{"status":"available","doknr":"OLD265695","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0313.18B388.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-13","aktenzeichen":"18 B 388/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht erstattet \nwerden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von \nProzesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, \ndie vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen \nkeine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das \nVerwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung abgelehnt hat. Demgemäß bleibt auch die Beschwerde gegen die \nVersagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren erfolglos, weil \ndie Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO \ni.V.m. § 114 ZPO.\n\n3\n\nDie vom Verwaltungsgericht zu Recht erklärte Unzulässigkeit des Hilfsantrags \nsowie des von den Antragstellern zu 2. und 3. gestellten Hauptantrags wird in der \nBeschwerdebegründung nicht in Frage gestellt.\n\n4\n\nAuch der am 27. April 2006 geborene, die nigerianische Staatsangehörigkeit \nbesitzende Antragsteller zu 1. hat mit der Berufung auf das dem Antragsteller zu 3. \nnach dessen Angaben zustehende und von ihm ausgeübte Umgangsrecht einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dass der Antragsteller zu 3. auch im \nHinblick auf seine familiären Bindungen zu dem Antragsteller zu 1. und unter \nBerücksichtigung der diesem zustehenden Rechte und seiner Interessen keinen \nAbschiebungsschutz wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung \naufgrund von § 60a Abs. 2 AufenthG beanspruchen kann, hat der Senat bereits in \nseinem Beschluss vom 22. Januar 2007 - 18 B 2738/06 - entschieden. Dass seitdem \nentgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts eine entscheidungserhebliche \nÄnderung der Sachlage eingetreten sei, machen die Antragsteller in ihrer \nBeschwerdebegründung nicht geltend. Das AufenthG ermöglicht den Elternnachzug \nzum ausländischen Kind - wie er hier begehrt wird - nur in den Fällen des § 36 \nAufenthG. Erforderlich ist danach für einen Anordnungsanspruch einerseits das \nGegebensein einer außergewöhnlichen Härte und ferner eine Ermessensreduzierung \nauf Null. Dass diesen Erfordernissen genügt ist, ist angesichts der Umstände des \nFalles - kein Sorgerecht des Antragstellers zu 3., kein Zusammenleben mit den \nAntragstellern zu 1. und 2., keine Sicherung des Lebensunterhalts, gleiche \nStaatsangehörigkeit der Eltern - nicht dargetan. Diese Wertung verlangt vorliegend \nBeachtung, wenn es auch nur um einen Duldungsanspruch geht, der aber nach der \nVorstellung der Antragsteller auf ein dauerhaftes Bleiberecht hinauslaufen soll.\n\n5\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2007 - 18 B 2738/06 -.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 i.V.m. §§ 53 Abs. 3, 52 \nAbs. 1 und 2 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-13/18-b-388-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-13/18-b-388-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265695","retrieved":"2026-07-09 02:33:31.827373+00:00"}}