{"status":"available","doknr":"OLD265736","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0312.10A1544.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-12","aktenzeichen":"10 A 1544/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen \naufgrund des Antragsvorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2002 und \nder Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 5. November 2002 \nsind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, \ndie Eintragung seines Grundstücks An der B. N. 7 in der Denkmalliste zu \nlöschen.\n\n5\n\nWeder ist der Eintragungsbescheid vom 19. November 1992 nichtig und damit \nunwirksam (dazu a) noch liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung \nder Eintragung in der Denkmalliste nach § 3 Abs. 4 DSchG NRW vor (dazu b).\n\n6\n\na) Die Eintragung der Siedlung \"An der B. N. \" in die Denkmalliste des \nBeklagten durch den bestandskräftigen Bescheid vom 19. November 1992 ist nicht \n- wie der Kläger meint - nichtig. Eine Nichtigkeit des Eintragungsbescheides könnte \nim Übrigen zu einem Anspruch auf Löschung der Eintragung wohl nur dann führen, \nwenn außerdem die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben wären. Weder weist \ndie Eintragung Fehler der in § 44 Abs. 2 VwVfG NRW genannten Art auf noch leidet \nsie an einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler im Sinne des \n§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW. Insbesondere ist sie hinreichend bestimmt und \nausreichend begründet; weitere vom Kläger geltend gemachte Fehler der \nEintragungsverfügung sind im Hinblick auf deren Bestandskraft im vorliegenden \nVerfahren nicht zu prüfen.\n\n7\n\nb) Ein Anspruch des Klägers auf Löschung der Eintragung in der Denkmalliste \nfolgt auch nicht aus § 3 Abs. 4 DSchG NRW. \n\n8\n\nNach dieser Vorschrift ist eine Eintragung von Amts wegen zu löschen, wenn die \nEintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 3 Abs. 4 DSchG NRW ist \nverfassungskonform dahin auszulegen, dass der Eigentümer eines Denkmals einen \nRechtsanspruch auf die Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste hat, wenn die \nDenkmaleigenschaft des eingetragenen Objekts entfallen ist. Zwar normiert das \nDenkmalschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen einen derartigen Anspruch \nnicht ausdrücklich und sieht auch kein entsprechendes Antragsrecht vor. Eine \nAuslegung des § 3 Abs. 4 DSchG NRW, die einen solchen Anspruch verneinen \nwürde, wäre jedoch mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, da sie den Eigentümer \nunverhältnismäßig belasten würde und keine - aus verfassungsrechtlichen Gründen \nerforderlichen - Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen \nenthielte.\n\n9\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 \n- 1 BvL 7/91 -, BRS 62 Nr. 214. \n\n10\n\nDenn die Beibehaltung einer Eintragung und der damit verbundenen \nEigentumsbeschränkungen trotz Wegfalls der Denkmaleigenschaft würde den \nEigentümer in unverhältnismäßiger Weise in Anspruch nehmen, ohne dass dies auch \nweiterhin durch das die Unterschutzstellung begründende öffentliche Interesse an \nder Erhaltung und Nutzung des Denkmals gerechtfertigt wäre. Der Umstand, dass \ndas Denkmalrecht kein subjektiv-öffentliches Recht des Grundstückseigentümers \nbegründet, die Eintragung in die Denkmalliste zu erzwingen, führt nicht zu einem \nanderen Ergebnis. \n\n11\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteile 17. Februar 1995 \n- 10 A 830/92 -, BRS 57 Nr. 265 und vom 29. Mai 1995 - 7 A 2329/91 -, BRS 57 \nNr. 266.\n\n12\n\nDenn die Eintragung einer Sache in die Denkmalliste erfolgt ausschließlich im \nöffentlichen Interesse (vgl. § 2 Abs. 1 DSchG NRW), während bei der Löschung aus \nder Denkmalliste als \"actus contrarius\" zur Eintragung zusätzlich - wie ausgeführt - \naus verfassungsrechtlichen Gründen auch das private Interesse des Eigentümers zu \nberücksichtigen ist, von einer nicht mehr erforderlichen Belastung seines Eigentums \nbefreit zu werden.\n\n13\n\nAllerdings ist zu bedenken, dass eine Löschung des Denkmals aus der \nDenkmalliste regelmäßig dann nicht in Betracht kommt, wenn Beeinträchtigungen \ndes Denkmals durch Verstöße gegen § 7 DSchG NRW - Erhaltungspflicht des \nEigentümers - oder gegen § 9 DSchG NRW - Erlaubnispflichtigkeit von \nVeränderungen des Denkmals oder seiner engeren Umgebung - eingetreten sind, \nweil in derartigen Fällen Anordnungen nach §§ 7 Abs. 2, 27 DSchG NRW zur \nWiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vorrangig sind. Auch stellt der \nAnspruch auf Löschung eines Denkmals aus der Denkmalliste nach Wortlaut und \nSystematik des Denkmalschutzrechts kein Instrument dar, die Unterschutzstellung \nselbst einer - erneuten - Prüfung zu unterziehen. Denn die Gründe, die zur \nUnterschutzstellung geführt haben, werden in dem gegen die Unterschutzstellung \ngerichteten Anfechtungsstreit abschließend überprüft; die Bestandskraft des \nBescheids bzw. die Rechtskraft eines etwa ergangenen Urteils stehen einer erneuten \ngerichtlichen Überprüfung entgegen. Das Verfahren zur Löschung der Eintragung in \ndie Denkmalliste ist deshalb auf Fälle beschränkt, in denen die \nEintragungsvoraussetzungen \"nicht mehr vorliegen\", also nachträglich weggefallen \nsind.\n\n14\n\nIm vorliegenden Fall sind jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen \nAnspruch auf Löschung der Eintragung in der Denkmalliste nicht gegeben, weil die \nVoraussetzungen für die Eintragung nicht entfallen sind.\n\n15\n\nGegenstand der Unterschutzstellung ist nicht das Objekt An der B. N. 7 als \nEinzeldenkmal, sondern die Siedlung \"An der B. N. \", deren Bestandteil das \nGrundstück des Klägers ist. Diese Siedlung, die die Grundstücke An der B. N. \n1, 3, 4, 5, 6, 7 (nunmehr 7 und 7a), und 8 sowie F. -C. -Straße 22 umfasst, \nerfüllt nur und erst in ihrer Gesamtheit die Merkmale eines Baudenkmals im \nVerständnis vom § 2 Abs. 1 DSchG NRW. Dieses erfasst nicht nur die auf den \nGrundstücken vorhandenen baulichen Anlagen, sondern auch die sie umgebenden \nGärten. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW sind Garten- und Parkanlagen und \nandere von Menschen gestaltete Landschaftsteile wie Baudenkmäler zu behandeln. \nErst in ihrem Zusammenhang und Zusammenwirken weisen die verschiedenen \nGebäude und die dazugehörigen Gärten die Merkmale auf, die die \nDenkmaleigenschaft der gesamten Siedlung begründen. Ziel dieser \nUnterschutzstellung ist neben dem Schutz der historischen Substanz der Schutz des \näußeren Erscheinungsbilds der Gesamtanlage. Bei den Gebäuden handelt es sich \num schlichte eingeschossige Satteldachhäuser, deren charakteristisches Merkmal \nder Bezug der großzügigen, senkrecht gegliederten Fensteröffnungen zu den \nüppigen Grünflächen ist. Auch die Gärten sind zurückhaltend und behutsam \ngestaltet. Die Gebäude fügen sich in diese angemessen ein und treten mit ihrer \nsparsamen Gestaltung hinter dem Garten- und Landschaftsbild zurück.\n\n16\n\nAusgehend von der Stellungnahme des Beigeladenen vom 8. April 2004 und \ndem durch die vorliegenden Lichtbilder sowie das Protokoll des erstinstanzlichen \nOrtstermins dem Senat hinreichend vermittelten Eindruck von der Örtlichkeit ist die \nDenkmaleigenschaft der Siedlung weder insgesamt noch teilweise untergegangen. \n\n17\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers obliegt die wertende Ermittlung des Inhalts \ndes § 2 Abs. 1 DSchG NRW und seine Anwendung auf den konkreten Fall als \nRechtsentscheidung ausschließlich dem Gericht. Die Einholung eines \nSachverständigengutachtens kommt nur in Bezug auf konkrete, für die rechtliche \nWertung erhebliche Tatsachen in Betracht.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 1996 \n- 7 A 1777/92 -. \n\n19\n\nDarüber hinaus bestehen gegen die Verwertung der Stellungnahme des \nBeigeladenen vom 8. April 2004 weder grundsätzlich noch im vorliegenden Fall \nBedenken. Die Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände sind gemäß § 22 \nAbs. 3 Nr. 1 DSchG NRW zur fachlichen Beratung und Erstattung von Gutachten in \nallen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berufen. Ihnen \nist damit die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter \nzugewiesen, so dass von ihnen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit \nvon Baudenkmälern erwartet werden können.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2003 \n- 8 A 1145/00 - und vom 25. Februar 2003 - 8 A 5690/00 -. \n\n21\n\nDie nach der Eintragung erfolgten Veränderungen der Siedlung greifen weder in \nihre bauliche Substanz noch in ihr äußeres Erscheinungsbild derart ein, dass die \nDenkmaleigenschaft untergegangen ist.\n\n22\n\nWesentliche Veränderungen betreffen lediglich die Gebäude An der B. N. \n 8, das nach seinem Abriss neu errichtet wurde, sowie An der B. N. 5 und 7a. \nAn den Wohnhäusern und Gärten auf den Grundstücken An der B. N. 1, 3, 6, \nund F. -C. -Straße 22 sind keine Veränderungen vorgenommen worden. Die \nbaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück An der B. N. 4 haben aufgrund \nihrer geringen Ausmaße keine Auswirkungen auf die historische Bausubstanz und \ndas Erscheinungsbild der Siedlung. Die auf den Grundstücken An der B. N. 5 \nund 7a errichteten Anbauten entsprechen ebenfalls dem vorhandenen \nErscheinungsbild, das sich insbesondere durch seine Schlichtheit auszeichnet. Die \nErweiterungen berücksichtigen in Größe, Lage und Gestalt die Gesamtanlage. Auch \ndominieren weiterhin die großzügigen Gartenflächen, denen sich die (erweiterten) \nGebäude unterordnen.\n\n23\n\nSchließlich lassen auch der Abriss der Verbindung zwischen den Gebäuden An \nder B. N. 7 und An der B. N. 8 sowie die Neuerrichtung des Gebäudes \nAn der B. N. 8 den Denkmalwert der Siedlung nicht entfallen. Ausweislich des \nim Rahmen des Verfahrens zum Abriss des Wohnhauses An der B. N. 8 \nvorgelegten Gutachtens des Ingenieurbüros B1. von 1999 war das letztgenannte \nGebäude nicht mehr sanierungsfähig, da die Holzkonstruktion durch Fäulnis, \ntierische und pflanzliche Schädlinge erheblich geschädigt war. Der Neubau fügt sich \nin die Gesamtanlage ein, insbesondere bezüglich seiner Form und der verwendeten \nArchitekturdetails und -materialien.\n\n24\n\nDeshalb sind die charakteristischen Merkmale, die die Unterschutzstellung der \nSiedlung begründet haben, trotz der genannten Veränderungen nicht entfallen. Die \nhistorische Substanz und das Erscheinungsbild der Siedlung in ihrer Gesamtheit \nsowohl bezüglich der Gebäude als auch der Gärten sind nach wie vor erhalten. \nWeiterhin integriert die Siedlung die Großzügigkeit der Felder zum T. hin in die \neigene Gestaltung. Weite Rasenflächen dominieren und geben den Rahmen für eine \nBebauung, die in ihrer Schlichtheit den Gärten, zu denen sie sich vielfach durch \ngroße Fenster öffnet, entspricht.\n\n25\n\nDie von dem Kläger in der Antragsbegründung behauptete Ungleichbehandlung, \nda \n- im Gegensatz zu seinem Objekt - auf anderen Grundstücken der Siedlung bauliche \nVeränderungen hätten durchgeführt werden können, führt zu keinem anderen \nErgebnis. Eine Löschung der Eintragung der Siedlung in der Denkmalliste, die hier \nallein Streitgegenstand ist, war mit den baulichen Veränderungen nicht verbunden. \nVielmehr wurden diesbezüglich Erlaubnisverfahren gemäß § 9 DSchG NRW \ndurchgeführt. \n\n26\n\nDie von dem Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe für eine \nLöschung aus der Denkmalliste finden in diesem Verfahren keine Berücksichtigung. \nFür die Eintragung und entsprechend für die Löschung als \"actus contrarius\" ist allein \ndie nach objektiven Kriterien zu beurteilende Frage der Denkmaleigenschaft \nmaßgeblich. Die §§ 7, 9, 3, 33 DSchG NRW stellen dagegen ein geeignetes \nInstrumentarium bereit, um unzumutbare Belastungen von dem \nGrundstückseigentümer abzuwenden. \n\n27\n\n2. \n\n28\n\nDie Rechtssache weist darüber hinaus keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. \nBesondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits im \nHinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Einwände gegen die \nerstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend gemachten rechtlichen \noder tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das Entscheidungsergebnis von \nBedeutung sein. \n\n29\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 124, Rn. 108, \n117ff.\n\n30\n\nDaran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts werfen keine Fragen von solcher Schwierigkeit \nauf, die sich nicht im Zulassungsverfahren klären ließen. Der historische Hintergrund \nist für das Entscheidungsergebnis ohne Bedeutung.\n\n31\n\n3.\n\n32\n\nDie Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.\n\n33\n\nSoweit der Kläger mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe dem mit \nSchriftsatz vom 16. Juli 2003 gestellten Antrag, ein denkmalpflegerisches \nSachverständigengutachten einzuholen, nicht entsprochen, auch einen \nVerfahrensfehler geltend machen will, führt dies nicht zum Erfolg des \nZulassungsantrags. Eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das \nVerwaltungsgericht liegt nicht vor. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur \nerschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts im Allgemeinen nicht, wenn es von \neiner Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei \nnicht ausdrücklich beantragt.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1975 - VI B 4.75 -, Buchholz 310 § 132 \nVwGO Nr. 135; Urteil vom 27. Juli 1983 - 9 C 541.82 -, InfAuslR 1983, 328.\n\n35\n\nDerartige Beweisanträge hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung nicht gestellt. Eine lediglich schriftsätzlich formulierte \nBeweisanregung ist kein förmlicher Beweisantrag. Dem Verwaltungsgericht musste \nsich hinsichtlich der Frage der Nichtigkeit der angefochtenen Unterschutzstellung die \nErforderlichkeit weitere Ermittlungen nicht aufdrängen.\n\n36\n\nDer Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das rechtliche Gehör \nsei ihm versagt worden, da der Vorsitzende Richter ihm in der mündlichen \nVerhandlung keine Gelegenheit gegeben habe, \"das Gericht über den aktuellen \nStand der Angelegenheit zu informieren\". Auch wenn das Verwaltungsgericht dem \nKläger unzulässigerweise die Möglichkeit zu weiterem Vorbringen genommen haben \nsollte, hat diese Rüge keinen Erfolg. Zu ihrer ordnungsgemäßen Begründung ist die \nDarlegung erforderlich, was der Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen \nGehörs vorgetragen hätte. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann \nnämlich geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die \nGewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Kläger günstigeren \nEntscheidung geführt hätte.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, \n300; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 1995 - 25 A 439/95.A - NWVBl 1995, \n232.\n\n38\n\nDer Kläger hat jedoch nicht dargelegt, was er über sein bisheriges Vorbringen \nhinaus noch vorgetragen hätte. Die Veränderungen der in der Denkmalliste \neingetragenen Siedlung wurden durch die Beteiligten ausführlich dargestellt. Auch ist \nnicht ersichtlich, welche Veränderungen in der Siedlung bis zur mündlichen \nVerhandlung stattgefunden haben sollen, nachdem bereits im Ortstermin, der einen \nMonat vor der mündlichen Verhandlung durchgeführt worden war, die Örtlichkeit in \nAugenschein genommen und die seit der Unterschutzstellung erfolgten \nVeränderungen protokolliert wurden.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n40\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG. Anhaltspunkte \nfür eine vom Auffangstreitwert, der nach der Änderung des Gerichtskostengesetzes \nzum 1. Juli 2004 5.000,00 EUR beträgt, abweichende Bewertung des wirtschaftlichen \nInteresses des Klägers, das streitbefangene Objekt von einer weiteren Belastung \ndurch die Denkmaleigenschaft freizuhalten, sind nicht erkennbar.\n\n41\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-12/10-a-1544-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-12/10-a-1544-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265736","retrieved":"2026-07-09 02:33:35.548098+00:00"}}