Beschluss \nvom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. -, BVerwGE 90, 145 (190 f.).\n\n12\n\nVorzuziehen ist es demgegenüber, die iSv § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV relevante \nRauschgiftmenge durch einen Rückgriff auf die speziellen Ziele und Vorgaben des \nFahrerlaubnisrechts selbst zu bestimmen. Insoweit ist gemäß § 46 Abs. 1 und 3 FeV und \nZiff. 9.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV davon auszugehen, dass der nur \ngelegentliche Cannabiskonsum die Fahreignung unberührt lässt, wenn nicht zusätzliche \nerschwerende Umstände (z.B. mangelnde Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme) \nvorliegen, dass aber die regelmäßige Einnahme von Cannabis die Fahreignung entfallen lässt. \nDiese Unterscheidung zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Konsum ist nicht nur für \ndie Feststellung der Fahreignung etwa im Rahmen eines Entziehungsverfahrens bedeutsam, \nsondern auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit vorgelagerter Anordnungen zur \nGefahrenermittlung. So ist anerkannt, dass allein der Nachweis eines einmaligen oder \ngelegentlichen Cannabiskonsums ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht zur Anordnung einer \närztlichen Begutachtung berechtigt, mit der festgestellt werden soll, ob nicht über den bereits \neingeräumten oder sonst feststehenden gelegentlichen Cannabiskonsum hinaus ein \nregelmäßiger Konsum oder einer der in Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten \nTatbestände vorliegen.\n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 = DVBl. \n2002, 1265 = DAR 2002, 405 = Blutalkohol 39 (2002), 362; BVerwG, Urteil vom 5. Juli \n2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 = DÖV 2002, 125 = DAR 2001, 522 = Blutalkohol 39 \n(2002), 133; Thüringer OVG, Beschluss vom 3. März 2004 - 2 EO 419/03 -, VRS \n107 (2004), 77 = DAR 2004, 547 = Blutalkohol 42 (2005), 181.\n\n14\n\nVielmehr müssen bei der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 FeV \nüber den gelegentlichen Cannabiskonsum hinaus Verdachtsmomente für einen regelmäßigen \nKonsum bzw. für das Vorliegen eines der Fälle der Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bestehen. \nDas trifft hier zu.\n\n15\n\nInsoweit muss auch nicht abschließend entschieden werden, wo die genaue Grenze \nzwischen einem (noch) gelegentlichen und einem (schon) regelmäßigen Cannabiskonsum \nverläuft. Soweit zur Beantwortung dieser Frage auf die Höhe des nicht psychowirksamen, nur \nlangsam abbaubaren THC-COOH-Anteils abgestellt wird, setzt dies gerade eine ärztliche \nBefunderhebung voraus, wie sie vorliegend im Streit steht. Für den Kläger konnte ein solcher \nWert jedenfalls für den zur Beurteilung gestellten Zeitraum nicht ermittelt werden. Im \nHinblick auf das erwiesene bzw. aufgrund objektiver Anhaltspunkte möglich erscheinende \nKonsumverhalten geht der Senat jedenfalls davon aus, dass es nicht entscheidend auf die \nRegelmäßigkeit der Einnahme im Sinne (etwa) gleichlanger - gegebenenfalls auch sehr \nlanger - Intervalle zwischen den einzelnen Konsumereignissen ankommt, sondern darauf, ob \nder Cannabiskonsum insgesamt eine solche Häufigkeit aufweist, dass der Alltag des \njeweiligen Konsumenten von der Drogenaufnahme geprägt und damit eine zuverlässige \nTrennung vom Konsum und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zumindest \nnachhaltig erschwert und von Unwägbarkeiten beeinflusst ist.\n\n16\n\nÄhnlich Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. September 2002 - 11 CS 02.1082 -, \nBlutalkohol 41 (2004), 97.\n\n17\n\nOb dies erst dann der Fall ist, wenn täglich oder fast täglich Cannabis konsumiert \nwird,\n\n18\n\nvgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. September 2002 - 11 CS 02.1082 -, aaO.; \nGehrmann, NZV 2002, 529 (530 f.),\n\n19\n\noder ob es genügt, dass jedenfalls mehrmals in der Woche Haschisch oder Marihuana \neingenommen werden,\n\n20\n\nvgl. Geiger, VBlBW 2004, 1 (4); Dietz, BayVBl. 2005, 225 (228),\n\n21\n\nmuss vorliegend nicht abschließend beantwortet werden, wobei allerdings die besseren \nArgumente für die letztgenannte weitergefasste Begriffsbestimmung sprechen. Insoweit ist \nauch zu berücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit von cannabisbedingten Unfällen oder \ncannabisbedingten strafbewehrten Straßenverkehrsgefährdungen nach neueren Studien nicht \nauf die nur wenige Stunden dauernde akute Rauschphase - mit vergleichsweise hohen \nTHC-Werten - beschränkt ist, sondern in der späteren Phase der Cannabiswirkung - bei oft \nnur noch geringen THC-Konzentrationen - sogar signifikant höher liegt.\n\n22\n\nVgl. Drasch/von Meyer/Roider/Staack/Paul/ Eisenmenger, Blutalkohol 43 (2006), 441; \nvgl. auch Geiger, VBlBW 2004, 1 (4).\n\n23\n\nDanach müsste nicht nur bei täglichem oder fast täglichem Cannabiskonsum, sondern \nauch bei einem dahinter zurückbleibenden Konsum damit gerechnet werden, dass unter \n(gegebenenfalls nur noch schwach nachwirkendem und gleichwohl gefahrerhöhendem) \nCannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt wird. Selbst wenn man aber zugunsten des \nKlägers von der zuerst genannten engeren Auffassung ausginge, bestand vorliegend wegen \nder beträchtlichen Anzahl der eingeführten \"Rauscheinheiten\" ein erheblicher, fast schon an \nGewissheit grenzender Verdacht für einen regelmäßigen Cannabiskonsum. Dieser Verdacht \nließ sich zuverlässig nur durch die angeordnete ärztliche Untersuchung zerstreuen, nicht aber \ndurch die bloße - hier zudem fehlende - Behauptung eines weniger bedenklichen \nKonsumverhaltens.\n\n24\n\nSoweit das Bundesverfassungsgericht\n\n25\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, aaO.; dem folgend etwa \nOVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 Bs 253/02 -, VRS 105 (2003), 470 \n= Blutalkohol 41 (2004), 280; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2003 \n- 10 S 2270/02 -, DAR 2004, 113 = VRS 106 (2004), 134 = Blutalkohol 41 (2004), 285\n\n26\n\nausgeführt hat, dass es im Fall des einmalig festgestellten Besitzes einer kleinen, zum \nEigenverbrauch bestimmten Menge Haschisch noch an Anhaltspunkten für das ständige \nVorhandensein fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite fehle, mag das \nfür den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (Besitz von 5 g Haschisch bei der \nEinreise aus den Niederlanden im März 1994) zutreffend sein. Der hier zu entscheidende Fall \nweicht aber davon erheblich ab. Die beim Kläger aufgefundene Cannabismenge war \nannähernd doppelt so groß wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall. \nZudem ist zu berücksichtigen, dass seit Mitte der neunziger Jahre der THC-Gehalt von \nCannabisprodukten und seit etwa dem Jahr 2000 speziell von Marihuana kontinuierlich \nzugenommen hat (vgl. den Überblick im Rauschgiftjahresbericht 2004 des \nBundeskriminalamts, S. 44). Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit der \nvorliegend angeordneten - das mildeste Mittel der Gefahrenerforschung darstellenden -\n\n27\n\nvgl. etwa Krüger, Gutachten zu dem Fragenkatalog (des BVerfG) zu den Verfahren \n1 BvR 2062/96 u.a., S. 5; Berghaus, Gutachterliche Äußerung zu den Fragen des \nFragenkatalogs (des BVerfG) zu den Verfahren 1 BvR 2062/96 u.a., S. 13\n\n28\n\närztlichen Begutachtung keineswegs voraussetzt, dass ein die Fahreignung \nausschließender Umgang mit illegalen Drogen - im Falles des Cannabiskonsums also \nentweder ein regelmäßiger Konsum oder aber ein gelegentlicher Konsum in Verbindung mit \neinem der in Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten Tatbestände - bereits feststeht; denn \ndann bedürfte es keiner weiteren Tatsachenermittlungen mehr.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2002 - 19 B 405/02 -, DAR 2003, 283 = VRS \n105 (2003), 158; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2003 \n- 10 S 2270/02 -, aaO.\n\n30\n\nEs muss vielmehr genügen, dass die im Besitz des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers \naufgefundenen Betäubungsmittel einen schwerwiegenden Verdacht auf einen nicht nur \ngelegentlichen, sondern regelmäßigen Cannabiskonsum begründen. Das ist, wie oben \ndargelegt, beim Einführen von annähernd 50 Konsumeinheiten ohne Weiteres zu bejahen. \nDass sich der Kläger das Rauschgift nicht auf dem örtlichen Markt besorgt hat, widerlegt \nkeineswegs einen regelmäßigen Cannabismissbrauch, weil auch andere Gründe - etwa \nbestimmte Qualitätserwartungen hinsichtlich der zu erwerbenden Cannabisprodukte - \nausschlaggebend gewesen sein könnten. Falls der Kläger, wie er wohl glauben machen will, \nnur zur Gruppe der selten bzw. sporadisch Konsumierenden gehören würde, wäre der Erwerb \nder genannten Menge von Konsumeinheiten nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen. \nSchließlich ist die Anordnung der ärztlichen Untersuchung unter den Umständen des \nvorliegenden Einzelfalles auch ermessensfehlerfrei erfolgt.\n\n31\n\nDer Rechtsstreit weist schließlich weder im Hinblick auf die Problematik der \nGrenzziehung zwischen einer noch nicht den Verdacht von Eignungsmängeln erzeugenden \nMenge von Cannabis im Besitz eines Fahrerlaubnisinhabers und einer insoweit ausreichenden \nMenge noch im Hinblick auf die THC-Wirkstoffmenge von Marihuana - im Vergleich zu \nHaschisch - eine grundsätzliche Bedeutung iSv § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Bei dem für \nklärungsbedürftig gehaltenen \"Grenzwert\" und bei den Wirkstoffgehalten handelt es sich \nnicht um feste Größen, die - nach entsprechender ober- oder höchstrichterlicher Fixierung - \nauf längere Sicht zu einer vorhersehbaren und zugleich sachgerechten Rechtspraxis bei der \nAnwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV beitragen könnten. Insbesondere lehrt die Erfahrung \nder vergangenen Jahre, dass sich die Wirkstoffgehalte der in Rede stehenden Rauschmittel, \ndie sich ihrerseits auf die Menge des im Rahmen von § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV relevanten \nCannabisbesitzes auswirken, fortlaufend ändern und zudem die verkehrsmedizinischen \nErkenntnisse über die Auswirkungen des Cannabiskonsums z.B. auf die aktuelle \nFahrtüchtigkeit im Rauschzustand, auf die langfristige Entwicklung fahrerlaubnisrelevanter \nFähigkeiten, auf das Vermögen, zwischen der Rauschmitteleinnahme und dem \nFahrzeugführen zu trennen, oder auf die Neigung zum Beikonsum von Alkohol oder anderen \ndas Zentralnervensystem beeinflussenden Substanzen einem steten Wandel unterworfen sind. \nDies erfordert eine ständige Anpassung etwaiger \"Grenzwerte\" an den jeweiligen \nKenntnisstand und steht mithin einer für eine Vielzahl künftiger Verfahren Geltung \nbeanspruchenden Fallgruppenbildung entgegen. Überdies kommt es für die Frage der \nZulässigkeit von Gefahrerforschungsmaßnahmen iSv § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV auf eine Reihe \nweiterer, in einer Gesamtschau zu würdigender Faktoren und nicht allein auf die \naufgefundene Substanzmenge an.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1999 - 3 B 150.99 -, NZV 2000, 345 \n= Blutalkohol 38 (2001), 64; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 \n- 19 B 814/01 -, aaO.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den \n§§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-15/16-a-3899-05","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-15/16-a-3899-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265620","retrieved":"2026-07-09 02:33:25.663994+00:00"}}