{"status":"available","doknr":"OLD265789","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0308.3A4039.06A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-08","aktenzeichen":"3 A 4039/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah-\n\nrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Rechtssache kommt die von der Beklagten allein geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu.\n\n4\n\nDie in der Antragsschrift formulierte Frage, \n\n5\n\nob für eine Kenntnis der Änderung einer Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 3 Satz 2 \nVwVfG die konkrete Kenntnis von einer Vorschrift und von ihrem Inhalt (VG \nArnsberg) verlangt werden kann oder ob es ausreicht, dass die Gesetzesänderung \nim Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und deshalb als allgemein bekannt gilt (VG \nMinden) bzw. gerade beim Zuwanderungsgesetz wegen der Medienresonanz als \nbekannt vorausgesetzt werden muss,\n\n6\n\nist nicht grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. \nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nämlich nur zu, wenn eine \nsowohl für das erstinstanzliche Urteil als auch für die angestrebte \nBerufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage \nallgemeiner und fallübergreifender Bedeutung formuliert wird. Diese \nVoraussetzungen erfüllt die Fragestellung der Beklagten nicht.\n\n7\n\nDie aufgeworfene Frage ist in der hier gegebenen Fallkonstellation \nentscheidungserheblich, soweit sie sich auf die Änderung des § 26 AsylVfG durch \ndas Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 bezieht (Erweiterung des Familienasyls \nauf Familienabschiebungsschutz durch Einfügung eines Absatzes 4); sie bedarf aber \nkeiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie sich nach Wortlaut und Sinn \ndes § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG ohne weiteres beantworten lässt.\n\n8\n\nDer Begriff der \"Kenntnis\" ist durch den allgemeinen Sprachgebrauch festgelegt \nund danach nicht gleichbedeutend mit demjenigen der Möglichkeit einer \nKenntnisnahme; er setzt vielmehr weitergehend voraus, dass die Möglichkeit einer \nKenntnisnahme tatsächlich wahrgenommen worden ist und zu einem konkreten, \npositiven Kenntnis- oder Wissensstand geführt hat. Von dieser Begrifflichkeit ist auch \nim Geltungsbereich des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG auszugehen. Für eine \ngegenteilige Auslegung, die darauf hinausläuft, Kenntnis und Möglichkeit der \nKenntnisnahme gleichzusetzen, spricht nicht etwa der in der Antragsschrift \ngeäußerte Einwand der Beklagten, sie könne unmöglich feststellen, wann ein \nAsylbewerber von einer Rechtsänderung Kenntnis erlangt habe (und demzufolge die \nAntragsfrist laufe). Erstens knüpft dieser Einwand nicht an den Inhalt der Regelung \ndes § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG an, die zweifelhaft und deshalb auszulegen wäre, \nsondern an Schwierigkeiten bei deren Anwendung; zweitens sind solche \nSchwierigkeiten vom Gesetzgeber ersichtlich in Kauf genommen worden und mithin \nnicht durch Auslegung zu vermeiden; im Übrigen treten sie nicht nur in der von der \nBeklagten aufgezeigten Konstellation, sondern auch sonst im Anwendungsbereich \ndes § 51 VwVfG auf, beispielsweise, wenn in Frage steht, ab welchem Zeitpunkt ein \nneues Beweismittel (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) dem Asylbewerber \"zugänglich\" \nwar,\n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 - , BVerwGE 92, 378 = NVwZ \n1993, 788 = InfAuslR 1993, 357;\n\n10\n\ndrittens halten sich etwaige Schwierigkeiten für die Behörde mit Blick darauf in \nGrenzen, dass im Streitfall nicht sie, sondern der auf Wiederaufnahme des \nVerfahrens dringende Antragsteller die Wahrung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG \nund in diesem Zusammenhang auch den Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung vom \nWiederaufnahmegrund darzulegen und zu beweisen hat,\n\n11\n\nvgl. Thüringer OVG, Urteil vom 6. März 2003 - 3 KO 428/99 - , NVwZ 2003, \nBeilage Nr. I 3, 19-21; OVG Berlin, Urteil vom 19. April 1994 - 8 B 85.89 - , Juris; \nFunke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Std. September 2005, II - § 71 Rn. 164,\n\n12\n\nso dass auch von daher eine sich über den Wortlaut hinwegsetzende Auslegung \nnicht zu rechtfertigen ist.\n\n13\n\nDie von der Beklagten in der Antragsschrift unter Berufung auf ein Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden\n\n14\n\nvom 12. April 2005 - 1 K 5205/03.A - , Juris,\n\n15\n\nvorgetragene Überlegung, eine Gesetzesänderung \"gelte\" mit der \nVeröffentlichung im Bundesgesetzblatt als allgemein bekannt, gibt für die von ihr \nbefürwortete erweiternde Auslegung des Begriffs \"Kenntnis\" in § 51 Abs. 3 Satz 2 \nVwVfG ebenfalls nichts her. Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vermittelt \nlediglich die Möglichkeit allgemeiner Kenntnisnahme, was ausreicht, um ein Gesetz \nwirksam werden zu lassen, besagt aber nichts für eine tatsächliche Kenntnisnahme \nseitens der Gesetzesunterworfenen, auf die sie nicht ausgerichtet ist und die sie \nauch nicht gewährleisten kann. Eine gesetzliche Fiktion der Kenntnis ab \nVeröffentlichung im Bundesgesetzblatt hat der Gesetzgeber nicht angeordnet. \n\n16\n\nEbenso wenig tragen die Ausführungen der Beklagten zur Auslegung des § 51 \nAbs. 3 Satz 2 VwVfG bei, es habe sich für einen folgeantragswilligen Antragsteller \nmit zugrunde zu legendem regelmäßigen Kontakt zur Ausländerbehörde doch \naufgedrängt, sich zeitnah zum Jahresanfang 2005 zu erkundigen, ob sich für ihn [im \nZusammenhang mit dem in der breiten Öffentlichkeit und den Medien erörterten \nZuwanderungsgesetz] eventuelle Änderungen ergeben. Denn auch hieraus ergäbe \nsich zunächst nur, dass der Antragsteller eventuelle Erkundigungspflichten verletzt \nund folglich durch eigenes Verschulden keine (frühere) Kenntnis vom Bestehen eines \nWiederaufnahmegrundes erlangt hätte. Rechtsfolgen an eine solche etwaige \nPflichtverletzung hat der Gesetzgeber in § 51 Abs. 3 VwVfG aber nicht geknüpft. \nInsbesondere hat er nicht etwa bestimmt, dass der Wiederaufgreifensantrag in einem \nsolchen Fall unzulässig ist, wie er dies in § 51 Abs. 2 VwVfG für den Fall getan hat, \ndass der Antragsteller den Wiederaufgreifensgrund schon in dem früheren Verfahren \nhätte geltend machen können, dies aber grob schuldhaft versäumt hat. \n\n17\n\nSo zutreffend VG Magdeburg, Urteil vom 14. Oktober 2005 - 9 A 193/05 MD - . \nVgl. auch Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, a.a.O, Rn. 165; Klappstein in: Knack, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 51 Rn. 7.\n\n18\n\nAuf die Frage, auf welche Tatsachen im Einzelnen sich die Kenntnis gemäß § 51 \nAbs. 3 Satz 2 VwVfG zu erstrecken hat und inwieweit sie mit einer Erfassung der \nmöglichen Relevanz einer Rechtsänderung für das Asylverfahren (ähnlich einer \nParallelwertung in der Laiensphäre) einhergehen muss, \n\n19\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 - 1 C 29.95 - , BVerwGE 104, \n115 (122); OVG NRW, Urteil vom 30. August 1999 - 21 A 2945/96 - , NVwZ 2000, 89 \n(90 f.); OVG Berlin, Urteil vom 19. April 1994, a.a.O.; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, \na.a.O., Rn. 165; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 5. Aufl., § 26 Rn. 272 \nf.; Hailbronner, Ausländerrecht, Std. Dezember 2006, § 71 AsylVfG Rn. 40; Ziekow, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 2006, § 51 Rn. 20 f.; Kopp/Ramsauer, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl., § 51 Rn. 47, \n\n20\n\nbraucht der Senat nicht einzugehen. Denn die Beklagte hat keine zulässigen \nund begründeten Rügen gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts im \nangefochtenen Urteil erhoben, dass die Klägerinnen erst anlässlich der \nBevollmächtigung ihres Prozessvertreters am 12. April 2005 vom Inhalt der ihnen \ngünstigen Regelung des § 26 Abs. 4 AsylVfG erfahren hätten; von dieser Sachlage \nwar infolgedessen im Zulassungsverfahren auszugehen.\n\n21\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.\n\n23\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265789","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-08/3-a-4039-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":12},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265789","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265789","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-08/3-a-4039-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265789","retrieved":"2026-07-09 02:33:39.843121+00:00"}}