{"status":"available","doknr":"OLD265795","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0308.13A1417.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-08","aktenzeichen":"13 A 1417/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. März 2005 wird auf Kosten des Klägers \nabgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. \n\n3\n\nBei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der die \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet und der ermöglichen soll, unbillige oder grob \nungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die \nangefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur \ndarauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung \nbestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige \nGesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 \n\n5\n\n- 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 \nAV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April \n2006, § 124 Rn. 26 ff; Kopp/\n\n6\n\nSchenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rdnrn. 6 ff.; \n\n7\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2007 - 13 A 4307/06 und 13 A 3884/06 -, \nund vom 31. August 2006 - 13 A 1190/05 -.\n\n8\n\nDementsprechend muss der Rechtsmittelführer darlegen, warum die \nangegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unrichtig ist. Dazu muss er \nsich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts \nauseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen \nGründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Insoweit reicht es nicht aus, wenn \nsich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft \noder wenn die eigene Rechtsansicht wiederholt und/oder die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts in Frage gestellt wird, ohne im Einzelnen auf die Gründe der \nangefochtenen Entscheidung einzugehen und sich mit ihnen auseinander zu setzen. \nErforderlich ist vielmehr, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige \nGegenargumente gegen die Feststellungen und Wertungen des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz, \neine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung derart in Frage \nstellen, dass das noch zuzulassende Rechtsmittel voraussichtlich zum Erfolg führen \nwird. \n\n9\n\nIn diesem Sinne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, die Klage des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung für den \nGelegenheitsverkehr mit einer Taxe abzuweisen, bestehen nicht. Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass - abgestellt auf den \nmaßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung - unter Berücksichtigung und \nin Auswertung des Gutachtens von Linne + Krause, Wedel, zur Funktionsfähigkeit \ndes Taxigewerbes in E. von Juli 2004 dem Begehren des Klägers § 13 Abs. 4 \nSatz 1 PBefG entgegenstand. Danach ist eine beantragte Genehmigung für den \nVerkehr mit Taxen zu versagen, \"wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch \nbeeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das \nörtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird\". Diese Erwägungen \nhaben insbesondere hinsichtlich des Entscheidungsergebnisses des \nVerwaltungsgerichts auch für die Bescheidung des Antrags auf Zulassung der \nBerufung Bestand und werden durch das Vorbringen des Klägers im \nZulassungsantrag nicht in Frage gestellt, zumal sich dieses weitgehend in einer \nWiederholung seines Vorbringens in der ersten Instanz erschöpft und eine dezidierte \nund substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Entscheidungsgründen \ndes Verwaltungsgerichts nicht erfolgt ist. Soweit im Zulassungsantrag vom Kläger \nbemängelt wird, das Urteil des Verwaltungsgerichts habe sich nicht mit seinen \nEinwendungen gegen das Gutachten Linne + Krause auseinander gesetzt, ist dieser \nVorwurf nicht begründet, weil das Urteil (S. 9) insoweit sachbezogene Ausführungen \nder Beklagten in Bezug nimmt und eine solche - gesetzlich mögliche - Bezugnahme \nausreichend ist. Es ist auch nicht erkennbar und vom Kläger nicht geltend gemacht \nworden, dass sich die Verhältnisse im Taxengewerbe in E. seit dem \nverwaltungsgerichtlichen Urteil entscheidend verändert haben und inzwischen \nbeispielsweise eine Situation eingetreten ist, die es nicht (mehr) rechtfertigt, die \nBedrohung des örtlichen Taxengewerbes in seiner Funktionsfähigkeit als Ablehnung \nfür beantragte Taxigenehmigungen anzuführen.\n\n10\n\nDas Zulassungsvorbringen des Klägers zwingt insbesondere nicht dazu, die \nVerwertbarkeit des Gutachtens Linne + Krause und die daran anknüpfende Prognose \nder Beklagten zur Entwicklung des Taxigewerbes und der Auswirkungen weiterer \nTaxikonzessionen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten, das dem Beklagten als \nGrundlage bei der Entscheidung über beantragte Taxigenehmigungen dient, hat sich \nu. a. an den in § 13 Abs. 4 PBefG genannten Kriterien der Nachfrage nach Taxi-\nBeförderungsaufträgen, der Taxendichte, der Entwicklung der Ertrags- und \nKostenlage und der Anzahl und Ursachen von Geschäftsaufgaben orientiert und ist \nzu nachvollziehbaren und tragfähigen Schlussfolgerungen gekommen einschließlich \ndes abschließenden Ergebnisses, in E. solle zur Wiederherstellung der \nFunktionsfähigkeit des Taxigewerbes eine Rückführung um ca. 60 - 70 \nTaxikonzessionen angestrebt werden. Dem Gutachten kommt, anders als der Kläger \nmeint, auch ein Aussagewert im Hinblick auf die bei § 13 Abs. 4 PBefG \nmaßgebenden öffentlichen Verkehrsinteressen, zu denen neben dem öffentlichen \nLinien- und Straßenbahnverkehr der Taxenverkehr als wichtiger Träger individueller \nVerkehrsbedienung gehört, zu und kann nicht als reine Bedürfnisprüfung gewertet \nwerden. Dass die Empfehlungen des Gutachtens Linne + Krause im Hinblick auf die \nGesamtzahl der Taxikonzessionen vermutlich auch derzeit im Gebiet des Beklagten \nnoch nicht konsequent umgesetzt worden sind, ändert nichts an der Verwertbarkeit \ndes Gutachtens als Basis für seine im Rahmen des § 13 Abs. 4 PBefG anstehende \nPrognose, weil ein längerer Zeitraum der Realisierung anzusetzen ist und \nandererseits auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Empfehlungen und \nVorgaben des Gutachtens nicht (mehr) relevant sind und deren Umsetzung seitens \ndes Beklagten nicht mehr beabsichtigt ist. \n\n11\n\nDa sich somit die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf \n§ 13 Abs. 4 PBefG ergibt, kann auch im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens \ndahinstehen, ob sich wegen der derzeitigen Tätigkeit des Klägers als Zahnarzt, die er \nnicht kurzfristig aufzugeben beabsichtigt, das Entscheidungsergebnis ebenfalls nach \n§ 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 PBefG rechtfertigt. Der Frage, ob diesbezüglich die \nGewährung rechtlichen Gehörs geboten oder dies angesichts dessen, dass diese \nErwägung bereits ausschließlich Gegenstand der angefochtenen Bescheide war, \nentbehrlich wäre, braucht deshalb gleichfalls nicht nachgegangen zu werden.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838.\n\n13\n\nOhne dies einer intensiven Wertung zu unterziehen, merkt der Senat allerdings \nan, dass er die Erwägung, wegen der Tätigkeit des Klägers als Zahnarzt sei dieser \nbei der Erteilung von Taxigenehmigungen nachrangig zu behandeln, für tragfähig \nhält.\n\n14\n\nVgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 20. September 2005 - 3 K 05.327 -, juris. \n\n15\n\nAus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass auch der geltend \ngemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder (nicht \"und\", wie der \nKläger meint) rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) nicht gegeben ist. Die Streitsache macht weder im Tatsächlichen noch im \nRechtlichen überdurchschnittliche Schwierigkeiten und wirft keine Probleme auf, die \ndas Verfahren vom Schwierigkeitsgrad her von den üblicherweise anstehenden \nStreitsachen allgemeiner oder dieser Art abheben.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3, \n52 Abs. 1 GKG und entspricht den üblichen Wertfestsetzungen des Senats in \nvergleichbaren Verfahren. \n\n18\n\nVgl. auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2004, Nr. 47.4, \nDVBl. 2004, 1525.\n\n19\n\nVon einer Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts \n(10.000,00 EUR) gem. § 63 Abs. 3 GKG hat der Senat u. a. deshalb abgesehen, weil \ndieser Wert der Empfehlung im früheren Streitwertkatalog von 1996 (Nr. 46.4) \nentsprach.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-08/13-a-1417-05","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-08/13-a-1417-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265795","retrieved":"2026-07-09 02:33:40.325963+00:00"}}