{"status":"available","doknr":"OLD265733","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0312.12A418.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-12","aktenzeichen":"12 A 418/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. \n\n3\n\nDie Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der allein geltend \ngemachten Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts in den zitierten Urteilen vom 27. Februar 1963 - V C \n105.61 - (BVerwGE 15, 306 ff.), vom 19. Mai 1965 - V C 143.63 - (BVerwGE 21, 142 \nff.) und vom 20. Juni 1988 - 6 C 24/87 - (NVwZ-RR 1989, 85 f.) zugelassen werden. \nDenn das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht unabhängig von der Frage, ob der \ngeltend gemachte Zulassungsgrund hinreichend dargelegt worden ist, (jedenfalls) \nnicht von den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, nach \ndenen eine sich über die Versäumung der Widerspruchsfrist hinwegsetzende \nSachentscheidung der Widerspruchsbehörde für das nachfolgende Klageverfahren \ndie Beachtlichkeit der Verspätung des Widerspruchs ausschließt, soweit es sich nicht \num einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handelt, durch den ein Begünstigter \neine gesicherte Rechtsposition erlangt hat. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1988 - 6 C 24/87 -, a. a. O. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat auf Seite 8 unten der Urteilsausfertigung ausgeführt, \ndass das Bundesverwaltungsamt den Klageweg nicht dadurch wiedereröffnet habe, \ndass es die Angelegenheit im Widerspruchsbescheid noch einmal sachlich überprüft \nund entsprechend beschieden habe. Diesen Ausführungen kann entgegen dem \nZulassungsvorbringen nicht ein von dem Verwaltungsgericht aufgestellter abstrakter, \ndie Entscheidung tragender Rechtssatz entnommen werden, eine trotz Verfristung \neines Widerspruchs erfolgende Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde eröffne \ngleichwohl nicht den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung. Das ergibt sich \nohne weiteres aus dem Begründungszusammenhang, in den die Ausführungen \ngestellt sind. In dem sich unmittelbar anschließenden Satz hat das Gericht nämlich \ndargelegt, dass sich das Bundesverwaltungsamt nicht vorbehaltlos, sondern \nausweislich des Wortlauts seiner Begründung ausdrücklich nur hilfsweise zur Sache \neingelassen habe. Spätestens damit aber wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht \neine Wiedereröffnung des Klageweges durch den Widerspruchsbescheid \neinzelfallbezogen deshalb verneint hat, weil das Bundesverwaltungsamt gerade \nkeine (vorbehaltlose) Sachentscheidung getroffen hat. Lediglich ergänzend sei \ninsoweit ausgeführt, dass diese Feststellung des Verwaltungsgerichts auch \noffensichtlich zutreffend ist. Denn das Bundesverwaltungsamt hat in seinem \nWiderspruchsbescheid vom 22. Juni 2006 zunächst die Verfristung des \nWiderspruchs festgestellt und sodann ausdrücklich ausgeführt: \"Ihr Widerspruch ist \ndaher als unzulässig zurückzuweisen.\" Die sich hieran anschließenden \nAusführungen der Widerspruchsbehörde zur materiellen Rechtslage können nicht als \nSachentscheidung verstanden werden, mit der diese den Klageweg trotzdem \nwiedereröffnen wollte. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass diese Ausführungen \nausdrücklich \"unabhängig von der oben festgestellten Unzulässigkeit des \nWiderspruchs\" erfolgt sind, sondern folgt auch aus dem die materielle Prüfung \nabschließenden Satz. Dort heißt es nämlich in aller Deutlichkeit: \"Sofern der \nWiderspruch nicht bereits als unzulässig zurückzuweisen wäre, wäre er daher als \nunbegründet zurückzuweisen.\" Die Ausführungen zur materiellen Rechtslage stellen \nsich nach alledem ersichtlich als Serviceleistung der Widerspruchsbehörde dar, mit \nder dem Kläger verdeutlicht werden soll, dass auch eine fristgerechte Einlegung des \nWiderspruch nicht zum Erfolg geführt haben würde. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n7\n\nDieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 \nSatz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-12/12-a-418-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-12/12-a-418-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265733","retrieved":"2026-07-09 02:33:35.297434+00:00"}}