{"status":"available","doknr":"OLD265618","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0315.14B2004.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"14 B 2004/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den \nVergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2006 wird \nangeordnet, soweit die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit festgesetzt worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Das Gericht \nhat weiter ausgeführt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit \nder geforderten Vorauszahlung. Auch die Verwendung des Stückzahlmaßstabes für \ndie Bestimmung der Höhe der Vorauszahlung sei nicht zu beanstanden. Eine \nerdrosselnde Wirkung gehe von den festgesetzten Vorauszahlungen nicht aus. \nSoweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf den Steuersatz von 10 % \ndes Einspielergebnisses verweise, greife dieser Einwand für die Vorauszahlungen \nbereits deshalb nicht durch, weil sich die Höhe der Vorauszahlungen nicht nach dem \nProzentsatz vom Einspielergebnis, sondern nach dem bisherigen Stückzahlmaßstab \nrichte, der seit Anfang 2003 in dieser Höhe zur Anwendung gekommen sei. Es sei \nnicht ersichtlich, dass von diesem Stückzahlmaßstab nun eine erdrosselnde Wirkung \nausgehe.\n\n4\n\nHiergegen macht die Antragstellerin in ihrer Beschwerde geltend, der \nAntragsgegner sei grundsätzlich befugt, Vorauszahlungen zu erheben. Diese \nVorauszahlungen hätten sich aber an der tatsächlichen Steuerschuld zu orientieren. \nDies bedeute, dass die Steuerbehörde eine sachgerechte Schätzung vornehmen \nmüsse. Es sei ihr verwehrt, mit der Festsetzung einer Vorauszahlung auf einen \nrechtswidrigen Steuermaßstab zurückzugreifen. \n\n5\n\nAuf der Grundlage dieses im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden \nVorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO sieht der Senat nach \nderzeitiger Erkenntnislage anders als das Verwaltungsgericht einen Erfolg der \nAntragstellerin im Hauptsacheverfahren als wahrscheinlicher an als ein Unterliegen. \nUnter der Prämisse, dass Vorauszahlungen auf Steuern gefordert werden können, \ndürfte das Vorgehen des Antragsgegners, diese Vorauszahlung in Höhe des \nfrüheren Stückzahlmaßstabes für Geldspielgeräte festzusetzen, ernstlichen Zweifeln \nunterliegen. Der Antragsgegner hat durch die Änderungssatzung vom 14. Dezember \n2005 zur Vergnügungssteuersatzung vom 11. Dezember 2002 auch rückwirkend für \ndas Jahr 2005 die Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem \nEinspielergebnis bemessen. Damit sieht er es zumindest als zweifelhaft an, dass der \nStückzahlmaßstab für F. den Vorgaben genügt, die das \nBundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - \nu.a., veröffentlicht beispielsweise NVwZ 2005, 1316, aufgestellt hat. Dann dürfte \ndiese auch von dem Antragsgegner wohl als rechtswidrig erkannte Steuerfestsetzung \nnicht ohne weiteres der Vorauszahlung zugrunde gelegt werden können. Eine \nSchätzung etwa anhand von vorliegenden Einspielergebnissen ist nicht erfolgt und \nsieht die Satzung in diesem Fall auch nicht vor. \n\n6\n\nErgänzend ist anzumerken, dass der Senat durch Beschluss vom 8. Januar 2007 \n- 14 B 1518/06 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden hat, dass nach dem \nKommunalabgabengesetz Vorauszahlungen auf Vergnügungssteuern nicht erhoben \nwerden können. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265618","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-15/14-b-2004-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265618","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265618","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-15/14-b-2004-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265618","retrieved":"2026-07-09 02:33:25.500107+00:00"}}