{"status":"available","doknr":"OLD265658","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0314.17B1842.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"17 B 1842/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. \n\n4\n\n1. Der Einwand, die Vollziehungsanordnung in der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 27. April 2006 verstoße gegen Art. 9 Abs. 1 der\n\n5\n\nRichtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der \nSondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus \nGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 56, \nS. 850),\n\n6\n\ngreift nicht durch. Die genannte Vorschrift normiert verfahrensrechtliche \nMindestgarantien in Bezug auf näher bezeichnete aufenthaltsbeendende Maßnahmen. \nHiernach trifft die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Verweigerung der \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung eines Inhabers einer \nAufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der \nStellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene \nentsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten \nlassen kann, sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die \nGesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben. Nach \nder Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gilt diese \nRechtsschutzgarantie auch für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtstellung nach \nArt. 6 oder - wie im Falle des Antragstellers - Art. 7 ARB 1/80 zukommt,\n\n7\n\nEuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - C - 136/03 - (Dörr und Ünal), Rdn. 69, EuGHE I 2005, \n4759 = NVwZ 2006, 72; ebenso: BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, \nBVerwGE 124, 217 = NVwZ 2006, 472.\n\n8\n\nEs kann vorliegend dahinstehen, ob aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG zu \nfolgern ist, dass außer in \"dringenden Fällen\" die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer \nAusweisungsverfügung erst nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids ergehen darf, \n\n9\n\nso: VG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 23 L 1150/05 -, InfAuslR 2006, 117, \n\n10\n\nund ob gegebenenfalls hier ein \"dringender Fall\" gegeben ist. Diese Fragen stellen sich \ninzwischen nicht mehr, da die Richtlinie 64/221/EWG mit Wirkung vom 30. April 2006 durch \nArt. 38 Abs. 2 der \n\n11\n\nRichtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 \nüber das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der \nMitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 S. 77)\n\n12\n\naufgehoben worden ist, die ihrerseits keine Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG \nentsprechende Verfahrensregelung enthält. Diese Änderung der Rechtslage ist im \nvorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, \n\n13\n\nvgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 16. Mai 2006 - 11 LC 324/05 -, InfAuslR 2006, \n350, betreffend den - mit Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG nicht zu vereinbarenden - \nlandesrechtlichen Ausschluss des Widerspruchsverfahrens gegen eine \nAusweisungsverfügung.\n\n14\n\nDies gilt auch dann, wenn man mit dem \n\n15\n\nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2006 - 11 S 2299/05 -, ZAR 2006, 417 \n(Leitsatz), \n\n16\n\nzugrunde legt, dass ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG \nunbeschadet ihrer späteren Aufhebung weiterhin beachtlich ist, wenn im Zeitpunkt der \nAufhebung das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen war. Denn das die Ausweisung \ndes Antragstellers betreffende Verwaltungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, da der \nErlass des Widerspruchsbescheids noch aussteht. Die Entscheidung über die sofortige \nVollziehbarkeit der Ausweisung ist als verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zu \nqualifizieren,\n\n17\n\nvgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, Rdn. 80 zu \n§ 80,\n\n18\n\nund als solche nicht Gegenstand eine selbständigen Verwaltungsverfahrens.\n\n19\n\n2. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend zugrunde gelegt, dass die im \nRahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der \nwiderstreitenden Vollzugsinteressen zuungunsten des Antragstellers ausfällt.\n\n20\n\na) Allerdings lässt sich gegenwärtig die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit \nder Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2006 nicht abschließend \nbeurteilen. Insoweit ist fraglich und muss einer Prüfung im Verfahren zur Hauptsache \nvorbehalten bleiben, ob die Ausweisung des Antragstellers mit Art. 28 Abs. 3 lit. a der \nRichtlinie 2004/38/EG vereinbar ist. Hiernach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt \nin den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben, eine Ausweisung nicht \nverfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der \nöffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Eine derartige \nFestlegung ist bisher nicht geschehen. Sie soll im Rahmen eines noch zu erlassenden Gesetzes \nzur Umsetzung verschiedener ausländerrechtlicher Richtlinien erfolgen. Bis dahin ist bei \nUnionsbürgern, die sich seit zehn Jahren in Deutschland aufhalten, die Feststellung des \nVerlusts des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gem. § 6 \nAbs. 1 FreizügG/EU nicht möglich.\n\n21\n\nVgl. Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 18. April 2006 - M I 1 - 937 115 -\n 65/12 - sowie Schreiben desselben an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport \nvom 9. Juni 2006.\n\n22\n\nOb die vorstehende Regelung auch für türkische Staatsangehörige gilt, auf die Art. 14 \nAbs. 1 ARB 1/80 Anwendung findet, ist umstritten, \n\n23\n\nzum Meinungsstand vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 18 B 2219/06 -, \nJuris. \n\n24\n\nDiese Frage ist Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der \nEuropäischen Gemeinschaften,\n\n25\n\nVG Darmstadt, Beschluss vom 16. August 2006 - 8 E 1364/05 -, Juris, \n\n26\n\nund einer Klärung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zugänglich.\n\n27\n\nGründe sonstiger Art, aus denen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \noffensichtlich rechtswidrig sein könnte mit der Folge, dass dem Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen wäre, sind im \nBeschwerdeverfahren nicht dargelegt worden.\n\n28\n\nDie vom Antragsteller vertretene Rechtsauffassung, seine Ausweisung stelle einen \nunverhältnismäßigen Eingriff in den durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK \ngewährleisteten Schutz seines Familienlebens dar, teilt der Senat nicht. Die genannten \nNormen hindern die Ausländerbehörde grundsätzlich nicht an der Beendigung des \nAufenthalts eines Ausländers, der eine fortwährende Gefahr für die öffentliche Sicherheit \ndarstellt,\n\n29\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2005 - 17 B 2734/04 -.\n\n30\n\nDies gilt auch dann, wenn die Familienangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit \nbesitzen, \n\n31\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 -, Juris (zu Art. 6 \nGG),\n\n32\n\nwas nach Angaben des Antragstellers aufgrund zwischenzeitlicher Einbürgerung seiner \nEhefrau und Kinder der Fall sein soll.\n\n33\n\nOb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zulässig oder gar ordnungsrechtlich geboten ist, \nentscheidet sich nach einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls. Dabei ist \ninsbesondere auf die Schwere und Hintergründe der Tat, die Persönlichkeit des Täters, eine \netwaige Wiederholungsgefahr, die Dauer seines Aufenthalts und seine Integration in \nDeutschland, die Verhältnisse in seinem Heimatland und seine Beziehungen zu diesem sowie \nauf seine familiäre Situation und die Schwierigkeiten abzustellen, die bei einer \nMitübersiedlung der Familienangehörigen für diese zu erwarten sind,\n\n34\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2005 - 17 B 1539/05 -.\n\n35\n\nHieran gemessen ist die Ausweisung des Antragstellers nicht offensichtlich unvereinbar \nmit dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Familienschutz. Denn den familiären \nBelangen des Antragstellers und seiner Angehörigen stehen - wie im Folgenden dargelegt - \ngewichtige Schutzinteressen der Allgemeinheit gegenüber. \n\n36\n\nb) Da die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer sich gegebenenfalls \nanschließenden Klage als offen anzusehen sind, ist die Abwägung der widerstreitenden \nVollzugsinteressen unabhängig von diesem Gesichtspunkt vorzunehmen.\n\n37\n\nHierbei sind zugunsten des Antragstellers folgende Umstände zu berücksichtigen:\n\n38\n\nEr lebt seit 1977 in Deutschland. Im Juni 1989 wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung \nerteilt, die ab Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Er ist seit 1993 verheiratet und \nhat drei Kinder; Ehefrau und Kinder sind nach seinen Angaben eingebürgert. Weitere \nVerwandte des Antragstellers leben ebenfalls in Deutschland. Die Verbüßung der gegen ihn \nverhängten Freiheitsstrafen erfolgt im offenen Vollzug. Zudem genießt der Antragsteller \nmöglicherweise Ausweisungsschutz gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG. \n\n39\n\nDas sich aus diesen Umständen ergebene Interesse des Antragstellers an einem \nvorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet hat indes zurückzustehen gegenüber dem \ngewichtigeren öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \nAusreiseverpflichtung. Dieses Interesse ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Allgemeinheit \ndavor zu schützen, dass der Antragsteller weitere Straftaten, namentlich solche auf dem \nGebiet der Betäubungsmittelkriminalität, begeht. Der Senat teilt die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts, dass von dem Antragsteller eine konkrete Wiederholungsgefahr \nausgeht; auf die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses wird Bezug \ngenommen.\n\n40\n\nDer Antragsteller hat durch die von ihm begangenen Straftaten ein nachhaltig gestörtes \nVerhältnis zur geltenden Rechtsordnung an den Tag gelegt. Nachdem er bereits durch \nStrafbefehl des Amtgerichts E. vom 11. September 2001 wegen Einschleusung von \nAusländern in Tateinheit mit Beihilfe zur Förderung der Prostitution und Zuhälterei in vier \nFällen zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt \nworden war, hat er noch während der laufenden Bewährungsfrist damit begonnen, sich als \nKokainhändler zu betätigen. Dieserhalb verhängte das Landgericht I. mit Urteil vom 1. Juli \n2005 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Ausweislich der Urteilsgründe \nhatte der Antragsteller seit 1989 engen Kontakt zum „Rotlichtmilieu\" und finanzierte den \nLebensunterhalt seiner Familie mit Einkünften aus diesem Bereich. Von November 2003 bis \nNovember 2004 fungierte er als Kopf eines Kokainverkaufsnetzes und belieferte seine \nAbnehmer „gleichsam in Form eines Großhändlers\" mit insgesamt mehr als anderthalb \nKilogramm Kokain. Der Antragsteller hat damit planvoll und systematisch über einen \nZeitraum von einem Jahr der Verbreitung einer der gefährlichsten Drogen Vorschub geleistet, \ndie für das qualvolle Siechtum und den Tod zahlreicher, zumeist jüngerer Menschen \nverantwortlich ist. Hierin offenbart sich ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber \ngrundlegenden Schutzgütern Dritter und der Allgemeinheit.\n\n41\n\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zwischenzeitlich einen \ngrundlegenden Läuterungsprozess vollzogen und die Gebote der Rechtsordnung so nachhaltig \nverinnerlicht hätte, dass die Begehung neuerlicher Straftaten, namentlich im Bereich der \nBetäubungsmittelkriminalität, mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, \nliegen nicht vor. Seinem Wohlverhalten im Strafvollzug kommt insoweit keine indizielle \nRelevanz zu, da es von einem Strafgefangenen als selbstverständlich erwartet werden muss. \nAuch der Umstand, dass sich der Antragsteller im offenen Vollzug befindet, berechtigt nicht \nzu der Annahme, dass von ihm dauerhaft keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr \nausgehe. Eine Unterbringung im offenen Vollzug soll mit Zustimmung des Gefangenen schon \ndann erfolgen, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügt und \nnamentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder \ndie Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werde, § 10 Abs. 1 \nStVollzG. Die Gewährung dieser Vergünstigung als solche gestattet deswegen keine \nhinreichend zuverlässige Einschätzung des Legalverhaltens nach einer Entlassung aus der \nStrafhaft, \n\n42\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2006 - 17 B 1882/06 -.\n\n43\n\nEs ist nichts dafür ersichtlich, dass der Einräumung der genannten Vergünstigung im \nFalle des Antragstellers eine über die Beendigung der Strafhaft hinausreichende substanziierte \nund differenzierte Zukunftsprognose zugrunde gelegen hätte. Er trägt vielmehr selbst vor, \ndass aufgrund des allgemeinen Vollzugsplans in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich alle \nPersonen, die - wie er - sich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils auf freiem Fuß \nbefinden, in den offenen Vollzug geladen werden.\n\n44\n\nDie Absicht des Antragstellers, sich nach Haftentlassung einer Drogentherapie zu \nunterziehen, gibt für sich genommen keinen Anlass zu einer positiven Legalprognose. \nAbgesehen davon, dass die bisherige Delinquenz des Antragstellers nicht ausschließlich der \nFinanzierung des eigenen Drogenkonsums gedient hat, gestattet eine erfolgreich \nabgeschlossene stationäre Drogentherapie - Entsprechendes gilt erst Recht für den vom \nAntragsteller während der Haft angeblich praktizierten Konsumverzicht ohne therapeutische \nHilfe - angesichts der erfahrungsgemäß hohen Rückfallquote noch nicht die Prognose, dass \nvon dem Betroffenen eine ordnungsrechtlich relevante Wiederholungsgefahr nicht mehr \nausgehe; eine solche Prognose ist erst nach drogenfreier und straffreier Lebensführung über \neinen erheblichen Zeitraum gerechtfertigt,\n\n45\n\nständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 30. Juni 2004 - 17 B \n1295/04 -.\n\n46\n\nDie familiäre Situation des Antragstellers bietet ebenfalls keine hinreichende Gewähr für \neinen künftig rechtstreuen Lebenswandel. Auch in der Vergangenheit hat ihn die Übernahme \nfamiliärer Verantwortung nicht von der Begehung schwerer Straftaten abhalten können. Von \n1989 bis zu seiner Festnahme im November 2004 finanzierte er den Familienunterhalt aus \nEinnahmen aus dem „Rotlichtmilieu\".\n\n47\n\nDie langjährige Einbindung des Antragstellers in die Prostitutions- und Zuhälterszene und \nseine prominente Stellung innerhalb des Kokainverkaufsnetzes lassen es als naheliegend \nerscheinen, dass er die entsprechenden Kontakte nach seiner Haftentlassung jederzeit \nreaktivieren kann. Die angesichts seines bisherigen Werdegangs auf der Hand liegende \nGefahr, dass er bei entsprechendem Finanzbedarf von dieser Möglichkeit Gebrauch machen \nund weitere gewichtige Straftaten, insbesondere auf dem Gebiet der \nBetäubungsmittelkriminalität, begehen wird, ist der Allgemeinheit schlechterdings nicht \nzumutbar. Die mit einer vorläufigen Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland \neinhergehende Notwendigkeit, den Kontakt zu seinen Familienangehörigen in brieflicher und \ntelefonischer Form zu pflegen, hat der Antragsteller sich und seinen Angehörigen gegenüber \nselbst zu verantworten. \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n49\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265658","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-14/17-b-1842-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265658","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265658","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-14/17-b-1842-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265658","retrieved":"2026-07-09 02:33:28.979396+00:00"}}