{"status":"available","doknr":"OLD265755","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0309.10B2675.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-09","aktenzeichen":"10 B 2675/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der der \nBeigeladenen erteilte Vorbescheid vom 25. Januar 2006 und die Baugenehmigung \nvom 8. Mai 2006 zur Errichtung des Fachmarktzentrums \"T. U. \" mit \nVorschriften des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts unvereinbar sind, die auch \ndem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. \n\n4\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, die mit der Beschwerde allein in Zweifel \ngezogen wird, das Vorhaben verletzte keine nachbarschützende Vorschriften des \nBauplanungsrechts, ist nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nOb eine Vorschrift des öffentlichen Rechts ein subjektiv-öffentliches Recht für \nden Nachbarn vermittelt, beurteilt sich nach der sogenannten Schutznormtheorie. Die \ndrittschützende Wirkung hängt demnach davon ab, ob sie ausschließlich objektiv-\nrechtlichen Charakter hat und nur dem öffentlichen Interesse dient oder ob sie - \nzumindest auch - dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, \ndass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen \nverlangen können.\n\n6\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313.\n\n7\n\nOb das eine oder das andere der Fall ist, lässt sich bei Fehlen einer \nausdrücklichen Regelung zur drittschützenden Wirkung nur durch Auslegung von \nSinn und Zweck der jeweils einschlägigen Norm ermitteln.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173 und \nvom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n9\n\nDie Antragstellerin kann sich nicht auf § 34 Abs. 3 BauGB berufen. Danach \ndürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB keine schädlichen \nAuswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen \nGemeinden zu erwarten sein.\n\n10\n\n§ 34 Abs. 3 BauGB hat keinen nachbarschützenden Charakter. Weder aus dem \nWortlaut des § 34 Abs. 3 BauGB noch aus seinem Sinn und Zweck noch aus seiner \nEntstehungsgeschichte ergibt sich, dass die Norm auch der Rücksichtnahme auf \nInteressen konkurrierender Einzelhandelsbetriebe bzw. Grundstückseigentümern \ndient. Die genannte Vorschrift ist mit Inkrafttreten des EAG Bau (BGBl. I S. 1359) \nzum 20. Juli 2004 in das Baugesetzbuch aufgenommen worden. Sie soll \nstädtebaulich nachhaltige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche \nvermeiden. Da derartige Fernwirkungen eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB \nnicht zu berücksichtigen sind, sieht nunmehr Absatz 3 eine weitere \nZulässigkeitsvoraussetzung, die derartige nachteilige Auswirkungen verhindern soll, \nvor. \n\n11\n\nVgl. Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des EAG Bau in BT-\nDrucksache 15/2250, S. 54.\n\n12\n\n§ 34 Abs. 3 BauGB verändert somit nicht den Grundsatz, dass städtebauliche \nRegelungen wettbewerbsneutral sind. Das Bauplanungsrecht hat nicht die Wahrung \nvon Wettbewerbsinteressen im Blick, sondern verhält sich in dieser Hinsicht neutral. \nDer einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine \nvorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird noch ist sein \ndahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig \nrechnen muss. \n\n13\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 18. März 1994 - 4 NB 24.93 -, BRS 56 Nr. \n30 und vom 26. Februar 1997 - 4 NB 5.97 -, BRS 59 Nr. 50; OVG NRW, Beschluss \nvom 3. Mai 1994 - 10a D 170/93.NE -, BRS 56 Nr. 37.\n\n14\n\nMit der genannten Vorschrift soll die Funktionalität zentraler \nVersorgungsbereiche geschützt werden. Die dadurch erzeugte Erschwernis der \nAnsiedlung anderer Versorgungsbereiche ist lediglich ein faktischer Reflex dieses \nZiels.\n\n15\n\nVgl. Berkemann/Halama, Erstkommentierungen zum BauGB 2004, § 34 Rdnr. \n34.\n\n16\n\nEinen Abwehranspruch gegen das geplante Vorhaben kann die Antragstellerin \ndanach nicht aus den von ihr behaupteten nachteiligen Auswirkungen auf die \nbauplanungsrechtlich zulässige Verkaufsfläche für ihr Grundstück herleiten. \n\n17\n\nEin Abwehranspruch steht der Antragstellerin auch dann nicht zu, wenn das \nVorhabengrundstück entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht dem \nInnenbereich zuzuordnen, sondern - wie die Antragstellerin meint - von einer \nAußenbereichsinsel im Innenbereich auszugehen sein sollte. Das Vorhaben der \nBeigeladenen wäre dann planungsrechtlich nach § 35 Abs. 3 BauGB zu beurteilen. \nDiese Vorschrift ist zwar grundsätzlich geeignet, nach Maßgabe des in ihr \nverankerten Rücksichtnahmegebots ein Abwehrrecht zu vermitteln. Voraussetzung \nfür eine im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots vorzunehmenden \nAbwägung ist jedoch, dass derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine \nabwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt. Ein \nderartiges schutzwürdiges Abwehrrecht erlangt die Antragstellerin nicht allein \ndadurch, dass die auf ihrem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig \nist, während das im Außenbereich genehmigte Vorhaben des Nachbarn dagegen \nwegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB \nunzulässig ist. Ist der Nachbar, der sich gegen ein Vorhaben zur Wehr setzt, nicht in \nder Lage, eine der Rücksichtnahme bedürftige Position aufzuzeigen, so kann er \ndieses Defizit nicht dadurch ausgleichen, dass er die zur objektiv-rechtlichen \nUnzulässigkeit des Vorhabens führende Beeinträchtigung eines öffentlichen \nInteresses, aus der allein ihm kein Abwehrrecht erwächst, ins Feld führt und mit \nsonstigen für ihn nachteiligen Folgen des Vorhabens zu einer subjektiven \nRechtsverletzung aufwertet.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 \n- 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168.\n\n19\n\nDie Antragstellerin hat kein Interesse geltend gemacht, das nach § 35 Abs. 3 \nBauGB im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander schutzwürdig ist.\n\n20\n\nDie Antragstellerin geht auch fehl in der Annahme, ihr sei quasi als Äquivalent \ndafür, dass sich der Antragsgegner der Bauleitplanung durch Erteilung der \nBaugenehmigung entziehe, eine wehrfähige Rechtsposition zuzuerkennen. \n\n21\n\nNach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB besteht kein subjektives Recht des Einzelnen auf \neine gemeindliche Bauleitplanung. Durch das Unterbleiben der Planaufstellung, \nselbst wenn diese objektiv-rechtlich geboten sein sollte, kann deshalb der \nEigentümer nicht in subjektiven Rechten verletzt sein. Weder § 1 Abs. 7 BauGB noch \n§ 3 BauGB verleiht dem Nachbarn ein mit der Anfechtungsklage durchsetzbares \nAbwehrrecht. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1982 - 4 B 145.82 -, BRS 39 Nr. 193 \nund vom 24. April 1997 - 4 B 65.97 -, BRS 59 Nr. 179; OVG NRW, Beschluss vom \n15. November 2005 - 7 B 1823/05 -, BRS 69 Nr. 168.\n\n23\n\nZwar fände in einem Normenkontrollverfahren, das gegen einen hier möglichen \nBebauungsplan gerichtet wäre, eine objektiv-rechtliche Überprüfung statt. Ein \nNormenkontrollantrag hinsichtlich eines Bebauungsplans hat bereits dann Erfolg, \nwenn der Antrag zulässig ist, weil der Antragsteller einen Nachteil erleidet (§ 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO) und der Plan rechtswidrig ist. Insoweit kann der Bürger im \nNormenkontrollverfahren auch dann eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend \nmachen, wenn er nicht durch eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung in seinen \nRechten verletzt wird. Dies ist jedoch eine Folge der unterschiedlichen \nVoraussetzungen für die Anfechtungsklage und für den Normenkontrollantrag. \nInsoweit mag der dem Bürger zur Verfügung stehende Rechtsschutz im Einzelfall \ngemindert sein, wenn eine Bebauungsplanung nicht erfolgt ist. Dies ändert aber \nnichts daran, dass die Nachbarklage nur bei einer Verletzung einer \nnachbarschützenden Norm Erfolg haben kann.\n\n24\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. \n163.\n\n25\n\nNicht ersichtlich ist in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht die \nBedeutung des § 42 BauGB verkannt hätte. Ein Anspruch, von objektiv \nrechtswidrigen Bauvorhaben verschont zu bleiben, folgt aus der vorgenannten Norm \nnicht. \n\n26\n\nSchließlich kann die Antragstellerin aus dem von ihr behaupteten Verstoß gegen \ndie bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW kein \nAbwehrrecht herleiten. Die genannte Vorschrift hat keinen drittschützenden \nCharakter. Die Verpflichtung des Bauherrn, bei der Errichtung von Anlagen, bei \ndenen Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, Stellplätze und Garagen zu schaffen, \nsoll vielmehr verhindern, dass der öffentliche Verkehrsraum über den \nGemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch \ndie öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Sie dient daher ausschließlich und allein \ndem Schutz öffentlicher Interessen.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, BRS 60 Nr. 123.\n\n28\n\nAllerdings kann ein Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegen das \nRücksichtnahmegebot verstoßen. Das setzt voraus, dass mit dem Vorhaben eine \nVerschärfung der Verkehrssituation für Nachbargrundstücke, die durch Straßen- und \nParksuchverkehr situationsvorbelastet sind, verbunden ist und die sich hieraus \nergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Abwägung \naller Belange unzumutbar trifft.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, BRS 60 Nr. 123 und \nBeschlüsse vom 31. August 2000 - 10 B 1052/00 - sowie vom 15. November 2005 - \n7 B 1823/05 -, BRS 69 Nr. 168. \n\n30\n\nEine solche Fallgestaltung liegt hier indessen nicht vor. Die in der \nBaugenehmigung unter Ziffer 19 der Nebenbestimmungen geforderte Herstellung \nvon 523 Stellplätzen ist für das Vorhaben der Beigeladenen ausreichend bemessen \n(vgl. § 51 Abs. 1 BauO NRW und Nr. 51.11 VV BauO NRW sowie Ziffer 2 und 3 der \nRichtzahlen für den Stellplatzbedarf). Die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf sind \nVerwaltungsvorschriften und deshalb für das Gericht nicht bindend. Sie sind jedoch \nals auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als \nsachverständig festgestellte Erfahrungswerte von Bedeutung.\n\n31\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand Oktober 2006, § 51 Rdnr. 40 f.\n\n32\n\nDer Stellplatzbedarf ist auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung des \nIngenieurbüros C. von Dezember 2005 in Anlehnung an die \nVerwaltungsvorschriften ermittelt worden. Die Berechnung begegnet keinen \nBedenken. Diese legt entsprechend der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf eine \nbestimmte Stellplatzanzahl je einer bestimmten Quadratmeter-(Verkaufs-)Nutzfläche \nund nicht - wie von der Antragstellerin gefordert - die Anzahl der Geschäfte \nzugrunde. Der von ihr errechnete höhere Stellplatzbedarf ist teilweise darauf \nzurückzuführen, dass sie von einer Nettoverkaufsfläche von 5.500 m² ausgeht (elf \nGeschäfte à 500 m²), zur Verfügung stehen jedoch lediglich 5.239,45 m². Auch die \nvon der Antragstellerin angeführten Widersprüchlichkeiten des vorgenannten \nGutachtens sind nicht erkennbar. Der vorgenommene Abzug in Höhe von 10 % von \ndem ermittelten Stellplatzbedarf aufgrund der Berücksichtigung der Nutzung \nöffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zu beanstanden. Die angeführten \nVerwaltungsvorschriften gehen insoweit von einem möglichen Abzug von bis zu \n30 % aus. Darüber hinaus nimmt auch das von der Antragstellerin angeführte \nGutachten der C1. AG zum Fachmarktzentrum \"T. U. \" vom \n6. Dezember 2005 in seiner Zusammenfassung an, dass das projektierte Vorhaben \nprimär Pkw-Kunden (ca. 90 %) ansprechen wird.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-09/10-b-2675-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-09/10-b-2675-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265755","retrieved":"2026-07-09 02:33:37.045537+00:00"}}