{"status":"available","doknr":"OLD265752","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0309.4B2653.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-09","aktenzeichen":"4 B 2653/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird, zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen \nStreitwertentscheidung, für beide Instanzen auf jeweils 12.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nI. Die Einwendungen, die die Antragstellerin gegen die Aufstellung und den Betrieb der \nsog. Fun-Games erhebt, greifen nicht durch.\n\n4\n\n1. Die Aufstellung und der Betrieb der Geräte sind nach § 6 a Satz 1 Buchst. a) SpielV \n(Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006, BGBl I S. 280) verboten.\n\n5\n\nDie Vorschrift betrifft Spielgeräte, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den \n§§ 4, 5, 13 oder 14 SpielV erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5 a SpielV \nbedürfen. Diese Voraussetzungen sind bei den hier in Rede stehenden Spielgeräten \nerfüllt.\n\n6\n\nIhre Aufstellung und ihr Betrieb sind gemäß § 6 a Satz 1 Buchst. a) SpielV verboten, weil \nsie als Gewinne Berechtigungen zum Weiterspielen anbieten. \n\n7\n\nDie Geräte eröffnen dem Spieler nach dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung die \nMöglichkeit, durch den Gewinn und die Ansammlung von Punkten die Spielzeit zu \nverlängern, und gewähren ihm damit eine Berechtigung zum Weiterspielen. Der Umstand, \ndass weder in der Spielverordnung selbst noch in der Verordnungsbegründung,\n\n8\n\nvgl. BR-Drucks. 655/05 vom 30. August 2005, S. 17 f.,\n\n9\n\nPunktgewinne ausdrücklich erwähnt werden, spricht nicht für die Zulässigkeit solcher \nspielzeitverlängernden Berechtigungen.\n\n10\n\nSo aber Odenthal, ZfWG 2006, 286, 288.\n\n11\n\nDer Verordnungsgeber hatte keine Veranlassung, die Ausweisung von Punktgewinnen als \nsolche zu verbieten. Maßgeblich ist unter dem Gesichtspunkt der Eindämmung eines \nübermäßigen Spieltriebs allein, ob und ggf. wie sich diese Gewinne auf den weiteren \nSpielablauf auswirken. Insoweit lässt die Spielverordnung keinen Zweifel daran, dass \nBerechtigungen zum Weiterspielen ausnahmslos, also auch dann, wenn sie auf \nPunktgewinnen beruhen, unzulässig sind. Zulässig ist unter den näher bezeichneten \nVoraussetzungen des § 6 a Satz 3 SpielV allein der Gewinn von maximal sechs Freispielen; \num solche Freispiele geht es vorliegend indessen nicht. In der Literatur wird allerdings die \nAuffassung vertreten, spielzeitverlängernde Punktgewinne seien unter Beachtung gewisser \nGrenzen den Freispielen gleichzusetzen,\n\n12\n\nso Odenthal, ZfWG 2006, 286, 288,\n\n13\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Der Wortsinn des § 6 a SpielV ist insoweit eindeutig, als \ner zwischen erlaubten Freispielen einerseits und verbotenen Berechtigungen zum \nWeiterspielen andererseits unterscheidet. Eine Regelungslücke in Bezug auf \nspielzeitverlängernde Punktgewinne, die - etwa durch eine entsprechende Anwendung des § 6 \na Satz 3 SpielV - zu schließen wäre, liegt ebenfalls nicht vor.\n\n14\n\n2. Der Verordnungsgeber ist nach § 33 f Abs. 1 Nr. 2 GewO ermächtigt, in § 6 a Satz 1 \nBuchst. a) SpielV die Aufstellung und den Betrieb von solchen Spielgeräten zu verbieten, die \nals Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen anbieten. Er bestimmt mit dem Verbot den \nUmfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes. Dies dient in \nFällen der vorliegenden Art der Durchführung des § 33 c GewO, weil es sich bei den hier in \nRede stehenden Geräten um Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit handelt.\n\n15\n\nZum Anwendungsbereich des § 6 a SpielV und zur Problematik der \nVerordnungsermächtigung vgl. auch Hahn, GewArch 2007, 1,2; ders. in: Friauf, GewO, \nAnhang 1 und 2 zu §§ 33 c bis 33 i, § 6 a SpielV, Rdnr. 1 und 2 (Stand: Februar 2007).\n\n16\n\nSofern diese Geräte mit Blick auf das Inkrafttreten der neuen Spielverordnung zum \n1. Januar 2006 umgerüstet worden sind, dürften sie allerdings nicht schon deshalb unter § 33 c \nGewO fallen, weil sie früher als Gewinnspielgeräte zu qualifizieren waren.\n\n17\n\nSo aber: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Mai 2006 - 6 B 10359/06.OVG -, \nGewArch 2007, 38, Hess. VGH, Beschluss vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch \n2005, 255, VG Gießen, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 8 G 1644/06 -, juris, VG Neustadt, \nBeschluss vom 8. März 2006 - 4 L 180/06. NW -, juris; vgl. demgegenüber VG Dresden, \nBeschluss vom 6. Juli 2006 - 1 K 1186/06 -, GewArch 2006, 476; ferner Odenthal, ZfWG \n2006, 286, 288/289 m.w.N..\n\n18\n\nHierauf kommt es aber nicht entscheidend an, weil die Spielgeräte bei summarischer \nPrüfung heute Spielabläufe aufweisen, aufgrund derer sie als Spielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit, und zwar als Geldspielgeräte anzusehen sind.\n\n19\n\nSie sind mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet \nund bieten die Möglichkeit eines Gewinns im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 \n\n21\n\n- 6 C 8.05 -, NVwZ 2006, 600,\n\n22\n\nBei reinen Unterhaltungsspielgeräten wird mit dem Einsatz das Spielendürfen bezahlt. \nEinen anderen Vorteil erhält der Spieler, abgesehen von Freispielen, nicht. Demgegenüber \nkann der Spieler bei den hier in Rede stehenden Geräten seinen Einsatz ganz oder teilweise \ndadurch wieder ausgleichen oder darüber hinaus sogar einen Ertrag erzielen, dass er Punkte \ngewinnt, die das Spiel verlängern. Er erhält damit geldwerte Vorteile, weil ihm \nAufwendungen aus dem eigenen Vermögen, die er sonst für eine entsprechende Spielzeit in \nGestalt eines weiteren entgeltlichen Einsatzes aufbringen müsste, erspart bleiben. Erzielt der \nSpieler einen Punktgewinn, der seinem Einsatz entspricht, so hat er immerhin wertmäßig den \neingesetzten Geldbetrag, der ohne den Punktgewinn verloren gewesen wäre, \nzurückgewonnen. \n\n23\n\nZur Berücksichtigung geldwerter Vorteile vgl. Hahn, in: Friauf, GewO, § 33 c Rdnr. 6 \n(Stand: Februar 2007) unter Hinweis auf VG Oldenburg, Beschluss vom 13. August 2003 - 12 \nB 1906/03 -, GewArch 2003, 421; ferner Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33 c \nRdnr.6 (Stand: November 2005). \n\n24\n\nDer Senat kann bei summarischer Prüfung auch nicht feststellen, dass es sich bei diesen \ngeldwerten Vorteilen um solche von völlig untergeordneter Bedeutung handelt. Sie sind \ninsbesondere nicht mit den Vorteilen vergleichbar, die in Gestalt von Freispielen gewährt \nwerden. Auszugehen ist davon, dass nach allgemeiner Auffassung ein (Unterhaltungs-\n)Spielgerät nicht schon dadurch gleichsam automatisch zum Spielgerät mit \nGewinnmöglichkeit wird, dass es Freispiele anbietet. Das kann aber nur dann gelten, wenn \nsich die Zahl der Freispiele in einem überschaubaren Rahmen hält, die Aussicht auf den \nGewinn von Freispielen das Spiel also nicht beherrscht, sondern - wie etwa beim Flipper - der \nSpaß am Spiel selbst im Vordergrund steht. Insofern erscheint eine Zahl von maximal sechs \nFreispielen noch hinnehmbar. \n\n25\n\nEine Spielzeitverlängerung, die durch den Gewinn und die Ansammlung von Punkten \nzustande kommt, ist damit aber nicht vergleichbar. Anders als bei Freispielen, die sich - wie \n§ 6 a Satz 3 SpielV es zutreffend beschreibt - vom entgeltlichen Spiel trennen lassen, gehen \ndurch Gewinnpunkte erzielte Spielzeitverlängerungen im entgeltlichen Spiel gleichsam auf. \nEine Differenzierung zwischen bezahlter und gewonnener Spielzeit erfolgt nicht. Der Reiz \ndes Spiel liegt nur noch darin, viele Punkte anzusammeln und dadurch die Spieldauer \nmöglichst lange auszudehnen. Nicht mehr das Spielvergnügen als solches, sondern die \nAussicht auf den Gewinn in Form spielzeitverlängernder Punkte prägt das Spielgeschehen. \nBestätigt wird dies im Grunde dadurch, dass die Betreiber solcher Fun-Games nach dem \nEindruck des Senats in jedem Falle an der Möglichkeit spielzeitverlängernder Punktgewinne \nfesthalten wollen, obwohl eine Umstellung auf Freispiele durch Änderung der Software ohne \ngrößeren Aufwand möglich sein dürfte. \n\n26\n\nII. Soweit die Beschwerde die in den Ordnungsverfügungen enthaltene Anordnung über \ndie Aufstellung der Geldspielgeräte betrifft, bleibt sie ebenfalls erfolglos.\n\n27\n\nDie Antragsgegnerin hat der Antragstellerin aufgegeben, die Geldspielgeräte in der Weise \nanzuordnen, dass zwischen den Geräte-Zweiergruppen ein Mindestabstand von 1 Meter \nverbleibt, und zwischen den Zweiergruppen Sichtblenden mit einer Tiefe von 80 cm, \ngemessen jeweils von der Gerätefront, anzubringen. Die Behörde hat die Regelung in § 3 \nAbs. 2 Satz 2 SpielV damit so ausgelegt, wie sie nach Auffassung des Senats zu verstehen ist. \nDie Bestimmung über den Abstand bezieht sich nach Sinn und Zweck nicht auf den Abstand \nzwischen den zwei Geräten einer Zweiergruppe, sondern auf den Mindestabstand zwischen \nEinzelgeräten untereinander oder Einzelgeräten und einer Zweiergruppe oder zwischen zwei \nZweiergruppen.\n\n28\n\nSo Hahn in: Friauf, GewO, Anhang 1 zu §§ 33 c bis 33 i, § 3 SpielV Rdnr. 19 \n(Stand: Februar 2007).\n\n29\n\nMit der weiteren Forderung, die Sichtblenden müssten undurchsichtig sein und so \nangebracht werden, dass sie mindestens einen Sichtschutz von der Geräteunterkante bis zur \nGeräteoberkante böten, konkretisiert die Behörde in zulässiger Weise den Begriff der \nSichtblende; insoweit erhebt die Beschwerde auch keine Einwendungen.\n\n30\n\nStreit besteht zwischen den Beteiligten allerdings darüber, ob die in den \nOrdnungsverfügungen enthaltene Maßgabe, auf Sichtblenden könne (nur) verzichtet werden, \nwenn von der Front eines Geldspielgerätes bis zur Front eines weiteren Geldspielgerätes ein \nMindestabstand von 3 Metern bestehe, rechtlich zu beanstanden ist. Das ist bei summarischer \nPrüfung zu verneinen.\n\n31\n\nDie Spielverordnung regelt in § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV die Aufstellung von Geld- oder \nWarenspielgeräten nicht abschließend. Dies ergibt sich schon aus der amtlichen Begründung, \nin der ausgeführt wird, dass bei bestimmten Sachverhalten auf die Anbringung von \nSichtblenden verzichtet werden kann.\n\n32\n\nBR-Drucks. 655/05 vom 30. August 2005, S. 16 f..\n\n33\n\nEs kommen deshalb auch andere Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, das \ngleichzeitige Bespielen von mehr als zwei Gewinnspielgeräten zu verhindern; dazu gehört \nz.B. die Aufstellung der Geräte in größerem Abstand voneinander. Der Verordnungsgeber ist, \nwie sich aus der Verordnungsbegründung ergibt, davon ausgegangen, dass erst bei einem \nMindestabstand von drei Metern zwischen nebeneinander stehenden Geräten bzw. \nZweiergruppen Sichtblenden entfallen können. \n\n34\n\nBR-Drucks. 655/05 vom 30. August 2005, S. 16 .\n\n35\n\nEr hat sich damit an dem Abstandswert orientiert, den die Schlichtungskommission der \nUnterhaltungsautomatenwirtschaft im Juli 1993 zur Ausgestaltung der freiwilligen \nselbstbeschränkenden Vereinbarung der Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft über \ndie Aufstellung von Unterhaltungsautomaten festgelegt hat. Diesen Abstandswert, der seitdem \nvon den Behörden herangezogen wird und sich offenbar in der Praxis bewährt hat, hat auch \ndie Antragsgegnerin zugrunde gelegt.\n\n36\n\nDer Einwand, ein solcher Abstand sei nicht mehr notwendig, weil der Spieler wegen der \nzukünftig schnelleren Spielabläufe, die seine volle Aufmerksamkeit erforderten, ohnehin nur \nan zwei Geräten spielen könne, greift nicht durch. Der Verordnungsgeber führt hierzu in der \nVerordnungsbegründung folgendes aus: „Die Vorschrift ist notwendig, da mit der \ngleichzeitigen Bespielung von mehreren Geräten sich die Gefahr höherer Verluste je \nidentischer Zeitspanne erheblich erhöhen kann. In einer Feldstudie des Arbeitskreises \nSpielsucht e.V. vom Dezember 2003 wurde nachgewiesen, dass bei dem bislang zulässigen \n12-Sekunden-Spiel vielfach mehrere Geräte gleichzeitig bespielt wurden. Diese Gefahr mag \nbei den künftig zulässigen schnelleren Spielen nicht mehr sonderlich ins Gewicht fallen, da in \nder gleichen Studie festgestellt wurde, dass bei den mit Spielabständen von zwei bis drei \nSekunden laufenden Fun Games kaum noch mehrere Geräte gleichzeitig gespielt wurden, \noffensichtlich, weil der Spieler sich bei schnellen Spielabläufen nur noch auf ein Gerät \nkonzentriert. Gleichwohl soll als komplementäre Maßnahme eine Abstandsregelung \neingeführt werden, die ihren Zweck vor allem bei den auch künftig zulässigen längeren \nSpielabläufen erfüllen wird. Schließlich ist auch zu bedenken, dass bereits nach dem \nderzeitigen Regelwerk, welches von einer Mindestspieldauer von 12 Sekunden ausgeht, die \nEinarbeitung kurzfristiger Spielerlebnisse möglich und zulässig ist. Die Elektronifizierung \nder heutigen Geräte ermöglicht vielfältigste Variationen der Spielabläufe, einschließlich nicht \nmehr eindeutig fixierbarer Zeitpunkte für Beginn und Ende eines Spiels.\" \n\n37\n\nBR-Drucks. 655/05 vom 30. August 2005, S. 15/16 .\n\n38\n\nDer Senat hält dies für überzeugend. Auch in der Kommentarliteratur wird darauf \nhingewiesen, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Spieldauer der einzelnen Spiele über die \nMindestdauer hinaus einprogrammiert werde, was wiederum das Mehrfachbespielen \nerleichtern könnte.\n\n39\n\nSo Hahn in: Friauf, GewO, Anhang 1 zu §§ 33 c bis 33 i, § 3 SpielV Rdnr. 19 \n(Stand: Februar 2007).\n\n40\n\nZur Frage, welche Abstände einzuhalten sind, wenn Gewinnspielgeräte an einander \ngegenüber liegenden Wänden aufgestellt sind, lässt sich der amtlichen Begründung nichts \nentnehmen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Spieler bei einer solchen Aufstellung \nzugleich mehr als zwei Geräte bedienen und optisch überwachen kann,\n\n41\n\nvgl. dazu Senatsurteil vom 11. November 1993 \n\n42\n\n- 4 A 1750/93 -, NWVBl 1994, 149 = GewArch 1994, 166,\n\n43\n\nso begegnet es aber keinen Bedenken, wenn auch hier auf Sichtblenden erst bei \nEinhaltung eines Mindestabstandes von drei Metern verzichtet wird. Vorliegend hat die \nAntragsgegnerin schon im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass nach ihren \nErmittlungen Spieler gleichzeitig an den einander gegenüberstehenden Gerätegruppen \ngespielt haben.\n\n44\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nergibt sich aus §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; dabei legt der Senat für jedes in \nden Ordnungsverfügungen aufgeführte Gerät einen Betrag von 1.000 Euro und für die \nAnordnungen über die Aufstellung der Geldspielgeräte jeweils den halben Regelwert \nzugrunde.\n\n45\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265752","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-09/4-b-2653-06","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":8},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33f","ref_norm":"33f","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265752","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265752","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-09/4-b-2653-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265752","retrieved":"2026-07-09 02:33:36.813271+00:00"}}