{"status":"available","doknr":"OLD265697","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0313.12A671.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-13","aktenzeichen":"12 A 671/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung nach der Aktenlage nicht die erforderliche \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nEs bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass einer der \nin § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und in der Rechtsmittelbelehrung \nzum erstinstanzlichen Urteil zutreffend wiedergegebenen Zulassungsgründe \nvorliegen könnte. Insbesondere ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das \nErgebnis der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlichen \nZweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet. Da der Kläger entgegen \nder Ankündigung bei Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs eine Begründung \nfür den Antrag nicht vorgelegt hat, ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welche \nEinwendungen gegen die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung von \nihm erhoben werden sollen. Zwar sind an die Begründung eines nicht durch einen \nRechtsanwalt gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen \nAntrag auf Zulassung der Berufung geringe Anforderungen zu stellen. Der \nRechtsschutzsuchende hat aber jedenfalls zu den Punkten bereits im \nProzesskostenhilfeantrag Stellung zu nehmen, auf die es ersichtlich entscheidend \nankommt und zu denen er ohne weiteres mitteilbare Informationen hat.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2001 \n\n5\n\n- 22 B 722/00 - mit weiteren Nachweisen.\n\n6\n\nSchon daran fehlt es hier. Auch der Akteninhalt im Übrigen rechtfertigt nicht die \nErwartung, der Kläger werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem Antrag \nauf Zulassung der Berufung Erfolg haben, wenn ihm zur formgerechten Einleitung \nund Durchführung des Verfahrens ein Rechtsanwalt beigeordnet werde. \n\n7\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-13/12-a-671-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-13/12-a-671-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265697","retrieved":"2026-07-09 02:33:31.980311+00:00"}}