{"status":"available","doknr":"OLD265696","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0313.12A2018.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-13","aktenzeichen":"12 A 2018/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \n\n5\n\nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Aufhebungs- \nund Leistungsbescheid des Beklagten vom 19. August 1994 in der Gestalt des Wi-\nderspruchsbescheides des Landrats des Kreises F. vom 6. November 2000 sei \nrechtmäßig, soweit für den Zeitraum vom 1. Mai 1993 bis zum 4. März 1994 So-\nzialhilfeleistungen i. H. v. 15.823,73 EUR (= 30.948,53 DM) zurückgefordert würden, \nnicht zu erschüttern.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass\n\n7\n\n- die zurückgenommenen begünstigenden Sozialhilfebescheide rechtswidrig \ni. S. d. § 45 Abs. 1 SGB X seien, weil der Beklagte aufgrund des gewöhn-lichen \nAufenthalts des Klägers, den dieser vor seinem Haftantritt in L1. gehabt habe, für \ndie Bewilligung nicht zuständig gewesen sei,\n\n8\n\n- der Kläger nicht auf den Bestand der Sozialhilfebescheide habe vertrauen \ndürfen, weil er i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X Angaben über seine Strafhaft \nvorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig unterlassen habe und damit die \nBewilligungsbescheide auf im wesentlichen unrichtigen oder unvollständigen \nAngaben beruhten, \n\n9\n\n- die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten sei, \n\n10\n\n- Ermessensfehler nicht zu erkennen seien, \n\n11\n\n- die Rücknahme der Verjährung nicht unterliege,\n\n12\n\n- der auf § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB X beruhenden Rückforderung die Ver-\njährungsregelung des § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X nicht entgegenstehe und \n\n13\n\n- sich der Kläger nicht auf Verwirkung berufen könne.\n\n14\n\nZur Darlegung ernstlicher Zweifel beschränkt sich das Zulassungsvorbringen auf \ndie Geltendmachung von Ermessensfehlern sowie des Entritts der Verwirkung und \nlässt damit die vom Verwaltungsgericht im übrigen für gegeben erachteten \nTatbestandsvoraussetzungen, insbesondere das Fehlen von Vertrauensschutz \naufgrund vorsätzlicher oder zumindest grob fahrlässiger unrichtiger oder \nunvollständiger Angaben unberührt. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Juni \n2005 noch geltend gemacht hat, die Forderung sei verjährt, hat er dieses Vorbringen \nim Schriftsatz vom 8. Juli 2005 nicht mehr aufrecht erhalten. \n\n15\n\nDie hiernach für die Prüfung im Zulassungsverfahren maßgebenden \nDarlegungen des Klägers stellen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, \nErmessensfehler seien nicht gegeben, nicht in Frage. In einem Fall wie dem \nvorliegenden, in dem die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X als \ngegeben zugrunde zu legen sind, ist eine Rücknahme im Regelfall nicht \nermessensfehlerhaft; ein Absehen von der Rücknahme kommt nur bei Vorliegen \nbesonderer Umstände in Betracht. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 1994 - 24 A 646/92 - m. w. N.; Urteil vom \n22. März 2006 - 12 A 3710/03 -.\n\n17\n\nDementsprechend kann sich in derartigen Fällen die Ermessenbetätigung auf die \nFeststellung und Gewichtung derartiger besonderer Umstände beschränken. Sind \nsolche Umstände nicht gegeben, reicht es für die Ermessenbetätigung im übrigen \naus, wenn dies, wie hier, zur Begründung des Aufhebungs- und Leistungsbescheides \nfestgestellt (\"Es sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückforderung der zu Unrecht \ngewährten Sozialhilfeleistungen entgegenstehen\") und im übrigen - dem Regelfall \nentsprechend - durch den Erlass des Aufhebungs- und Leistungsbescheides \nbekundet wird, dass der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor der eingetretenen \nBestandskraft eingeräumt werden soll.\n\n18\n\nDie Darlegungen in der Zulassungsbegründung rechtfertigen nicht die Annahme, \ndass der Beklagte bei seiner Ermessensbetätigung insoweit von unzutreffenden \nVoraussetzungen ausgegangen ist. Besondere Umstände im o.g. Sinn, die dem \nBeklagten Anlass gegeben hätten, in eine weiterführende Ermessensbetätigung und \n-abwä-gung einzutreten, sind in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Der \ndarin enthaltene Hinweis auf abhanden gekommene Verwaltungsvorgänge ist nicht \ngeeignet, das Vorliegen derartiger Umstände positiv zu belegen. Abgesehen davon \nfehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge dem Beklagten bei Erlass des angefochtenen Bescheides \nbzw. der Widerspruchsbehörde im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht \nvorgelegen haben könnten. Insbesondere gibt der von dem Kläger insoweit \nangeführte Vermerk des Beklagten vom 9. November 2000 hierfür nichts her. Aus \nihm ergibt sich nämlich lediglich, dass bei dem Kreis F. im Jahre 2000 keine \nAkten oder Vorgänge in Bezug auf ein von diesem gegenüber der Stadt L1. \neingeleitetes Kostenerstattungsverfahren aufzufinden waren. Entsprechendes gilt für \ndie pauschale Geltendmachung der - dem Beklagten bekannten - schweren \nBehinderung des Klägers und einer hieraus nach Auffassung der Klägers \nresultierenden eingeschränkten Erwerbsfähigkeit.\n\n19\n\nDie Behinderung als solche steht - sofern nicht bereits mit dem Erlass eines \nAufhebungs- und Leistungsbescheides nachteilige Auswirkungen auf den \n(psychischen) Gesundheitszustands eines Behinderten verbunden sind, was hier \njedoch weder vorgetragen noch ersichtlich ist - der Annahme eines Regelfalls nicht \nentgegen, wenn der Behinderte die zurückgenommenen Sozialhilfebewilligungen, \nwie hier, durch ihm zurechenbare unrichtige oder unvollständige Angaben vorsätzlich \noder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat. Haben, wie hier, die unrichtigen \noder unvollständigen Angaben ihren Grund nicht in der Behinderung (etwa durch \neine eingeschränkte Erkenntnis- und Steuerungsfähigkeit), ist auch kein Grund \nersichtlich, den Behinderten anders zu behandeln als die anderen \nSozialhilfeempfänger, die durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder \nunvollständig gemachte Angaben unberechtigterweise Sozialhilfe erlangen.\n\n20\n\nSoweit der Kläger auf die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit durch die \nBehinderung hinweist, werden damit im wesentlichen finanzielle Einschränkungen \nangesprochen, die mit der Rückzahlung der unberechtigt erhaltenen Sozialhilfemittel \nverbunden sind. Allgemein mit der Rückzahlung von Sozialhilfemitteln verbundene \nfinanzielle Einschränkungen sind jedoch notwendige - und vom Gesetzgeber in den \nFällen fehlenden Vertrauensschutzes im Regelfall in Kauf genommene - Folgen des \nAusgleichs der unberechtigt erhaltenen Sozialhilfemittel und damit hinzunehmen. \nSollten die allgemeinen finanziellen Einschränkungen zugleich zu besonderen, nicht \ndurch sonstige staatliche Unterstützungsleistungen aufzufangenden Belastungen des \nBehinderten führen, kann diesen im konkreten Fall im Rahmen der Vollstreckung der \nRückforderung je nach Bedarf durch Stundung, Teilerlass etc. angemessen \nRechnung getragen werden, so dass es einer Berücksichtigung und Abwägung \ndieser im Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides oder im Rahmen \ndes Widerspruchsverfahrens ohnehin kaum absehbaren Eventualitäten regelmäßig \nnicht bedarf. Dass abweichend hiervon bereits bei Erlass des Aufhebungs- und \nLeistungsbescheides oder im Widerspruchsverfahren diesbezügliche besondere, mit \nder Rückzahlung der unberechtigt erhaltenen Sozialhilfemittel verbundene \nBeeinträchtigungen des behinderten Klägers konkret absehbar und daher im \nEinzelnen zu gewichten gewesen sind, ist weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n21\n\nDie Darlegungen in der Zulassungsbegründung sind des weiteren nicht geeignet, \ndie Auffassung des Verwaltungsgerichts, zugunsten des Klägers greife der \nTatbestand der Verwirkung nicht ein, nicht in Frage zu stellen. So mangelt es bereits \nan der Darlegung des für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen, über den \nbloßen Zeitablauf hinausgehenden besonderen Vertrauenstatbestands. Besondere \nUmstände, die dem Kläger, der sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf \nein Vertrauen in den Bestand der Sozialhilfebewilligungen berufen konnte, das \nVertrauen darauf hätten vermitteln können, dass der Beklagte gleichwohl von der \nRückforderung der zu Unrecht geleisteten und der Höhe nach erheblich \nSozialhilfemittel absehen wird, sind nicht dargelegt oder ersichtlich. \n\n22\n\nEin besonderer Umstand kann auch nicht in der an den damaligen \nVerfahrensbevollmächtigten des Klägers gerichteten Mitteilung des \nOberkreisdirektors des Kreises F. vom 2. November 1994 gesehen werden. \nDiese Mitteilung beschränkt sich auf den Hinweis, dass zunächst der Ausgang des \nKostenerstattungsverfahrens mit der Stadt L1. abgewartet werden solle und daher \ndie Entscheidung über den Widerspruch \"zunächst zurückgestellt\" werde. Zu \ngegebener Zeit werde auf die Angelegenheit zurückgekommen und die beantragte \nAkteneinsicht gewährt werden. Diese in ihrem Erklärungsgehalt erkennbar \nausschließlich auf die weitere Abwicklung des Widerspruchsverfahrens beschränkte \nund damit rein verfahrenstechnische Mitteilung lässt einen Rückschluss auf den \nmateriell-rechtlichen Ausgang des Widerspruchsverfahrens nicht zu, geschweige \ndenn einen Rückschluss auf eine Absicht des Beklagten, bereits in diesem Zeitpunkt \nauf die Geltendmachung der Rückforderung endgültig zu verzichten. Soweit in der \ngenannten Mitteilung das weitere Vorgehen der Widerspruchsbehörde davon \nabhängig gemacht worden ist, \"ob und ggfs. in welchem Umfang die Stadt L1. ihre \nErstattungspflicht anerkennt\", ist damit die zukünftige Sachbehandlung völlig offen \ngeblieben.\n\n23\n\nEin zugunsten des Klägers wirkender Vertrauenstatbestand ergibt sich erst recht \nnicht aus dem Schreiben des Oberstadtdirektors der Stadt L1. vom 7. Juni 1995. \nDarin ist die Kostenerstattung gerade für den hier in Rede stehenden Zeitraum der \nInhaftierung des Klägers bis zum 4. März 1994 abgelehnt worden, so dass \nangesichts der aus dem Hinweis vom 2. November 1994 ersichtlichen Verknüpfung \ndes Schicksals der Rückforderung mit dem Ausgang des Erstattungsverfahrens \ndavon ausgegangen werden musste, dass nunmehr an der Rückforderung \ngegenüber dem Kläger festgehalten wird. Dass die Widerspruchsbehörde nach dem \nEingang der Mitteilung des Oberstadtdirektors der Stadt L1. am 22. Juni 1995 bis \nzum Erlass des Widerspruchsbescheides im November 2000 mehr als 5 Jahre \nbenötigte, kennzeichnet lediglich den Zeitablauf - innerhalb dessen der Kläger im \nübrigen keinerlei Zahlungen zu leisten brauchte -, nicht aber einen besonderen \nVertrauenstatbestand.\n\n24\n\nDass im vorliegenden Verfahren Verjährung nicht eingetreten ist, wird, wie oben \ndargelegt, auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt. Soweit er aus den \nVerjährungsregelungen ableitet, dass ein Verpflichteter bereits nach kurzer Zeit auf \nden Bestand des Bewilligungsbescheides vertrauen dürfe, steht dies im Widerspruch \nzu Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften. Diese zeigen vielmehr den vom \nGesetzgeber für die Geltendmachung der Rückforderung zulässigen zeitlichen \nRahmen auf, innerhalb dessen ein Verpflichteter mit derartigen Rückforderungen zu \nrechnen hat. Eine Verkürzung dieses Zeitraums über das Rechtsinstitut der \nVerwirkung kommt daher \n\n25\n\n- wovon im übrigen der Kläger in der Zulassungsbegründung auch selbst ausgeht \n- nur bei Vorliegen eines besonderen Vertrauenstatbestandes in Betracht, für den, \nwie oben ausgeführt, weder etwas dargelegt noch sonst etwas ersichtlich ist. \n\n26\n\nSchließlich greift auch die - sinngemäß erhobene - Rüge der Versagung \nrechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Soweit geltend gemacht \nwird, der Kläger sei vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 13. April \n2005 nicht auf die geänderte - und im Gegensatz zu der mit gerichtlicher Verfügung \nvom 18. Januar 2002 den Beteiligten bekannt gegebenen Meinung stehenden - \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Frage der ausreichenden \nErmessensbetätigung hingewiesen worden, wird damit der nach der Begründung des \nangefochtenen Urteils erfolgte ausdrückliche Hinweis auf diese Änderung in der \nmündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt. Warum der in der mündlichen \nVerhandlung anwaltlich vertretene Kläger nicht in der Lage gewesen sein soll, \nangemessen darauf zu reagieren, dass der Einzelrichter ausweislich des Protokolls \nin der mündlichen Verhandlung nunmehr ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, \ndass er der Klage keine Erfolgsaussichten einräume, wird nicht dargelegt. \n\n27\n\nAbgesehen davon ist insoweit Rügeverlust eingetreten, da der Kläger nicht von \nden ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten \nGebrauch gemacht hat, eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung oder eine \nVertagung zu beantragen, um sich gegenüber der geänderten Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts angemessen rechtliches Gehör zu verschaffen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-13/12-a-2018-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265696","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265696","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-13/12-a-2018-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265696","retrieved":"2026-07-09 02:33:31.902407+00:00"}}