{"status":"available","doknr":"OLD265734","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0312.1A2037.05PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-12","aktenzeichen":"1 A 2037/05.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, \n\na) dass die Auftragsvergabe zur Besetzung von Stellen als Küchenhilfe, wie sie durch den \nDienstleistungs-Vertrag des Beteiligten mit der D. B. Service GmbH & Co. KG vom \n14. Mai 2004 erfolgt ist, gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW der Mitbestimmung \ndes Antragstellers unterliegt,\n\nb) dass die Besetzung von Stellen als Küchenhilfe auf der Grundlage des Dienstleistungs-\nVertrages, den der Beteiligte mit der D. B. Service GmbH & Co. KG am 14. Mai 2004 \ngeschlossen hat, gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig \nist.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller und der Beteiligte streiten um die Mitbestimmung bei der Vergabe \nvon Reinigungsarbeiten und Küchendiensten an einen privaten Unternehmer.\n\n4\n\nDer Beteiligte lässt diese Arbeiten in seinem Verwaltungsgebäude in E. und in dem \ndort gelegenen Casino seit einigen Jahren von privaten Unternehmen ausführen. Anlässlich \neiner Neuvergabe der Arbeiten schloss der Beteiligte am 14. Mai 2004 mit der D. B. \nService GmbH & Co. KG (Auftragnehmer) einen \"Dienstleistungs-Vertrag\" über \nKüchendienste, die am Standort seines Verwaltungsgebäudes in der L.--------straße in E. \nunter Einsatz von Mitarbeitern des Auftragnehmers ausgeführt werden sollten. Dabei wurden \nals zu erbringende Leistungen detaillierte Arbeiten im Zusammenhang mit der Reinigung des \nKücheninventars und zur \"Unterstützung\" bei der Speisenzubereitung sowie der \n\"Mitbetreuung\" der Essensausgabe vereinbart. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird \nauf den bei den Akten befindlichen Vertragstext (Bl. 5 der Gerichtsakte) Bezug genommen. \nDer Vertrag vom 14. Mai 2004 trat am 1. Juni 2004 in Kraft (§ 10 Nr. 1 des Vertrages) und \nläuft noch weiter. Die D. B. Service GmbH & Co. KG setzt ab dem 1. Juni 2004 eigene \nArbeitnehmer ein.\n\n5\n\nEine Beteiligung des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages \nfand nicht statt. \n\n6\n\nDer Antragsteller hielt den Vertragsabschluss mit der D. B. Service GmbH vom \n14. Mai 2004 für einen nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW \nmitbestimmungspflichtigen Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalgestellungsvertrag. Er \nging davon aus, dass die von der Firma eingesetzten Küchenhilfen in den Betrieb des \nBeteiligten eingegliedert seien; sie erhielten Weisungen ausschließlich durch das von dem \nBeteiligten angestellte eigene Küchenpersonal. Gegenstand der Mitbestimmung sei die Frage, \nob die vergebenen Arbeiten von vorhandenem oder einzustellendem Personal ausgeführt \nwerden könnten. \n\n7\n\nEin vom Antragsteller am 27. Mai 2004 gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nVerfügung ist durch Beschluss der Fachkammer des Verwaltungsgerichts E. vom \n28. Juni 2004 rechtskräftig abgelehnt worden (34 L 1688/04.PVL).\n\n8\n\nAm 23. August 2004 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren eingeleitet und beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, dass die Auftragsvergabe zur Besetzung von zwei Stellen als Küchenhilfen \ndurch den Beteiligten an die D. B. Service GmbH & Co. KG gemäß § 72 Abs. 4 LPVG \nNRW mitbestimmungspflichtig ist.\n\n10\n\nDer Beteiligte hat beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nDie Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat den Antrag abgelehnt und zur \nBegründung im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich nicht um einen \nArbeitnehmerüberlassungsvertrag, weil im Dienstleistungs-Vertrag eine Klausel fehle, \nwonach der Auftragnehmer (D. ) eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von \nArbeitnehmern besitze. Im Übrigen sei Gegenstand des Vertrages nach dem \nGesamtzusammenhang der Regelungen die Ausführung bestimmter Küchendienste und damit \ndie Erbringung einer Dienstleistung als Ganze, nicht nur die Überlassung von Personal. \nJedenfalls die Reinigungsarbeiten seien vertraglich so spezifiziert, dass sie von den \nMitarbeitern des Auftragnehmers nach einmaliger Einweisung ohne zusätzliche Anordnungen \nder Dienststelle wahrgenommen werden könnten. Der Vertrag regele nach dem wahren \nWillen der Vertragsschließenden die Übertragung von Arbeiten an einen Dritten, welche \ndieser mit eigenem Personal ausführe. Sollte der Einsatz dieser Mitarbeiter wegen der vom \nAntragsteller behaupteten Verzahnung mit den von der Dienststelle ausgeführten \nArbeitsabläufen des Casinos in die Nähe einer Arbeitnehmerüberlassung rücken, so läge darin \nkein zusätzlich (konkludent) geschlossener Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Diesem fehle \ndie notwendige Schriftform, sodass er nichtig wäre. Der bloße Wille der Parteien, neben dem \nDienstleistungs-Vertrag vertragliche Beziehungen mit einem anderen Inhalt herzustellen, \nerfülle nicht den geltend gemachten Mitbestimmungstatbestand; andere \nMitbestimmungstatbestände seien nicht Verfahrensgegenstand.\n\n13\n\nGegen diesen Beschluss, der den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 9. Mai \n2005 zugestellt wurde, hat der Antragsteller am 9. Juni 2005 Beschwerde eingelegt und diese \nam 6. Juli 2005 begründet.\n\n14\n\nDer Antragsteller führt zur Begründung der Beschwerde aus: Die Art der \nVertragsgestaltung erfülle, wie bereits erstinstanzlich geltend gemacht, den Tatbestand des \n§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW. Es handele sich um einen \nArbeitnehmerüberlassungsvertrag. Ob es sich um ein Leiharbeitsverhältnis im Sinne des AÜG \noder einen Werkvertrag handele, sei unerheblich. Denn die entliehenen Arbeitskräfte seien in \nden Betrieb der Dienststelle eingeordnet. Vorliegend fielen der Inhalt des schriftlichen \nVertrages und die tatsächliche Leistung auseinander, denn der Einsatz der Hilfskräfte erfolge \nnicht in der vertraglich vereinbarten Art. Tatsächlich seien die Küchenhilfen vollständig in \nden Dienstplan des Beteiligten eingegliedert. Die D. -Mitarbeiterinnen führten auch \nüberwiegend Küchenarbeiten aus. Im Leistungsverzeichnis seien zwar Reinigungsarbeiten \naufgeführt, es sei jedoch auch vereinbart, dass die Mitarbeiterinnen jeden Tag \nküchenspezifische Tätigkeiten durchzuführen hätten. Dementsprechend werde in der Anlage \nvon einem \"Einsatz\" von Küchenpersonal gesprochen. Hierbei seien sie notwendigerweise \nweisungsabhängig, denn eine Vertragsdurchführung sei insofern ohne Eingliederung in den \norganisatorischen Ablauf der Küche faktisch unmöglich. Ihre Anweisungen bei der \nAusführung von Küchenarbeiten (zum Putzen und Schneiden von Obst und Gemüse, \nMaterialbeschaffung, Nachtischzubereitung, Entnahme von Speiseproben, Essensausgabe, \nReinigung) erhielten sie nicht von der Fremdfirma, sondern von Beschäftigten des Beteiligten. \nAuch die Urlaubsplanung erfolge in Absprache mit dem Küchenchef. Die ergänzende Hilfe \nlasse sich mit einer selbstständigen Zubereitung der gesamten Speisen nicht vergleichen. Eine \nder Küchenkräfte müsse sogar täglich das Zeiterfassungsgerät nutzen. Eine andere habe eine \nim Urlaub befindliche Küchenhilfe des Beteiligten vertreten und sei somit auf jeden Fall \nweisungsgebunden in den Betrieb eingegliedert. Lediglich die Entlohnung und die \nBestimmung der eingesetzten Personen erfolge durch die Fremdfirma. Ungeachtet ihrer \nexternen Stellung seien die Küchenfrauen daher wie Dienststellenangehörige tätig. \n\n15\n\nDer Vertrag beinhalte somit zwar eine Leistung, die sich ihrem Inhalt nach als eine \nWerkleistung des Auftragnehmers darstelle. Faktisch seien die überlassenen Mitarbeiterinnen \naber in die Dienststelle eingeordnet und erbrächten keine Werkleistung. In dieser Weise sei \ndie Mitarbeit der zur Verfügung gestellten Kräfte bereits nach dem wirklichen Willen der \nVertragsparteien bei Vertragsschluss organisiert gewesen. Auch das BAG stelle unabhängig \nvon der Vertragsgestaltung auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. Schon früher seien \nKüchenfrauen in genau derselben Weise eingesetzt gewesen; sein Vortrag sei deshalb nicht \n\"ins Blaue hinein\" erfolgt. Schon damals hätten sich die beiden Küchenhilfen reibungslos in \nden Arbeitsablauf des Beteiligten einbinden müssen und seien von Weisungen des \nKüchenchefs abhängig gewesen. Da diese Verhältnisse schon vor Abschluss des hier \nstreitigen Vertrages bekannt gewesen seien, habe der Beteiligte von der Notwendigkeit der \nEingliederung gewusst.\n\n16\n\nDass er, der Antragsteller, bislang kein Mitbestimmungsrecht reklamiert habe, könne ihm \nnicht entgegengehalten werden. Die Eingliederung habe \"schleichend\" stattgefunden; \nzunächst seien die Mitarbeiter entsprechend dem Vertrag eingesetzt worden, dies habe sich \ndann aber immer mehr ausgeweitet. \n\n17\n\nFerner sei der Mitbestimmungstatbestand der Einstellung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nLPVG NRW erfüllt. Die Erstreckung des Antrags zu b) auf diesen Tatbestand sei zulässig. \nVon Anfang an sei das eigentliche Antragsziel gewesen, den gesamten Vorgang unter jedem \nin Betracht kommenden Gesichtspunkt zu behandeln. Der Streit habe umfassend geklärt \nwerden sollen, weshalb auf diesen Mitbestimmungstatbestand schon im Verfahren auf Erlass \neiner einstweiligen Verfügung Bezug genommen worden sei. Das Gericht habe das Begehren \nvon Amts wegen so zu verstehen, wie es dem wirklichen Antragsziel entspreche; die Grenze \nbilde § 308 ZPO. Der Antrag sei auch begründet. Die Aufnahme der Küchenkräfte in den \nBetrieb sei eine Einstellung im Sinne der Vorschrift. Diese liege vor, wenn eine vertraglich \nabgesicherte Weisungsbefugnis der Dienststelle bestehe. Keine Einstellung sei die \nBeschäftigung von Unternehmensarbeitnehmern, bei denen die Beschäftigten unter der \nLeitung des Werkunternehmers ihre Beschäftigung ausübten. Würden diese jedoch \nhinsichtlich Art, Zeit und Umfang der Arbeitsleistung dem Direktionsrecht eines Arbeitgebers \nunterstellt, liege eine Einstellung vor. Das sei nach dem Sachverhalt der Fall.\n\n18\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag zum Zwecke der Klarstellung \ndahingehend neu gefasst, dass er beantragt,\n\n19\n\nfestzustellen, dass die Auftragsvergabe zur Besetzung von Stellen als Küchenhilfe, wie \nsie durch den Dienstleistungs-Vertrag des Beteiligten mit der D. B. Service GmbH & \nCo. KG vom 14. Mai 2004 erfolgt ist, gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW der \nMitbestimmung des Antragstellers unterliegt,\n\n20\n\nfestzustellen, dass die Besetzung von Stellen als Küchenhilfe auf der Grundlage des \nDienstleistungs-Vertrages, den der Beteiligte mit der D. B. Service GmbH & Co. KG \nam 14. Mai 2004 geschlossen hat, gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW \nmitbestimmungspflichtig ist.\n\n21\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n22\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und seinen neu gefassten erstinstanzlichen \nAnträgen zu entsprechen.\n\n23\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n24\n\ndie Beschwerde mit den neu gefassten Anträgen zurückzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung verteidigt er die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und \nführt ergänzend an: Soweit in dem neu gefassten Antrag zu 1. eine Antragsänderung enthalten \nsein sollte, werde dieser widersprochen. In der Sache verkenne der Antragsteller, dass \nGegenstand der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW nur das Ob des \nVertragsabschlusses sei; auf die vom Antragsteller dargestellten tatsächlichen Verhältnisse \nkomme es deshalb von vornherein nicht an. Somit gehe auch der Hinweis auf Rechtsprechung \ndes BAG fehl. Der allein entscheidende Vertragsinhalt gebe für den Abschluss eines \nArbeitnehmerüberlassungsvertrages nichts her. Dies räume der Antragsteller ein, wenn er \nbehaupte, dass der Inhalt des Vertrages und die tatsächlich erbrachten Leistungen auseinander \nfielen. Es werde ins Blaue hinein behauptet, dass bereits bei Vertragsabschluss eine \nEinordnung der zur Verfügung gestellten Kräfte in die Dienststelle gewollt gewesen sei. Auch \ndie Art und Weise, wie die Mitarbeiter der D. eingesetzt würden, zeige, dass keine \nArbeitnehmerüberlassung stattfinde. Urlaubsvertretungen für eigene Mitarbeiter nähmen sie \nnicht wahr, Weisungen des Küchenchefs erfolgten lediglich im Hinblick auf die zeitlichen \nVorgaben, nicht auch inhaltlich. Im Übrigen ergingen die Weisungen durch den täglich im \nHause anwesenden Vorarbeiter der Firma D. . \n\n26\n\nDer Antrag zu b) sei unzulässig, weil der Antragsteller erstmals in der Beschwerdeinstanz \nein Mitbestimmungsrecht nach dieser Vorschrift reklamiere. Der ursprüngliche Antrag sei \neindeutig und nicht auslegungsfähig. Vorsorglich weise er darauf hin, dass eine \"Einstellung\" \nim Sinne der Vorschrift aber auch in der Sache nicht vorliege. Nach dem abgeschlossenen \nDienstleistungs-Vertrag seien sowohl die Aufgaben der D. -Mitarbeiter als auch die \nEinsatzzeit bestimmt. Der örtliche und zeitliche Einsatz der Kräfte sei vertragsmäßig \nfestgelegt. Ihm, dem Beteiligten, verbleibe damit kein Direktionsrecht. Der Antragsteller \nunterscheide nicht zwischen dem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht und werkvertraglichen \nAnweisungen. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens VG E. 34 L 1688/04.PVL (Beiakte \nHeft 1) Bezug genommen.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nDie fristgemäß erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde hat Erfolg.\n\n30\n\nDie neu gefassten bzw. erweiterten Anträge sind zulässig und begründet. \n\n31\n\n1. Die Neufassung des Antrags zu a) ist als Präzisierung des Begehrens ohne weiteres \nzulässig. Der Antragsteller erstrebt mit ihr, am Zustandekommen des Dienstleistungs-\nVertrages vom 14. Mai 2004 beteiligt zu werden. Dieses Begehren ist trotz des schon \nerfolgten Vertragsschlusses und der Durchführung des Vertrages nicht erledigt; ein \nMitbestimmungsverfahren ist jedenfalls für die Zukunft noch sinnvoll möglich.\n\n32\n\nDer Antrag zu a) ist auch begründet.\n\n33\n\nNach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche \noder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über den Abschluss von \nArbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen, wobei sich beide Formen durch die \nEntgeltlichkeit bzw. Gewerbsmäßigkeit der Überlassung unterscheiden. Hier liegt mit dem \nDienstleistungs-Vertrag mit der D. B. Service GmbH & Co. KG vom 14. Mai 2004 ein \nArbeitnehmerüberlassungsvertrag vor. \n\n34\n\nDie Fachkammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass es für das Eingreifen des \nMitbestimmungstatbestandes aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW allein auf die \nAusgestaltung bzw. den Inhalt des Vertrages ankommt, nicht aber auf seine tatsächliche \nHandhabung. Maßgeblich ist nicht, ob die Parteien einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag \nabschließen wollten und dies zum Ausdruck bringen, sondern die objektivierende Betrachtung \ngemäß §§ 133, 157 BGB. Deshalb ist das Fehlen des Hinweises auf die Erlaubnis nach § 1 \nAÜG für sich gesehen ebenso wenig aussagekräftig wie die Vertragsbezeichnung. \nEntscheidend beim Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist, dass der Verleiher dem Entleiher \ngeeignete Arbeitskräfte überlässt, die der Entleiher nach eigenen betrieblichen Erfordernissen \neinsetzen kann.\n\n35\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O. § 72 Rn. 502.\n\n36\n\nDiese Voraussetzungen sind hier im streiterheblichen Verhältnis des Beteiligten (als \nEntleiher = Auftraggeber) zur D. B. Service GmbH & Co. KG (dem Verleiher = \nAuftragnehmer) erfüllt. Die Verpflichtung der D. erschöpft sich im Vertrag vom 14. Mai \n2004 nicht darin, mit eigenen Kräften eine selbstständige (Dienst-)Leistung als Ganze zu \nerbringen, wie der Beteiligte meint. D. ist vielmehr verpflichtet, durch eigene \nMitarbeiterinnen unselbstständige Teilleistungen in einem weiterhin vom Beteiligten \norganisierten Küchenbetrieb auszuführen. Die Firma überlässt dem Beteiligten dazu geeignete \nArbeitskräfte, die dieser nach eigenen betrieblichen Erfordernissen wie eigene Arbeitnehmer \nin seiner Dienststelle einsetzt.\n\n37\n\nVgl. zu diesem Merkmal von Hoyningen-Huene, BB 1985, 1669. \n\n38\n\nDas wird insbesondere an den vereinbarten küchenspezifischen Leistungen deutlich, die \nunmittelbar und untrennbar in die vom Beteiligten im Casino erbrachten Dienstleistungen der \nSpeisenzubereitung und Essensausgabe eingebunden sind. Dementsprechend sind diese \nLeistungen in der Anlage \"Leistungsverzeichnis\" nur sehr allgemein umschrieben \n(\"unterstützen\" bzw. \"mitbetreuen\") und erhalten ihren konkreten Inhalt erst aus den von \neigenen Kräften des Beteiligten bestimmten Abläufen, in welche Mitarbeiter der Firma D. \nfest integriert sind. Auch wenn insoweit das Weisungsrecht des Küchenchefs des Beteiligten \nvertraglich eingeschränkt ist (vgl. § 2 Nr. 2 Buchst. d des Dienstleistungs-Vertrages), kommt \ndoch eine selbstständige Erbringung dieser Leistungen objektiv nicht in Betracht. Zumindest \norganisatorisch müssen sich die Einzelbeiträge in die vom Beteiligten verantwortete \nEssensversorgung nahtlos einfügen. Dementsprechend könnten die von der D. \nübernommenen Leistungen insgesamt ebenso gut vom Küchenpersonal des Beteiligten erfüllt \nwerden. Die vertragliche Verpflichtung ist dadurch insgesamt darauf gerichtet, dem \nBeteiligten Personal für seine Teilaufgaben zur Verfügung zu stellen. \n\n39\n\nVon daher fällt für die Qualifizierung des Vertrages nicht ins Gewicht, dass die \nReinigungsarbeiten, die in seinem Leistungsverzeichnis sehr viel genauer beschrieben sind, \nals potenziell selbstständige Gewerke in Betracht zu ziehen sind. Denn sie werden von \ndenselben Personen auf derselben vertraglichen Grundlage und in demselben Zusammenhang \nerbracht. Im Übrigen sind auch die Reinigungsarbeiten in die Arbeitsabläufe des Casinos \neingebunden und könnten insbesondere ohne weiteres vom Personal des Beteiligten geleistet \nwerden. Daher ist es auch vom Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes geboten, \nvon einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auszugehen. Die vertraglich vereinbarten \nLeistungen gehören nämlich insgesamt zum Aufgabenbereich des Beteiligten - solange er die \nKüchendienste und Essensversorgung selbst organisiert -, sodass mit der Einbeziehung \ndienststellenfremder Kräfte eine Möglichkeit des Arbeitsplatzverlustes besteht, der die im \nWege der Mitbestimmung zu wahrenden Interessen der Beschäftigten unmittelbar \nberührt.\n\n40\n\nVgl. zu diesem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O. § 72 Rn. 499; Krieg/Orth/Welkoborsky, LPVG \nNordrhein-Westfalen, 4. Aufl., § 72 S. 452 (zu § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19). \n\n41\n\nFreilich ist das Bemühen der Vertragspartner deutlich, die zu erbringenden Leistungen \n(\"Küchendienste\") in den Vordergrund zu stellen und diese in größtmöglicher Weise von den \nAufgaben des Beteiligten im Rahmen des Casinobetriebes zu separieren. Zutreffend hat die \nFachkammer insofern auf die vertragliche Verpflichtung zur Gestellung von Arbeitsmitteln \nund Geräten durch den Auftragnehmer (§ 2 Nr. 3 des Dienstleistungs-Vertrags), die schon \ngenannte Einschränkung des unmittelbaren Weisungsrechts und die Haftungsregelungen (§ 2 \nNr. 4 des Vertrags) hingewiesen. Dies alles führt aber nicht zur Annahme eines \nSubunternehmervertrages (Werk- oder Dienstvertrag), wie er von der Fachkammer bejaht \nworden ist. Bei verständiger Würdigung der Vertragsgestaltung geht es vorrangig nicht um \nbestimmte Leistungen in Gestalt von Diensten bzw. Werken, sondern um die Überlassung von \nArbeitskräften zur Erledigung festgelegter Arbeiten. Das wird schon dadurch deutlich, dass \nder Dienstleistungs-Vertrag in erheblichem Umfang Regelungen über das eingesetzte \nPersonal und dessen Beziehungen zur Dienststelle enthält (vgl. § 2 Nr. 2 Buchst. a bis h des \nVertrages). Diese Regelungen wären überflüssig, ginge es allein um Dienstleistungen bzw. \nGewerke. Die Beschreibung der auszuführenden Arbeiten dient in diesem Zusammenhang \nlediglich der Abgrenzung und Zuweisung der Arbeitsbereiche, die ansonsten mittels des \nDirektionsrechts des Dienststellenleiters vorzunehmen wäre. Entscheidend ist daher - wie \nschon oben dargelegt -, dass die vertraglichen Leistungen zumindest im Zusammenhang mit \nder Essensversorgung funktional wesentlich mit der Tätigkeit des Beteiligten im \nCasinobereich verzahnt sind und deshalb nicht selbstständig und unabhängig erbracht werden \nkönnen. Dass die Überlassung mit Blick auf bestimmte, vertraglich umschriebene Arbeiten \ngeschieht, ist für den Mitbestimmungstatbestand schon deshalb ohne Bedeutung, weil die \npersonalvertretungsrechtliche Gefährdungslage sich von einer typischen \nArbeitnehmerüberlassung nicht unterscheidet. Die rechtliche Betonung von Einzelregelungen, \ninsbesondere der partielle Ausschluss des Anweisungsrechts, ist demgegenüber ohne \nmaßgebliche Bedeutung. Ohnehin gilt der Ausschluss des Anweisungsrechts nicht für den \nvom Verleiher gestellten \"Ansprechpartner\" (dem in der Dienststelle anwesenden \nVorarbeiter), über den das Einfügen der Dienstleistungen in die konkreten betrieblichen \nZusammenhänge jederzeit effektiv gewährleistet werden kann. Insgesamt ändert die \nvertragliche Konstruktion deshalb nichts daran, dass der Beteiligte als Unternehmer \n(Entleiher) die zur Erreichung seines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach \nseinen eigenen betrieblichen Vorstellungen organisiert und für die Erfüllung seiner Aufgaben \nuneingeschränkt verantwortlich bleibt. Das genügt für die Annahme eines \nArbeitnehmerüberlassungsvertrages.\n\n42\n\n2. Der Antrag zu b) ist ebenfalls zulässig.\n\n43\n\nInsbesondere ist gegen die mit ihm vorgenommene Erweiterung des Begehrens auf den \nMitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW nichts zu erinnern. Dies \nfolgt entgegen der Ansicht des Antragstellers allerdings nicht daraus, dass dieser \nMitbestimmungstatbestand vom ursprünglichen Antrag bereits umfasst gewesen wäre; eine \ndahingehende Auslegung überschreitet die Grenzen des möglichen Wortsinns: \n\n44\n\nDer Personalrat kann den Streitgegenstand des personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahrens durch Nennung eines oder mehrerer Mitbestimmungstatbestände im \nAntrag eingrenzen. Ihm ist aber auch unbenommen, in seinem Antrag für eine genau \nbezeichnete Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht (schlechthin) geltend zu machen. Ein \nderartiges Begehren ist auf die gerichtliche Überprüfung anhand sämtlicher in Betracht zu \nziehender Mitbestimmungstatbestände gerichtet; dem prozessualen Bestimmtheitsgebot ist \ndamit Genüge getan\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2006 - 6 P 1.06 -, IÖD 2007, 33 m.w.N. \n\n46\n\nHier hat der Antragsteller sein Begehren schon in der Antragsschrift hingegen \nausdrücklich auf Absatz 4 des § 72 LPVG NRW begrenzt und dies mit dem vermeintlichen \nAbschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, des damals als einschlägig betrachteten \nMitbestimmungstatbestandes, begründet. Entsprechend dieser Ankündigung ist der Antrag in \nder mündlichen Anhörung vor der Fachkammer - in nicht anders auslegungsfähiger Weise - \nausschließlich auf § 72 Abs. 4 LPVG NRW bezogen worden. Diese Präzisierung des \nFeststellungsbegehrens beschränkt den Streitgegenstand des Beschlussverfahrens, weshalb \ndaneben keine Bedeutung erlangt, dass der Antragsteller in der Begründung seines Antrags \n(etwa Schriftsatz vom 23. März 2005) wohl auch § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW als \ndenkbaren Anknüpfungspunkt eines Mitbestimmungsrechts genannt hat; bis in das Begehren \nhinein hat sich diese Äußerung nicht verfestigt. \n\n47\n\nDie Erstreckung des Begehrens auf andere Mitbestimmungstatbestände im \nBeschwerdeverfahren ist von daher eine Antragsänderung und nicht nur ein Fall des § 264 \nNr. 2 ZPO. Das den Streitgegenstand bestimmende Begehren bleibt hier nämlich nicht gleich; \nes wird zwar kein neuer Sachverhalt eingeführt, jedoch werden mit dem \nMitbestimmungstatbestand der \"Einstellung\" andere rechtliche Fragen zur Entscheidung \ngestellt und der entscheidungserhebliche Ausschnitt des Lebenssachverhalts verändert.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1991 - 6 P 8.89 -, PersR 1991, 337 = DVBl 1991, \n1204.\n\n49\n\nDie Antragsänderung ist aber im Beschwerdeverfahren nach § 81 Abs. 3 ArbGG zulässig, \nobwohl der Beteiligte ihr ausdrücklich widersprochen hat. Denn die Antragsänderung ist im \nSinne des § 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG sachdienlich. Sie führt, wie der Antragsteller richtig \nhervorgehoben hat, zur umfassenden Klärung und Befriedung der Mitbestimmungsrechte im \nRahmen eines einheitlichen Vorgangs und sämtlicher potenziell damit zusammenhängenden \nFragen. \n\n50\n\nDer Zulässigkeit des Antrags steht ferner nicht entgegen, dass er sich nicht auf den \nEinsatz konkreter Personen bezieht, sondern eine von konkreten Vorgängen losgelöste \nRechtsfrage aufwirft. Insbesondere ist rechtlich ohne Bedeutung, ob der Antragsteller \nzulässigerweise noch ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf einzelne bereits im \nKüchendienst tätige Mitarbeiterinnen geltend machen könnte. Der Dienstleistungs-Vertrag \nvom 14. Mai 2004 gestattet der Firma D. , wie für Arbeitnehmerüberlassungen typisch, \nbeliebige, gegebenenfalls auch wechselnde Personen für die Erbringung der vereinbarten \nLeistungen einzusetzen. Deshalb ist es sinnvoll, dass der Antragsteller von vornherein darauf \nabzielt, die in der Dienststelle streitig gewordene Rechtsfrage für die Zukunft allgemein \nklären zu lassen. Denn diese Rechtsfrage ist innerhalb der Dienststelle durch einen konkreten \nAnlass als entscheidungserheblich aufgeworfen worden und kann sich während der Laufzeit \ndes Vertrages wegen der hier vorliegenden Vertragskonstruktion jederzeit erneut stellen. \n\n51\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 \n- 6 P 19.93 -, BVerwGE 97, 316; Beschluss des Fachsenats vom 22. März 2000 - 1 A \n4382/98.PVL -, Schütz, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung D IV 1, Nr. 119.\n\n52\n\nAuch der Antrag zu b) ist begründet.\n\n53\n\nDer Einsatz von Personal auf der Grundlage des mit der Firma D. geschlossenen \nArbeitnehmerüberlassungsvertrages unterliegt als Einstellung der Mitbestimmung des \nPersonalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW. \n\n54\n\nDie Mitbestimmungstatbestände nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 und § 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 LPVG NRW schließen sich nicht gegenseitig aus, sie ergänzen sich im Gegenteil. Das \nleuchtet schon aus den jeweils geregelten Gegenständen der Mitbestimmung ein: Die \nMitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW bezieht sich ausschließlich auf \ndas Rechtsverhältnis zwischen Entleiher (hier der Dienststelle) und dem Verleiher (hier der \nFirma D. ), und zwar auf das Ob des Abschlusses eines Arbeitnehmerüberlassungs- bzw. \nGestellungsvertrages. Die Frage, welche Personen auf der Grundlage eines solchen Vertrages \nkonkret überlassen werden, ist insoweit ohne Bedeutung. Sie interessiert aber im Rahmen des \nMitbestimmungstatbestandes der Einstellung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW, die \nsich damit auf die - Belange der Beschäftigten des Beteiligten ohne weiteres berührende - \nEignung der von der Firma D. konkret überlassenen Mitarbeiter(innen) und ihres Einfügens \nin den Dienststellenbetrieb erstreckt.\n\n55\n\nEine Einstellung im Sinne dieser Norm ist im vorliegenden Falle zu bejahen. Unter \n\"Einstellung\" im Sinne des 1. Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nLPVG NRW ist die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle zu verstehen, \ndie regelmäßig durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags und die tatsächliche Aufnahme der \nvorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1991 - 6 P 15.90 -, Buchholz 251.8 § 80 \nRhPPersVG Nr. 6 = DVBl. 1992, 895 = NVwZ-RR 1993, 149 = PersR 1992, 198 = PersV \n1992, 225 = ZfPR 1992, 76 = ZTR 1992, 261, und vom 23. März 1999 - 6 P 10.97 -, \nBVerwGE 108, 347 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 98 = DVBl. 1999, 1430 = NVwZ-RR \n2000, 518 = PersR 1999, 395 = PersV 2000, 90 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 108 = ZfPR \n1999, 112; Beschlüsse des Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A 5193/97.PVL -, PersR \n2000, 117 = PersV 2000, 419 = ZTR 2000, 187, und vom 14. März 2001 - 1 A 5603/99.PVL - \n(n.v.).\n\n57\n\nDie Eingliederung setzt dabei voraus, dass der Betreffende in den organisatorischen \nZusammenhang der Dienststelle aufgenommen wird und an der Erfüllung der ihr gestellten \nAufgaben unter dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters mitwirkt. \n\n58\n\nIm vorliegenden Falle ist nicht fraglich, dass zwischen dem Beteiligten und den von der \nFirma D. gestellten Küchenhilfen Arbeitsverträge im üblichen Sinne nicht geschlossen \nwerden. Indes darf das Erfordernis, dass die Einstellung im Sinne des \nPersonalvertretungsrechts neben der tatsächlichen Eingliederung ein beamten- oder \narbeitsrechtliches Band zu dem öffentlichen Dienstherrn voraussetzt, gerade in Fällen der \nArbeitnehmerüberlassung nicht eng verstanden werden. Liegt einer Dienstleistung, die für die \nDienststelle über eine nicht nur geringfügige Dauer erbracht wird, wie hier eine vertragliche \nDreiecksbeziehung zugrunde, so ist nur ein Mindestbestand an arbeitsvertraglichen und/oder \nsonstigen arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zu fordern, auf deren Grundlage ein \nWeisungsrecht der Dienststelle in Bezug auf diese Dienstleistung und eine entsprechende \nWeisungsgebundenheit des dienstleistenden Arbeitnehmers rechtlich abgesichert ist. \nLediglich im Zusammenhang mit der Geringfügigkeitsgrenze kommt es darauf an, ob die \neinzustellende Person \"nach Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit in der Dienststelle\" als \nBeschäftigte im Sinn des Personalvertretungsrechts anzusehen wäre. Ob die betreffende \nPerson Beschäftigte im Sinne des Personalvertretungsrechts wäre, ist bei einer Tätigkeit \njenseits der Geringfügigkeitsgrenze unerheblich. Ansonsten ist nur zu fordern, dass der \nDienstleistende (hier der Mitarbeiter der Firma D. ) mit der ihm übertragenen Tätigkeit wie \nein in dieser Dienststelle beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Aufbau- und \nAblauforganisation der Dienststelle Aufgaben wahrnimmt, die dieser im öffentlichen \nInteresse obliegen.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1995 - 6 P 9.93 -, BVerwGE 99, 214 (= \nNVwZ 1997, 82 = ZfPR 1996, 47 = DVBl. 1996, 505 = DÖV 1996, 467 = PersV 1996, 258 = \nPersR 1996, 118), und vom 27. August 1997 - 6 P 7.95 -, ZTR 1998, 233 = PersR 1998, 22 = \nZfPR 1998, 82; BAG, Beschluss vom 22. April 1997 - 1 ABR 74/96 -, DB 1997, 936 = BB \n1997, 1205; Beschluss des Fachsenats vom 21. Juni 2001 - 1 A 280/99.PVL -, PersR 2002, \n122.\n\n60\n\nEs muss daher - bezogen auf die Dienstleistung - eine entsprechende persönliche \nAbhängigkeit von der Leitung der Dienststelle bestehen, in der sich der zum Dienst \nVerpflichtete befindet. Von Bedeutung sind dabei in erster Linie die Umstände, unter denen \ndie Dienstleistung zu erbringen ist. Wird die Tätigkeit - wie vorliegend - auf der Grundlage \nvon Rechtsbeziehungen mit Dritten ausgeübt, ist die Bewertung bzw. Einordnung als \nEinstellung nicht an den Wünschen und Vorstellungen der Vertragspartner auszurichten; \nmaßgeblich ist vielmehr, wie die (Vertrags-)Beziehungen nach dem Geschäftsinhalt und ihrer \nUmsetzung objektiv ausgestaltet sind.\n\n61\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 14. März 2001 \n\n62\n\n- 1 A 5603/99.PVL -, m.w.N. \n\n63\n\nVon Interesse ist dabei namentlich, ob die Dienstleistung im Rahmen der von dem \nDienststellenleiter bestimmten Arbeitsorganisation unter seinem Direktionsrecht erledigt wird \noder in persönlicher Unabhängigkeit von der Dienststelle in eigener - weisungsunabhängiger - \nOrganisation, wie bei freien Mitarbeitern,\n\n64\n\nvgl. dazu Beschlüsse des Fachsenats vom 27. Oktober 2006 - 1 A 5002/04.PVL - und \nvom 14. März 2001 - 1 A 5603/99.PVL -, \n\n65\n\nbzw. unter dem - vom Direktionsrecht der Dienststellenleitung unabhängigen - \nDirektionsrecht eines Dritten. Letzteres gilt etwa bei einem angestellten Handwerker, der in \nder Dienststelle im Rahmen eines mit seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Werkvertrags tätig \nwird.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 - 6 P 9.93 -, BVerwGE 99, 214.\n\n67\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist hier eine Eingliederung der überlassenen \nKüchenhilfen in die Dienststelle des Beteiligten zu bejahen. Sie nehmen ihre vertragsgemäßen \nAufgaben im Rahmen der der Dienststellenleitung zuzurechnenden Arbeitsabläufe und \nOrganisation unter dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters wahr. Da sich dieses Ergebnis \nbereits bei angemessener Würdigung des Dienstleistungs-Vertrages vom 14. Mai 2004 und \nauf der Grundlage der unstreitigen Verhältnisse bzw. der Erklärungen des Beteiligten ergibt, \nbedarf es keiner weiteren Beweisaufnahme. Ein Bedarf an weiterer Aufklärung besteht nicht; \nvom Beteiligten (und ebenso wenig vom Antragsteller) ist dafür kein Anhaltspunkt bezeichnet \noder sinngemäß aufgezeigt worden.\n\n68\n\nNach der konkreten Gestaltung des Dienstleistungs-Vertrages liegt das Schwergewicht \nder Tätigkeit nicht auf den Reinigungsarbeiten, wenngleich diese im Leistungsverzeichnis des \nVertrages detailliert beschrieben werden. Es liegt auf der Hand, dass die vor- und \nnachbereitenden Reinigungsarbeiten in der Küche die vertragliche Arbeitszeit von täglich \n8.00 bis 15.30 Uhr nicht annähernd ausfüllen; der Hauptanteil der wahrzunehmenden \nTätigkeiten liegt erkennbar auf den eigentlichen Küchendienstleistungen, die im Vertrag nur \nsehr pauschal mit \"Unterstützung\" der Speisenzubereitung und dem \"Mitbetreuen\" der \nEssensausgabe gekennzeichnet werden. Das entspricht dem bis in die mündliche Anhörung \nvor dem Senat unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers und überdies den \nErkenntnissen, die der Senat in ähnlich gelagerten Fällen erlangt hat. Unter diesem Aspekt \nverbietet es sich deshalb, für die Frage der Eingliederung auf die Reinigungsarbeiten \nabzustellen, für die möglicherweise wegen ihrer selbstständigen Ausführbarkeit ein \nWeisungsrecht des Beteiligten nicht erforderlich ist. Dies mag dahinstehen, denn \nentscheidungserheblich sind, wie gesagt, die Küchendienstleistungen bei der \nSpeisenzubereitung und der Essensausgabe. Sie sind so geartet, dass eine intensive \nEinbindung der Mitarbeiter in die Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle \nunabdingbar ist. Denn wie oben schon gesagt erbringen die Küchenhilfen keine Leistung, die \n- ähnlich einem Gewerke - sinnvoll für sich Bestand haben könnte, sondern sie nehmen Teil \nan der Erstellung des einheitlichen Produktes \"Kantinenversorgung\", und zwar gemeinsam \nmit dem unter der Leitung eines Küchenchefs agierenden Küchenpersonal des Beteiligten. \nUnter anderem dies erklärt die sehr allgemein gehaltene Umschreibung dieser Tätigkeiten im \nDienstleistungs-Vertrag: Sie lassen sich nämlich kaum wesentlich konkreter fassen, weil sie \nvon dem jeweiligen Speiseplan und den täglich wechselnden Anforderungen im gesamten \nTeam der Casinoküche abhängen. Dementsprechend werden die Mitarbeiter der Firma D. \nunbeschadet ihres Einsatzes aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages im \nKüchendienst wie jede andere im Casino beschäftigte Kraft tätig; ihr Einsatz ist integraler \nBestandteil des Dienstplanes, was der Beteiligte eingeräumt hat. Sie müssen sich, soll der \nKantinenbetrieb überhaupt funktionieren, in das Team einfügen. Dies haben die \nVertragsparteien sogar im Text des Dienstleistungs-Vertrages zum Ausdruck gebracht, indem \ndort eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Betriebssituation des jeweiligen \nPartners festgelegt ist (vgl. § 6 des Vertrages mit der Pflicht, den Betriebsablauf wechselseitig \nweder zu behindern noch zu erschweren).\n\n69\n\nDaraus folgt weiter, dass ein Weisungsrecht des für die Kantinenversorgung \nverantwortlich bleibenden Beteiligten bzw. seines Personals auch in Bezug auf die \nüberlassenen Mitarbeiter der Firma D. unabdingbar ist. Dieses Weisungsrecht ist \ndementsprechend ebenfalls im Dienstleistungs-Vertrag enthalten. Wenn dort in § 2 Nr. 2 \nBuchst. d ausgeführt wird, der Auftragnehmer (die Firma D. ) habe \"seinem Personal mit \nAusnahme des vom Auftragnehmer benannten Ansprechpartners [gemeint ist ein \n\"Vorarbeiter\"] untersagt, Anweisungen zur Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen \nvon Mitarbeitern des Auftraggebers [des Beteiligten] entgegenzunehmen\", dann hat sich der \nBeteiligte damit nicht sinngemäß seines Direktionsrechts über die weitere Ausgestaltung der \nAblauf- und Arbeitsorganisation im Casinobetrieb gegenüber den gestellten Mitarbeitern \nbegeben, sondern - nach dem objektiven Geschäftsinhalt - ein solches Weisungsrecht gerade \nfestgeschrieben. Lediglich für die Ausübung dieses Weisungsrechts ist ein bestimmter Weg \nfestgeschrieben, nämlich die Anweisung des \"Ansprechpartners\" der Firma D. , weshalb \ndahinstehen kann, ob der im Vertrag sinngemäß mitenthaltene Verzicht auf Erteilung \nunmittelbarer Anweisungen an die gestellten Mitarbeiter nur vorgeschoben, also \nübereinstimmend gar nicht gewollt, oder nicht jedenfalls durch beachtliche Abänderung im \nWege einer abweichenden Vertragsdurchführung obsolet geworden ist. Denn es ist schwer \nvorstellbar, wie sich unter dem Zeitdruck des Casinobetriebes der vereinbarte \"Umweg\" über \neinen Vorarbeiter sollte störungsfrei durchhalten lassen. Ausreichend ist hier aber, dass der \nBeteiligte bzw. das von ihm beauftragte Personal sein Direktionsrecht jederzeit effektiv zur \nGeltung bringen kann, sofern er den \"Ansprechpartner\" entsprechend anweist. In diesem ist \ndas Weisungsrecht also gewissermaßen gebündelt und kanalisiert. Diese im Hintergrund \nstehende und unstreitig wirkungsvoll gehandhabte Vertragskonstruktion ist der eigentliche \nGrund dafür, dass die Abläufe so reibungslos vonstatten gehen, dass die faktische Ausübung \ndes Weisungsrechts des Beteiligten praktisch unbemerkt bleibt wie vom Beteiligten \nbeschrieben. Der Effektivität der Konstruktion zugunsten der Arbeitsabläufe nimmt dies \nnichts.\n\n70\n\nAn der persönlichen Abhängigkeit von der Küchenleitung der Dienststelle, in der sich die \nfür Küchendienstleistungen Überlassenen infolge der vertragsgemäß zu erfüllenden \nErfordernisse des Kantinenbetriebes während ihrer Arbeitszeit befinden, ändert sich nichts \ndadurch, dass die Überlassenen im Übrigen auch unter dem Direktionsrecht des Entleihers \n(der Firma D. ) stehen. Denn das eine schließt das andere nicht aus.\n\n71\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. \n\n72\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265734","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-12/1-a-2037-05-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265734","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265734","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-12/1-a-2037-05-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265734","retrieved":"2026-07-09 02:33:35.375217+00:00"}}