{"status":"available","doknr":"OLD265623","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0315.10A998.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"10 A 998/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im \nBerufungsverfahren.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen durch den Beklagten \nerteilte Baugenehmigung vom 24. Februar 2004 zur Errichtung eines Werbepylons \nmit Leuchtwerbeschildern in B. -P. . \n\n3\n\nDie Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks Gemarkung P. , Flur 1, \nFlurstück 790 (N.-----straße 29) in B. -P. , welches mit einem Einfamilienhaus \nbebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 004 \"N.----\n-straße Teil B neu\". Der Bebauungsplan setzt für dieses Grundstück ebenso wie für \ndie umliegenden Grundstücke bis zur westlich gelegenen B1. Straße ein \nAllgemeines Wohngebiet fest. \n\n4\n\nDas Gebiet jenseits der B1. Straße, in welchem sich die streitige \nLichtwerbeanlage befindet, war mehrfach Gegenstand eines \nBebauungsplanverfahrens. Nachdem der 7a. Senat des erkennenden Gerichts durch \nUrteil vom 10. August 2000 - 7a D 162/98 - die Bebauungspläne Nr. 012 N - 1. \nÄnderung \"Gewerbegebiet P. Teil A\" und 012 Süd - 1. Änderung \n\"Gewerbegebiet P. /J. \" sowie deren jeweils 2. Änderung für unwirksam \nerklärt hatte, nahm die Gemeinde B. das Planverfahren neu auf, um die beiden \nPlangebiete zu einem Plangebiet - Bebauungsplan Nr. 090 \"N1. Straße\" - \nzusammenzuführen. Dieser Plan wurde am 23. März 2002 bekannt gemacht. Durch \neine 1. Änderung wurde dieser Plan u.a. dahingehend modifiziert, dass ein \nSondergebiet (SO 2) mit der Zweckbestimmung \"Bau- und Heimwerkermarkt mit \nGartencenter\" festgesetzt wurde. Die zugehörige textliche Festsetzung Nr. 1.5 lautet: \n\"Werbeanlagen - Innerhalb des gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzten \nSondergebiets SO 2 mit der Zweckbestimmung ‚Bau- und Heimwerkermarkt mit \nGartencenter' sind zwei Werbetürme zulässig. Sie dürfen eine maximale Höhe von \n109,00 m über Normal-Null (NN) nicht überschreiten ...\" Mit rechtskräftigem Urteil \nvom 3. Dezember 2003 hat der 7a. Senat des erkennenden Gerichts auch diesen \nBebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung für unwirksam erklärt, weil \nbestimmten Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel die städtebauliche \nRechtfertigung fehlte. \n\n5\n\nAm 21. Mai 2004 ist der Bebauungsplan Nr. 090 \"N1. Straße\" nebst \n1. Änderung in der Fassung des \"Heilungsplans\", der die im Urteil des 7a. Senats \ndes erkennenden Gerichts vom 3. Dezember 2003 beanstandeten Fehler behob, \nbekannt gemacht worden. Im Hinblick auf das Sondergebiet 2, in welchem auch der \nstreitgegenständliche Werbepylon steht, hat der Plan keine Änderung erfahren. Mit \nUrteil des 7. Senats vom 16. Dezember 2005 - 7 D 90/04.NE - ist auch dieser \nBebauungsplan für unwirksam erklärt worden, weil ein Verfahrensmangel vorlag. Am \n7. Juli 2006 ist der Bebauungsplan Nr. 090 \"N1. Straße\" nebst 1. Änderung \nals \"Heilungsplan II\" zur Behebung der durch den 7. Senat des erkennenden \nGerichts beanstandeten Verfahrensmängel erneut bekannt gemacht worden. \nInhaltliche Änderungen zum für unwirksam erklärten Vorgängerplan hat der Plan \nnicht erfahren.\n\n6\n\nUnter dem 24. Februar 2004 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine \nBaugenehmigung für die streitige Lichtwerbeanlage mit einer Höhe von 109 m über \nNormal-Null. Sie besteht aus einem 24 m hohen Mast aus verzinktem Stahlrohr, der \nauf ein Blockfundament aufgeschraubt wird. Gegenstand der Baugenehmigung sind \nferner an diesem Mast mittels einer Unterkonstruktion befestigte Werbetafeln, welche \nim Winkel von 120 Grad um den Mast in drei Richtungen (Nordost, Südost und West) \nangeordnet sind. In jeder dieser Richtungen wurden jeweils vier Tafeln genehmigt \n(von oben nach unten): ein orangefarbener \"P2. \"-Schriftzug (Lochblechblende mit \naufgesetzten hinterbeleuchteten Einzelbuchstaben), eine hinterbeleuchtete \nWerbefläche \"I. \", eine hinterbeleuchtete Werbefläche \"C. \" und schließlich \neine mit Strahlern ausgeleuchtete Werbefläche \"G. U. \". Mit Bescheid vom \n1. Dezember 2005 genehmigte der Beklagte die Änderung zweier beleuchteter \nWerbetafeln für jede der drei Seiten an dem streitgegenständlichen Werbemast. Es \nhandelt sich jeweils um die zweite Werbetafel von oben (\"seats and sofas\" statt \n\"I. \") und die unterste Werbetafel (\"T. \" statt \"G. U. \"). Der mit \nSchreiben vom 24. Januar 2006 hiergegen eingelegte Widerspruch ist bislang nicht \nbeschieden worden. Der Standort der Werbeanlage befindet sich am \nKundenparkplatz eines großflächigen P1. -Baumarktes mit Gartencenter an der \nB1. Straße 35 - 37 in unmittelbarer Nähe des als Einfahrt zum Baumarkt \ndienenden Kreisverkehrs B1. Straße/ N.-----straße . \n\n7\n\nMit Schreiben vom 2. November 2004 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass \nsie Anstoß an der Höhe des P1. -Werbeturmes und seines äußeren \nErscheinungsbildes in der Funktion eines Werbeträgers nehme. Es handele sich um \neine grobe Verunstaltung und eine grobe Störung der Nachbarschaft. Sie bitte um \nPrüfung und Stellungnahme. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 26. November 2004 ergänzte der Beklagte die \nBaugenehmigung vom 24. Februar 2004 um die Auflage, dass die Beleuchtung der \nWerbeanlage in süd-östlicher Richtung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie \nan Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen auszuschalten ist. \n\n9\n\nUnter dem 1. Dezember 2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er ihr \nSchreiben als Nachbarwiderspruch gegen die erteilte Baugenehmigung ansehe. Am \n9. Januar 2005 wandte sich die Klägerin per e-mail an die Bezirksregierung L. und \nführte aus, \"dass zum jetzigen Zeitpunkt mir die Kenntnis über das Petitionsverfahren \nausreicht und ich an einer förmlichen Entscheidung über den Nachbarwiderspruch \nnicht mehr interessiert (bin). Von Interesse ist nur für mich, wie das von Ihnen \nangesprochene Petitionsverfahren ausfällt...\"\n\n10\n\nNach Stellung einer \"Strafanzeige\" bei der Polizei wegen der abendlichen bzw. \nnächtlichen Einschaltung der Beleuchtung der Werbefläche in nord-östlicher \nRichtung teilte die Klägerin am 4. April 2005 dem Beklagten mit, dass es ihr nicht \nverständlich sei, dass die in nord-östliche Richtung leuchtende Werbefläche - von \nihrem Grundstück aus allein wahrnehmbar - nicht von der Auflage betroffen sei; sie \nbat um ausführliche Stellungnahme. \n\n11\n\nUnter dem 7. April 2005 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass im \nHinblick auf die Strafanzeige eine Ordnungswidrigkeit nicht vorliege. Eine zeitliche \nBeschränkung der Beleuchtung in nördliche Richtung halte er nicht für erforderlich, \nda dort nur wenige Grundstücke im näheren Einwirkungsbereich lägen. \nInsbesondere das Wohnhaus der Klägerin liege etwa 140 Meter vom Standort der \nWerbeanlage entfernt, so dass eine konkrete Beeinträchtigung nicht zu erkennen sei. \nIm Übrigen sei die Werbeanlage wie beantragt genehmigt und ausgeführt \nworden.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 11. April 2005 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. \nDie Anzahl der von der Werbeanlage negativ betroffenen Grundstücke in nord-\nöstlicher Richtung sei größer als in süd-östlicher Richtung. Zudem werde durch die \nWerbung ihr Schlafzimmer ausgeleuchtet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Juli \n2005 legte die Klägerin dar, dass sie mit dem Widerspruch das Ziel verfolge, dass \nder Beklagte als Baugenehmigungs- und Bauaufsichtsbehörde anordne, die \nBeleuchtung der Werbeanlage auch in nord-östliche Richtung in der Zeit von \n20.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen auszuschalten.\n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2005, der Klägerin am 25. August 2005 \nzugestellt, wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch zurück. Es sei nicht zu \nbeanstanden, dass die Beleuchtung der Werbeschilder in nord-östlicher Richtung \nnicht durch eine Auflage eingeschränkt sei. \n\n14\n\nAm Montag, dem 26. September 2005, hat die Klägerin Klage erhoben und zur \nBegründung auf ihr Vorbringen im Vorverfahren verwiesen. \n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. April 2005 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 18. Mai 2005 zu \nverpflichten, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. Februar 2004 \nzur Errichtung einer Werbeanlage um die Auflage zu ergänzen, dass die \nBeleuchtung der Werbeanlage in nord-östlicher Richtung in der Zeit von 20.00 Uhr \nbis 6.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen auszuschalten \nist.\n\n17\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr hat zur Begründung vorgetragen, das Grundstück der Klägerin liege etwa 140 \nMeter von der Werbeanlage entfernt, so dass eine konkrete Beeinträchtigung, die \nden Grad der Unzumutbarkeit erreichen könne, nicht erkennbar sei.\n\n20\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n21\n\nNach Durchführung eines Ortstermins durch den Berichterstatter hat das \nVerwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 16. Januar 2006 der Klage \nstattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die \nBaugenehmigung vom 24. Februar 2004 sei gegenüber der Klägerin nicht \nbestandskräftig geworden, weil die von der Klägerin per e-mail möglicherweise \nerklärte Rücknahme ihres Widerspruchs formunwirksam sei. Die Klägerin habe den \ngeltend gemachten Anspruch, da die Beleuchtung der streitbefangenen Anlage ihr \ngegenüber rücksichtslos sei. Zwar führe die Lichtstärke der Werbeanlage an sich \nnicht zu einer Rücksichtslosigkeit. Die Unzumutbarkeit der Beleuchtung ergebe sich \naber aufgrund ihrer örtlichen Positionierung, ihrer farblichen Ausgestaltung und ihres \nInformationsgehalts. Es könne der Klägerin auch nicht zugemutet werden, sich durch \nVorhänge oder Jalousien vor der Lichtimmission zu schützen. Soweit auf dem \nGrundstück der Klägerin auch weitere beleuchtete Werbeanlagen des Baumarktes \nsichtbar seien, könne die Auswirkung der Werbung von einem Werbeturm nicht mit \nder Auswirkung solcher allgemein üblicher Werbeanlagen an einem Gebäude \nverglichen werden.\n\n22\n\nGegen das der Beigeladenen am 2. Februar 2006 zugestellte Urteil hat diese am \n23. Februar 2006 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit \nBeschluss vom 26. Juli 2006 die Berufung zugelassen. Dieser Beschluss ist der \nBeigeladenen am 2. August 2006 zugestellt worden. Mit am 21. August 2006 bei \nGericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beigeladene die Berufung begründet. Sie \nführt aus, dass der Inhalt der e-mail der Klägerin den Absender und dessen Willen \neindeutig erkennen lasse, so dass der Widerspruch zurückgenommen bzw. verwirkt \nsei. In der Sache sei es der Klägerin zuzumuten, sich selbst vor der Wahrnehmung \nder Lichtwerbung zu schützen. Gerade die nach Nordosten gerichtete Werbung sei \nfür die Beigeladene von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Der Abstand \nzwischen der Werbung und dem Haus der Klägerin werde auf etwa 200 Meter \ngeschätzt, so dass schon im Hinblick auf diese Entfernung eine Belästigung durch \nLichtimmissionen nicht gegeben sei. Es liege weder eine Raumaufhellung noch eine \npsychologische Blendung vor. \n\n23\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie trägt vor, die Klage sei zulässig, weil eine Rücknahme eines Widerspruchs \ndurch e-mail nicht den Formvorschriften entspreche. Materiell-rechtlich sei es ihr \nnicht zumutbar, sich in der fraglichen Zeit vor der Wahrnehmung der Lichtwerbung \nselbst zu schützen. Es komme durch das intensive orangefarbene Licht zu einer \npsychologischen Blendung. Indem sich die Beigeladene weigere, die Werbetafel in \nder fraglichen Zeit abzuschalten, unterlasse sie die ihr zumutbaren \nMinderungsmaßnahmen. \n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n30\n\nMit Schreiben vom 20. November 2006 hat der Beklagte ein lichttechnisches \nGutachten des U1. S. vom 23. Oktober 2006 nebst ergänzender \nStellungnahme des Gutachters vom 8. November 2006 übersandt. Wegen des \nInhalts des Gutachtens wird auf die Beiakte Heft 3 verwiesen. \n\n31\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 12. Februar 2007 eine Ortsbesichtigung \nin der Zeit von 17.30 Uhr bis 19.50 Uhr durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n34\n\nDie zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat der Klage zu Unrecht stattgegeben. \n\n35\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n36\n\nAllerdings hat der Senat Bedenken, ob die Klägerin in zulässiger Weise eine \nVerpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) mit dem Ziel erheben kann, die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung um eine Auflage zur Einschränkung der \nBeleuchtungszeiten der nord-östlichen Seite des Werbepylons zu ergänzen. Ein \nDritter kann sich darauf beschränken, eine Baugenehmigung, die seine Rechte \nberührt, mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Dies entspricht auch dem System \ndes § 80 a VwGO. Zudem wird es ihm in der Regel nur möglich sein, einen \nBescheidungsantrag und nicht einen Verpflichtungsantrag auf Hinzufügung einer \nbestimmten Auflage zur Baugenehmigung zu stellen. \n\n37\n\nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 36 Rn. 101; a.A. OVG \nSaarland, Urteil vom 10. März 1971 - II R 81/70 -, BRS 23 Nr. 184; Kopp/Schenke, \nVwGO, 14. Auflage 2005, § 42 Rn. 33; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, \n10. Auflage 2005, Rn. 271, jeweils m.w.N.\n\n38\n\nDies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Die Klägerin hat - wie sie ausdrücklich \nklargestellt hat - hilfsweise die Anfechtung der Baugenehmigung vom 24. Februar \n2004 beantragt (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Unabhängig von der Antragsfassung \nbleibt die Klage erfolglos, weil - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - die \nKlägerin nicht in ihren Nachbarrechten verletzt wird.\n\n39\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht eine Bestandskraft der Baugenehmigung vom \n24. Februar 2004 nicht entgegen. Denn die Klägerin hat ihren hiergegen gerichteten \nWiderspruch vom 2. November 2004 nicht wirksam zurückgenommen. Ob die e-mail \nvom 9. Januar 2005 als Rücknahme ihres Widerspruchs vom 2. November 2004 \nverstanden werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Sie genügt jedenfalls nicht der \nFormvorschrift des § 70 Abs. 1 VwGO. Danach ist der Widerspruch schriftlich oder \nzur Niederschrift bei der Behörde zu erheben. Für die Rücknahme eines \nWiderspruchs gelten, was die Form betrifft, dieselben Regeln wie für die Einlegung \ndes Widerspruchs. \n\n40\n\nBayVGH, Urteil vom 12. November 1998 - 12 B 95.857 -; Geis, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 2. Auflage 2006, § 69 Rn 76 m.w.N.\n\n41\n\nDie von § 70 Abs. 1 VwGO verlangte Schriftlichkeit erfordert grundsätzlich, dass \nder Widerspruch bzw. dessen Rücknahme eigenhändig unterschrieben ist, so dass \ndas Schriftstück dem Unterzeichner zuverlässig zugeordnet werden kann. Auch \nwenn das Schriftformerfordernis im Hinblick auf den Einsatz moderner \nTelekommunikationsmedien zunehmend gelockert wird (vgl. etwa § 55a VwGO für \ndas gerichtliche Verfahren und § 3a VwVfG NRW für das behördliche Verfahren), \nkommt eine wirksame Rücknahme des Widerspruchs der Klägerin durch e-mail nicht \nin Betracht, weil die Nachricht nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur \nversehen war, die das Schriftlichkeitserfordernis zu ersetzen imstande wäre. \nEntgegen der Auffassung der Beigeladenen liegen auch keine Anhaltspunkte für eine \nVerwirkung vor. \n\n42\n\nDie Klage ist aber nicht begründet. Die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung des Beklagten vom 24. Februar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbeschieds der Bezirksregierung L. vom 18. Mai 2005 verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Nachbarrechten.\n\n43\n\nI. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützende \nVorschriften des Bauplanungsrechts. Nach § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben, \ndie u.a. die Errichtung von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben, die §§ 30 bis \n37 BauGB. Bei dem Werbepylon handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des \nBauplanungsrechts. Er ist in einer auf Dauer gedachten Weise über ein \nBlockfundament fest mit dem Erdboden verbunden. \n\n44\n\nVgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27/91 -, \nBRS 54 Nr. 126.\n\n45\n\nZudem besitzt er aufgrund seiner Höhe und der beleuchteten Werbeflächen \nstädtebauliche Relevanz. \n\n46\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 - IV C 33.71 -, BVerwGE 44, 59; \nOVG NRW, Urteil vom 14. März 2006 - 10 A 4924/05 -.\n\n47\n\nEine Werbeanlage, welche auch Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt \nbauplanerisch eine eigenständige \"Hauptnutzung\" dar, wenn sie als selbständige, \nalso freistehende Anlage errichtet wird. Sie ist dann gerade in ihrer erkennbaren \nFunktion beurteilungsfähiges Objekt eigenständiger bauplanerischer Zuordnung. \n\n48\n\nBVerwG, Urteile vom 7. Juni 2001 - 4 C 1.01 -, BRS 64 Nr. 79, und vom \n3. Dezember 1992, a.a.O.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, Stand: Oktober 2006, § 13 Rn. 14.\n\n49\n\nSo liegt der Fall hier. Der Werbepylon dient nicht nur der Werbung für den \nangrenzenden P1. -Markt, sondern auch der Werbung für andere Gewerbe (T. , \nseats and sofas), die in einem anderen, nicht den Baumarkt betreffenden \nSondergebiet angesiedelt sind. Ferner ist er bautechnisch als freistehende Anlage \nkonzipiert.\n\n50\n\nFür die tatsächliche und rechtliche Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Erteilung \nder Baugenehmigung am 24. Februar 2004 abzustellen. Ob eine angefochtene \nBaugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, bestimmt sich \ngrundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nGenehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer \nBetracht zu bleiben, nur nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten dürfen \nberücksichtigt werden.\n\n51\n\nBVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -; VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 17. Juni 1992 - 3 S 829/92 -; HessVGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - 3 UE \n368/86 -.\n\n52\n\nZum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für den Werbepylon am \n24. Februar 2004 lag sein Aufstellungsort nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans. Zwar ist für das Gebiet, in welchem der Werbepylon steht, zuvor \nder Bebauungsplan erlassen worden, welcher ein Sondergebiet SO 2 mit der \nZweckbestimmung \"Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter\" festsetzt und der \nin der textlichen Festsetzung zwei Werbetürme in diesem Gebiet zulässt. Dieser \nBebauungsplan Nr. 090 \"N1. Straße\" in der Fassung der 1. Änderung ist \nallerdings durch Urteil des 7a. Senats des erkennenden Gerichts vom 3. Dezember \n2003 - 7a D 118/02 NE - für unwirksam erklärt worden.\n\n53\n\nDer Aufstellungsort des Werbepylons liegt innerhalb eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 BauGB. Dieser umfasst den Bereich, der im \nWesten und Norden von der N1. Straße, im Osten von der B1. Straße \nund im Süden von dem B2.---weg begrenzt wird. Hier wird ein Sonnenstudio (T. \n), ein großflächiger Möbelhandel (T1. B3. T2. ), ein Baustoffhandel (G. \nU. ) und der Bau- und Heimwerkermarkt nebst Gartencenter (P1. ) mit einer \nBruttogeschossfläche von 11.042,60 qm, einer Verkaufsfläche von 8.940,00 qm und \ninsgesamt 372 Parkplätzen, betrieben. Nach § 34 Abs. 2 BauGB entspricht die \nEigenart der näheren Umgebung somit einem faktischen Sondergebiet. In einem \nsolchen Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel sind Werbeanlagen und damit \nauch der streitige Werbepylon grundsätzlich planungsrechtlich zulässig, weil es sich \nhierbei um eine gewerbliche Nutzung im Sinne der BauNVO handelt.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27.91 - a.a.O.; OVG NRW, \nUrteil vom 14. März 2006, a.a.O., und Beschluss vom 27. Januar 2004 - 10 B \n2581/03 - (McDonalds-Pylon in einem Mischgebiet mit gewerblicher Prägung).\n\n55\n\nDemgegenüber liegt das Grundstück der Klägerin in einem durch Bebauungsplan \nfestgesetzten Allgemeinen Wohngebiet. Dieses grenzt allerdings - nur getrennt durch \ndie B1. Straße - an das Sondergebiet an. \n\n56\n\nLiegen somit der Werbepylon und das Grundstück der Klägerin in \nunterschiedlichen Baugebieten, scheidet ein Abwehranspruch der Klägerin aus dem \nsogenannten Gebietsgewährleistungsanspruch aus, weil ein solcher nur innerhalb \ndesselben Baugebiets gegeben sein kann.\n\n57\n\nBVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2002 - 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190, und - \ngrundlegend - Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110; VGH \nBW, Urteil vom 29. Juni 1994 - 5 S 2286/93 -, BRS 56 Nr. 151; BayVGH, Beschluss \nvom 25. August 1997 - 2 ZB 97.00681 , BRS 59 Nr. 66. \n\n58\n\nTreffen - wie hier - zwei unterschiedliche Baugebiete aufeinander, ist nach § 15 \nAbs. 1 Satz 2 BauNVO zu beurteilen, ob die Einwirkungen aus dem einen Gebiet \ndem Nachbarn im anderen Gebiet zumutbar sind oder nicht. Nach Satz 1 dieser \nVorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen \nim Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder \nZweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Nach Satz 2 sind sie \nauch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, \ndie nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung \nunzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt \nsind. Diese Vorschrift als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes \nhat drittschützende Wirkung sowohl für Nutzungen innerhalb eines Baugebietes als \nauch - bei grenzüberschreitender Auswirkung eines Vorhabens - für Nutzungen \naußerhalb des Gebiets. Derselbe Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten \nInnenbereich.\n\n59\n\nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2006, § 15 BauNVO \nRn. 33 m.w.N. \n\n60\n\nDabei ist die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO auf die Art der baulichen \nNutzung beschränkt. Die Vorschrift ist im Hinblick auf das Maß der baulichen \nNutzung grundsätzlich nicht anwendbar. Allerdings können nach dem Wortlaut der \nVorschrift bauliche Anlage auch ihrem Umfang nach der Eigenart des Baugebietes \nwidersprechen. Das bedeutet aber nicht, dass § 15 Abs. 1 BauNVO auch die \nMaßfestsetzungen ergänzt. Vielmehr geht die Vorschrift davon aus, dass im \nEinzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer \nbaulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann.\n\n61\n\nBVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, BRS 57 Nr. 175.\n\n62\n\nDavon ausgehend ist anerkannt, dass in Bereichen, in denen Baugebiete von \nunterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, \ndie Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet \nist, was auch dazu führt, dass der Belästigte Nachteile hinnehmen muss, die er \naußerhalb eines derartigen Grenzbereichs nicht hinzunehmen bräuchte. \n\n63\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV C 71.73 -, BRS 29 Nr. 135, und \nBeschluss vom 5. März 1984 - 4 B 171.83 -, BRS 42 Nr. 66.\n\n64\n\nDies gilt in besonderem Maße im vorliegenden Fall, weil in dem hier fraglichen \nSondergebiet bereits seit etwa 30 Jahren gewerbliche Nutzung stattfindet und damit \nvon einer Vorbelastung des angrenzenden Wohngebiets auszugehen ist. \n\n65\n\nDie Auswirkungen des Werbepylons auf das Grundstück der Klägerin verletzen \nnicht das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. \nInfolgedessen scheidet ein Abwehranspruch der Klägerin gegen die angefochtene \nBaugenehmigung aus. Dies gilt hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten \nerdrückenden oder optisch bedrängenden Wirkung des ca. 24 Meter hohen \nWerbepylons (1.) und auch für die von der Anlage ausgehenden Lichtimmission (2.). \n\n66\n\n1. Eine erdrückende oder optisch bedrängende Wirkung übt der Werbepylon auf \ndas Grundstück der Klägerin nicht aus. \"Erdrückend\" ist ein Bauwerk dann, wenn ihm \nwegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine \n\"erdrückende\" bzw. \"erschlagende\" Wirkung zukommt. Dies ist insbesondere der \nFall, wenn die baulichen Dimensionen des erdrückenden Gebäudes aufgrund der \nBesonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das \"erdrückte\" \nGebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden \nGebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik \nwahrgenommen wird, oder wenn das Bauvorhaben das Nachbargrundstück \nregelrecht abriegelt, d.h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine \nGefängnishofsituation hervorruft.\n\n67\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176, und \nvom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186; OVG NRW, Urteile vom 9. August \n2006 - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532, und vom 29. August 2005 - 10 A \n3183/02 -.\n\n68\n\nDie Annahme einer derartigen erdrückenden Wirkung auf das Grundstück der \nKlägerin scheidet schon deshalb aus, weil das Haus der Klägerin ausweislich der in \nden Akten befindlichen Liegenschaftskarte ungefähr 150 Meter vom \nstreitgegenständlichen Werbepylon entfernt ist und sich zwischen dem klägerischen \nGrundstück und dem Pylon noch weitere Wohnbebauung sowie die das \nSondergebiet und das Wohngebiet trennende B1. Straße befinden. \n\n69\n\nDa die Werbung statisch ist, kommt ihr auch keine optisch bedrängende Wirkung \nzu.\n\n70\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 -4 B 72.06 -.\n\n71\n\n2. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung für die Werbeanlage \ngegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme \nwegen unzumutbarer Lichtimmissionen verstößt. Ist nach den oben dargestellten \nGrundsätzen der Schutzanspruch der Klägerin aufgrund der Nachbarschaft zu einem \nSondergebiet gemindert, hat sie grundsätzlich auch hinzunehmen, dass durch die in \ndiesem Gebiet angesiedelten Gewerbebetriebe (Licht-)Werbung stattfindet, die im \nangrenzenden Wohngebiet zu sehen ist. Sie hat keinen generellen Anspruch darauf, \ndass Lichtwerbung nicht auf ihr Wohngrundstück einwirkt. Entgegen der Auffassung \nder Klägerin handelt es sich bei der Aufstellung und Anbringung von Anlagen der \nAußenwerbung grundsätzlich um eine zulässige gewerbliche Grundstücksnutzung. \nArt. 14 GG gewährleistet dem Gewerbetreibenden im Rahmen der Gesetze den \n\"Kontakt nach außen\" und damit die Werbemöglichkeit für seinen eingerichteten und \nausgeübten Gewerbebetrieb. Art. 12 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich das Recht, \nauch für Dritte Werbung zu betreiben. Somit ist das berechtigte Interesse der \nBeigeladenen, Werbung auch mit Hilfe eines Pylons zu betreiben, in die Beurteilung \nim Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme einzustellen.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1980 - 4 C 44.76 -, BRS 36 Nr. 149, und \nvom 18. Oktober 1974 - 4 C 4.72 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 155; OVG NRW, \nUrteil vom 14. März 2006 - 10 A 630/04 -, BauR 2006, 1117; Boeddinghaus/Hahn/ \nSchulte, a.a.O., § 13 Rn. 3. \n\n73\n\nDie Baugenehmigung ist in ihrer konkreten Ausgestaltung mit den §§ 22 Abs. 1, \n3 Abs. 1 und 2 BImSchG zu vereinbaren. Nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind - nach \ndem Bundesimmissionsschutzgesetz - nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. \nso zu errichten und zu betreiben, dass schädliche, nach dem Stand der Technik \nvermeidbare Umwelteinwirkungen verhindert oder nach dem Stand der Technik \nunvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt \nwerden. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen \nImmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche \nNachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die \nNachbarschaft herbeizuführen. Zu den Immissionen zählt nach § 3 Abs. 2 BImSchG \nu.a. auch auf Menschen einwirkendes Licht.\n\n74\n\nDie Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu erheblichen Belästigungen für die \nNachbarschaft führen, kann nicht anhand allgemein gültiger Grenzwerte und \nBewertungsmethoden vorgenommen werden, da solche weder durch Gesetz noch \ndurch Rechtsverordnung bindend geregelt sind. Ob Lichtimmissionen zumutbar sind, \nist daher unter Beachtung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Gebot der \nRücksichtnahme entwickelt hat, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Zu \nberücksichtigen ist dabei auch die durch die Gebietsart und die tatsächlichen \nVerhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen \nNachbarschaft, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz \nund allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Alle Faktoren sind in eine wertende \nGesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung einzustellen. \n\n75\n\nOVG NRW, Urteil vom 11. Juli 1997 - 21 A 2145/96 -. \n\n76\n\nAuch der Gemeinsame Runderlass \"Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung \nund Verminderung\" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft \nund Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und \nVerkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom \n13. September 2000, \n\n77\n\nMinBl. NRW vom 2. November 2000, S. 1283, berichtigt in MinBl. NRW vom \n27. März 2001, S. 457, weitestgehend übereinstimmend mit der Licht-Leitlinie des \nLänderausschusses für Immissionsschutz vom 12. Mai 2000,abgedruckt in Feldhaus, \nBundesimmissionsschutzrecht, Stand: November 2006, Bd. 4, C 4.5, \n\n78\n\n hat keinen quasi-normativen Charakter. Obwohl demzufolge eine starr an \nCandela- und Lux-Werten ausgerichtete Beurteilung der Zumutbarkeit von \nLichtimmissionen anhand des gemeinsamen Runderlasses ausscheidet, ist der \nSenat nicht gehindert, diesen als sachverständige Beurteilungshilfe in seine \nErwägungen einzubeziehen.\n\n79\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 - \n(\"Orientierungshilfe\").\n\n80\n\nDer Gemeinsame Runderlass geht von dem nachvollziehbaren und den Senat \nüberzeugenden Ansatz aus, dass \"Raumaufhellung\" und \"psychologische Blendung\" \nzu den maßgeblichen Kriterien bei der Beurteilung von Lichtimmissionen gehören. \nEine Raumaufhellung ist dann anzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer \nsignifikant erhöhten Helligkeit des Raumes mit der Folge führt, dass die Nutzung \neines Wohnbereichs (etwa Schlafzimmer oder Wohnzimmer) eingeschränkt ist. Eine \n(psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch eine \nLichtquelle in der Nachbarschaft zwar aufgrund der Entfernung oder Eigenart der \nLichtquelle keine oder keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung \naber aus psychologischen Gründen vorliegt. Eine solche Belästigung entsteht durch \ndie ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die eine ständige \nUmadaptation des Auges auslösen kann. Davon ausgehend kann das Begehren der \nKlägerin keinen Erfolg haben, weil keine schädliche Umwelteinwirkung vorliegt, und \nzwar weder in der Form einer Raumaufhellung (a) noch in der Form einer \npsychologischen Blendung (b).\n\n81\n\na) Eine Aufhellung der dem Werbepylon zugewandten Räume und \nAußenbereiche des klägerischen Grundstücks konnte nicht festgestellt werden. Nach \ndem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats vor Ort \ngewonnen und dem Senat - auch anhand des vorliegenden Lichtbildmaterials - \nvermittelt hat, ist schon aufgrund der großen Entfernung des Werbemastes vom \nHaus der Klägerin (etwa 150 Meter) eine Lichteinwirkung in Form einer Aufhellung \nersichtlich nicht gegeben. Dies liegt auch deshalb fern, weil der Werbemast nicht \nselbst Licht ausstrahlt, sondern (nur) die Werbeflächen beleuchtet sind, und zwar \ndurch eine Hinterbeleuchtung bzw. durch eine indirekte Anstrahlung. Der \nWerbepylon sendet - anders als dies bei Scheinwerfern oder bei Straßenlaternen der \nFall sein kann - keine direkten Lichtstrahlen auf das klägerische Grundstück.\n\n82\n\nDieses Ergebnis wird bestätigt durch das vom Beklagten in Auftrag gegebene \nGutachten des Sachverständigen Dr. C1. (U1. S. J1. und \nF. GmbH) vom 23. Oktober 2006, welches sich am oben erwähnten \ngemeinsamen Runderlass orientiert und in welchem im Hinblick auf eine \nRaumaufhellung die Beleuchtungsstärke ermittelt wurde. Zugunsten der Klägerin \nwurde dabei von dem strengsten Immissionsrichtwert von 1,0 lux für die \nVertikalbeleuchtungsstärke ausgegangen, der für reine und allgemeine Wohngebiete \nnachts (zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) sowie für Kurgebiete, Krankenhäuser und \nPflegeanstalten ganztägig Geltung beansprucht, obwohl im vorliegenden Verfahren \n- wie dargelegt - wegen des Nebeneinanders von Wohnnutzung einerseits und \ngewerblicher Nutzung andererseits ein niedrigerer Schutzanspruch in Ansatz zu \nbringen ist. Ebenfalls zugunsten der Klägerin wurde wegen der orangen Farbe des \nP1. -Schriftzugs (Signalfarbe) das Messergebnis mit dem Faktor 2 (Farbzuschlag) \nmultipliziert. Dennoch wird der Richtwert für eine Raumaufhellung am Immissionsort \n1 (klägerisches Grundstück) sowohl für den Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) als auch für \ndie Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) deutlich eingehalten: Es ergibt sich für die \nVertikalbeleuchtungsstärke ein Wert von weniger als 0,08 lux, der so gering ist, dass \ner sich messtechnisch kaum noch feststellen lässt.\n\n83\n\nb) Zu Lasten der Klägerin sind auch keine schädliche Umwelteinwirkungen im \nSinne des § 22 Abs. 1 BImSchG in Form einer psychologischen Blendung zu \nbefürchten. Nach dem Ergebnis der richterlichen Augenscheinseinnahme ist die etwa \n150 Meter entfernte streitbefangene Werbeanlage aus dem Ankleidezimmer der \nKlägerin, welches dem Schlafzimmer vorgelagert ist, nur mit dem oberen Teil \n(insbesondere dem P1. -Schriftzug) zu sehen. Der untere Teil des Pylons wird \nverdeckt durch die zwischen dem klägerischen Grundstück und der Werbeanlage \nbefindliche Wohnbebauung. Ein vergleichbares Bild bietet sich von der Terrasse des \nHauses. Nur im hinteren Bereich des Gartens (nördliche Hälfte) ist der Werbepylon \nvollständig zu sehen. Zwar leuchtet die oberste Werbefläche der Anlage (\"P1. \") mit \neiner eher auffälligen Farbe (orange). Wegen der Bebauungssituation zwischen dem \nPylon und dem klägerischen Grundstück und vor allem wegen der großen \nEntfernung ist die Lichteinwirkung durch den Pylon aber auch bei Dunkelheit nicht so \ndominant, dass das Auge ungewollt immer wieder in Richtung der Werbeanlage \nabgelenkt würde. Vielmehr muss das Auge die Lichtquelle schon suchen, um ihrer \ngewahr zu werden. Hinzu kommt, dass der Werbepylon nicht die einzige Lichtquelle \nist, der das klägerische Grundstück ausgesetzt ist. Die Umgebung des Werbepylons \nist geprägt durch die Nutzung als Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter. \nZudem ist die Umgebung durch die B1. Straße und die Einfahrt in das \nSondergebiet über den Kreisverkehr B1. Straße/ N.-----straße verkehrlich gut \nerschlossen. Daraus ergibt sich sowohl durch die Beleuchtung des Baumarktes und \ndes Gartencenters als auch durch die Straßenbeleuchtung eine ohnehin vorhandene \nBelastung mit Lichtimmissionen - wenn auch nicht bis zur Höhe des Werbepylons -, \nder das klägerische Grundstück ausgesetzt ist. Durch diese Umgebungsleuchtdichte \nfindet eine geringere Ablenkung des Auges statt als in einem Fall, dass sich ein \nleuchtendes Objekt in einer ansonsten völlig dunklen Umgebung befindet. \n\n84\n\nDieser Eindruck wird bestätigt durch das U1. -Gutachten des Sachverständigen \nDr. C1. vom 23. Oktober 2006, in welchem die Leuchtdichte als Maß für die \nBlendung ermittelt worden ist. Zugrunde gelegt wurde zugunsten der Klägerin der \nhöchste gemessene Wert der Leuchtdichte von 104,3 cd/qm für das Maximum der \nBuchstaben \"P3. \", \"C2. \" und \"J2. \". Zugunsten der Klägerin wurde weiterhin die \nUmgebung vernachlässigt und nur der Mindestwert für die Umgebungsleuchtdichte \n(0,1 cd/qm) in Ansatz gebracht. Danach ergibt sich eine Beurteilungsgröße L von \n(mindestens) 4,16 cd/qm. Wird dieser Wert mit dem in Tabelle 2 des Gemeinsamen \nRunderlasses aufgeführten Proportionalitätsfaktor k zur Festlegung der maximal \nzulässigen mittleren Leuchtdichte technischer Lichtquellen während der \nDunkelstunden für reine und allgemeine Wohngebiete multipliziert, ergeben sich \nImmissionsrichtwerte zwischen (mindestens) 133 cd/qm für die Zeit nach 22.00 Uhr \nund (mindestens) 400 cd/qm für die Zeit vor 20.00 Uhr. Da selbst unter \nungünstigsten Bedingungen die Werbeanlage eine Leuchtdichte von nicht mehr als \n104,3 cd/qm aufweist bzw. diesen Wert unterschreitet, werden alle im Runderlass \nzugrunde gelegten Immissionsrichtwerte zur psychologischen Blendung \n- insbesondere auch nachts - eingehalten. \n\n85\n\nSchließlich verlangt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme entgegen der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts auch die Prüfung, welche Maßnahmen der \nKlägerin zumutbar sind, um Lichtimmissionen zu mindern. Dabei muss bei der \nFeststellung, ob eine Belästigungswirkung den Grad der Erheblichkeit erreicht, auf \ndas Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abgestellt werden, so \ndass eine gesteigerte Empfindlichkeit des Betroffenen - möglicherweise auch \nbeeinflusst durch den Ärger über das Verfahren oder das Verhalten Beteiligten - nicht \nzu berücksichtigen ist. Insbesondere bei Lichtimmissionen sind daher von der \nKlägerin auch Maßnahmen zur Lichtdämpfung zu verlangen. \n\n86\n\nVgl. zu diesem Ansatz OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2003 - 10 C2. \n145/03 - und Urteil vom 2. September 1993 - 10 A 684/89 -; OVG Lüneburg, Urteil \nvom 26. Februar 2003 - 1 LC 75/02 -, BRS 66 Nr. 146; a.A. LG Wiesbaden, Urteil \nvom 19. Dezember 2001 - 10 S 46/01 -, NJW 2002, 615 ff, bzgl. eines \nAbwehranspruchs aus §§ 1004, 906 BGB gegen die Lichteinwirkung einer 40-Watt-\nGlühbirne matt (\"Wiesbadener Glühbirnenstreit\").\n\n87\n\nDie Klägerin kann ihren Wohnbereich, in welchen sie sich durch \nLichtimmissionen belästigt fühlt, wirksam durch Vorhänge, Gardinen, Jalousetten etc. \nabschirmen. Dies ist der Klägerin zumutbar und im Rahmen des \nRücksichtnahmegebotes von ihr auch zu erwarten, weil solche Einrichtungen zur \nüblichen Ausstattung einer Wohnung gehören. Es kommt hinzu, dass der von einer \nLichteinwirkung betroffene Wohnbereich in erster Linie das Ankleidezimmer im 1. \nObergeschoss, in welchem ein ständiger Aufenthalt ohnehin nicht stattfindet, und \nweniger das dahinter liegende Schlafzimmer der Klägerin betrifft. Im Hinblick auf die \nTerrasse und den Garten der Klägerin, wo Schutzmaßnahmen nur mit größerem \nAufwand verwirklicht werden können, gehört es nicht zu den schutzwürdigen \nBelangen, dass ein nächtlicher Blick von der Terrasse oder aus dem Garten in eine \ndurch weitgehende Dunkelheit geprägte Umgebung gewährleistet wird; dies ist \nwegen der Umgebungsbeleuchtung unabhängig von der Beleuchtung des \nstreitgegenständlichen Werbepylons ohnehin nicht möglich.\n\n88\n\nSoweit die Klägerin behauptet, durch die Errichtung der Werbeanlage sei der \nWert ihres Grundstücks signifikant gesunken, vermag dies ebenfalls keinen Verstoß \ngegen das Rücksichtnahmegebot zu begründen. In der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Wertminderungen als Folge der \nAusnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung für sich genommen keinen \nMaßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes \nzumutbar sind oder nicht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass \nder Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu \nwerden. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt daher ein \nAbwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem \nBetroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des \nGrundstücks ist. \n\n89\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 13. November 1997 - 4 C2. 195.97 -, BRS 59 Nr. 177, \nund vom 24. April 1992 - 4 C2. 60.92 -.\n\n90\n\nGerade hieran fehlt es aber. Nach den obigen Ausführungen muss die Klägerin \naus Rechtsgründen die mit der Errichtung der Werbeanlage verbundenen \nBeeinträchtigungen hinnehmen, weil diese nicht unzumutbar sind. Damit verbietet \nsich die Annahme einer Rücksichtslosigkeit allein wegen der Behauptung eines \nWertverlustes. \n\n91\n\nII. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen \nbauordnungsrechtliche Vorschriften, die zum Schutz der Klägerin bestimmt sind. Ein \nVerstoß gegen - grundsätzlich nachbarschützende - Abstandflächenvorschriften des \n§ 6 BauO NRW kommt wegen der großen Entfernung des klägerischen Grundstücks \nvon vornherein nicht in Betracht. \n\n92\n\nZur Anwendbarkeit der Abstandflächenvorschriften auf Werbeanlagen vgl. OVG \nNRW, Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 276/89 -, BRS 54 Nr. 131; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.P3. ., § 13 Rn. 123. \n\n93\n\nAuf einen Verstoß gegen § 13 BauO NRW kann sich die Klägerin ebenfalls nicht \nberufen, da diese Vorschrift nicht nachbarschützend ist. Die Vorschrift steht im \nöffentlichen Interesse und nicht im Interesse einzelner. \n\n94\n\nOVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2004, a.a.P3. .; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.P3. ., § 13 Rn. 7 m.w.N.\n\n95\n\nGleiches gilt schließlich für die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes \nNRW, welche der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und nicht dem \nSchutz der Klägerin dienen.\n\n96\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im \nBerufungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie ein Rechtsmittel \neingelegt hat, vgl. § 154 Abs. 3 Hs. 1 Alt. 2 VwGO; im erstinstanzlichen Verfahren \nsind ihre außergerichtlichen Kosten mangels Antragstellung nicht erstattungsfähig. \n\n97\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.\n\n98\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265623","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-15/10-a-998-06","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":6},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265623","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265623","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-15/10-a-998-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265623","retrieved":"2026-07-09 02:33:25.930715+00:00"}}