{"status":"available","doknr":"OLD265790","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0308.7A3782.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-08","aktenzeichen":"7 A 3782/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks H.-----straße 18 in I. \n(Gemarkung L. , Flur 12, Flurstück 1092 (frühere Parzellennummer 1182)). Sie \nwendet sich im vorliegenden Verfahren gegen den den Beigeladenen für ein \nVorhaben auf dem südlich angrenzenden Grundstück H.-----straße 16 erteilten \nBauvorbescheid vom 21. Mai 2003 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom \n4. Juli 2003. \n\n3\n\nDie Grundstücke der Beteiligten liegen im Geltungsbereich des \nBebauungsplans II/26 der Stadt I. , der hier offene Bauweise festsetzt. Das \nGrundstück der Klägerin ist mit einem ca. Anfang des vergangenen Jahrhunderts \nerrichteten zweigeschossigen Wohnhaus bebaut, das zum Grundstück der \nBeigeladenen einen Abstand von ca. 3,50 m einhält. Rückwärtig stehen an der \nGrenze zum Grundstück der Beigeladenen ein Schuppen und eine Garage. Auch \ndas Grundstück der Beigeladenen ist mit einem ebenfalls etwa Anfang des \nvergangenen Jahrhunderts errichteten zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Die \nnordwestliche Außenwand dieses Wohnhauses verläuft spitzwinkelig auf das \nGrundstück der Klägerin zu. Mit Bescheid vom 8. Dezember 1998 gab der Öffentlich \nbestellte Vermessungsingenieur W. den Beteiligten das Ergebnis der \nGrenzermittlung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen bekannt, wonach die \nwestliche Gebäudeecke der nordwestlichen Außenwand des Wohnhauses der \nBeigeladenen zur Grenze des Grundstücks der Klägerin einen Abstand von 1,66 m, \ndie östliche Gebäudeecke einen Abstand von 0,06 m einhält. Den Widerspruch \ngegen den Bescheid des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs W. nahm \ndie Klägerin mit Schreiben vom 29. April 1999 zurück. Auf der Außenwand des \nWohnhauses trugen die Beigeladenen später einen wärmeisolierenden Putz auf, der \nim Bereich der äußersten Nordostecke des Wohnhauses bis 0,05 cm in das \nGrundstück der Klägerin hineinragt. \n\n4\n\nDie Beigeladenen beabsichtigten, ihr Wohnhaus zu erweitern. Nachdem der \nBeklagte den Beigeladenen auf die am 8. Oktober 1997 eingereichten Bauvorlagen \nmitgeteilt hatte, ihr Vorhaben unterliege dem sog. Freistellungsverfahren und bedürfe \nkeiner Baugenehmigung, erweiterten die Kläger das Wohnhaus um einen \"Anbau\", \nder dazu dient, die Wohnungen im Erd- und im ersten Obergeschoss um einen \nWohnraum zu vergrößern. Vom zweiten Obergeschoss aus ist es möglich, den \nFlachdachbereich der Gebäudeerweiterung zu betreten. Die Gebäudeerweiterung \nhält zum Grundstück der Klägerin einen Abstand von 3,03 m ein. Die Außenwand \ndes Wohnhauses ist 9,18 m lang, die Außenwand der Wohnhauserweiterung 5,47 m. \nDie Gesamthöhe des \"Anbaus\" beträgt nach den Bauvorlagen 5,60 m; die Beteiligten \ntragen widerstreitend zur Frage vor, ob die natürliche Geländeoberfläche um 0,3 m \ntiefer liegt als in den Bauvorlagen angegeben.\n\n5\n\nNach vorangehendem Vorverfahren erhob die Klägerin mit dem Begehren Klage, \nden Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen durch Ordnungsverfügung \naufzugeben, den \"Anbau\" zu beseitigen. Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg \n(Urteil des Senats vom 17. Juni 2002 - 7 A 1829/01 -). In den Entscheidungsgründen \nist ausgeführt, die Außenwand des \"Anbaus\" halte die erforderliche Abstandfläche \nvon 0,8 H der Außenwandhöhe (§§ 6 Abs. 4 Satz 1, 5 Abs. 1 BauO NRW a. F.) nicht \nein; der \"Anbau\" sei auch nicht in Anwendung des sog. Schmalseitenprivilegs (§ 6 \nAbs. 6 Satz 1 BauO NRW a. F.) abstandflächenrechtlich privilegiert. Der Beklagte sei \nverpflichtet, den Beigeladenen den Vollabriss des \"Anbaus\" aufzugeben. Den \nBeigeladenen sei es jedoch unbenommen, ein Austauschmittel anzubieten.\n\n6\n\nIn Vollzug des Urteils des Senats erließ der Beklagte gegen die Beigeladenen die \nOrdnungsverfügung vom 5. November 2002, der die Beigeladenen widersprachen. \nDie Beigeladenen beantragten unter dem 29. Januar 2003 ferner die Erteilung eines \nVorbescheids für zwei alternative, den \"Anbau\" betreffende \"Ausgleichsmaßnahmen\" \n(\"U 1\" und \"U 2\"). Zum Gegenstand des Vorbescheidverfahrens machten sie die \nFragen, ob die Planung als \"Ausgleichsmaßnahme\" zulässig ist, die Abstandfläche \nzur Nachbargrenze des Grundstücks der Klägerin eingehalten wird, und zwar auch \nunter Berücksichtigung eines Balkons auf der Flachdachfläche des \"Anbaus\". Die \nVariante \"U 1\" ist Gegenstand der beim Verwaltungsgericht zum Aktenzeichen 3 K \n4063/04 anhängigen Klage, die Variante \"U 2\" ist Streitgegenstand des vorliegenden \nVerfahrens. Sie sieht die Änderung der tatsächlich errichteten Gebäudeerweiterung \ndahingehend vor, dass oberhalb des Erdgeschosses anstelle der im Obergeschoss \ntatsächlich senkrecht ausgeführten Außenwand über der zum Grundstück der \nKlägerin gerichteten Außenwand des Erdgeschosses eine mit 69 ° geneigte \nDachfläche errichtet werden soll. Auf einer Breite von 2,80 m soll die Dachfläche \ndurch stehende Fenster gegliedert werden, deren oberer Abschluss die Höhe der \ntragenden Dachkonstruktion erreicht. Die begehbare Dachfläche reicht nochmals \n10 cm höher. Als Brüstungshöhe des Balkongeländes ist 1 m angegeben. Der \nGeländeverlauf ist nach den Bauvorlagen geneigt. \n\n7\n\nGegen den antragsgemäß erteilten Vorbescheid vom 21. Mai 2003 erhob die \nKlägerin Widerspruch. \n\n8\n\nUnter dem 4. Juli 2003 erteilte der Beklagte zum Vorhaben der Beigeladenen \neine Nachtragsgenehmigung, die sich auf die \"Berechnung der Abstandsfläche \nDachterrasse\" bezieht. Gegenstand des Nachtragsantrags ist die Errichtung einer \nDachterrasse auf der Obergeschossdecke der Gebäudeerweiterung mit einem die \nbegehbare Fläche begrenzenden, 0,9 m hohen Geländer, das in einem Abstand von \n5,44 m zur Grenze des Grundstücks der Klägerin errichtet werden soll. Auch gegen \ndie Nachtragsgenehmigung erhob die Klägerin Widerspruch.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2004 wies der Landrat des \nKreises B. den Widerspruch gegen den Vorbescheid vom 21. Mai 2003 und die \nNachtragsgenehmigung vom 4. Juli 2003 als unbegründet zurück.\n\n10\n\nMit der am 27. Oktober 2004 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren \nweiterverfolgt. Die Rückbaupläne der Beigeladenen würden weder mit der geplanten \nnoch der bereits bebauten Wirklichkeit übereinstimmen. Da die tatsächliche \nnatürliche Geländeoberfläche tiefer liege als von den Beigeladenen angegeben, \nmüsse in die Berechnung der Abstandfläche das Maß der Wandhöhe um 30 cm \ngrößer eingestellt werden. Zudem sei die ursprüngliche Geländeoberfläche nicht \ngeneigt verlaufen. Tatsächlich ergebe sich daher eine Abstandfläche von \ndurchgehend 3,264 m. Die Abstandflächenberechnung sei auch deshalb fehlerhaft, \nweil es sich bei dem Dachaufbau nicht um eine abstandflächenrechtlich privilegierte \nDachgaube handele. \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\nden Bauvorbescheid des Beklagten vom 21. Mai 2003 in der Fassung vom 4. Juli \n2003 betreffend die Variante U 2 zur Änderung des vorhandenen Anbaus auf dem \nGrundstück Gemarkung L. , Flur 12, Flurstücke 897 und den \nWiderspruchsbescheid des Landrats des Kreises B. vom 30. September 2004 \naufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr ist dem Vortrag der Klägerin entgegengetreten. \n\n16\n\nDie Beigeladenen haben beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie haben ausgeführt, die Geländeoberfläche sei nicht angehoben worden; die \nBerechnung des maßgebenden Abstandes sei zutreffend.\n\n19\n\nMit Urteil vom 16. August 2005, auf dessen Entscheidungsgründe zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht den Vorbescheid des Beklagten vom 21. Mai 2003 in der \nFassung vom 4. Juli 2003 in der Ausführung \"U 2\" und den Widerspruchsbescheid \ndes Landrats des Kreises B. vom 30. September 2004 aufgehoben.\n\n20\n\nAuf den Antrag der Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 10. August \n2006 die Berufung zugelassen. \n\n21\n\nDie Beigeladenen haben fristgerecht einen Berufungsantrag gestellt und die \nBerufung begründet.\n\n22\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie erneuert ihren Vortrag, wonach sich eine Abstandfläche von 3,264 m \nerrechne. Der Brandschutz sei nicht gewährleistet, da nicht feuerfeste Garagen vor \ndem Gebäude stünden. Die Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom \n12. Dezember 2006, GV NRW 2006, 615 (im Folgenden: BauO NRW n. F.) ändere \nan der Rechtswidrigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nichts, denn die \nErschließung des \"Anbaus\" sei nicht gesichert. Es gebe keine Zufahrt für den \nhinteren \"Anbau\", so dass ihr, der Klägerin, Grundstück für die Erschließung des \n\"Anbaus\" in Anspruch genommen werden müsse. Sie habe aber keine Zustimmung \nzu einer Baulast erteilt.\n\n27\n\nDer Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die Gerichtsakten zu den Verfahren 3 K 4063/04 und 3 K 2164/99 \nVG Aachen, die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die von der \nKlägerin überreichten Unterlagen verwiesen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n31\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n32\n\nDer Bauvorbescheid des Beklagten vom 21. Mai 2003 in der Fassung der \nNachtragsgenehmigung vom 4. Juli 2003 verletzt mit der im vorliegenden Verfahren \nstreitgegenständlichen Planung \"U 2\" keine die Klägerin schützenden, im \nvorliegenden Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheides zu prüfenden \nVorschriften. Ausweislich des Vorbescheidantrags sind Prüfungsgegenstand die \nbauordnungsrechtlichen Abstandbestimmungen. Diese werden von der \nWohnhauserweiterung eingehalten, die Gegenstand des Vorbescheidantrags der \nBeigeladenen ist. Die Wohnhauserweiterung beachtet die sich aus § 6 BauO NRW \nn. F. ergebenden Abstandanforderungen.\n\n33\n\nIm vorliegenden Verfahren ist auf § 6 BauO NRW n. F. abzustellen, der mit \nWirkung vom 28. Dezember 2006 in Kraft getreten ist. Tritt eine ein Bauvorhaben \nbegünstigende Rechtsänderung in Kraft, bevor über den Widerspruch bzw. die Klage \ndes Nachbarn gegen die für ein Bauvorhaben erteilte Baugenehmigung bzw. \nVorbescheid rechtskräftig entschieden ist, ist im anhängigen Nachbarprozess auf die \ngeänderte Rechtslage abzustellen. Denn es wäre mit der Eigentumsgewährleistung \nnicht vereinbar, eine bei ihrem Erlass fehlerhafte Baugenehmigung bzw. einen \nBauvorbescheid auch dann noch aufzuheben, wenn die Genehmigung bzw. der \nVorbescheid sogleich - der neuen Rechtslage entsprechend - auf Antrag des \nBauherrn erneut erteilt werden müsste.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157.\n\n35\n\nAus der Überleitungsvorschrift des Art. II Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur \nÄnderung der Landesbauordnung ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift \nkann der Bauherr (Antragsteller) verlangen, dass § 6 der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung \nangewendet wird, wenn vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Antrag auf Erlass eines \nnach der Landesbauordnung vorgesehenen Verwaltungsaktes gestellt worden ist, \nüber den bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht entschieden ist. Die \nÜberleitungsregelung erfasst damit die Fälle, in denen sich die Rechtslage durch das \nZweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für den Bauherrn verschlechtert \nhat, nicht aber die Fälle, in denen während einer anhängigen Nachbarklage eine dem \nBauherrn günstige Rechtsänderung in Kraft tritt. Ungeachtet dessen haben die \nBeigeladenen die Anwendung des bisherigen Rechts nicht verlangt.\n\n36\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen, das sich an den abstandrechtlichen \nAnforderungen messen lassen muss, ist das Wohngebäude H.-----straße 16 \neinschließlich seiner Erweiterung um den \"Anbau\". Bei dem \"Anbau\" handelt es sich \nnicht um ein selbständiger abstandflächenrechtlicher Betrachtung zugängliches \nGebäude. Die Außenwand des vorhandenen Wohnhauses soll vielmehr auf einem \nTeilstück geöffnet und das Wohnhaus auf der entsprechenden Breite verlängert \nwerden. Es entstehen weitere den vorhandenen Wohnungen zugeordnete \nWohnräume (bzw. eine Dachterrasse), die auch (nur) von den vorhandenen \nWohnungen aus zugänglich sind. Für das vorliegende Verfahren ist ferner davon \nauszugehen, dass das bestehende Wohnhaus der Beigeladenen an der westlichen \nGebäudeecke zum Grundstück der Kläger einen Abstand von 1,66 m, an der \nöstlichen Gebäudeecke einen Abstand von 0,06 m hält. Dieser Abstand steht \nzwischen den Beteiligten fest, nachdem die Klägerin ihren Widerspruch gegen die \nMitteilung des Ergebnisses der Grenzermittlung und Abmarkung von \nGrundstücksgrenzen durch Bescheid des Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs W. vom 8. Dezember 1998 zurückgenommen hat. In \nseinem Urteil vom 7. Juni 2002 - 7 A 1829/01 - hat der Senat ferner bereits dargelegt, \ndass für die Rechtmäßigkeit der bereits bestehenden Außenwand der allein nach § 6 \nAbs. 14 BauO NRW zu beurteilende Auftrag eines wärmeisolierenden Außenputzes \nohne Belang ist. Dementsprechend ist der auf den \"Anbau\" beschränkte \nVorbescheidantrag der Beigeladenen dahin auszulegen, dass es ihnen um die \nBeurteilung der abstandflächenrechtlichen Zulässigkeit der Gebäudeerweiterung mit \nder Maßgabe geht, zum Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens das \nWohnhaus mit einem Außenputz zu machen, der nicht auf das Grundstück der \nKlägerin ragt.\n\n37\n\nDas erweiterte Wohnhaus der Beigeladenen genügt zwar mit seinen grenznahen \nBestandteilen den sich aus § 6 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 BauO NRW n.F. ergebenden \nAbstandanforderungen nicht, ist jedoch gemäß § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW n.F. \nabstandflächenrechtlich zulässig. Gemäß § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW n. F. sind \nbei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit geringeren Tiefen \nder Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 bestehen, zulässig \n\n38\n\nÄnderungen innerhalb des Gebäudes, \n\n39\n\n2. Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den \nNachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, \n\n40\n\n3. Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen \nmindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen \nNachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer \nÖffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und \nDachflächen. \n\n41\n\nNach Satz 2 des neu gefassten § 6 Abs. 15 BauO NRW können darüber \nhinausgehende Änderungen und Nutzungsänderungen unter Würdigung \nnachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Das \nVorhaben der Beigeladenen ist zwar nicht nach Satz 1 des § 6 Abs. 15 BauO NRW \nn. F. zulässig. Denn die Zulässigkeit das Äußere des Gebäudes betreffenden \nbaulichen Änderungen sind danach u. a. nur zulässig, wenn der Gebäudeabstand \nzur Nachbargrenze mindestens 2,50 m beträgt, was hier hinsichtlich des \"Altbaus\" \nnicht der Fall ist. Jedoch können und sind hier die baulichen Änderungen nach § 6 \nAbs. 15 Satz 2 BauO NRW n. F. zu gestatten. Insbesondere stehen weder \nnachbarliche Belange der Klägerin noch öffentliche Belange der Gestattung der \nGebäudeerweiterung entgegen.\n\n42\n\nIn welchem Ausmaß und mit welchem Gewicht private nachbarliche Belange \nsowie öffentliche Belange in die Prüfung einzustellen sind, ob bauliche Änderungen \neines nach heutigen Maßstäben abstandflächenrechtlich rechtswidrigen Gebäudes \n- das allerdings in der Vergangenheit formell oder jedenfalls materiell legal gewesen \nsein muss - gestattet werden können, erschließt sich aus dem Sinn der Regelung. \nMit § 6 Abs. 15 Sätze 1 und 2 BauO NRW n. F. hat der Gesetzgeber die bisherige \nRegelung in § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW a. F. fortentwickelt. Danach konnten \nunter Würdigung nachbarlicher Belange geringere Tiefen der Abstandflächen bei \nNutzungsänderung sowie bei geringfügigen baulichen Änderungen bestehender \nGebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen \nzugekehrten Wände gestattet werden, wenn Gründe des Brandschutzes nicht \nentgegenstehen. Zum Sinn dieser Regelung hat der Senat mit Urteil vom 24. Juni \n2004 - 7 A 4529/02 -, BRS 67 Nr. 143 Folgendes ausgeführt:\n\n43\n\n\"Die Abstandregelungen sind auf den Ausgleich der schutzwürdigen und \nschutzbedürftigen Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer unter \nBerücksichtigung der mit den Abstandregelungen verfolgten öffentlichen Interessen \ngerichtet und bestimmen damit den Inhalt des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 \nAbs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 -, BVerwGE 88, \n191 = BRS 52 Nr. 157). \n\n44\n\nDie mit § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verfolgte Verpflichtung, vor Außenwänden \nvon (nicht gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW abstandrechtlich begünstigten) Gebäuden \nAbstandflächen einzuhalten, soll dem Nachbarn im Hinblick auf die Belichtung, \nBelüftung, Brandsicherheit und den Sozialabstand ein Mindestmaß an Schutz \ngarantieren und zugleich festlegen, was der Nachbar an Bebauung in welchem \nAbstand hinzunehmen hat. Werden die durch die Bauordnung in der zur Zeit der \nErrichtung einer baulichen Anlage geltenden Fassung vorgeschriebenen \nGrenzabstände, die für den Nachbarn die Zumutbarkeitsschwelle markieren, durch \neine bauliche Anlage unterschritten, kann der Betroffene grundsätzlich die \nBeseitigung dieser baulichen Anlage verlangen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom \n13. Juni 2001 - 10 B 574/01 -).\n\n45\n\nAllerdings trifft die Festlegung einer Mindestabstandfläche den Grundeigentümer, \nder sein Grundstück erstmals durch die Errichtung eines Gebäudes nutzen will, \nanders als jenen, der eine vorhandene Gebäudesubstanz lediglich anderweitig \nnutzen will. Während dem ersteren regelmäßig die Möglichkeit der freien Disposition \nverbleibt, kann der letztere vor die Entscheidung gestellt sein, ob er eine bisherige \nNutzung nur fortsetzen kann, weil jede andere Nutzung ausgeschlossen ist, oder ob \ner die an sich verwertbare Gebäudesubstanz abreißen und unter Berücksichtigung \ndes neuen Abstandflächenrechts durch eine neue ersetzen soll. In jedem Fall der \nNutzungsänderung (oder der geringfügigen baulichen Änderung) dennoch die \nEinhaltung der gegenüber der früheren Sach- oder Rechtslage vergrößerten \nAbstandflächen zu fordern, würde den berechtigten Interessen des Eigentümers an \nder Nutzung verwertbarer Gebäudesubstanz jedoch nicht gerecht. Aus Art. 14 Abs. 1 \nSatz 2 GG ergibt sich vielmehr die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine sozial \ngerechte Eigentumsordnung zu gewährleisten, die die Nutzung einer vorhandenen \nund verwertbaren Gebäudesubstanz nicht verhindert, wenn dem berechtigte und \nmehr als nur geringfügige Belange des Allgemeinwohls oder eines Nachbarn nicht \nentgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 -, a.a.O.).\n\n46\n\nUnter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Abstandregelungen hat der \nGesetzgeber mit dem durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung \nvom 9. November 1999, GV NRW 1999, 622 in § 6 eingefügten neuen Abs. 15 den \nverfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich herbeigeführt. Er hat unter \nBerücksichtigung öffentlicher Belange den Ausgleich der Interessen der \nbenachbarten Grundstückseigentümer für den Fall geregelt, dass vor den \nAußenwänden eines bestehenden Gebäudes die im Zeitpunkt der \nNutzungsänderung (oder der geringfügigen baulichen Änderung) nach Maßgabe des \n§ 6 Abs. 1 Satz 1 geforderten Abstandflächen nicht zur Verfügung stehen. Das \nInteresse des Grundeigentümers an einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung einer \nvorhandenen verwertbaren Gebäudesubstanz und das Interesse des Nachbarn an \nder Beachtung der Abstände, die aus der Sicht der Bauordnung bei der erstmaligen \nErrichtung der (in ihrer Nutzung) geänderten baulichen Anlage eingehalten werden \nmüssten, um nicht zumutbare Beeinträchtigungen durch zu dicht an der \nNachbargrenze stehende bauliche Anlagen auszuschließen, sind in die Regelung \neingegangen. Am dargelegten Zweck der Regelung ist ihre Anwendung im jeweiligen \nEinzelfall auszurichten. ... Maßgebend für die Prüfung, ob geringere Tiefen der \nAbstandflächen unter Würdigung nachbarlicher Belange gestattet werden können, ist \neine letztlich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung der \nInteressen des Bauherrn an der geänderten Nutzung seines Vorhabens mit der \nSchutzbedürftigkeit der nachbarlichen Belange. In die Abwägung sind die im \nEinzelfall betroffenen Belange einzustellen und ist zu berücksichtigen, in welchem \nMaß die nachbarlichen Belange durch eine neue Nutzung beeinträchtigt werden und \nwie berechtigt das Interesse des Bauherrn daran ist, die Nutzungsänderung \nvorzunehmen, obwohl sie zu gewissen tatsächlichen Nachbarbeeinträchtigungen \nbeiträgt. Für die Abwägung von Belang ist namentlich, ob der Nachbar mit einer \nvergleichbaren Nutzung rechnen oder ob sich umgekehrt der Bauherr darauf \neinstellen musste, dass der beabsichtigten Nutzungsänderung gewichtige \nNachbarinteressen oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften als die des \nAbstandflächenrechts entgegenstehen. Zusätzliche Faktoren können für die \nAbwägung nach Maßgabe des ihnen im Einzelfall zukommenden Gewichts von \nBedeutung sein. Beispielsweise kann von Belang sein, in welchem Ausmaß die \nvorhandene Bausubstanz verwertbar ist, ob die beabsichtigte Nutzungsänderung \neinen städtebaulichen Missstand verfestigt oder ob eine Veränderung der \nBausubstanz dergestalt möglich und zumutbar ist, dass den Anforderungen des \nAbstandflächenrechts genügt werden kann.\"\n\n47\n\nDem Gebot, eine sozial gerechte Eigentumsordnung zu gewährleisten, trägt § 6 \nAbs. 15 BauO NRW auch in seiner Neufassung Rechnung. Sie geht über den \nbisherigen Anwendungsbereich des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW a. F. insoweit \nhinaus, als die in Satz 1 beschriebenen Nutzungs- und baulichen Änderungen keine \nPrüfung nachbarlicher Belange fordert und auch keine Ermessensentscheidung \nverlangt. Der Gesetzgeber hat insoweit für den eng umschriebenen \nAnwendungsbereich des Satzes 1 festgelegt, wann eine Nutzungsänderung dem \nNachbarn zumutbar ist. Er hat damit das Tatbestandsmerkmal der Geringfügigkeit im \nSinne des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW a. F. aufgegriffen (wohl auch unter \nBerücksichtigung der Entscheidung des Senats vom 15. April 2005 - 7 A 19/03 - BRS \n69 Nr. 135) und konkretisiert. \n\n48\n\nVgl. zur Intention des Gesetzgebers, mit § 6 Abs. 15 zur Gewährleistung einer \nsozial gerechten Eigentumsordnung beizutragen: Gesetzentwurf der \nLandesregierung, LT-Drucks. 14/2433 zu Abs. 15 der Neuregelung.\n\n49\n\n§ 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW n. F. geht über den beschriebenen \nAnwendungsbereich des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW a. F. hinaus und erlaubt \nnunmehr auch solche baulichen Änderungen, die das Maß der Geringfügigkeit \nüberschreiten und auch nicht mehr an die den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 15 \nSatz 1 BauO NRW a. F. einschränkende Voraussetzung gebunden sind, dass Länge \nund Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände nicht verändert werden \ndürfen. Weiterhin ist jedoch Grundanliegen des Gesetzgebers, auf einen \nInteressenausgleich zum Wohle der Entwicklung einer sozial gerechten \nEigentumsordnung hinzuwirken. Demgegenüber verbleibt es wie bei der bisherigen \nRegelung des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW a.F. auch bei der Anwendung des § 6 \nAbs. 15 Satz 2 BauO NRW n.F. dabei, dass die nachbarlichen Belange zu würdigen \nsind. Auch ist weiterhin eine Ermessensentscheidung vorausgesetzt. Die in die \nErmessensentscheidung einzustellenden Erwägungen können den oben \ndargestellten Ausführungen des Senats im Urteil vom 24. Juni 2004 - 7 A 4529/02 -, \naaO. entnommen werden.\n\n50\n\nUnter Abwägung der Interessen der Klägerin mit denen der Beigeladenen ist die \nstreitgegenständliche Gebäudeerweiterung nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW n.F. \nzu gestatten. Welches Ausmaß die nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW n. F. \nzulässigen baulichen Änderungen im allgemeinen annehmen dürfen, bedarf im \nvorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Unzulässig sein dürfte allerdings im \nRegelfall eine solche Änderung, die der wirtschaftlichen Neuerrichtung der baulichen \nAnlage gleichkommt, die geändert werden soll. \n\n51\n\nSo auch der Gesetzentwurf der Landesregierung, a.a.O. zu § 6 Abs. 15.\n\n52\n\nUm einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht. Die vom Vorbescheid erfasste \nErweiterung des Wohnhauses berührt nachbarliche Belange der Klägerin nur ganz \nerheblich geringer gewichtig als die Interessen der Beigeladenen an der Erweiterung \ndes Wohnraumes des bestehenden Wohnhauses. Das Wohnhaus bleibt in den \nBereichen unverändert, in denen es nach heutiger Rechtslage im Falle einer \nNeuerrichtung abstandflächenrechtlich nicht genehmigt werden könnte. Die \nGebäudeerweiterung hingegen stünde mit den geltenden Abstandanforderungen in \nÜbereinstimmung, wenn es sich um ein selbständiges Gebäude handeln würde. Der \nInteressenbewertung liegt eine abstandflächenrechtliche Betrachtung zugrunde, in \ndie eingestellt wird, inwieweit sich die Gebäudeerweiterung selbst auf \nabstandflächenrechtlich geschützte Belange der Klägerin überhaupt erheblich \nauswirkt. Wirkt sich die Gebäudeerweiterung auf die abstandflächenrechtlich \nerheblichen Belange selbst nicht aus, führt dies - vorbehaltlich entgegenstehender \nöffentlicher Belange - gewöhnlich und so auch hier zu einer Gestattung nach § 6 \nAbs. 15 BauO NRW.\n\n53\n\nDie Gebäudeerweiterung ist bei isolierter Betrachtung abstandflächenrechtlich \nunerheblich. Auch in diesem Zusammenhang ist abzustellen auf den durch das \nZweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung neu gefassten § 6 Abs. 6 Satz 1 \nBauO NRW. Danach genügt auf einer Länge der Außenwände von nicht mehr als \n16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze als Tiefe der Abstandfläche ein Maß von \n0,4 H. Mit der Formulierung \"Länge der Außenwände\" hat der Gesetzgeber die zu \n§ 6 Abs. 6 Sätze 1 und 3 BauO NRW a. F. ergangene Rechtsprechung aufgegriffen, \ndie in Anknüpfung an den Wortlaut des Gesetzes prüfte, ob und wann \ngegeneinander versetzte Außenwände eines Gebäudes noch als eine (die \nAnwendung des sog. Schmalseitenprivilegs ermöglichende) Außenwand angesehen \nwerden konnte und wann dies nicht mehr der Fall war.\n\n54\n\nVgl. z. B. auch das im Verfahren gleichen Rubrums ergangene Urteil des Senats \nvom 17. Juni 2002 - 7 A 1829/01 -.\n\n55\n\nNach nunmehriger Rechtslage sind jedoch sämtliche zu einer \nGrundstücksgrenze ausgerichteten Außenwände eines Gebäudes von zusammen \nnicht mehr als 16 m insoweit privilegiert, als vor ihnen als Tiefe der Abstandfläche \neine Abstandfläche von 0,4 H, mindestens jedoch 3 m ausreicht. Es kommt demnach \nnicht mehr darauf an, ob gestaffelt bestehende Wände eines Gebäudes bei \nnatürlicher Betrachtungsweise wie zwei Außenwände wirken, solange es sich um die \nAußenwände eines Gebäudes handelt, die zu einer Grundstücksgrenze ausgerichtet \nsind. Auch kommt es nicht mehr darauf an, ob und wie oft das Maß von 0,4 H \ngegenüber anderen Gebäuden oder anderen Grundstücksgrenzen ausgeschöpft \nwird, da es gegenüber jeder Grundstücksgrenze in Anrechnung gebracht werden \ndarf. Dass die vom Vorbescheid hier umfasste Gebäudeerweiterung einschließlich \nder Brüstung der Dachterrasse selbst dann den nach der Neuregelung erforderlichen \nGrenzabstand von 0,4 H einhält, wenn dem Vortrag der Klägerin entsprechend \nberücksichtigt würde, dass das natürliche Geländeniveau gradlinig verlaufen soll und \nungefähr 30 cm tiefer liege als von den Beigeladenen angenommen, bedarf keiner \nweiteren Ausführungen, zumal auch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung \ndes Senats vom 8. Februar 2007 insoweit keine Zweifel angemerkt haben.\n\n56\n\nDie § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW n. F. zugrunde liegende Bewertung des \nGesetzgebers entspricht auf den jeweiligen Grundstücksnachbarn bezogen insoweit \nder bisherigen Rechtslage, als er zu seinem Grundstück mit der Anwendung des \nSchmalseitenprivilegs grundsätzlich rechnen musste. Der Regelung liegt eine \nBewertung zugrunde, welche Bebauungsverdichtung dem Nachbarn zuzumuten ist. \nDiese Bewertung erfasst auch das hier maßgebliche Verhältnis der Grundstücke der \nBeigeladenen und der Klägerin zutreffend. Es sind auch keine weiteren \nüberwiegenden Interessen der Klägerin daran ersichtlich, die Gebäudeerweiterung \nauf dem Grundstück der Beigeladenen zu verhindern. Im Bereich der \nGebäudeerweiterung haben auch früher schon, wenngleich geringer dimensionierte \nNebenanlagen gestanden. Die Wohnnutzung wird zu einer völlig untergeordneten \nBeeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin führen, die ohne weiteres \nhinzunehmen ist. Die Wohnungen sind nur vom vorderen Teil des Gebäudes \nzugänglich. Dies betont die Klägerin in anderen Zusammenhang, da sie fürchtet, ihr \nGrundstück müsse genutzt werden, um den \"Anbau\" zu erreichen, weil die \nErschließung nicht gesichert sei. Nicht anders als bei in geschlossener Bauweise \nerrichteten Gebäuden, wird die Erreichbarkeit des Wohnhauses der Beigeladenen \njedoch von der Straße, der H1.-----straße , aus gewährleistet. Die \nDachterrassennutzung entspricht üblichen Gegebenheiten in innerstädtischen \nWohnlagen.\n\n57\n\nGründe des Brandschutzes stehen der Wohnhauserweiterung ebenfalls nicht \nentgegen. Wie sich aus der Bewertung des § 31 BauO NRW ergibt, genügt ein \nGrenzabstand von 2,50 m bei einem Gebäude der hier in Rede stehenden \nGrößenordnung den Brandschutzanforderungen. Ob die Garagen auf dem \nGrundstück der Klägerin selbst den Brandschutzanforderungen genügen, ist nicht im \nvorliegenden Verfahren zu prüfen.\n\n58\n\nStehen nach alledem dem Vorhaben der Beigeladenen keine gewichtigen \nnachbarlichen Belange entgegen - entgegenstehende öffentliche Belange sind \nohnehin nicht erkennbar, wie die Erteilung des Vorbescheids durch den Beklagten im \nErgebnis bestätigt -, ist das Ermessen des Beklagten auf die Erteilung der \nGestattung reduziert. \n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nKosten der Beigeladenen waren erstattungsfähig, da sie sich erstinstanzlich durch \nStellung eines Antrags am Prozessrisiko beteiligt haben und im zweitinstanzlichen \nVerfahren Berufungsführer gewesen sind.\n\n60\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n61\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265790","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-08/7-a-3782-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265790","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265790","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-08/7-a-3782-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265790","retrieved":"2026-07-09 02:33:39.921438+00:00"}}